Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024


ZDF-Staatsvertrag (ZDF-StV) vom 31. August 1991


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

ZDF-Staatsvertrag
(ZDF-StV)
vom 31. August 1991

Vom 20. November 1991 (Fn 1)

(Artikel 3 des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991)

Inhaltsverzeichnis (Fn 12)

I. Abschnitt

Trägerschaft, Programme

§ 1

Trägerschaft, Name, Sitz

§ 2

Angebote des ,Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF)‘

§ 3

Programmerstellung

§ 4

(gestrichen)

II. Abschnitt

Vorschriften für die Angebote des
,Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF)‘

§ 5

Gestaltung der Angebote

§ 6

Berichterstattung

§ 7

Kurzberichterstattung

§ 8

Unzulässige Angebote, Jugendschutz

§ 9

Gegendarstellung

§ 10

Verlautbarungsrecht

§ 11

Anspruch auf Sendezeit

§ 12

Verantwortung

§ 13

Auskunftspflicht

§ 14

Beweissicherung

§ 15

Eingaben und Beschwerden

III. Abschnitt

Datenschutz

§ 16

Ernennung des Rundfunkdatenschutzbeauftragten und des Datenschutzbeauftragten

§ 17

Unabhängigkeit des Rundfunkdatenschutzbeauftragten

§ 18

Aufgaben und Befugnisse des Rundfunkdatenschutzbeauftragten

IV. Abschnitt

Organisation, Finanzierung, Haushalt

§ 19

Organe

§ 19a

Allgemeine Bestimmungen

§ 20

Aufgaben des Fernsehrates

§ 21

Zusammensetzung des Fernsehrates

§ 22

Verfahren des Fernsehrates

§ 23

Aufgaben des Verwaltungsrates

§ 24

Zusammensetzung des Verwaltungsrates

§ 25

Verfahren des Verwaltungsrates

§ 26

Wahl und Amtszeit des Intendanten

§ 27

Der Intendant

§ 28

Zustimmungspflichtige Rechtsgeschäfte des Intendanten

§ 29

Finanzierung

§ 30

Haushaltswirtschaft

§ 30a

Jahresabschluss und Lagebericht

§ 31

Rechtsaufsicht

§ 32

Unzulässigkeit eines Insolvenzverfahrens

V. Abschnitt

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 33

Kündigung

§ 34

Übergangsbestimmungen

I. Abschnitt

Trägerschaft, Programme

§ 1 (Fn 17)
Trägerschaft, Name, Sitz

(1) Die Länder sind Träger der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Namen ,,Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)". Das ZDF veranstaltet Fernsehen nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und des Medienstaatsvertrages.

(2) Bestand und Entwicklung des ZDF werden gewährleistet. Dazu gehört seine Teilhabe an den neuen technischen Möglichkeiten in der Herstellung und zur Verbreitung sowie die Möglichkeit der Veranstaltung neuer Formen von Fernsehen. Die finanziellen Grundlagen des ZDF sind zu sichern.

(3) Das ZDF hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen.

(4) Das ZDF hat seinen Sitz in Mainz. Es unterhält in jedem Land ein Landesstudio.

§ 2 (Fn 18)
Angebote des ,Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF)‘

(1) Das ZDF veranstaltet Fernsehprogramme und bietet Telemedien nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und des Medienstaatsvertrages an.

(2) Vor Veränderungen des Programmschemas im Fernsehvollprogramm ,Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)‘ soll der Intendant auf ein Einvernehmen mit den für das Erste Fernsehprogramm der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) Verantwortlichen hinwirken; dabei ist auf die Nachrichtensendungen besondere Rücksicht zu nehmen.

§ 3
Programmerstellung, Verwertung

Das ZDF kann in Erfüllung seiner Aufgaben zum Erwerb, zur Herstellung und zur wirtschaftlichen Verwertung von Fernsehproduktionen und der damit zusammenhängenden Rechte mit Dritten zusammenarbeiten. Es kann sich zu diesem Zweck an Unternehmen beteiligen. Es darf jedoch Fernsehproduktionen nicht in erster Linie zum Zwecke der wirtschaftlichen Verwertung erwerben, herstellen oder herstellen lassen. Die Produktionen sollen möglichst angemessen auf Produktionsstandorte in den Ländern verteilt werden.

§ 4 (Fn 6)
(gestrichen)

II. Abschnitt (Fn 4)

Vorschriften für die Angebote des ,Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF)‘

§ 5 (Fn 2)
Gestaltung der Angebote

(1) In den Angeboten des ZDF soll ein objektiver Überblick über das Weltgeschehen, insbesondere ein umfassendes Bild der deutschen Wirklichkeit vermittelt werden. Die Angebote sollen eine freie individuelle und öffentliche Meinungsbildung fördern.

(2) Das ZDF hat in seinen Angeboten die Würde des Menschen zu achten und zu schützen. Es soll dazu beitragen, die Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit, vor Glauben und Meinung anderer zu stärken. Die sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung sind zu achten.

(3) Das Geschehen in den einzelnen Ländern und die kulturelle Vielfalt Deutschlands sind angemessen in den Angeboten des ZDF darzustellen. Die Angebote sollen dabei auch die Zusammengehörigkeit im vereinten Deutschland fördern sowie der gesamtgesellschaftlichen Integration in Frieden und Freiheit und der Verständigung unter den Völkern dienen und auf ein diskriminierungsfreies Miteinander hinwirken.

§ 6 (Fn 4)
Berichterstattung

Die Bestimmungen des Medienstaatsvertrages zu Berichterstattung, Informationssendungen und Meinungsumfragen finden Anwendung.

§ 7 (Fn 4)
Kurzberichterstattung

Die Bestimmungen des Medienstaatsvertrages zur Kurzberichterstattung im Fernsehen finden Anwendung.

§ 8 (Fn 3)
Unzulässige Angebote, Jugendschutz

Die für das ZDF geltenden Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages finden Anwendung.

§ 9 (Fn 14)
Gegendarstellung

(1) Das ZDF ist verpflichtet, die Gegendarstellung der Person oder Stelle zu verbreiten, die durch eine im Angebot des ZDF verbreitete Tatsachenbehauptung betroffen ist.

(2) Die Pflicht zur Verbreitung der Gegendarstellung besteht nicht, wenn

1. der Betroffene kein berechtigtes Interesse an der Verbreitung hat, oder

2. die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist, insbesondere den Umfang des beanstandeten Teils der Sendung wesentlich überschreitet.

(3) Die Gegendarstellung muß sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben. Sie bedarf der Schriftform und muß von dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Der Betroffene oder sein Vertreter kann die Verbreitung nur verlangen, wenn die Gegendarstellung unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten, dem ZDF zugeht. Die Gegendarstellung muß das beanstandete Angebot und Tatsachenbehauptung bezeichnen.

(4) Die Gegendarstellung muss unverzüglich innerhalb des gleichen Angebotes verbreitet werden, in welchem die beanstandete Tatsachenbehauptung erfolgt ist. Die Verbreitung erfolgt ohne Einschaltungen und Weglassungen. Eine Erwiderung auf die verbreitete Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken. Im Fernsehen muss die Gegendarstellung innerhalb des gleichen Programms und der gleichen Programmsparte wie die beanstandete Tatsachenbehauptung sowie zur gleichen Tageszeit oder, wenn dies nicht möglich ist, zu einer Sendezeit verbreitet werden, die der Zeit der beanstandeten Sendung gleichwertig ist.

(5) Die Verbreitung der Gegendarstellung erfolgt unentgeltlich. Dies gilt nicht, wenn sich die Gegendarstellung gegen eine Tatsachenbehauptung richtet, die in einer Werbesendung verbreitet worden ist.

(6) Für die Durchsetzung des Anspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf Antrag des Betroffenen kann das Gericht anordnen, daß das ZDF in der Form des Absatzes 4 eine Gegendarstellung verbreitet. Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Organe des Bundes, der Länder und der Vertretungen der Gemeinden und Gemeindeverbände, der Gerichte sowie für Sendungen nach den §§ 10 und 11 dieses Staatsvertrages. Zu einer Gegendarstellung kann eine Gegendarstellung nicht verlangt werden.

§ 10 (Fn 14)
Verlautbarungsrecht

Der Bundesregierung und den Landesregierungen ist in Katastrophenfällen oder bei anderen vergleichbaren erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unverzüglich angemessene Sendezeit im Fernsehvollprogramm ,Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)‘ für amtliche Verlautbarungen unentgeltlich einzuräumen.

§ 11 (Fn 14)
Anspruch auf Sendezeit

(1) Parteien ist während ihrer Beteiligung an den Wahlen zum Deutschen Bundestag angemessene Sendezeit im Fernsehvollprogramm ,Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)‘ einzuräumen, wenn mindestens eine Landesliste für sie zugelassen wurde. Ferner haben Parteien und sonstige politische Vereinigungen während ihrer Beteiligung an den Wahlen der Abgeordneten aus der Bundesrepublik Deutschland für das Europäische Parlament Anspruch auf angemessene Sendezeit im Fernsehvollprogramm ,Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)‘, wenn mindestens ein Wahlvorschlag für sie zugelassen wurde.

(2) Der Intendant lehnt die Ausstrahlung ab, wenn es sich inhaltlich nicht um Wahlwerbung handelt oder der Inhalt offenkundig und schwerwiegend gegen die allgemeinen Gesetze verstößt.

(3) Den Evangelischen Kirchen, der Katholischen Kirche und den Jüdischen Gemeinden sind auf Wunsch angemessene Sendezeiten im Fernsehvollprogramm ,Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)‘ für die Übertragung gottesdienstlicher Handlungen und Feierlichkeiten sowie sonstiger religiöser Sendungen, auch solcher über Fragen ihrer öffentlichen Verantwortung, zu gewähren. Andere über das gesamte Bundesgebiet verbreitete Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts können angemessen berücksichtigt werden.

(4) Wenn Vertretern der politischen Parteien, der Kirchen, der verschiedenen religiösen und weltanschaulichen Richtungen und den Vertretern der Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer Gelegenheit zur Aussprache gegeben wird, so ist ihnen die Möglichkeit der Rede und Gegenrede unter jeweils gleichen Bedingungen zu gewähren.

§ 12 (Fn 14)
Verantwortung

(1) Wer die Sendung eines Beitrages veranlasst oder zugelassen hat oder Angebote in Telemedien zur Nutzung bereitstellt, trägt für den jeweiligen Inhalt und die jeweilige Gestaltung nach Maßgabe der Vorschriften des Grundgesetzes, der allgemeinen Gesetze und der besonderen Vorschriften dieses Staatsvertrages die Verantwortung. Verantwortlich ist auch, wer es unterlassen hat, in seinem Aufgabenkreis pflichtgemäß tätig zu werden.

(2) Für Inhalt und Gestaltung der Sendungen nach §§ 10 und 11 dieses Staatsvertrages ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit zugebilligt worden ist.

(3) Die Verantwortlichkeit anderer Personen, insbesondere des Verfassers, Herstellers oder Gestalters eines Beitrages oder Angebotsteiles, bleibt unberührt.

§ 13 (Fn 14)
Auskunftspflicht

Die Anstalt hat auf Verlangen Namen und Dienstanschrift des Intendanten oder der sonstigen für Angebote Verantwortlichen mitzuteilen.

§ 14 (Fn 14)
Beweissicherung

(1) Von allen Fernsehsendungen, die das ZDF verbreitet, sind vollständige Ton- und Bildaufzeichnungen herzustellen und aufzubewahren. Bei der Sendung einer Aufzeichnung oder eines Films kann abweichend von Satz 1 die Aufzeichnung oder der Film aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beträgt drei Monate. Wird innerhalb dieser Frist eine Sendung beanstandet, so ist die Aufzeichnung oder der Film aufzubewahren, bis die Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist.

(2) Soweit das ZDF Telemedien anbietet, stellt es in geeigneter Weise sicher, daß berechtigten Interessen Dritter auf Beweissicherung angemessen Rechnung getragen wird.

(3) Wer glaubhaft macht, in seinen Rechten betroffen zu sein, kann von dem ZDF Einsicht in die Aufzeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 verlangen und hiervon auf eigene Kosten vom ZDF Mehrfertigungen herstellen lassen. Die Glaubhaftmachung in Textform ist ausreichend.

§ 15 (Fn 14)
Eingaben, Beschwerden

(1) Jedermann hat das Recht, sich mit Eingaben und Anregungen zu den Angeboten an das ZDF zu wenden.

(2) Das ZDF stellt sicher, daß Programmbeschwerden, in denen die Verletzung von Programmgrundsätzen behauptet wird, innerhalb angemessener Frist schriftlich beschieden werden. Wird die Programmbeschwerde in Textform eingelegt, so genügt auch für deren Bescheidung Textform. Das Nähere regelt die Satzung.

III. Abschnitt

Datenschutz

§ 16 (Fn 16)
Ernennung des Rundfunkdatenschutzbeauftragten und des Datenschutzbeauftragten

(1) Das ZDF ernennt einen Rundfunkdatenschutzbeauftragten, der zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 51 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1; L 314 vom 22. November 2016, S. 72) ist. Die Ernennung erfolgt durch den Fernsehrat mit Zustimmung des Verwaltungsrates für die Dauer von vier Jahren. Eine dreimalige Wiederernennung ist zulässig. Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte muss über die für die Erfüllung seiner Aufgaben und Ausübung seiner Befugnisse erforderliche Qualifikation, nachgewiesen durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium, sowie über Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen. Das Amt des Rundfunkdatenschutzbeauftragten kann nicht neben anderen Aufgaben innerhalb des ZDF und seiner Beteiligungs- und Hilfsunternehmen wahrgenommen werden. Sonstige Aufgaben müssen mit dem Amt des Rundfunkdatenschutzbeauftragten zu vereinbaren sein und dürfen seine Unabhängigkeit nicht gefährden.

(2) Das Amt endet mit Ablauf der Amtszeit, mit Rücktritt vom Amt oder mit Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters. Tarifvertragliche Regelungen bleiben unberührt. Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte kann seines Amtes nur enthoben werden, wenn er eine schwere Verfehlung begangen hat oder die Voraussetzungen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht mehr erfüllt. Dies geschieht durch Beschluss des Fernsehrates auf Vorschlag des Verwaltungsrates. Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist vor der Entscheidung zu hören.

(3) Das Nähere, insbesondere die Grundsätze der Vergütung, beschließt der Fernsehrat mit Zustimmung des Verwaltungsrates in einer Satzung.

(4) Der Datenschutzbeauftragte gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2016/679 wird vom Intendanten mit Zustimmung des Verwaltungsrates benannt.

§ 17 (Fn 16)
Unabhängigkeit des Rundfunkdatenschutzbeauftragten

(1) Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er unterliegt keiner Rechts- oder Fach-aufsicht. Der Dienstaufsicht des Verwaltungsrates untersteht er nur insoweit, als seine Unabhängigkeit bei der Ausübung seines Amtes dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(2) Die Dienststelle des Rundfunkdatenschutzbeauftragten wird bei der Geschäftsstelle von Fernsehrat und Verwaltungsrat eingerichtet. Dem Rundfunkdatenschutzbeauftragten ist die für die Erfüllung seiner Aufgaben und Befugnisse notwendige Personal-, Finanz- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Die erforderlichen Mittel sind jährlich, öffentlich und gesondert im Haushaltsplan des ZDF auszuweisen und dem Rundfunkdatenschutzbeauftragten im Haushaltsvollzug zuzuweisen. Einer Finanzkontrolle durch den Verwaltungsrat unter-liegt der Rundfunkdatenschutzbeauftragte nur insoweit, als seine Unabhängigkeit bei der Ausübung seines Amtes dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(3) Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist in der Wahl seiner Mitarbeiter frei. Sie unterstehen allein seiner Leitung.

§ 18 (Fn 16)
Aufgaben und Befugnisse des Rundfunkdatenschutzbeauftragten

(1) Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte überwacht die Einhaltung der Datenschutzvorschriften dieses Staatsvertrages, des Medienstaatsvertrages, der Verordnung (EU) 2016/679 und anderer Vorschriften über den Datenschutz bei der gesamten Tätigkeit des ZDF und seiner Beteiligungsunternehmen im Sinne des § 42 Abs. 3 Satz 1 des Medienstaatsvertrages. Er hat die Aufgaben und Befugnisse entsprechend den Artikeln 57 und 58 Abs. 1 bis 5 der Verordnung (EU) 2016/679. Bei der Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden hat er, soweit die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken betroffen ist, den Informantenschutz zu wahren. Er kann gegenüber dem ZDF keine Geldbußen verhängen.

(2) Stellt der Rundfunkdatenschutzbeauftragte Verstöße gegen Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten fest, so beanstandet er dies gegenüber dem Intendanten und fordert ihn zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist auf. Gleichzeitig unter-richtet er den Verwaltungsrat. Von einer Beanstandung und Unterrichtung kann abgesehen werden, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt oder wenn ihre unverzügliche Behebung sichergestellt ist.

(3) Die vom Intendanten nach Absatz 2 Satz 1 abzugebende Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung des Rundfunkdatenschutzbeauftragten getroffen worden sind. Der Intendant leitet dem Verwaltungsrat gleichzeitig eine Abschrift der Stellungnahme gegenüber dem Rundfunkdatenschutzbeauftragten zu.

(4) Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte erstattet jährlich auch den Organen des ZDF den schriftlichen Bericht im Sinne des Artikels 59 der Verordnung (EU) 2016/679 über seine Tätigkeit. Der Bericht wird veröffentlicht, wobei eine Veröffentlichung im Online-Angebot des ZDF ausreichend ist.

(5) Jedermann hat das Recht, sich unmittelbar an den Rundfunkdatenschutzbeauftragten zu wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch das ZDF oder seiner Beteiligungsunternehmen im Sinne des § 42 Abs. 3 Satz 1 des Medienstaatsvertrages in seinen schutz-würdigen Belangen verletzt zu sein.

(6) Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist sowohl während als auch nach Be-endigung seiner Tätigkeit verpflichtet, über die ihm während seiner Dienstzeit bekannt gewordenen Angelegenheiten und vertraulichen Informationen Verschwiegenheit zu bewahren.

IV. Abschnitt

Organisation, Finanzierung, Haushalt

§ 19
Organe

Die Organe des ZDF sind

1. der Fernsehrat,

2. der Verwaltungsrat,

3. der Intendant.

§ 19a (Fn 11)
Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Mitglieder des Fernsehrates und des Verwaltungsrates sind Sachwalter der Interessen der Allgemeinheit. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Sie dürfen keine wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen haben, die geeignet sind, die Erfüllung ihrer Aufgaben als Mitglieder des Fernsehrates oder des Verwaltungsrates zu gefährden (Interessenkollision).

(2) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Fernsehrat und im Verwaltungsrat ist ausgeschlossen. Ein Mitglied kann dem Fernsehrat und dem Verwaltungsrat zusammen insgesamt in höchstens drei Amtsperioden angehören.

(3) Dem Fernsehrat und dem Verwaltungsrat dürfen nicht angehören

1. Mitglieder des Europäischen Parlamentes, des Deutschen Bundestages oder eines Landesparlamentes,

2. Mitglieder der Europäischen Kommission, der Bundesregierung oder der Regierung eines deutschen Landes,

3. hauptamtliche kommunale Wahlbeamte,

4. Beamte, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können,

5. Vertreter der kommunalen Spitzenverbände auf Leitungsebene,

6. Mitglieder im Vorstand einer Partei nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Parteiengesetzes auf Bundes- oder Landesebene; die alleinige Mitgliedschaft in einem Parteischiedsgericht gemäß § 14 des Parteiengesetzes steht einer Mitgliedschaft im Fernsehrat und Verwaltungsrat nicht entgegen.

Ausgenommen von Satz 1 sind die Mitglieder des Fernsehrates nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a), b) und c) sowie die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 24 Abs. 1 Buchst. a).

(4) Dem Fernsehrat und dem Verwaltungsrat dürfen ferner nicht angehören

1. Angestellte oder arbeitnehmerähnliche Personen des ZDF,

2. Personen, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem Unternehmen nach § 3 Satz 2 oder zu einem mit diesem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) stehen,

3. Personen, die den Aufsichtsorganen oder Gremien eines anderen öffentlich rechtlichen Rundfunkveranstalters angehören oder in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis zu diesem oder zu einem mit diesem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) stehen,

4. Personen, die privaten Rundfunk veranstalten oder den Aufsichtsorganen oder Gremien eines privaten Rundfunkveranstalters oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) angehören oder in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu diesen stehen,

5. Personen, die den Aufsichtsorganen oder Gremien einer Landesmedienanstalt angehören oder Organen, derer sich eine Landesmedienanstalt zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient, oder die zu diesen Organen oder einer Landesmedienanstalt in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen.

(5) Der in Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 genannte Personenkreis kann frühestens 18 Monate nach dem Ausscheiden aus der dort genannten Funktion als Mitglied in den Fernsehrat oder Verwaltungsrat entsandt oder gewählt werden. Für den in Absatz 3 Satz 1 genannten Personenkreis gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend.

(6) Die Mitglieder des Fernsehrates und des Verwaltungsrates haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung, Sitzungsgelder und Ersatz von Reisekosten mit Ausnahme des Tagegeldes. Das Nähere regelt die Satzung. Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder sind der Höhe nach zu veröffentlichen.

§ 20 (Fn 15)
Aufgaben des Fernsehrates

(1) Der Fernsehrat hat die Aufgabe, für die Sendungen des ZDF Richtlinien aufzustellen und den Intendanten in Programmfragen zu beraten. Er überwacht die Einhaltung der Richtlinien und der in den §§ 5, 6, 8 bis 11 und 15 dieses Staatsvertrages aufgestellten Grundsätze.

(2) Der Fernsehrat beschließt über den vom Verwaltungsrat vorzulegenden Entwurf der Satzung; das gleiche gilt für Satzungsänderungen. Sofern der Fernsehrat Satzungsänderungen beabsichtigt, ist der Verwaltungsrat vorher zu hören.

(3) Der Fernsehrat genehmigt den Haushaltsplan. Das gleiche gilt für den Jahresabschluß und die Entlastung des Intendanten auf Vorschlag des Verwaltungsrates. Die Beteiligung an Programmvorhaben nach § 28 des Medienstaatsvertrages bedarf der Zustimmung des Fernsehrates.

§ 21 (Fn 2)
Zusammensetzung des Fernsehrates

(1) Der Fernsehrat besteht aus sechzig Mitgliedern, nämlich

a) je einem Vertreter der vertragschließenden Länder, der von der zuständigen Landesregierung entsandt wird,

b) zwei Vertretern des Bundes, die von der Bundesregierung entsandt werden,

c) einem Vertreter des Deutschen Landkreistages und im Wechsel nach jeder Amtsperiode einem Vertreter des Deutschen Städtetages oder des Deutschen Städte- und Gemeindebundes,

d) zwei Vertretern der Evangelischen Kirche in Deutschland,

e) zwei Vertretern der Katholischen Kirche in Deutschland,

f) einem Vertreter des Zentralrates der Juden in Deutschland,

g) je einem Vertreter des Deutschen Gewerkschaftsbundes, von ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft - und des dbb Beamtenbundes und Tarifunion,

h) je einem Vertreter der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, des Deutschen Industrie- und Handelskammertages e.V., des Zentralausschusses der Deutschen Landwirtschaft und des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks e.V.,

i) einem Vertreter des Bundesverbandes Deutscher Zeitungsverleger e. V.,

j) einem Vertreter des Deutschen Journalisten-Verbandes e. V.,

k) vier Vertretern der Freien Wohlfahrtsverbände, und zwar je einem der Diakonie Deutschland, Evangelischer Bundesverband des Evangelischen Werkes für Diakonie und Entwicklung e. V., des Deutschen Caritasverbandes e. V., des Deutschen Roten Kreuzes e. V. und des Hauptausschusses der Deutschen Arbeiterwohlfahrt e. V.,

l) einem Vertreter des Deutschen Olympischen Sportbundes,

m) einem Vertreter der Europaunion Deutschland e. V.,

n) je einem Vertreter des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland e. V. und des Naturschutzbundes Deutschland e. V.,

o) einem Vertreter des Bundes der Vertriebenen - Vereinigte Landsmannschaften und Landesverbände e. V.,

p) einem Vertreter der Vereinigung der Opfer des Stalinismus e. V.,

q) 16 Vertretern aus folgenden den Ländern zugeordneten Bereichen:

aa) einem Vertreter aus dem Bereich ,Verbraucherschutz‘ aus dem Land Baden-Württemberg,

bb) einem Vertreter aus dem Bereich ,Digitales‘ aus dem Freistaat Bayern,

cc) einem Vertreter aus dem Bereich ,Internet‘ aus dem Land Berlin,

dd) einem Vertreter aus dem Bereich ,Senioren, Familie, Frauen und Jugend‘ aus dem Land Brandenburg,

ee) einem Vertreter aus dem Bereich ,Wissenschaft und Forschung‘ aus der Freien Hansestadt Bremen,

ff) einem Vertreter aus dem Bereich ,Musik‘ aus der Freien und Hansestadt Hamburg,

gg) einem Vertreter aus dem Bereich ,Migranten‘ aus dem Land Hessen,

hh) einem Vertreter aus dem Bereich ,Bürgerschaftliches Engagement‘ aus dem Land Mecklenburg-Vorpommern,

ii) einem Vertreter aus dem Bereich ,Muslime‘ aus dem Land Niedersachsen,

jj) einem Vertreter aus dem Bereich ,Medienwirtschaft und Film‘ aus dem Land Nordrhein-Westfalen,

kk) einem Vertreter aus dem Bereich ,Inklusive Gesellschaft‘ aus dem Land Rheinland-Pfalz,

ll) einem Vertreter aus dem Bereich ,Kunst und Kultur‘ aus dem Saarland,

mm) einem Vertreter aus dem Bereich ,Ehrenamtlicher Zivil- und Katastrophenschutz‘ aus dem Freistaat Sachsen,

nn) einem Vertreter aus dem Bereich ,Heimat und Brauchtum‘ aus dem Land Sachsen-Anhalt,

oo) einem Vertreter aus dem Bereich ,Regional- und Minderheitensprachen‘ aus dem Land Schleswig-Holstein und

pp) einem Vertreter aus dem Bereich ,LSBTTIQ (Lesbische, Schwule, Bisexuelle, Transsexuelle, Transgender, Intersexuelle und Queere Menschen)‘ aus dem Freistaat Thüringen.

Die näheren Einzelheiten zur Entsendung der Vertreter nach Satz 1 Buchst. q) werden durch Landesgesetz geregelt.

(2) Bis zu drei Mitglieder des Personalrates nehmen an den Sitzungen des Fernsehrats teil und können zu Fragen, die nicht den Programmbereich betreffen, gehört werden.

(3) Die Verbände und Organisationen nach Absatz 1 Satz 1 Buchst. c) bis p) entsenden die Vertreter. Die Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 Buchst. q) werden von den aufgrund von Landesgesetz zu bestimmenden Verbänden und Organisationen entsandt. Solange und soweit von dem Entsendungsrecht kein Gebrauch gemacht wird, verringert sich die Zahl der Mitglieder entsprechend.

(4) Bei der Entsendung der Mitglieder sind Frauen und Männer angemessen zu berücksichtigen. Sofern ein neues Mitglied entsandt wird, muss einem männlichen Mitglied eine Frau und einem weiblichen Mitglied ein Mann nachfolgen. Sofern eine Organisation oder ein Verband zwei Vertreter entsendet, sind je eine Frau und ein Mann zu entsenden.

(5) Der amtierende Vorsitzende des Fernsehrates stellt zu Beginn der Amtsperiode die nach diesem Staatsvertrag ordnungsgemäße Entsendung fest und gibt die Feststellungen dem Fernsehrat bekannt. Die entsendenden Stellen haben alle Angaben zu machen, die zur Nachprüfung der Voraussetzungen von Absatz 4, 6 und § 19a Abs. 3 bis 5 erforderlich sind. Weitere Einzelheiten des Verfahrens über die Entsendung und Abberufung regelt die Satzung. Die Satzung bedarf insofern der Genehmigung durch die rechtsaufsichtsführende Landesregierung.

(6) Die Amtszeit der Mitglieder des Fernsehrates beträgt vier Jahre. Scheidet ein Mitglied aus, so ist nach den für die Entsendung des ausgeschiedenen Mitglieds geltenden Vorschriften ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit zu berufen. Die Mitgliedschaft im Fernsehrat erlischt durch

1. Niederlegung des Amtes,

2. Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder öffentliche Ämter zu bekleiden,

3. Eintritt der Geschäftsunfähigkeit oder der Voraussetzungen der rechtlichen Betreuung nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

4. Eintritt des Todes,

5. Eintritt eines der in § 19a Abs. 3 und 4 genannten Ausschlussgründe,

6. Eintritt einer Interessenkollision nach § 19a Abs. 1 Satz 3 oder

7. Abberufung aus wichtigem Grund durch die entsendungsberechtigte Stelle; ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied aus der entsendungsberechtigten Stelle ausgeschieden ist.

Das Vorliegen der Erlöschensgründe nach Satz 3 Nr. 1 bis 5 gibt der Vorsitzende des Fernsehrates dem Fernsehrat bekannt. Über das Erlöschen der Mitgliedschaft in den Fällen von Satz 3 Nr. 6 und 7 entscheidet der Fernsehrat. Bis zur Entscheidung nach Satz 5 behält das betroffene Mitglied seine Rechte und Pflichten, es sei denn, der Fernsehrat beschließt mit einer Mehrheit von sieben Zwölfteln seiner gesetzlichen Mitglieder, dass der Betroffene bis zur Entscheidung nicht an den Arbeiten des Fernsehrates teilnehmen kann. Von der Beratung und Beschlussfassung im Verfahren nach Satz 5 ist das betroffene Mitglied ausgeschlossen.

(7) Die Regelungen zur Zusammensetzung des Fernsehrates gemäß Absatz 1 sollen jeweils nach Ablauf von zwei Amtsperioden durch die Länder überprüft werden.

§ 22 (Fn 14)
Verfahren des Fernsehrates

(1) Der Fernsehrat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht dieser Staatsvertrag anderes bestimmt.

(2) Der Fernsehrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter in geheimer Wahl. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch die Bildung von Ausschüssen vorgesehen werden kann. Der Anteil der Mitglieder nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a) bis c) darf in den Ausschüssen des Fernsehrates ein Drittel der Mitglieder nicht übersteigen. Entsprechendes gilt bei der Wahl der Vorsitzenden und Stellvertreter des Fernsehrates und seiner Ausschüsse.

(3) Der Fernsehrat tritt mindestens alle drei Monate zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf Antrag von einem Fünftel seiner Mitglieder oder des Intendanten muß er zu einer außerordentlichen Sitzung zusammentreten. Die Einladungen ergehen durch den Vorsitzenden.

(4) Der Intendant nimmt an den Sitzungen des Fernsehrates teil. Ihm soll von dem Termin einer Sitzung rechtzeitig Kenntnis gegeben werden. Er ist auf seinen Wunsch zu hören.

(5) Die Sitzungen des Fernsehrates sind öffentlich. In begründeten Ausnahmefällen kann der Fernsehrat den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen. Personalangelegenheiten, die aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes vertraulich sind, und Angelegenheiten, in welchen die Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Dritter unvermeidlich ist, sind stets unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu behandeln. Die Sitzungen der nach Absatz 2 Satz 2 gebildeten Ausschüsse finden grundsätzlich nicht öffentlich statt.

(6) Die Zusammensetzung des Fernsehrates sowie seiner Ausschüsse nach Absatz 2 Satz 2 sind zu veröffentlichen. Die Tagesordnungen der Sitzungen des Fernsehrates und seiner Ausschüsse sind spätestens eine Woche vor den Sitzungen, die Anwesenheitslisten im Anschluss an die Sitzungen zu veröffentlichen. Im Anschluss an die Sitzungen des Fernsehrates sind Zusammenfassungen der wesentlichen Ergebnisse der Sitzungen des Fernsehrates sowie seiner vorberatenden Ausschüsse zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung hat unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie personenbezogener Daten der Beschäftigten des ZDF zu er folgen. Berechtigte Interessen Dritter an einer Geheimhaltung sind zu wahren. Eine Veröffentlichung in elektronischer Form im Internetauftritt des ZDF ist ausreichend. Das Nähere regelt die Satzung.

§ 23
Aufgaben des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat beschließt über den Dienstvertrag mit dem Intendanten. Der Vorsitzende des Verwaltungsrates vertritt das ZDF beim Abschluß des Dienstvertrages und beim Abschluß sonstiger Rechtsgeschäfte mit dem Intendanten sowie bei Rechtsstreitigkeiten zwischen dem ZDF und dem Intendanten.

(2) Der Verwaltungsrat überwacht die Tätigkeit des Intendanten.

(3) Der Verwaltungsrat legt dem Fernsehrat den Entwurf der Satzung des ZDF vor. Er hat das Recht, Änderungen der Satzung vorzuschlagen.

(4) Der Verwaltungsrat beschließt über den vom Intendanten entworfenen Haushaltsplan, der dem Fernsehrat gemäß § 20 zur Genehmigung zuzuleiten ist. Das gleiche gilt für den Jahresabschluß.

§ 24 (Fn 14)
Zusammensetzung des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus zwölf Mitgliedern, nämlich

a) vier Vertretern der Länder, die von den Ministerpräsidenten gemeinsam berufen werden; die Ministerpräsidenten werden sich bemühen, die Berufungen einmütig vorzunehmen;

b) acht weiteren Mitgliedern, die vom Fernsehrat mit einer Mehrheit von drei Fünfteln seiner gesetzlichen Mitglieder gewählt werden; nicht wählbar sind die Mitglieder des Fernsehrates nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a) bis c);

(2) Bis zu drei Mitglieder des Personalrates nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil und können zu Personalangelegenheiten gehört werden.

(3) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt fünf Jahre. § 21 Abs. 6 Satz 2 bis 7 gilt entsprechend.

(4) § 21 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(5) Von den nach Absatz 1 berufenen und gewählten Mitgliedern sollen auf Frauen und Männer jeweils fünfzig vom Hundert entfallen.

§ 25 (Fn 14)
Verfahren des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat wählt in geheimer Wahl aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter mit der Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch die Bildung von Ausschüssen vorgesehen werden kann. Der Anteil der Mitglieder nach § 24 Abs. 1 Buchst. a) darf in den Ausschüssen des Verwaltungsrates ein Drittel der Mitglieder nicht übersteigen. Entsprechendes gilt bei der Wahl der Vorsitzenden und Stellvertreter des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse.

(2) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner gesetzlichen Mitglieder anwesend ist. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse gemäß §§ 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, 26 Abs. 3 und § 27 Abs. 2 bedürfen der Mehrheit von sieben Zwölfteln der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder.

(3) Der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat ein. Auf Antrag von drei Mitgliedern muß er ihn einberufen.

(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates können an den Sitzungen des Fernsehrates teilnehmen. Sie haben das Recht, sich zu den Punkten der Tagesordnung zu äußern.

(5) Die Sitzungen des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse finden grundsätzlich nichtöffentlich statt.

(6) § 22 Abs. 6 gilt entsprechend. Im Falle einer Zustimmung des Verwaltungsrates zum Abschluss von Anstellungsverträgen mit außertariflichen Angestellten nach § 28 Nr. 6 enthält die Veröffentlichung der Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse der Sitzungen des Verwaltungsrates auch die Darstellung der jährlichen Vergütungen sowie etwaiger vertraglich vereinbarter Zusatzleistungen unter Namensnennung. Entsprechendes gilt für Verträge mit freien Mitarbeitern, die der Zustimmung des Verwaltungsrates bedürfen.

§ 26
Wahl und Amtszeit des Intendanten

(1) Der Intendant wird vom Fernsehrat auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt. Für die Wahl sind mindestens drei Fünftel der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder erforderlich. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Aufgaben des Intendanten darf nur wahrnehmen, wer

a) seinen ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat,

b) unbeschränkt geschäftsfähig ist,

c) unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann,

d) die Fähigkeit besitzt, öffentliche Ämter zu bekleiden und die Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen sowie

e) Grundrechte nicht verwirkt hat.

(3) Der Verwaltungsrat kann den Intendanten mit Zustimmung des Fernsehrates entlassen; der Beschluß des Fernsehrates bedarf der Mehrheit von drei Fünfteln der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder. Der Intendant ist vor der Beschlußfassung zu hören. Mit der Entlassung scheidet der Intendant aus seiner Stellung aus; die Bezüge sind ihm für die Dauer der Wahlzeit weiterzugewähren.

§ 27
Der Intendant

(1) Der Intendant vertritt das ZDF gerichtlich und außergerichtlich. Er ist für die gesamten Geschäfte des ZDF einschließlich der Gestaltung der Programme verantwortlich.

(2) Der Intendant beruft im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat

a) den Programmdirektor,

b) den Chefredakteur,

c) den Verwaltungsdirektor und aus deren Mitte einen Vertreter für den Fall seiner Abwesenheit.

§ 28 (Fn 8)
Zustimmungspflichtige Rechtsgeschäfte
des Intendanten

Der Intendant bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates zu folgenden Rechtsgeschäften:

1. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken,

2. Erwerb und Veräußerung von Unternehmungen und Beteiligungen an ihnen,

3. Aufnahme von Anleihen und Inanspruchnahme von Krediten,

4. Übernahme einer fremden Verbindlichkeit, einer Bürgschaft oder einer Garantie,

5. Abschluß von Tarifverträgen,

6. Abschluß von Anstellungsverträgen mit außertariflichen Angestellten nach näherer Bestimmung der Satzung mit Ausnahme der Bestimmung derjenigen außertariflichen Angestellten, die ausschließlich mit künstlerischen Aufgaben betraut sind,

7. Übernahme einer sonstigen Verpflichtung im Wert von mehr als 250 000,-Euro, außer bei Verträgen über Herstellung oder Lieferung von Programmteilen.

§ 29 (Fn 7)
Finanzierung

Das ZDF deckt seine Ausgaben durch Erträge aus dem Rundfunkbeitrag nach Maßgabe des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages, durch Erträge aus Werbung und sonstige Erträge.

§ 30 (Fn 10)
Haushaltswirtschaft

(1) Das ZDF ist in seiner Haushaltswirtschaft selbständig, soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt oder zuläßt.

(2) Die Haushaltswirtschaft richtet sich nach der Finanzordnung, die der Verwaltungsrat erläßt. Der Haushalt ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit aufzustellen.

(3) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof des Sitzlandes. Er prüft die Wirtschaftsführung bei solchen Unternehmen des privaten Rechts, an denen das ZDF unmittelbar, mittelbar oder zusammen mit anderen Rundfunkanstalten oder -körperschaften des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt ist und deren Gesellschaftsvertrag oder Satzung diese Prüfungen durch den Rechnungshof des Sitzlandes vorsieht. Das ZDF ist verpflichtet, für die Aufnahme der erforderlichen Regelungen in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung der Unternehmen zu sorgen.

§ 30a (Fn 13)
Jahresabschluss und Lagebericht

(1) Der Intendant hat nach Abschluss des Geschäftsjahres den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht zu erstellen. Der Konzernlagebericht hat einen umfassenden Einblick in die Vermögens- und Ertragsverhältnisse des ZDF einschließlich seiner Beziehungen zu Unternehmen, an denen es unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, zu vermitteln.

(2) Der Jahresabschluss und der Konzernabschluss sind nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufzustellen und vor der Feststellung zu prüfen. Der Abschlussprüfer ist auch mit den Feststellungen und Berichten nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu beauftragen.

(3) Jahresabschluss, Lagebericht, Konzernabschluss, Konzernlagebericht und Prüfungsbericht werden vom Intendanten den Regierungen und dem Rechnungshof des Sitzlandes des ZDF übermittelt.

(4) Nach Genehmigung des Jahresabschlusses veröffentlicht der Intendant eine Gesamtübersicht über den Jahresabschluss und eine Zusammenfassung der wesentlichen Teile des Konzernlageberichts.

„(5) Das ZDF veröffentlicht die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge des Intendanten und der Direktoren unter Namensnennung im Geschäftsbericht. Satz 1 gilt insbesondere auch für:

1. Leistungen, die den genannten Personen für den Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind,

2. Leistungen, die den genannten Personen für den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie den vom ZDF während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag,

3. während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen,

4. Leistungen, die einer der betroffenen Personen, die ihre Tätigkeit im Laute des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laute des Geschäftsjahres gewährt worden sind,

5. Leistungen, die den genannten Personen für Tätigkeiten bei Tochter und Beteiligungsgesellschaften des ZDF gewährt worden sind, und

6. Leistungen, die den genannten Personen für entgeltliche Nebentätigkeiten gewährt worden sind; dies gilt nicht, wenn die Höhe der jeweils vereinbarten Einkünfte den Betrag von 1.000 Euro monatlich nicht übersteigt.

(6) Die Tarifstrukturen und eine strukturierte Darstellung der außer- und übertariflichen Vereinbarungen sind zu veröffentlichen.

§ 31 (Fn 15)
Rechtsaufsicht

(1) Die Landesregierungen wachen über die ordnungsgemäße Durchführung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages, des Medienstaatsvertrages und über die Beachtung der allgemeinen Rechtsvorschriften. Sie üben diese Befugnis durch eine Landesregierung in zweijährigem Wechsel aus; der Wechsel richtet sich nach der alphabetischen Reihenfolge der Länder. Die rechtsaufsichtsführende Landesregierung ist jeweils zugleich zuständige Behörde nach § 16 Abs. 1 Satz 1 des Medienstaatsvertrages.

(2) Rechtsaufsichtliche Maßnahmen sind erst zulässig, wenn die zuständigen Organe des ZDF die ihnen obliegenden Pflichten in angemessener Frist nicht oder nicht hinreichend erfüllen. Die rechtsaufsichtsführende Landesregierung ist berechtigt, dem ZDF im Einzelfall eine angemessene Frist zur Wahrnehmung seiner Pflichten zu setzen.

§ 32 (Fn 5)
Unzulässigkeit eines Insolvenzverfahrens

Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des ZDF ist unzulässig.

V. Abschnitt

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 33 (Fn 9)
Kündigung

(1) Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem der vertragschließenden Länder zum Schluß des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahren gekündigt werden. Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2017 erfolgen. Wird der Staatsvertrag zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Zeitpunkt erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären. Die Kündigung eines Landes läßt das Vertragsverhältnis der übrigen Länder zueinander unberührt, jedoch kann jeder der übrigen Länder den Vertrag binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung zum gleichen Zeitpunkt kündigen.

(2) Wird der Medienstaatsvertrag nach seinem § 116 Abs. 1 gekündigt, gelten die auf das ZDF anwendbaren Vorschriften des Medienstaatsvertrages für das ZDF fort, mit Ausnahme des § 39 Abs. 1 und 2. Im Falle einer Kündigung einzelner Vorschriften des Medienstaatsvertrags nach seinem § 116 Abs. 5 finden die gekündigten Vorschriften auf das ZDF keine Anwendung.

§ 34 (Fn 11)
Übergangsbestimmungen

(1) Die Zusammensetzung sowie die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Fernsehrates, des Verwaltungsrates und ihrer Ausschüsse bleiben vom Inkrafttreten des 17. Rundfunkänderungsstaatsvertrages bis zum Ablauf der am 1. Januar 2016 laufenden Amtsperioden von Fernsehrat, Verwaltungsrat und ihren Ausschüssen unberührt.

(2) Die am 1. Januar 2016 laufenden Amtsperioden des Fernsehrates und des Verwaltungsrates gelten als erste im Sinne von § 19a Abs. 2 Satz 2.

(3) Der Vertreter nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c), 2. Halbsatz wird in der ersten Amtsperiode nach Inkrafttreten des 17. Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom Deutschen Städtetag entsandt.

Hinweis
(Art. 6 des Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages v. 24.6.2008 (GV. NRW. S. 517))

Artikel 6

Übergangsbestimmung, Kündigung,
Inkrafttreten, Neubekanntmachung

(1) Die laufende Amtsperiode der KJM endet zum 31. März 2012.

(2) Für die Kündigung der in Artikel 1 bis 5 geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.

(3) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. September 2008 in Kraft. Sind bis zum 31. August 2008 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.

(4) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.

(5) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages, des Deutschlandradio-Staatsvertrages, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages und des Rundfunkgebührenstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 bis 5 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.

Übergangsbestimmung, Kündigung,
Inkrafttreten, Neubekanntmachung
(Artikel 7 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 2. April 2009 (GV. NRW. S. 199))

(1) Die Anforderungen des § 11d des Rundfunkstaatsvertrages gelten auch für alle bestehenden Angebote, die über den 31. Mai 2009 hinaus fortgeführt werden. Dieser Bestand ist in Telemedienkonzepten den Ländern darzulegen. Für den Bestand gilt § 11f des Rundfunkstaatsvertrages entsprechend. Das Verfahren entsprechend § 11f des Rundfunkstaatsvertrages ist bis zum 31. August 2010 abzuschließen. Bis zum Abschluss des Verfahrens ist die Fortführung bestehender Angebote zulässig. Entsprechendes gilt für Angebote nach § 11c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Nr. 4 des Rundfunkstaatsvertrages.

(2) Teleshoppingkanäle, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages verbreitet werden, gelten für die Dauer von zehn Jahren als zugelassen. Der Betrieb ist der zuständigen Landesmedienanstalt anzuzeigen. Zuständig ist die Landesmedienanstalt des Landes, in der der Veranstalter seinen Sitz hat. Im Übrigen gelten die §§ 20a und 38 des Rundfunkstaatsvertrages entsprechend.

(3) Für die Kündigung der in Artikel 1 bis 6 geänderten Staatsverträge sind die in diesen vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.

(4) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Juni 2009 in Kraft. Sind bis zum 31. Mai 2009 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.

(5) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.

(6) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, des ARD-Staatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages, des Deutschlandradio-Staatsvertrages, des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages und des Rundfunkgebührenstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 bis 6 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.

Hinweis

(Artikel 7 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 675))

Artikel 7

Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung

(1) Für die Kündigung des in Artikel 1 enthaltenen Staatsvertrages sowie der in Artikel 3 bis 6 geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.

(2) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Die Vorschriften nach § 14 Abs. 1, 2 und 6 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages treten am 1. Januar 2012 in Kraft. Sind bis zum 31. Dezember 2011 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.

(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.

(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, ZDF-Staatsvertrages, Deutschlandradio-Staatsvertrages und Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 3 bis 6 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.

Hinweis
(Artikel 3 des Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 18. Juni 2015 (GV. NRW. S. 872))

Artikel 3
Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung

(1) Für die Kündigung der in Artikel 1 und 2 geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.

(2) Dieser Staatsvertrag tritt zum 1. Januar 2016 in Kraft. Sind bis zum 31. Dezember 2015 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.

(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.

(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des ZDF-Staatsvertrages und des Rundfunkstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus Artikel 1 und 2 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1991 S. 408, geändert durch 1. Rundfunkänderungsstaatsvertrag v. 24.6.1994 (GV. NW. S. 433); Inkrafttretung s. Bek. v. 30.08.1994 (SGV. NW. 2251), Art. I d. 2. Bek. v. 17.1.1996 (GV. NW. S. 66/SGV. NW. 2251), Art. I. d. Dritten Rundfunkänderungsstaatsvertrages v. 26.11.1996 (GV. NW. S. 484), Bek. v. 1.2.2000 (GV. NRW. S. 106), Artikel 3 d. Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag v. 12.12.2000 (GV. NRW. S. 706); geändert durch Staatsvertrag v. 10./27.9.2002. (GV. NRW. 2003 S. 84), in Kraft getreten am 1. April 2003; Art. 3 des Siebten Rundfunkänderungsstaatsvertrages v. 29.12.2003 (GV. NRW. 2004 S. 34), in Kraft getreten am 1. April 2004 und 1. Januar 2006; Art. 3 des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages v. 8.3.2005 (GV. NRW. S. 192), in Kraft getreten am 1. April 2005; Art. 5 des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages v. 30.1.2007 (GV. NRW. S. 107); in Kraft getreten am 1. März 2007; Art. 2 des Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages v. 24.6.2008 (GV. NRW. S. 517); in Kraft getreten am 1. September 2008; durch Artikel 3 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 2. April 2009 (GV. NRW. S. 199), in Kraft getreten am 1. Juni 2009; Artikel 4 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 675), in Kraft getreten am 1. Januar 2013; Artikel 1 des Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 18. Juni 2015 (GV. NRW. S. 872), in Kraft getreten am 1. Januar 2016; Artikel 2 des Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 452), in Kraft getreten am 1. Oktober 2016; Artikel 3 des Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 18. Dezember 2017 (GV. NRW. 2018 S. 214), in Kraft getreten am 25. Mai 2018; Artikel 5 des Staatsvertrages vom 14./28. April 2020 - Bek. vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten am 7. November 2020.

Fn 2

§§ 5 und 21 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 18. Juni 2015 (GV. NRW. S. 872), in Kraft getreten am 1. Januar 2016.

Fn 3

§ 8 neugefasst durch Staatsvertrag v. 10./27.9.2002 (GV. NRW. 2003 S. 84), in Kraft getreten am 1. April 2003; geändert durch Artikel 1 des Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 18. Juni 2015 (GV. NRW. S. 872), in Kraft getreten am 1. Januar 2016.

Fn 4

Überschrift Zweiter Abschnitt, §§ 6 und 7 neu gefasst durch Artikel 1 des Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 18. Juni 2015 (GV. NRW. S. 872), in Kraft getreten am 1. Januar 2016; §§ 6 und 7 geändert durch Artikel 5 des Staatsvertrages vom 14./28. April 2020 - Bek. vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten am 7. November 2020.

Fn 5

§ 32 geändert durch Art. 3 der Bek. v. 26.11.1996 (GV. NW. S. 484); in Kraft getreten am 1. Januar 1997.

Fn 6

§ 4 gestrichen durch Artikel 3 des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 2. April 2009 (GV. NRW. S. 199), in Kraft getreten am 1. Juni 2009.

Fn 7

§ 29 zuletzt geändert durch Artikel 4 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 675), in Kraft getreten am 1. Januar 2013.

Fn 8

§ 28 zuletzt geändert durch Art. 3 des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages v. 8.3.2005 (GV. NRW. S. 192); in Kraft getreten am 1. April 2005.

Fn 9

§ 33 zuletzt geändert durch Artikel 5 des Staatsvertrages vom 14./28. April 2020 - Bek. vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten am 7. November 2020.

Fn 10

§ 30 Abs. 3 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 452), in Kraft getreten am 1. Oktober 2016.

Fn 11

§ 19a eingefügt und § 34 angefügt durch Artikel 1 des Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 18. Juni 2015 (GV. NRW. S. 872), in Kraft getreten am 1. Januar 2016.

Fn 12

Inhaltsverzeichnis zuletzt geändert durch Artikel 3 des Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 18. Dezember 2017 (GV. NRW. 2018 S. 214), in Kraft getreten am 25. Mai 2018.

Fn 13

§ 30a eingefügt durch Art. 3 des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages v. 8.3.2005 (GV. NRW. S. 192); in Kraft getreten am 1. Januar 2006; geändert durch Artikel 1 des Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 18. Juni 2015 (GV. NRW. S. 872), in Kraft getreten am 1. Januar 2016.

Fn 14

§§ 9 bis 15, 22, 24 und 25 geändert durch Artikel 1 des Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 18. Juni 2015 (GV. NRW. S. 872), in Kraft getreten am 1. Januar 2016.

Fn 15

§§ 20 und 31 zuletzt geändert durch Artikel 5 des Staatsvertrages vom 14./28. April 2020 - Bek. vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten am 7. November 2020.

Fn 16

§§ 16 bis 18 neu gefasst durch Artikel 3 des Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 18. Dezember 2017 (GV. NRW. 2018 S. 214), in Kraft getreten am 25. Mai 2018; § 18 geändert durch Artikel 5 des Staatsvertrages vom 14./28. April 2020 - Bek. vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten am 7. November 2020.

Fn 17

§ 1 geändert durch Artikel 5 des Staatsvertrages vom 14./28. April 2020 - Bek. vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten am 7. November 2020.

Fn 18

§ 2 zuletzt geändert durch Artikel 5 des Staatsvertrages vom 14./28. April 2020 - Bek. vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 524), in Kraft getreten am 7. November 2020.