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Satzung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN“ vom 2. April 1962 in der Fassung des Änderungsbeschlusses des Fernsehrates vom 24. November 2000


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Satzung
der gemeinnützigen Anstalt
des öffentlichen Rechts
„ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN“ vom 2. April 1962
in der Fassung des Änderungsbeschlusses
des Fernsehrates vom 24. November 2000

Vom 24. November 2000 (Fn 1)

I.
Die Anstalt und ihre Aufgaben

§ 1
Name und Sitz der Anstalt

(1) Die Anstalt führt den Namen Zweites Deutsches Fernsehen.

Sie ist eine gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts.

(2) Die Anstalt führt ein gleich lautendes Dienstsiegel.

(3) Die Anstalt hat ihren Sitz in Mainz.

§ 2
Studios

(1) Die Anstalt unterhält in jedem Land der Bundesrepublik Deutschland ein Landesstudio sowie nach Bedarf weitere Studios.

Die Errichtung und die Aufhebung dieser Studios bedürfen eines Beschlusses des Verwaltungsrates und der Zustimmung des Fernsehrates.

(2) Studios bilden einen rechtlich unselbstständigen Teil der Anstalt ohne eigene Kontroll- oder Beratungsorgane.

§ 3
Aufgaben der Anstalt

(1) In den Angeboten der Anstalt soll den Fernsehteilnehmern und den Nutzern von Telemedien in ganz Deutschland ein objektiver Überblick über das Weltgeschehen, insbesondere ein umfassendes Bild der deutschen Wirklichkeit, vermittelt werden. Die Angebote sollen eine freie individuelle und öffentliche Meinungsbildung fördern.

(2) Das Geschehen in den einzelnen Ländern und die kulturelle Vielfalt Deutschlands sind angemessen in den Angeboten darzustellen.

(3) Die Anstalt hat in ihren Angeboten die Würde des Menschen zu achten und zu schützen. Sie soll dazu beitragen, die Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit, vor Glauben und Meinung anderer und auch vor Natur und Umwelt zu stärken. Die sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung sind zu achten. Die Angebote sollen dabei vor allem die Zusammengehörigkeit im vereinten Deutschland fördern sowie der gesamtgesellschaftlichen Integration in Frieden und Freiheit und der Verständigung unter den Völkern dienen.

(4) Alle zwei Jahre veröffentlicht das ZDF, erstmals zum 1. Oktober 2004, einen Bericht über die Erfüllung seines Auftrags, über die Qualität und Quantität seiner Programme und sonstigen Angebote sowie die geplanten Schwerpunkte der jeweils anstehenden programmlichen Leistungen (sog. Selbstverpflichtungserklärung). Im Rahmen der Selbstverpflichtungserklärung sollen auf der Grundlage der Richtlinien für die Sendungen und Telemedienangebote des ZDF konkrete Aussagen insbesondere im Hinblick auf einzelne Elemente der Angebote sowie auf geplante Schwerpunkte und Veränderungen abgegeben werden. Die Selbstverpflichtungserklärung ist in geeigneter Form zu veröffentlichen. Vor Abgabe der Selbstverpflichtungserklärung erfolgt eine Beratung im Fernsehrat auf der Grundlage einer schriftlichen Vorlage des Intendanten. Die Selbstverpflichtungserklärung gibt der Intendant sodann in eigener Verantwortung gegenüber dem Fernsehrat ab. Die Prüfung und Feststellung, ob die für die vorangegangenen zwei Jahre angegebene Selbstverpflichtungserklärung jeweils eingehalten worden ist, nimmt der Fernsehrat nach Ablauf des Zweijahreszeitraums vor.

(5) Die weiteren Aufgaben und Verpflichtungen der Anstalt sowie Grundsätze und Verantwortung für die Sendungen ergeben sich aus dem Staatsvertrag, insbesondere aus dessen §§ 6 und 8 bis 15.

II.
Organe der Anstalt

§ 4
Organe der Anstalt

Die Organe der Anstalt sind
1. der Fernsehrat
2. der Verwaltungsrat
3. der Intendant

1. Der Fernsehrat

§ 5
Aufgaben und Amtszeit des Fernsehrates

(1) Der Fernsehrat stellt die Richtlinien für die Sendungen des Zweiten Deutschen Fernsehens auf. Er überwacht die Einhaltung der Richtlinien und der in den §§ 5, 6, 8 bis 11 und 15 des Staatsvertrages aufgestellten Grundsätze. Er berät den Intendanten in Programmfragen.

(2) Der Fernsehrat wählt gemäß § 24 Abs. 1 Buchstabe b des Staatsvertrages acht Mitglieder des Verwaltungsrates.

(3) Der Fernsehrat wählt in geheimer Wahl den Intendanten auf die Dauer von fünf Jahren.

(4) Der Fernsehrat genehmigt den Haushaltsplan sowie den Jahresabschluss und erteilt auf Vorschlag des Verwaltungsrates dem Intendanten Entlastung.

(5) Der Fernsehrat entscheidet, ob die Aufnahme eines neuen oder veränderten Telemedien-Angebots nach § 11f Rundfunkstaatsvertrag den Voraussetzungen des § 11f Abs. 4 Rundfunkstaatsvertrag entspricht. Die Einzelheiten regelt die Richtlinie für die Genehmigung von Telemedien.

(6) Der Fernsehrat informiert in geeigneter Weise über seine Organisation, seine Zusammensetzung, die ihm angehörenden Mitglieder und die eingerichteten Ausschüsse. Er informiert die Öffentlichkeit über seine Arbeit, vornehmlich durch Unterrichtung über die anstehenden Tagesordnungen sowie über Gegenstand und Ergebnisse seiner Beratungen. Er veröffentlicht einmal jährlich eine Aufstellung der Sitzungspräsenz aller Mitglieder im Fernsehrat und seinen Ausschüssen.

(7) Die Beteiligung an Programmvorhaben nach § 19 Rundfunkstaatsvertrag bedarf der Zustimmung des Fernsehrates.

(8) Der Fernsehrat kann vom Intendanten verlangen, dass er bei Rechtsverstößen Beanstandungen des Fernsehrates im Programm veröffentlicht.

(9) Der Fernsehrat beschließt nach Abhörung des Verwaltungsrates über Änderungen der Satzung.

(10) Die Amtszeit des Fernsehrates beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit der konstituierenden Sitzung. Nach Ablauf der Amtszeit nimmt der bisherige Fernsehrat seine Aufgaben bis zu konstituierenden Sitzung des neuen Fernsehrates weiter wahr.

§ 6
Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Fernsehrates werden nach der Vorschrift des § 21 des Staatsvertrages berufen oder entsandt.

(2) Die Mitglieder des Fernsehrates sind verpflichtet, Tatsachen, die geeignet sein können, die Besorgnis einer Interessenkollision im Sinne des § 21 Abs. 9 des ZDF-Staatsvertrages bei ihnen zu begründen, dem Vorsitzenden des Fernsehrates unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(3) Das Bestehen einer Interessenkollision im Sinne des § 21 Abs. 9 des Staatsvertrages wird durch Beschluss des Fernsehrates festgestellt.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch

a) Ablauf der Amtszeit

b) Amtsniederlegung

c) Abberufung durch die nach § 21 Abs. 1 Buchstaben a bis f des
Staatsvertrages entsendeberechtigten Stellen

d) Berufung oder Annahme der Wahl in den Verwaltungsrat

e) Beschluss des Fernsehrates im Falle einer Interessenkollision im Sinne
des § 21 Abs. 9 des Staatsvertrages

f) Verlust oder Beschränkung der Geschäftsfähigkeit

g) Verlust der Befähigung zur Bekleidung öffentlicher Ämter

h) Tod

(5) Scheidet ein Mitglied des Fernsehrates aus, so hat der Vorsitzende unverzüglich die nach § 21 des Staatsvertrages Entsende- oder Vorschlagsberechtigten sowie den Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz zu unterrichten und auf die Entsendung oder Berufung eines Nachfolgers für den Rest der Amtszeit hinzuwirken.

(6) Der Vorsitzende hat sechs Monate vor dem Ablauf der Amtszeit des Fernsehrates den Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz darauf hinzuweisen, dass eine Neukonstituierung des Fernsehrates erforderlich wird.

§ 7
Vorsitz

(1) Der Fernsehrat wählt aus seiner Mitte in geheimer Wahl den Vorsitzenden und drei Stellvertreter.

(2) Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Fernsehrates und leitet seine Sitzungen.

(3) Das Verfahren bei der Vertretung des Vorsitzenden regelt die Geschäftsordnung des Fernsehrates.

(4) Der Vorsitzende beruft rechtzeitig die konstituierende Sitzung des Fernsehrates für die nachfolgende Amtszeit ein. Er führt die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Vorsitzenden.

§ 8
Sitzungen

(1) Der Fernsehrat tritt auf schriftliche Einladung mindestens alle drei Monate zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Ort und Zeit ordentlicher Sitzungen bestimmt der Vorsitzende, sofern der Fernsehrat dazu keinen Beschluss gefasst hat. Auf Antrag mindestens eines Fünftels seiner Mitglieder oder des Intendanten ist eine außerordentliche Sitzung einzuberufen.

(2) Die Tagesordnung wird von dem Vorsitzenden nach den Vorschriften der Geschäftsordnung aufgestellt. Sie hat für jede ordentliche Sitzung den Tätigkeitsbericht des Intendanten und die Berichte der Ausschüsse vorzusehen. Anträge des Verwaltungsrates und des Intendanten sind auf die Tagesordnung zu setzen.

(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrates haben das Recht, an den Sitzungen des Fernsehrates teilzunehmen und sich zu den Punkten der Tagesordnung zu äußern.

(4) Der Intendant nimmt an den Sitzungen des Fernsehrates teil. Er ist auf seinen Wunsch zu hören. In allen die Zuständigkeit des Fernsehrates betreffenden Angelegenheiten ist er dem Fernsehrat gegenüber auskunftspflichtig.

(5) Mitglieder des Personalrats nehmen an den Sitzungen des Fernsehrates teil und können zu Fragen, die nicht den Programmbereich betreffen, gehört werden.

(6) Die Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht der Fernsehrat für einzelne Tagesordnungspunkte nicht-öffentliche Beratung beschließt. Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht-öffentlich.

§ 9
Beschlussfähigkeit und erforderliche Mehrheit

(1) Der Fernsehrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit der Staatsvertrag nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden mit Ausnahme der Beschlüsse nach § 20 Abs. 2 des Staatsvertrages.

(2) Der Mehrheit von drei Fünfteln der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder bedürfen

a) die Wahl der vom Fernsehrat zu bestimmenden Mitglieder des Verwaltungsrates

b) die Wahl des Intendanten

c) der Beschluss über die Zustimmung zur Entlassung des Intendanten.

(3) Der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens der Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder des Fernsehrates bedarf die Entscheidung, ob die Aufnahme eines neuen oder veränderten Telemeiden-Angebots den Voraussetzungen de s§ 11f Rundfunkstaatsvertrag entspricht.

§ 10
Geschäftsordnung und Ausschüsse

(1) Der Fernsehrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Die Geschäftsordnung kann die Bildung ständiger und nicht ständiger Ausschüsse vorsehen.

2. Der Verwaltungsrat

§ 11
Aufgaben des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat beschließt über den Dienstvertrag mit dem Intendanten.

(2) Der Verwaltungsrat überwacht die Tätigkeit des Intendanten. Er kann vom Intendanten verlangen, dass er bei Rechtsverstößen Beanstandungen des Verwaltungsrates im Programm veröffentlicht.

(3) Der Verwaltungsrat schlägt dem Fernsehrat die Entlastung des Intendanten vor.

(4) Die Berufung des Programmdirektors, des Chefredakteurs und des Verwaltungsdirektors durch den Intendanten erfolgt im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat. Gleiches gilt für die Berufung eines Abwesenheitsvertreters des Intendanten.

(5) Der Verwaltungsrat bestellt für die Dauer von vier Jahren auf Vorschlag des Intendanten einen Beauftragten für den Datenschutz. Dieser untersteht der Dienstaufsicht des Verwaltungsrates.

(6) Der Verwaltungsrat genehmigt die Aufnahme kommerzieller Tätigkeitsbereiche durch Tochtergesellschaften der Anstalt. Die Prüfung umfasst folgende Punkte:

1. die Beschreibung der Tätigkeit nach Art und Umfang, die die Einhaltung der marktkonformen Bedingungen begründet (Marktkonformität) einschließlich eines Fremdvergleichs,

2. der Vergleich mit Angeboten privater Konkurrenten,

3. Vorgaben für eine getrennt Buchführung,

4. Vorgaben für eine effiziente Kontrolle.

(7) Der Verwaltungsrat erlässt eine Finanzordnung.

(8) Der Verwaltungsrat beschließt über den von dem Intendanten entworfenen Haushaltsplan und leitet ihn dem Fernsehrat zur Genehmigung zu. Das Gleiche gilt für den Jahresabschluss.

(9) Der Verwaltungsrat informiert in geeigneter Weise über seine Organisation, seine Zusammensetzung, die ihm angehörenden Mitglieder und die eingerichteten Ausschüsse. Er informiert die Öffentlichkeit über seine Arbeit unter Wahrung der Vertraulichkeitserfordernisse. Er veröffentlicht die Anwesenheitslisten seiner Sitzungen sowie einmal jährlich eine Aufstellung der Sitzungspräsenz seiner Mitglieder im Verwaltungsrat und in seinen Ausschüssen.

§ 12
Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden nach § 24 des Staatsvertrages berufen oder gewählt.

(2) Für die Mitglieder des Verwaltungsrates gilt § 6 der Satzung entsprechend. Die Anzeige nach Absatz 2 ist an den Vorsitzenden des Verwaltungsrates zu richten. Die Entscheidung nach Absatz 3 trifft der Verwaltungsrat.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch

a) Ablauf der Amtszeit

b) Amtsniederlegung

c) Abberufung durch die nach § 24 des Staatsvertrages entsendeberechtigten Stellen

d) Beschluss des Verwaltungsrates im Falle einer Interessenkollision im
Sinne des § 21 Abs. 9 des Staatsvertrages

e) Verlust oder Beschränkung des Geschäftsfähigkeit

f) Verlust der Befähigung zur Bekleidung öffentlicher Ämter

g) Tod

(4) Endet die Mitgliedschaft während der Amtszeit, so hat der Vorsitzende des Verwaltungsrates unverzüglich den Vorsitzenden des Fernsehrates oder den Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz oder die Bundesregierung zu unterrichten und auf eine Neuberufung hinzuwirken.

(5) Sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit hat der Vorsitzende des Verwaltungsrates den Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz zu unterrichten, damit die rechtzeitige Neukonstituierung des Verwaltungsrates gewährleistet ist.

§ 13
Vorsitz

(1) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte in geheimer Wahl den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder.

(2) Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Verwaltungsrates und leitet seine Sitzungen.

(3) Der Vorsitzende vertritt die Anstalt bei Abschluss des Dienstvertrages und sonstiger Rechtsgeschäfte mit dem Intendanten sowie bei Rechtsstreitigkeiten zwischen der Anstalt und dem Intendanten.

(4) Das Verfahren bei der Vertretung des Vorsitzenden regelt die Geschäftsordnung des Verwaltungsrates.

(5) Nach Ablauf der Amtsperiode führt der Vorsitzende die Geschäfte bis zur Wahl eines neuen Vorsitzenden weiter. Er beruft unverzüglich eine konstituierende Sitzung ein und leitet sie bis zur Wahl des neuen Vorsitzenden.

§ 14
Sitzungen

(1) Der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat zu den Sitzungen nach Bedarf ein. Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern oder des Intendanten ist eine Sitzung einzuberufen.

(2) Die Tagesordnung bestimmt der Vorsitzende. Dem schriftlichen Antrag eines Mitglieds auf Aufnahme einer Angelegenheit in die Tagesordnung ist stattzugeben.

(3) Der Intendant nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil, soweit der Verwaltungsrat nichts anderes beschließt. Vor jeder Beschlussfassung des Verwaltungsrates über den Haushalt und die Rechtsgeschäfte nach § 28 des Staatsvertrages ist der Intendant zu hören. In allen die Zuständigkeit des Verwaltungsrates betreffenden Angelegenheiten ist er dem Verwaltungsrat gegenüber auskunftspflichtig.

(4) Die Sitzungen des Verwaltungsrates sind grundsätzlich nicht öffentlich. Die Sitzungen der Ausschüsse sind stets nicht-öffentlich.

§ 15
Beschlussfähigkeit und erforderliche Mehrheit

(1) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner gesetzlichen Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht der Staatsvertrag anderes bestimmt.

(2) Der Mehrheit von drei Fünfteln der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder bedürfen Beschlüsse

a) über den Dienstvertrag mit dem Intendanten

b) über den Haushaltsplan und den Jahresabschluss

c) über die Entlassung des Intendanten

d) über das Einvernehmen mit dem Intendanten bei Berufung des Programmdirektors, des Chefredakteurs, des Verwaltungsdirektors und des Abwesenheitsvertreters des Intendanten

§ 16
Geschäftsordnung und Ausschüsse

(1) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Die Geschäftsordnung kann die Bildung ständiger und nicht ständiger Ausschüsse vorsehen.

3. Der Intendant

§ 17
Aufgaben des Intendanten

(1) Der Intendant vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Der Intendant ist für die gesamten Geschäfte des ZDF einschließlich der Gestaltung der Angebote gemäß den Bestimmungen des Staatsvertrages und dieser Satzung verantwortlich.

(3) Vor Veränderungen des Programmschemas im Fernsehvollprogramm soll der Intendant auf ein Einvernehmen mit den für das Erste Fernsehprogramm der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) Verantwortlichen hinwirken; dabei ist auf die Nachrichtensendungen besondere Rücksicht zu nehmen.

(4) Der Intendant legt dem Verwaltungsrat alljährlich vor:

a) den Entwurf des Haushaltsplanes

b) den Entwurf des Jahresabschlusses

c) den Beteiligungsbericht, der folgende Bereiche einschließt:

●         die Darstellung sämtlicher unmittelbarer und mittelbarer Beteiligungen und ihrer wirtschaftlichen Bedeutung für die Rundfunkanstalt,

●         die gesonderte Darstellung der Beteiligungen mit kommerziellen Tätigkeiten und Nachweis der Erfüllung der staatsvertraglichen Vorgaben für kommerzielle Tätigkeiten und

●         die Darstellung der Kontrolle der Beteiligungen einschließlich von Vorgängen mit besonderer Bedeutung.

(5) Aufgaben des Intendanten darf nur wahrnehmen, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, seinen ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat, unbeschränkt geschäftsfähig ist, unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann, die Fähigkeit besitzt, öffentliche Ämter zu bekleiden und die Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, sowie Grundrechte nicht verwirkt hat.

§ 18
Dienstvertrag des Intendanten

(1) Über den Dienstvertrag mit dem Intendanten beschließt der Verwaltungsrat. Der Vertrag bedarf der Schriftform. Amtszeit und Anstellungsverhältnis beginnen mit dem Zeitpunkt, den der Vertrag nennt. Kommt innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach der Wahl ein Dienstvertrag nicht zustande, unterrichtet der Verwaltungsrat den Fernsehrat.

(2) Der Intendant kann durch den Verwaltungsrat mit Zustimmung des Fernsehrates entlassen werden, auch wenn ein im Dienstvertrag vorgesehener Entlassungsgrund oder ein wichtiger Grund im Sinne der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen nicht vorliegt. In diesem Falle sind ihm die Bezüge für die Dauer der Wahlzeit weiterzugewähren. Der Intendant ist vor der Beschlussfassung im Verwaltungsrat und im Fernsehrat zu hören.

§ 19
Mitwirkungsbedürftige Geschäfte des Intendanten

(1) Der Intendant beruft im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat den Programmdirektor, den Chefredakteur und den Verwaltungsdirektor. Der Abschluss der Anstellungsverträge mit dem Programmdirektor, dem Chefredakteur und dem Verwaltungsdirektor bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates.

(2) Außerdem bedarf unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 28 Nr. 6 des Staatsvertrages der Abschluss von Anstellungsverträgen mit

a) den Leitern von Direktionen,

b) den Leitern von Hauptabteilungen,

c) den Leitern entsprechender Einrichtungen

der Zustimmung des Verwaltungsrates.

(3) Der Intendant bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates ferner zu folgenden Rechtsgeschäften:

a) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken

b) Erwerb und Veräußerung von Unternehmungen und Beteiligungen an ihnen

c) Aufnahme von Anleihen und Inanspruchnahme von Krediten

d) Übernahme einer fremden Verbindlichkeit, einer Bürgschaft oder einer Garantie

e) Abschluss von Tarifverträgen

f) Übernahme einer sonstigen Verpflichtung im Wert von mehr als Euro 250.000,
außer bei Verträgen über Herstellung oder Lieferung von Programmteilen

(4) Der Intendant bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates für den Erlass allgemeiner Regelungen für den Geschäftsbereich der Anstalt.

§ 20
Vertretung des Intendanten

Der Intendant beruft im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat aus der Mitte der in § 19 Abs. 1 Satz 1 der Satzung genannten Personen seinen Vertreter für den Fall seiner Abwesenheit. Ist der Intendant länger als eine Woche an der Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte gehindert, so benachrichtigt er den Vorsitzenden des Verwaltungsrates.

III.
Die Beschwerdeordnung

§ 21
Beschwerdeordnung

(1) Programmbeschwerden, in denen die Verletzung von Programmgrundsätzen behauptet wird, sind vom Intendanten innerhalb angemessener Zeit schriftlich zu beantworten.

(2) Werden Programmbeschwerden, in denen die Verletzung von Programmgrundsätzen behauptet wird, unmittelbar und ausdrücklich an den Fernsehrat oder dessen Vorsitzenden gerichtet, sind sie dem Intendanten zur Stellungnahme gegenüber dem Beschwerdeführer zuzuleiten. Der Vorsitzende des Fernsehrates teilt dem Beschwerdeführer die Weiterleitung der Beschwerde an den Intendanten mit und übersendet ihm die Beschwerdeordnung des ZDF. Die Beantwortung der Programmbeschwerde durch den Intendanten soll innerhalb eines Monats nach Eingang der Beschwerde beim Intendanten erfolgen. Der Intendant unterrichtet den Vorsitzenden des Fernsehrates nach erfolgter Stellungnahme über deren Inhalt. Der Intendant informiert den Beschwerdeführer über die Unterrichtung des Vorsitzenden des Fernsehrates. Programmbeschwerden nach Satz 1 müssen dem Fernsehrat oder dessen Vorsitzenden unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Ausstrahlung der Sendung zugehen.

(3) Ist der Beschwerdeführer mit der Antwort des Intendanten nicht zufrieden und fordert er innerhalb eines Monats nach Zugang des Schreibens des Intendanten eine Behandlung seiner Beschwerde im Fernsehrat, so leitet der Vorsitzende des Fernsehrates diese an den zuständigen Programmausschuss des Fernsehrates als Beschwerdeausschuss weiter. Die Mitglieder des zuständigen Beschwerdeausschusses erhalten - soweit erforderlich -  eine Stellungnahme des Intendanten, in der er sein Ausgangsschreiben erläutert. Das beanstandete Angebot steht ihnen zur Verfügung. Nach Behandlung der Beschwerde legt der Beschwerdeausschuss das Ergebnis dem Fernsehrat in Form einer Beschlussempfehlung für die nächste Sitzung vor. Der Beschwerdeführer ist nach erfolgter Behandlung seiner Beschwerde durch den Fernsehrat über den Ausgang des Verfahrens schriftlich zu unterrichten.

(4) Der Vorsitzende berichtet in jeder Sitzung des Fernsehrates über Anzahl und Inhalt von Programmbeschwerden gemäß Absatz 2 sowie sonstiger Eingaben mit Programmbezug, die an den Fernsehrat gerichtet sind.

IV.
Die Haushaltswirtschaft

§ 22
Haushaltswirtschaft

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Haushaltswirtschaft richtet sich nach der vom Verwaltungsrat zu erlassenden Finanzordnung.

(3) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof von Rheinland-Pfalz.

V.
Schlussvorschriften

§ 23
Rundfunkgesetzliche Bindungen

Die das ZDF betreffenden rundfunkgesetzlichen Vorschriften sind für die Anstalt unmittelbar bindend.

§ 24
Reisekosten, Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigung

(1) Die Mitglieder des Fernsehrates und des Verwaltungsrates haben Anspruch auf Reisekostenvergütung, Tage- und Übernachtungsgelder. Sie erhalten ferner eine Aufwandsentschädigung.

(2) Das Nähere beschließt der Fernsehrat auf Vorschlag des Verwaltungsrates.

§ 25
In-Kraft-Treten der Satzung

(1) Diese Satzung tritt am 2. April 1962 in Kraft.

(2) Die Satzung ist in den Amtlichen Verkündungsblättern der vertragschließenden Länder bekannt zu geben. Das Gleiche gilt für Satzungsänderungen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 13.2.2001 (GV. NRW. S. 29); geändert durch Bek. v. 10.10.2003 (GV. NRW. S. 746); 9.7.2004 (GV. NRW. 2005 S. 142); 20.5.2005 (GV. NRW. S. 915); 11.12.2009 (nicht veröffentlicht); 11.12.2011 (nicht veröffentlicht); 13. März 2015 (GV. NRW. S. 706).