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Anordnung über Baubeschränkungen zur Sicherung der Gewinnung von Bodenschätzen in den Gemeinden Wulfen, Lippramsdorf und Stadt Marl - Kreis Recklinghausen -


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Anordnung
über Baubeschränkungen zur Sicherung
der Gewinnung von Bodenschätzen in den Gemeinden Wulfen,
Lippramsdorf und Stadt Marl
- Kreis Recklinghausen -

Vom 15. Juli 1959 (Fn 1)

Auf Grund der Verordnung über Baubeschränkungen zur Sicherung der Gewinnung von Bodenschätzen vom 28. Februar 1939 (RGBl. I S. 381) wird für das in § 1 näher bezeichnete Gebiet der Gemeinden Wulfen, Lippramsdorf und Stadt Marl im Kreise Recklinghausen eine Baubeschränkung angeordnet.

§ 1

Von der Baubeschränkung werden Teile der nachstehend bezeichneten Fluren betroffen:

Gemarkung Wulfen

Flur 9 I, 9 II und 10;

Gemarkung Lippramsdorf

Flur 10, 16, 19, 20 und 21

Gemarkung Marl

Flur 32, 34 und 35.

Das Baubeschränkungsgebiet ist in der als Bestandteil dieser Anordnung mit veröffentlichten Karte im Maßstab 1 : 10 000, die auf der Grundlage der Deutschen Grundkarte 1 : 5000 gefertigt ist, durch eine schwarze Begrenzungslinie und blaßrote Flächenfärbung kenntlich gemacht. Außerdem liegen bei den Amtsverwaltungen Hervest-Dorsten, Haltern und Marl je eine Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000 und elf Kartenblätter im Maßstab 1 : 2500 bzw. 1 : 1000, in denen die Grenzen des Baubeschränkungsgebietes durch eine rote Umrandung bezeichnet sind, öffentlich aus.

§ 2

Für die nach § 1 geschützten Flächen können der Landkreis Recklinghausen und die Ämter Hervest-Dorsten und Marl als Baugenehmigungsbehörden im Einvernehmen mit dem Bergamt Recklinghausen II bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben die bauaufsichtliche Genehmigung versagen, wenn durch das Vorhaben die Durchführung der bergbaulichen Maßnahmen erschwert würde. Die Versagung ist bei Anlagen ausgeschlossen, die dazu bestimmt sind, die landwirtschaftliche Erzeugung bis zur Inanspruchnahme der Flächen durch den Bergbau zu sichern oder zu steigern.

Die genannten Baugenehmigungsbehörden können im Einvernehmen mit dem Bergamt Recklinghausen II nach Lage der Verhältnisse auch an Stelle der Versagung der Baugenehmigung im Wege einer Auflage eine besondere Bauart vorschreiben, wenn hierdurch sich bereits die Hemmnisse für die Durchführung der bergbaulichen Maßnahme beseitigen lassen. Bauten geringfügiger Art sollen nicht beanstandet werden.

§ 3

Diese Anordnung tritt am 1. September 1959 in Kraft.

Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen.


Anlagen:

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1959 S. 135.