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Bekanntmachung des Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten des Landes Nordrhein- Westfalen über die Verbindlichkeitserklärung des Teilplanes ,,Hochhalde Vollrath" im Rahmen des Gesamtplanes für das Rheinische Braunkohlengebiet

Normüberschrift

Bekanntmachung
des Ministers für Landesplanung, Wohnungsbau
und öffentliche Arbeiten des Landes Nordrhein-
Westfalen über die Verbindlichkeitserklärung des
Teilplanes ,,Hochhalde Vollrath" im Rahmen des
Gesamtplanes für das Rheinische Braunkohlengebiet

Vom 14. Juli 1961 (Fn 1)

Der Teilplan ,,Hochhalde Vollrath" des Gesamtplanes fur das Rheinische Braunkohlengebiet ist am 31. Mai 1960 durch den Braunkohlenausschuß aufgestellt worden. Er hat zur Einsicht für die Beteiligten vom 27. September 1960 bis 24. Oktober 1960 offengelegen und ist vom Braunkohlenausschuß am 2. Dezember 1960 beschlossen worden. Der Teilplan befindet sich in der Originalausfertigung bei der Bezirksplanungsstelle in Köln.

Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Gesamtplanung im Rheinischen Braunkohlengebiet vom 25. April 1950 (GS. NW. S. 450) (Fn 2) erkläre ich den Teilplan ,,Hochhalde Vollrath" hinsichtlich der äußeren Sicherheitslinie des Haldenfußes mit Wirkung vom Tage nach der Verkündung (Fn 3) dieser Bekanntmachung für verbindlich.

Die Verbindlichkeitserklärung ergeht im Einvernehmen mit den zuständigen Fachministern des Landes Nordrhein-Westfalen.

Der Minister für Landesplanung, Wohnungsbau
und öffentliche Arbeiten
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1961 S. 240.

Fn 2

SGV. NW. 230.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 31. Juli 1961.