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Bekanntmachung des Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen über die Verbindlichkeitserklärung des Teilplanes 12/1 - Hambach - Abbau- und Außenhaldenfläche des Tagebaues Hambach - des Gesamtplanes für das Rheinische Braunkohlengebiet

Normüberschrift

Bekanntmachung
des Ministerpräsidenten
des Landes Nordrhein-Westfalen
über die Verbindlichkeitserklärung
des Teilplanes 12/1 - Hambach -
Abbau- und Außenhaldenfläche
des Tagebaues Hambach -
des Gesamtplanes für das
Rheinische Braunkohlengebiet

Vom 11. Mai 1977 (Fn 1)

Im Einvernehmen mit den zuständigen Fachministern habe ich am 11. Mai 1977 gem. § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Gesamtplanung im Rheinischen Braunkohlengebiet vom 25. April 1950 (GV. NW. S. 71) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. April 1975 (GV. NW. S. 294), den Teilplan 12/1 - Hambach - Abbau- und Außenhaldenfläche des Tagebaues Hambach - des Gesamtplanes für das Rheinische Braunkohlengebiet hinsichtlich der äußeren Begrenzungslinie der Sicherheitszone für die Abbau- und Außenhaldenfläche mit Wirkung vom Tage der Bekanntmachung dieses Erlasses mit folgenden Maßgaben für verbindlich erklärt:

1. Rechtzeitig vor Einziehung der Straßen durch bergbauliche Maßnahmen sind die erforderlichen Ersatzstrecken herzustellen.

2. Die rechtzeitige Koordinierung zwischen den Plänen des Braunkohlenausschusses für die Wiedernutzbarmachung der bergbaulichen Betriebsflächen des Tagebaues Hambach und den von den betroffenen Kreisen aufzustellenden und zu beschließenden Landschaftsplänen (§ 7 des Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) neu gefasst worden ist) ist sicherzustellen. (Fn 3)

Abbau- und Haldenfläche des Tagebaues Hambach erstrecken sich in einem Bereich zwischen Rur und Erft, die von Düren und Jülich im Westen sowie von Bedburg und Horrem im Osten eingegrenzt werden. Die Abgrenzung im einzelnen ist dem Originalplan i. M. 1 : 10000 zu entnehmen, der beim Regierungspräsidenten in Köln (Bezirksplanungsbehörde, zugleich Geschäftsstelle des Braunkohlenausschusses), 5000 Köln, Zeughausstraße 4-8 in den Dienststunden zur Einsichtnahme für jedermann bereitgehalten wird.

Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1977 S. 266; geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934), in Kraft getreten am 25. November 2016.

Fn 2

SGV. NW. 230.

Fn 3

Nummer 2 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934), in Kraft getreten am 25. November 2016.