Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über Gegenstand, Form und Merkmale des Planungsinhalts der Landesentwicklungspläne, Gebietsentwicklungspläne und Braunkohlenpläne (3. DVO zum Landesplanungsgesetz)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über Gegenstand, Form und Merkmale
des Planungsinhalts der Landesentwicklungspläne,
Gebietsentwicklungspläne und Braunkohlenpläne
(3. DVO zum Landesplanungsgesetz)

Vom 17. Januar 1995 (Fn 1)

Aufgrund des § 44 Abs. 1 Nr. 3 des Landesplanungsgesetzes (LPlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1994 (GV. NW. S. 474, berichtigt S. 702) (Fn 2) wird nach Anhörung des Ausschusses für Umweltschutz und Raumordnung des Landtags verordnet:

§ 1
Landesentwicklungspläne

Die zeichnerischen Darstellungen der Landesentwicklungspläne sollen im Maßstab nicht größer als 1:200000 sein. Die verwendeten Planzeichen sind in einer Legende zu erklären.

§ 2
Gebietsentwicklungspläne

(1) Die zeichnerischen Darstellungen der Gebietsentwicklungspläne im Maßstab 1:50000 müssen nach Gegenstand, Form und Inhalt dem als Anlage 1 dieser Verordnung beigefügten Planzeichenverzeichnis entsprechen.

(2) Zeichnerische Darstellungen gemäß Anlage 1, Buchstabe A (Planzeichenverzeichnis) Nrn. 1. und 2. kommen nur für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung mit einem Flächenbedarf von in der Regel mehr als 10 ha (regionalbedeutsame Planungen und Maßnahmen) in Betracht.

(3) In begründeten Einzelfällen können auch Planungen und Maßnahmen mit einem Flächenbedarf von weniger als 10 ha von regionaler Bedeutung sein. Sie sind lediglich mit den dem Planungsgegenstand entsprechenden vorhabenbezogenen Planzeichen (Symbol-Planzeichen) darzustellen.

(4) Soweit Darstellungen - insbesondere für Vorhaben der Verordnung zu § 6a Abs. 2 des Raumordnungsgesetzes (Raumordnungsverordnung - RoV) vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2766), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. August 1994 (BGBl. I S. 2116) - erforderlich sind, für die das Planzeichenverzeichnis der Anlage 1 keine Planzeichen enthält, sind sie sinngemäß aus den angegebenen Planzeichen zu entwickeln. Die verwendeten Planzeichen sind in einer Legende zu erklären.

(5) Wohnplätze mit einer Aufnahmefähigkeit von weniger als 2000 Einwohnern sind nicht als Siedlungsbereiche darzustellen; sie werden von Planzeichen A. 2.a) der Anlage 1 erfaßt.

(6) Die textlichen Darstellungen der Gebietsentwicklungspläne

1. konkretisieren - soweit neben den zeichnerischen Darstellungen erforderlich - selbständig und ergänzend die Grundsätze und Allgemeinen Ziele des Landesentwicklungsprogramms und die Ziele der Landesentwicklungspläne für das Plangebiet,

2. können die zeichnerischen Darstellungen hinsichtlich raumbedeutsamer Funktionen und Nutzungen konkretisieren und differenzieren,

3. sollen sachliche, räumliche und zeitliche Beziehungen und Abhängigkeiten der Darstellungen untereinander und bei der Umsetzung in nachfolgende Planungs- und Genehmigungsverfahren und -entscheidungen aufzeigen.

(7) Der Erläuterungsbericht zum Gebietsentwicklungsplan soll

1. die zeichnerischen und textlichen Ziele erläutern,

2. die Regionalbedeutsamkeit zeichnerischer Darstellungen unterhalb der 10-ha-Darstellungsschwelle begründen,

3. Hinweise für die regionalplanerische Beurteilung von raumbedeutsamen Fachplanungen und Projekten geben,

4. siedlungsbereichsbezogene regionale Entwicklungsspielräume in ihrer Größenordnung und Qualität aufzeigen und begründen und ihre Mobilisierungschancen beschreiben.

(8) Raum- und strukturbedeutsame sonstige Planungen und Nutzungsregelungen für das Planungsgebiet können nachrichtlich in den Gebietsentwicklungsplan übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die regionalplanerische Beurteilung von Planungen und Maßnahmen notwendig oder zweckmäßig sind.

§ 3
Braunkohlenpläne

(1) Die zeichnerischen Darstellungen des Braunkohlenplanes müssen nach Inhalt und Gliederung dem als Anlage 2 dieser Verordnung beigefügten Planzeichenverzeichnis entsprechen. Im übrigen finden die Planzeichen der Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 sinngemäß Anwendung; insbesondere sind die durch die Braunkohlengewinnung verursachten raumbedeutsamen Veränderungen und Ersatzplanungen darzustellen, soweit deren Festsetzungen nicht nachfolgenden Verfahren obliegen. Der Maßstab der zeichnerischen Darstellungen des Braunkohlenplanes beträgt 1:5000 oder 1:10000 auf der Grundlage der Deutschen Grundkarte.

(2) Soweit Darstellungen erforderlich sind, für die in den Planzeichenverzeichnissen der Anlagen 1 und 2 keine Planzeichen enthalten sind, sind sie sinngemäß aus den angegebenen Planzeichen zu entwickeln.

(3) Die textlichen Darstellungen des Braunkohlenplanes müssen auch Angaben über die sachlichen, räumlichen und zeitlichen Abhängigkeiten enthalten.

(4) Für den Erläuterungsbericht gilt § 2 Abs. 7 Nrn. 1 und 3 entsprechend. Darüber hinaus ist auch auf die Umsetzung der Planung bis zum Abschluß der bergbaulichen Maßnahme einzugehen. Die jeweiligen ökologischen, kulturellen und sozialen Auswirkungen sind dem Braunkohlenplan bzw. -teilplan entsprechend aufzuzeigen. Daraus sind Vorschläge für erforderliche Maßnahmen zu entwickeln. Ergänzende Karten können beigefügt werden.

(5) Für die nachrichtliche Übernahme sonstiger für das Plangebiet raum- und strukturbedeutsamer Planungen und Nutzungsregelungen gilt § 2 Abs. 8 entsprechend.

§ 4
Ausnahmen

Die Landesplanungsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 2 und 3 zulassen.

§ 5
Überleitungsvorschriften

(1) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits förmlich eingeleiteten Verfahren zur Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Gebietsentwicklungsplänen und Braunkohlenplänen werden nach bisherigem Recht weitergeführt.

(2) Für nach Inkrafttreten dieser Verordnung neu einzuleitende Verfahren zur Änderung von Gebietsentwicklungsplänen, die eine ausschnittsweise Änderung zeichnerischer Darstellungen flächendeckender genehmigter oder im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung förmlich eingeleiteter Gebietsentwicklungspläne bzw. räumlicher Teilabschnitte beinhalten, ist das Planzeichenverzeichnis der Anlage 1 zur 3. DVO zum Landesplanungsgesetz vom 5. Februar 1980 (GV. NW. S. 149) (Fn 3) zugrundezulegen. Für die Änderung von Gebietsentwicklungsplänen für Vorhaben, deren Gegenstand im Gebietsentwicklungsplan darzustellende Vorhaben der Raumordnungsverordnung - RoV - oder Straßen sind, gilt Anlage 1 dieser Verordnung.

(3) Die übergangsweise Anwendung des Planzeichenverzeichnisses der Anlage 1 der 3. DVO von 1980 gemäß Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 endet mit der nächsten gemäß § 15 Abs. 5 LPlG erforderlichen periodischen Änderung der flächendeckenden Gebietsentwicklungspläne für die Regierungsbezirke bzw. deren räumliche Teilabschnitte, spätestens aber am 31. 12. 1999.

§ 6 (Fn 4)
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 5). Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Minister für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.


Anlagen:

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1995 S. 144; geändert durch Artikel 87 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Aufgehoben durch Artikel 7 der Verordnung zur Neufassung der Verordnungen zum Landesplanungsgesetz v. 10. Mai 2005 (GV. NRW. S. 506), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Fn 2

SGV. NW. 230.

Fn 3

SGV. NW. 230.

Fn 4

§ 6 neu gefasst durch Artikel 87 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 5

GV. NW. ausgegeben am 15. März 1995.



Normverlauf ab 2000: