Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW)


Historisch:

Normüberschrift

Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
(LEP NRW)

Vom 11. Mai 1995 (Fn 1)

Aufstellungsbeschluß

Der Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) wird gemäß § 13 Abs. 2 Landesplanungsgesetz (LPlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1994 (GV. NW. S. 474) (Fn 2) im Einvernehmen mit dem Ausschuß für Umweltschutz und Raumordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen und den fachlich zuständigen Landesministerien aufgestellt.

Der Minister für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen

- Landesplanungsbehörde -

Bek. d. Ministeriums für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft vom 11. Mai 1995 -
VI B 3 - 50.21

Der Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) wird hiermit gemäß § 13 Abs. 4 Landesplanungsgesetz (LPlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1994 (GV. NW. S. 474) (Fn 3) bekanntgemacht.

Der Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen wird beim Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft (Landesplanungsbehörde) in Düsseldorf, bei den Bezirksregierungen (Bezirksplanungsbehörden) sowie bei den Kreisen und Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Der Minister für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen

- Landesplanungsbehörde -

Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen
(LEP NRW)

(Redaktioneller Hinweis:
Die zeichnerischen Darstellungen in Form einer Karte, Teile A und B, sind nicht in die elektronische Version aufgenommen worden.)

Inhalt

A. Einleitung

I. Neue Herausforderungen

II. Der Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW)

III. Rechtsgrundlagen und Planungsmethodik

B. Raumstrukturelle Zielsetzungen

I. Raum- und Siedlungsstruktur

II. Entwicklungsachsen

III. Natürliche Lebensgrundlagen

1. Freiraum

2. Natur und Landschaft

3. Wald

4. Wasser

C. Flächenvorsorge

I. Wohnbaulandversorgung und Verbesserung der Wohnstandorte

II. Baulandversorgung der Wirtschaft

III. Flächenintensive Großvorhaben

IV. Heimische Bodenschätze

V. Freizeit und Erholung

D. Infrastruktur

I. Verkehrsinfrastruktur

II. Energieversorgung

III. Entsorgungsinfrastruktur

A. Einleitung

Gliederung:

I. Neue Herausforderungen

II. Der Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW)

III. Rechtsgrundlagen und Planungsmethodik

A. I. Neue Herausforderungen

Das Land Nordrhein-Westfalen steht am Ende des 20. Jahrhunderts vor neuen und großen Herausforderungen.

Nordrhein-Westfalen liegt im Zentrum des zusammenwachsenden Europas. Der Europäische Binnenmarkt und die Europäische Union erfordern für Nordrhein-Westfalen eine über die Landesgrenzen reichende raumordnerische Entwicklungsperspektive.

Nordrhein-Westfalen trägt als europäische Region raumordnungspolitische Verantwortung im europäischen Maßstab. Der Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) zeigt für Nordrhein-Westfalen und seine Teilräume den Platz im Gefüge der benachbarten europäischen und deutschen Regionen auf.

Der LEP NRW trägt den sich aus der deutschen Einigung und der politischen Öffnung Osteuropas ergebenden neuen Entwicklungen Rechnung. Die europäischen und nationalen Verkehrs- und Handelsströme werden sich neu entwickeln. Die landwirtschaftliche Flächennutzung kann durch externe Einflußfaktoren wie die europäische Agrarpolitik und die GATT-Vereinbarungen starke regionale Änderungen erfahren.

Nordrhein-Westfalen verfügt über attraktive Voraussetzungen als Gewerbe-, Dienstleistungs-, Industrie- und Wohnstandort. Die Dichte der Kultur- und Wissenschaftslandschaft ist in Europa einzigartig. Landschaftliche Vielfalt und ein breites Angebot an Sport- und Freizeitmöglichkeiten sind weitere wichtige Standortfaktoren.

Bund und Länder haben auf die deutsche Einigung und das zusammenwachsende Europa mit dem ,,Raumordnungspolitischen Orientierungsrahmen" 1992 reagiert. Der Orientierungsrahmen stellt neue räumliche Leitbilder und die raumordnerische Strategie für Deutschland - unter Berücksichtigung der europäischen Einigung - dar. Obwohl der Orientierungsrahmen keine verbindlichen planerischen Festlegungen enthält und die bestehende Zuständigkeitsverteilung von Bund und Ländern nicht in Frage stellt, gelten seine Leitbilder auch für die nordrhein-westfälische Landesentwicklungspolitik.

Die Leitbilder und Zielvorstellungen des Orientierungsrahmens sollen mit dem von Bund und Ländern gemeinsam erarbeiteten ,,Raumordnungspolitischen Handlungsrahmen" in Handlungsschwerpunkte umgesetzt werden. Dieses sind u.a. Konzepte zur Steuerung einer umweltgerechten Siedlungsentwicklung in Verdichtungsgebieten, die Entwicklung von Städtenetzen und die Durchführung regionaler Raumordnungskonferenzen.

Die ständig wachsende Globalisierung der Volkswirtschaften und die europaweiten Probleme auf den Arbeitsmärkten sind die großen Herausforderungen für die Europäische Union und ihre Mitgliedsländer. Die Europäische Kommission reagiert darauf auf Grundlage des Vertrages von Maastricht in zunehmendem Maße mit der Gestaltung des europäischen Raumes, beispielsweise mit dem Ausbau transeuropäischer Netze sowie mit dem Einsatz von Fördermitteln im Rahmen der Strukturfonds.

In diesem Zusammenhang wird Nordrhein-Westfalen seine raumordnungspolitischen Konsequenzen aus dem vorgelegten Kommissionsbericht ,,Europa 2010" ziehen und in Abstimmung zwischen Bund und Ländern an der geplanten Erarbeitung eines europäischen Raumentwicklungskonzepts mitwirken. Bei der Vergabe von EU-Strukturfondsmitteln wird künftig zunehmend die von der Kommission geforderte Zugrundelegung von regionalen Entwicklungskonzepten zu beachten sein. Nordrhein-Westfalen hat mit der regionalisierten Strukturpolitik die strukturpolitischen Voraussetzungen geschaffen, die es in Zukunft auszubauen gilt.

Die Bevölkerung in Nordrhein-Westfalen nimmt vor allem wegen anhaltender Zuwanderungen seit 1986 wieder zu. Dieses und die Veränderung der Altersstruktur der Bevölkerung haben Auswirkungen auf die Landesentwicklung. Während sich aus Zu- bzw. Abnahmen bei den älteren bzw. jüngeren Jahrgängen vor allem Bedarfsveränderungen im Bereich der sozialen Infrastruktur ergeben, berührt die Entwicklung der mittleren Jahrgangsstufen im erwerbsfähigen Alter zwischen 19 und 65 Jahren vor allem die Arbeits- und Wohnungsmärkte. Dabei müssen auch solche Faktoren berücksichtigt werden, wie z. B. der Anstieg der Frauenerwerbstätigkeit, der Zahl der Alleinerziehenden und die zunehmende Verkleinerung der Haushaltsgrößen.

Wegen der in Nordrhein-Westfalen unterschiedlichen Entwicklung der Arbeitsmärkte und der Versorgung mit Wohnraum muß die Landesentwicklung für die nächsten 10 bis 15 Jahre auf den steigenden Bedarf besonders an Wohnungsbau-und Gewerbeflächen sowie auf den Bedarf von Verkehrs-, Freizeit- und sozialer Infrastruktur regional differenziert reagieren. Der umweltverträgliche Ausbau und die Modernisierung der Infrastruktur sind wichtige Voraussetzungen, um Arbeitsplätze zu sichern und neue Arbeitsplätze zu schaffen. Die besonderen Bedürfnisse von Frauen, älteren Menschen, Behinderten, Kindern und Jugendlichen sind zu berücksichtigen.

Die Landesentwicklungspolitik trägt Verantwortung dafür, daß die neuen sozialen und wirtschaftlichen Anforderungen mit der notwendigen Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen in Übereinstimmung gebracht werden und die dauerhaft umweltgerechte Entwicklung Nordrhein-Westfalens gewährleistet wird.

A. II. Der Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW)

Die Landesregierung hat entschieden, daß die Landesplanung zur Lösung der Zukunftsaufgaben unseres Landes mit einem einheitlichen Landesentwicklungsplan beitragen soll. Damit wird den heutigen Anforderungen an eine in hohem Maße vernetzte Politik eher Rechnung getragen als durch die bislang praktizierte Erarbeitung von Landesentwicklungsplänen für sachliche Teilabschnitte. Die komplexen Rahmenbedingungen verlangen neue inhaltliche Antworten auf höherem Integrationsniveau. Mit dem LEP NRW sind die Ziele der Raumordnung und Landesplanung in einem Landesentwicklungsplan konzentriert und sowohl textlich als auch zeichnerisch dargestellt.

Der LEP NRW geht von zwei Zielbereichen aus. Der erste Zielbereich legt die Grundzüge der Raumstruktur im Lande fest. Hier sind die großmaßstäblichen Raumkategorien (zonale Gliederung), die Strukturmerkmale des Siedlungsgefüges (zentralörtliches Gliederungssystem, das System der Entwicklungsschwerpunkte und -achsen) und die landesbedeutsamen Raumfunktionen (Siedlungsraum, Freiraum mit seinen vielfältigen Umweltschutzfunktionen) dargestellt.

Der zweite Zielbereich befaßt sich mit den neuen Herausforderungen, denen sich die Landesplanung aufgrund der veränderten Rahmenbedingungen zu stellen hat. Es werden Entwicklungsperspektiven für strukturwirksame Bereiche der Landespolitik aufgezeigt. Dazu gehört die Vorsorge für raumbezogene Anforderungen zur Entwicklung von Industrie-, Gewerbe- und Wohnbauflächen, von Erholungs- und Freizeitbereichen, von Verkehrsinfrastruktur, Lagerstättensicherung, Energieversorgung und Entsorgung als unverzichtbare Voraussetzungen für die ökonomische und ökologische Erneuerung Nordrhein-Westfalens.

Maßnahmen zur Entwicklung der Raum- und Siedlungsstruktur sollen sowohl der künftigen Bevölkerungsentwicklung als auch den Bedürfnissen von Frauen, älteren Menschen, Behinderten und von Kindern und Jugendlichen Rechnung tragen.

Der LEP NRW ist die fachübergreifende, integrierte Konzeption für die räumliche Entwicklung Nordrhein-Westfalens über die nächsten zehn Jahre hinaus.

Seine Ziele lassen den nachgeordneten Planungsebenen den nötigen Entscheidungsspielraum, um sie unter Berücksichtigung regionaler und örtlicher Gegebenheiten und Erfordernisse situationsbezogen umzusetzen. Die regionalen Planungsträger bzw. Fachplanungen sollen die landesplanerische Rahmensetzung in eigener Verantwortung mit eigenen Zielen oder Planungen ausfüllen.

Kommunale Selbstverwaltung und interkommunale Zusammenarbeit auf freiwilliger Basis sind für die Landesentwicklungsplanung unverzichtbare Rahmenbedingungen. Internationale Standortkonkurrenz, Fragen der Verkehrsentwicklung und des Flächenmanagements erfordern überkommunal abgestimmtes Handeln. Dabei muß sich angesichts des ,,Wettbewerbs der Regionen" im Europäischen Binnenmarkt interkommunale und regionale Zusammenarbeit auch über Staats- und Landesgrenzen hinaus entwickeln.

Regionale Zusammenarbeit und Willensbildungsprozesse vollziehen sich u.a.sowohl in Regionalkonferenzen, zum Beispiel durch die Erarbeitung regionaler Entwicklungskonzepte, als auch grenzüberschreitend in den Euregios.

Die Ergebnisse der überkommunalen, regionalen Willensbildungsprozesse (Regionalkonferenzen, Euregios, Städtenetze) sollen als wichtiger regionaler Belang im Abwägungsprozeß von der Regionalplanung berücksichtigt werden. Die Gebietsentwicklungsplanung setzt die landesplanerischen Rahmenbedingungen für die Umsetzung der regionalen und überkommunalen Arbeitsergebnisse in Maßnahmen und praktisches Handeln, besonders für die Baulandversorgung.

Voraussetzung für die Wirksamkeit dieses Gegenstromprinzips ist eine kontinuierliche gegenseitige Information zwischen Bezirksplanungsrat und den anderen an der regionalen Willensbildung Beteiligten. Damit kommt der Beratungsfunktion der Bezirksplanungsräte bei der Vorbereitung und Festlegung von raumbedeutsamen und strukturwirksamen Planungen und Förderungsprogrammen von regionaler Bedeutung ein großes Gewicht zu.

Der LEP NRW legt für Regionen oder Gemeinden keine Finanzierungs-, Ausstattungs- oder Personalstandards fest.

A. III. Rechtsgrundlagen und Planungsmethodik

A. III. 1. Rechtsgrundlagen

Die Rechtsgrundlagen für den LEP NRW ergeben sich aus folgenden Gesetzen:

- Raumordnungsgesetz (ROG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. 4. 1993 (BGBl. I S. 630);

- Gesetz zur Landesentwicklung (Landesentwicklungsprogramm - LEPro) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1989 (GV. NW. S. 485) (Fn 4) );

- Landesplanungsgesetz (LPlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1994 (GV. NW. S. 474) (Fn 5) ).

A.III. 2. Zeichnerische und textliche Darstellungen, Vorbemerkungen, Erläuterungen

Gemäß § 13 Abs. 3 LPlG besteht der LEP NRW aus einer Verbindung von textlichen und zeichnerischen Darstellungen, denen ein Erläuterungsbericht beigefügt ist.

Zeichnerische und textliche Darstellungen sind ,,Ziele" der Raumordnung und Landesplanung. Gemäß § 5 Abs. 4 ROG sind die Ziele der Raumordnung und Landesplanung von den Behörden des Bundes und der Länder, den Gemeinden und Gemeindeverbänden, den öffentlichen Planungsträgern sowie im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben den bundesunmittelbaren oder den der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bei Planungen und allen sonstigen Maßnahmen, durch die Grund und Boden in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung eines Gebiets beeinflußt wird, zu beachten.

Die ,,Vorbemerkungen" zu den ,,Zielen" sollen in die Notwendigkeit der jeweiligen Zielsetzungen einführen, gegebenenfalls den landespolitischen Hintergrund erläutern oder sonstige Hinweise zur Sache geben.

Die ,,Erläuterungen" geben Hinweise zur Umsetzung in nachgeordnete Planungsebenen oder Verfahrenshinweise.

B. Raumstrukturelle Zielsetzungen

Gliederung:

I. Raum- und Siedlungsstruktur

II. Entwicklungsachsen

III. Natürliche Lebensgrundlagen

B. I. Raum- und Siedlungsstruktur

B. I. 1. Vorbemerkung

Nordrhein-Westfalen ist geprägt durch eine hohe Bevölkerungskonzentration in den Verdichtungsgebieten (Ballungskerne, Ballungsrandzonen und Solitäre Verdichtungsgebiete) (Fn 6) ). Hier leben auf knapp 25% der Landesfläche nahezu 2/3 aller Einwohner des Landes. Gebiete mit überwiegend ländlicher Raumstruktur nehmen etwa 75% der Landesfläche ein, hier lebt etwa 1/3 der Einwohner des Landes.

Die Verteilung der Bevölkerung kennzeichnet die Raumstruktur des Landes nach der unterschiedlichen Art und Dichte der Besiedlung und ist Grundlage für die im LEPro dargestellten unterschiedlichen Planungsaufgaben in diesen Gebieten.

Das Grundraster der Besiedlung des Landesgebietes wird darüber hinaus durch ein Netz funktional miteinander verbundener Gemeinden, das System der zentralörtlichen Gliederung, dargestellt.

Das LEPro verpflichtet die öffentlichen Planungs- und Maßnahmenträger dazu, die raumstrukturellen Planungsaufgaben auf dieses funktional gegliederte System von Grund-, Mittel- und Oberzentren und - davon ausgehend - auf ein System von Entwicklungsschwerpunkten und Entwicklungsachsen auszurichten.

Für die Erreichbarkeit zentralörtlicher Einrichtungen kann wegen der unterschiedlichen Verkehrsverhältnisse, Dichte und Struktur der Besiedlung kein landesweit gültiger einheitlicher Maßstab festgelegt werden. Zentrale Einrichtungen zur Deckung des Grundbedarfs sollen auch in den überwiegend ländlich strukturierten Gebieten mit vertretbarem Zeitaufwand mittels ÖPNV erreichbar sein.

Die Einordnung der Städte und Gemeinden in das zentralörtliche Gliederungssystem richtet sich nach den dafür maßgeblichen Kriterien, das heißt insbesondere den Einwohnerzahlen der einzelnen Versorgungsbereiche sowie bei der Beurteilung von Grenzfällen, der besonderen Stellung einzelner Gemeinden im regionalen Arbeitsmarkt. Diese Einordnung ergibt sich aus der zeichnerischen Darstellung (Fn 7) ).

Eine zentrale Bedeutung im europaweiten System der Stadtregionen haben die ,,Europäischen Metropolregionen". Sie sind gekennzeichnet als Agglomerationen mit internationaler bzw. großräumiger Bedeutung und herausgehobener Verkehrsanbindung im internationalen und interkontinentalen Maßstab. Durch ihre intensive innerregionale Arbeitsteilung mit den zugehörigen Ober-, Mittel- und Grundzentren sind sie in der Lage, die wirtschaftliche, siedlungsräumliche und kulturelle Entwicklung und Einigung Europas nachhaltig zu beeinflussen.

Die abnehmende Bedeutung der Grenzen im zusammenwachsenden Europa bewirkt, daß Wirtschafts- und Versorgungsfunktionen von Gemeinden zunehmend auch grenzüberschreitend wahrgenommen werden. Zur Abstimmung von Versorgungs- und Leistungsangeboten wird die grenzüberschreitende Kooperation - auch im Hinblick auf die Wahrnehmung von Entwicklungschancen im europäischen Wettbewerb - künftig auf allen Planungsebenen unverzichtbar sein. Dies ist sowohl von der Landes- und Regionalplanung als auch von den Planungsträgern vor Ort zu berücksichtigen.

B. I. 2. Ziele

2.1 In den Ballungskernen, Ballungsrandzonen, Solitären Verdichtungsgebieten und Gebieten mit überwiegend ländlicher Raumstruktur gemäß der zeichnerischen Darstellung/Teil A sind die im LEPro (§ 21 Abs. 3) genannten vorrangigen gebietsspezifischen Ziele durch geeignete Planungen und Maßnahmen auf den jeweiligen Planungs- und Handlungsebenen anzustreben.

2.2 Die siedlungsräumliche Schwerpunktbildung von Wohnungen und Arbeitsstätten in Verbindung mit zentralörtlichen Einrichtungen im Sinne des LEPro (§ 7) soll auf der Grundlage der zentralörtlichen Gliederung (Fn 8) ) angestrebt und innergemeindlich auf Siedlungsschwerpunkte (§ 6 LEPro) ausgerichtet werden.

2.3 Entwicklungsschwerpunkte im Sinne des LEPro (§§ 9 und 23 Abs. 2) sind alle Gemeinden des Landes, deren mittelzentraler Versorgungsbereich mindestens 25000 Einwohner umfaßt oder in Kürze umfassen wird; sie sind deckungsgleich mit den Mittel- und Oberzentren.

2.4 Die herausragende Bedeutung der Europäischen Metropolregion Rhein-Ruhr für die Raumentwicklung in Nordrhein-Westfalen, in Deutschland und in Europa ist bei der Entwicklung der Raum- und Siedlungsstruktur zu berücksichtigen.

2.5 In den grenznahen Räumen sind länder- und staatsgrenzenüberschreitende Verflechtungen zu berücksichtigen. Sie sollen Grundlage für gemeinsame, grenzüberschreitende Planungen und Entwicklungskonzepte sein.

B. I. 3. Erläuterungen

3.1 Über die zonale Einteilung des Landes und die Darstellung der zentralörtlichen Gliederung hinaus berücksichtigt der LEP NRW europäische Aspekte der Raumordnung. Die Region Rhein-Ruhr wird als Europäische Metropolregion ausgewiesen (Fn 9) ). Diese Darstellung beruht auf dem Leitbild ,,Europa" des Raumordnungspolitischen Orientierungsrahmens der Ministerkonferenz für Raumordnung. Danach weist der polyzentrische Verdichtungsraum Rhein-Ruhr bereits die maßgeblichen Orientierungsmerkmale auf, die Europäische Metropolregionen kennzeichnen:

- Entsprechend ihrer vorteilhaften zentraleuropäischen Lage verfügt die Region Rhein-Ruhr über eine europäisch ausgerichtete Verkehrsinfrastruktur im Schnittpunkt großräumiger Entwicklungsachsen. Die interkontinentale Erreichbarkeit ist durch zwei leistungsfähige internationale Flughäfen gewährleistet.

- Nach Bevölkerungszahl und Einwohnerdichte sowie nach ihrer Wirtschaftskraft und außenwirtschaftlichen Bedeutung ist die Region Rhein-Ruhr mit großen europäischen Agglomerationen wie Paris und London vergleichbar.

- Die Region Rhein-Ruhr ist Dienstleistungsstandort und Finanzzentrum von europäischer Bedeutung. Als polyzentrischer Messestandort und Medienzentrum hat sie weltweite Bedeutung.

- Die Wissenschafts- und Forschungskapazitäten des Landes mit Schwerpunkt im Rhein-Ruhr-Raum haben in Europa und weltweit eine Spitzenposition.

- Die Region Rhein-Ruhr ist politisches und wirtschaftliches Entscheidungszentrum sowie Standort international bedeutsamer Behörden, ausländischer Vertretungen sowie Sitz von weltweit operierenden Großunternehmen, Spitzenverbänden usw.

Die Europäische Metropolregion Rhein-Ruhr ist nicht nur gekennzeichnet durch ihre Größe und wirtschaftliche Bedeutung in Europa, sondern darüber hinaus auch durch die ständig enger werdende Arbeitsteilung zwischen den einzelnen Gebietskörperschaften. Damit erfüllt die Europäische Metropolregion Rhein-Ruhr die raum- und landesplanerischen Voraussetzungen oberzentraler Funktionen.

Vordringliche Handlungsschwerpunkte für die Erhaltung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit und den weiteren Ausbau der Europäischen Metropolregion Rhein-Ruhr sind die

- weitere Verbesserung der interkontinentalen Anbindung der Flughäfen Düsseldorf und Köln/Bonn sowie deren leistungsfähige Verknüpfung mit dem überregionalen und regionalen Luftverkehrs-, Schienen- und Straßennetz,

- Erarbeitung abgestimmter regionaler Entwicklungskonzepte in Verbindung mit einer Intensivierung der regionalen Zusammenarbeit aller für die Regionalentwicklung bedeutsamen Akteure,

- Funktionsbündelung beim Infrastrukturausbau, vor allem die gemeinsame Entwicklung von Standortanforderungen und die Abstimmung bei Projekten von europäischer Bedeutung, z. B. bei der Standortfindung von Behörden, wissenschaftlichen Instituten und Technologiezentren mit internationaler Bedeutung,

- Vernetzung der Europäischen Metropolregion Rhein-Ruhr mit benachbarten Stadtregionen, die auch europäische bzw. internationale Funktionen zu erfüllen haben.

3.2 Die ,,Gebiete mit überwiegend ländlicher Raumstruktur" des Landes Nordrhein-Westfalen haben im bundesweiten Vergleich eine sehr hohe Einwohnerdichte. Begünstigt durch ihre fast überall gegebene Nähe zu den Verdichtungsgebieten und den überregionalen und großräumigen Verkehrsachsen haben sich große Teile dieser Gebiete zu Schwerpunkten einer mittelständisch geprägten Wirtschaft entwickelt. Die Industriedichte dieser Gebiete (sozialversicherungspflichtig Beschäftigte des verarbeitenden Gewerbes auf 1000 EW) liegt inzwischen im Durchschnitt über der der Verdichtungsgebiete.

Die ,,Gebiete mit überwiegend ländlicher Raumstruktur". des Landes NRW lassen sich wegen dieser günstigen Voraussetzungen nicht mit ländlichen Räumen anderer Länder vergleichen.

Die differenzierten Standort- und Investitionsentscheidungen von Unternehmen und die Mobilität der Arbeitnehmer sowie die zunehmenden Möglichkeiten der Telekommunikation verändern die Struktur der früher ländlich geprägten Räume in unserem Land. Der von der Landesregierung forcierte Strukturwandel in Nordrhein-Westfalen hat dazu geführt, daß das Land nicht mehr in industrialisierte Verdichtungsgebiete und ländlich strukturierte Gebiete gegliedert werden kann. Die regionalen und örtlichen Unterschiede von Verdichtung, Industrialisierung und ländlichen Strukturen stehen in vielfältigen Wechselbeziehungen zueinander und machen in ihrer Gesamtheit den als Einheit zu betrachtenden Siedlungs- und Wirtschaftsraum Nordrhein-Westfalen aus.

Die Regionalisierte Strukturpolitik setzt deshalb gezielt auf die Entwicklung der regionseigenen Kräfte. Die Konzepte und Leitbilder der Regionalisierten Strukturpolitik tragen zu konsensfähigen Entwicklungsstrategien der Regionen bei. Regionen, in denen sich Verdichtungsgebiete und Gebiete mit überwiegend ländlicher Raumstruktur zu geschlossenen Aktionsräumen entwickelt haben, sind beispielsweise die Region Münsterland und die Region Ostwestfalen-Lippe. Daran wird deutlich, daß eine Differenzierung des Landes aufgrund unterschiedlicher Einwohnerdichten und darauf aufbauender unterschiedlicher Aufgaben für die Zukunft keine Tragfähigkeit hat.

Die dynamische und eigenständige Entwicklung der Gebiete mit überwiegend ländlicher Raumstruktur ist zu unterstützen, der entsprechende Flächenbedarf muß berücksichtigt werden.

3.3 Aufgrund der fortschreitenden europäischen Integration und der deutschen Einigung wird die Intensität der Beziehungen sowohl zu den Nachbarstaaten als auch zu den angrenzenden Ländern zunehmen. Aufgabe von Landes- und Regionalplanung ist es, Verflechtungsbeziehungen mit den Nachbarländern zu erkennen, zu analysieren und sie zur Grundlage sowohl eigener als auch grenzüberschreitend abgestimmter Planungen und Entwicklungskonzepte zu machen. Sofern Möglichkeiten zu einer gemeinsamen rechtsverbindlichen Planung bestehen, sollen diese wahrgenommen werden. In allen anderen Fällen sollen die abgestimmten raumordnerischen Ziele beiderseits der Grenze im Wege der freiwilligen Selbstverpflichtung in verbindliche Pläne überführt werden. Bei diesem Integrationsprozeß leisten die in Nordrhein-Westfalen bestehenden Gremien und Institutionen der grenzüberschreitenden Planung wichtige Beiträge (s. Karte ,,Grenzüberschreitende Planung").

In den Grenzräumen können auf nordrhein-westfälischem Gebiet gelegene Gemeinden zentralörtliche Funktionen für Bereiche außerhalb Nordrhein-Westfalens übernehmen oder durch größere Zentren von außerhalb des Landes zentralörtlich mitversorgt werden. Die oberzentrale Bedeutung der Städte Aachen, Bonn, Münster und Siegen wirkt über die Landes- bzw. Staatsgrenzen hinweg.

Aachen weist mit seiner umgebenden Stadtregion vielfältige und gewichtige Verflechtungen mit den benachbarten belgischen und niederländischen Grenzräumen auf. Die im Rahmen des Projektes MHAL (Maastricht/Heerlen-Aachen-Liège-Hasselt/Genk) erfolgreich begonnene grenzüberschreitende Zusammenarbeit soll fortgeführt werden. Dieser Prozeß soll durch die Euregio Maas-Rhein unterstützt werden.

Beim Oberzentrum Münster bestehen sowohl landesgrenzenüberschreitende Verflechtungen mit Niedersachsen, besonders zum Oberzentrum Osnabrück, als auch wichtige und ausbaufähige staatsgrenzenüberschreitende Beziehungen zu den niederländischen Städten Enschede und Hengelo.

Bei der Bewertung der zentralörtlichen Bedeutung der Stadt Bonn wurden ihre engen grenzüberschreitenden Verflechtungen mit Rheinland-Pfalz sowie ihre Sonderstellung als Bundesstadt berücksichtigt.

Siegen nimmt oberzentrale Funktionen im Dreiländereck Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Hessen wahr. Die Kooperation in dieser Region konkretisiert sich im Städtenetz "Lahn-Sieg-Dill" (Siegen, Betzdorf, Haiger, Herborn Dillenburg, Wetzlar, Gießen und Marburg).

Höxter, Minden und Warburg übernehmen an der Landesgrenze Versorgungsfunktionen für die Nachbarregionen in Niedersachsen und Hessen.

Im Städtenetz "ANKE" (Arnheim-Nimwegen-Kleve-Emmerich) sollen gemeinsame Entwicklungsziele erarbeitet werden, um die Chancen dieser Region im europäischen Integrationsprozeß zu verbessern.

B. II.    Entwicklungsachsen

B. II. 1.            Vorbemerkungen

Das LEPro legt fest, daß die Gesamtentwicklung des Landes auf ein System von Entwicklungsschwerpunkten und Entwicklungsachsen auszurichten ist. Das in Nordrhein-Westfalen vorhandene Netz der großräumigen sowie überregional und regional bedeutsamen Verkehrswege entspricht dieser Achsendarstellung.

Dabei müssen die Konsequenzen aus der deutschen und europäischen Einigung sowie der West-Öffnung der osteuropäischen Staaten berücksichtigt werden.

Die sich daraus ergebenden Entwicklungschancen für Nordrhein-Westfalen können nur dann genutzt werden, wenn die großräumige, grenzüberschreitende Verkehrsinfrastruktur in ihrem Leistungsvermögen der zu erwartenden Zunahme der großräumigen Verkehrsentwicklung unter Beachtung der Raum- und Umweltverträglichkeit gerecht wird. Dies gilt insbesondere für die Verbindungswege im Zuge großräumiger Achsen von europäischer Bedeutung.

B. II. 2.            Ziele

2.1 Entwicklungsachsen beinhalten die für die Verbindung und Erschließung der Räume und Regionen besonders wichtige Verkehrsinfrastruktur[1].

Regionale Entwicklungsachsen werden in den Gebietsentwicklungsplänen  durch Straßen, Schienenwege und Wasserstraßen dargestellt.

2.2 Großräumige Entwicklungsachsen von europäischer Bedeutung dienen dem europaweiten Leistungsaustausch und sollen zur Integration des Landes in die europäische Raum- und Wirtschaftsentwicklung beitragen. Sie sollen die transeuropäischen Netze und das im Aufbau befindliche deutsche und europäische Hochgeschwindigkeitsbahnnetz berücksichtigen.

2.3 Großräumige Entwicklungsachsen sollen den bedarfsgerechten Leistungsaustausch zwischen Oberzentren und mit Verdichtungsgebieten des Landes und vergleichbaren Zentren, Regionen und Gebieten außerhalb der Landesgrenzen ermöglichen. Ihre Verkehrsinfrastruktur soll ein möglichst breites, anforderungsgerechtes Angebot an Verkehrsträgern beinhalten (Schiene, Straße, Wasserstraße).

2.4 Überregionale Entwicklungsachsen sollen den bedarfsgerechten Leistungsaustausch zwischen Ober- und Mittelzentren sowie zwischen Mittelzentren gewährleisten. Ihre Verkehrsinfrastruktur soll Schiene und Straße umfassen.

2.5 Regionale Entwicklungsachsen sollen den bedarfsgerechten Leistungsaustausch zwischen Gemeinden mit mittelzentraler Bedeutung gewährleisten. Bestehende Schienenverbindungen sollen erhalten bleiben.

2.6 Die Entwicklung der Raum- und Siedlungsstruktur soll sich auf die Entwicklungsachsen ausrichten, um auf diese Weise den Bedarf für weiteren Verkehrswegebau zu vermindern und durch sozialverträgliche Verdichtung zu Transportpotentialen beizutragen, die Öffentlichen Personennahverkehr, insbesondere Schienenpersonennahverkehr, ermöglichen.

B. II. 3.            Erläuterungen

3.1 Grundlage der Entwicklungsachsen ist die Verkehrsinfrastruktur. Dies bedeutet keine Abkehr von dem auch für andere Elemente der Bandinfrastruktur (zum Beispiel Stromleitungen, Gasleitungen, Kabelverbindungen im Rahmen der weiträumigen Kommunikationsinfrastruktur) geltenden landesplanerischen Bündelungsziel. Der Netzausbau dieser Versorgungsbandinfrastruktur erfolgt nach anderen Gesichtspunkten (zum Beispiel energiepolitische Versorgungssicherheit) als der auf Personen- oder Gütertransport ausgerichtete Ausbau der Verkehrsinfrastruktur.

Entwicklungsachsen fassen abstrakt die in einer achsenmäßigen Verbindung enthaltenen Verkehrsinfrastrukturelemente zusammen.

3.2 Entwicklungsachsen sind nach ihren Funktionen im Rahmen des Achsensystems gegliedert und entsprechend funktional bezeichnet. Das Achsensystem ist kein nach Wertigkeiten, sondern ein nach Funktionen gegliedertes System, in dem jede Achsenkategorie für die Landesentwicklung ihre eigene Bedeutung und Aufgabe hat. Die funktionale Einstufung der Achse hängt dabei nicht von den jeweiligen Anknüpfungspunkten, sondern von der landesplanerischen Bedeutung der Entwicklungsachse ab. So können z.B. Mittelzentren untereinander durch Entwicklungsachsen sowohl von überregionaler als auch von regionaler Bedeutung verbunden sein.

Die verkehrsinfrastrukturelle Ausstattung der verschiedenen Entwicklungsachsen läßt sich nicht generell im voraus festlegen. In der zeichnerischen Darstellung ist die vorhandene Ausstattung genannt, die zugleich als Mindestausstattung anzusehen ist. Auf die Angabe eines funktional gegliederten Katalogs der verkehrsinfrastrukturellen Mindestausstattungen der jeweiligen Entwicklungsachsen wird verzichtet. Neubaumaßnahmen zur Ergänzung der vorhandenen Achsenausstattung werden in jedem Einzelfall festgelegt.

Der Gebietsentwicklungsplan stellt nach der Anfang 1995 novellierten 3. Durchführungsverordnung zum LPlG die vorhandene und geplante Straßen-, Schienen- und Wasserstraßeninfrastruktur vollständig dar. Die Entwicklungsachsen des LEP NRW werden damit in eine konkrete raumordnerische Verkehrswegeplanung umgesetzt. Darstellungen der Verkehrsinfrastruktur in den Gebietsentwicklungsplänen, die nicht großräumigen oder überregionalen Verkehrsachsen des LEP NRW zuzuordnen sind, markieren die regionalen Entwicklungsachsen. In Fällen fehlender oder unzureichender regionaler Verbindungen stellt der Gebietsentwicklungsplan in schematisierter Form regionalplanerisch bedeutsame Straßen- und Schienenwege dar, um der gesetzlichen Bedarfsplanung entsprechende Impulse zu geben.

3.3 Der grenzüberschreitende Verkehr nimmt besonders im Güterverkehr stark zu. Eine leistungsfähige Verkehrsinfrastruktur zur Bewältigung des wachsenden europäischen Verkehrs ist für die Landesentwicklung unentbehrlich. Sie ist zugleich Grundlage für die Wahrnehmung der mit dem Zusammenwachsen Europas verbundenen wirtschaftlichen Chancen.

Diesem Anliegen dient die Darstellung großräumiger Entwicklungsachsen von europäischer Bedeutung. Sie berücksichtigt, daß sich der internationale Verkehr in Europa auf wenige Korridore konzentriert. Dadurch kommt es im Bereich der betroffenen großräumigen Verkehrsinfrastruktur zu Engpaß- und Umweltproblemen. Auch vor diesem Hintergrund entwickelt die Europäische Union weitere Vorstellungen in Form von Leitschemata für eine europäische Verkehrsinfrastruktur (Transeuropäische Verkehrsnetze). Diese Vorstellungen lassen sich wegen des großräumigen Maßstabs nicht unverändert in den LEP NRW übertragen. Die Berücksichtigung der nordrhein-westfälischen Belange erfordert eine differenzierte Ausweisung großräumiger Entwicklungsachsen von europäischer Bedeutung.

3.4 Die Entwicklungsachsen sind ein abstraktes Abbild der vorhandenen und geplanten Verkehrsinfrastruktur (Straßen, Schienen, Wasserstraßen). Daher soll sich die Entwicklung der Siedlungsstruktur auf die Entwicklungsachsen ausrichten, um den Bedarf an neuen Verkehrsflächen gering zu halten. Sozialverträgliche Verdichtung der Siedlungsstruktur verlangt Entwicklungskonzepte, die

- den gleichberechtigten Mobilitätsbedürfnissen aller gesellschaftlichen Gruppen Rechnung tragen und erleichterten Zugang zu den öffentlichen Verkehrsmitteln anstreben und

- eine angemessene Versorgungs- und Freizeitinfrastruktur im Wohnumfeld vorsehen.

B. III.   Natürliche Lebensgrundlagen

Gliederung:

1. Freiraum

2. Natur und Landschaft

3. Wald

4. Wasser

B. III. 1. Freiraum

1.1 Vorbemerkung

Raumordnung und Landesplanung haben die Aufgabe, Umweltvorsorge zu betreiben. Schutz und Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen im Rahmen von Raumordnung und Landesplanung sind mehr als kurzfristiges Reagieren auf bereits eingetretene Umweltschäden.

Nordrhein-Westfalen ist ein dicht besiedeltes und stark industrialisiertes Land, in dem die Belastungen der Umwelt und die Notwendigkeit zu einem sparsamen und verantwortungsbewußten Umgang mit Freiraum besonders deutlich werden.

In Nordrhein-Westfalen stieg der Anteil der Siedlungs- und Verkehrsflächen an der Gesamtfläche des Landes von 14,6 % im Jahre 1961 auf inzwischen über 21 % und würde bei anhaltender Entwicklung im Jahre 2000 über 24 % liegen. Im Vergleich dazu beträgt der Siedlungsflächenanteil im Bundesdurchschnitt (alte Länder) nur 12,3 %. In 71 Städten und Gemeinden des Landes umfaßt der Siedlungsflächenanteil bereits mehr als ein Drittel ihrer Gesamtfläche.

Angesichts dieser Siedlungsdynamik ist die Sicherung unverbauten und unversiegelten Raumes als Voraussetzung für die Erhaltung und Regeneration der natürlichen Lebensgrundlagen eine unverzichtbare landesplanerische Aufgabe.

Als Grundlage für eine umweltverträgliche Entwicklung der Raumnutzung wird das Landesgebiet in Gebiete unterteilt, die vorrangig Siedlungsfunktionen (Siedlungsraum) oder vorrangig Freiraumfunktionen (Freiraum) erfüllen sollen. Diese Aufteilung muß einer bedarfsgerechten Flächenvorsorge für siedlungsräumliche Nutzungen und der Sicherung von Freiraumfunktionen und Landschaftsstrukturen gleichermaßen gerecht werden.

Freiraumsicherung verlangt eine landesweite Betrachtung. In dicht besiedelten und stark beanspruchten Gebieten ist sie notwendig, weil Freiraum zum knappen Gut geworden ist. In den Gebieten mit überwiegend ländlicher Raumstruktur ist sie erforderlich, weil hier der Freiraumverbrauch im Vergleich zu den Verdichtungsgebieten in letzter Zeit besonders hoch war. Deshalb formuliert der LEP NRW Ziele zur Freiraumsicherung, die bei der Regional-, Bauleit- und Fachplanung zu beachten sind.

Aber auch künftig kann auf Inanspruchnahme von Freiraum für Wirtschaft, Wohnungsbau und Infrastruktur nicht verzichtet werden. Dem trägt die Landesplanung durch Vorgaben für die Inanspruchnahme von Freiraum Rechnung. Der Freiraum darf nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Inanspruchnahme erforderlich ist.

Der LEP NRW formuliert mit den Zielen für die regionale und kommunale Flächenvorsorge Vorgaben, wie angesichts wachsender Bevölkerungszahlen und unter den Bedingungen des Strukturwandels in Nordrhein-Westfalen diesem Grundsatz wirksam und flexibel Geltung verschafft werden kann.

Die Freiraumsicherung durch die Ziele der Raumordnung und Landesplanung muß durch städtebauliche Maßnahmen unterstützt werden. So kann zum Beispiel durch die Mobilisierung der noch vorhandenen Baulandreserven der Freiraumverbrauch eingedämmt werden.

Neben den Zielen zur Freiraumsicherung formuliert der LEP NRW Ziele für den Schutz und die Entwicklung bestimmter Gebiete mit Freiraumfunktionen, welche für die Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen von besonderer Bedeutung sind:

- Gebiete für den Schutz der Natur,

- Waldgebiete,

- Grundwasservorkommen und Uferzonen, die sich für die Trinkwasserversorgung der Bevölkerung eignen,

- Standorte für geplante Talsperren.

B. III. 1.2 Ziele

1.21 Der durch Agrargebiete, Wald und Gewässer bestimmte Freiraum ist als Lebensraum und ökologischer Ausgleichsraum für Menschen, Fauna und Flora zu erhalten und in seinen Funktionen zu verbessern. Die Freiraumsicherung soll grundsätzlich der Erhaltung, Regeneration und Regulation von Gewässern, Boden und Luft, dem Biotop- und Artenschutz sowie der Land- und Forstwirtschaft und der landschaftsorientierten Erholung dienen.

1.22 Die Regionalplanung hat den Freiraum durch Bereiche mit Freiraumfunktionen weiter zu entwickeln und durch zusätzliche regionale Bereiche mit Freiraumfunktionen zu ergänzen.

1.23 Freiraum darf nur in Anspruch genommen werden, wenn die Inanspruchnahme erforderlich ist; dies ist dann der Fall,

- wenn Flächenbedarf für siedlungsräumliche Nutzungen nicht innerhalb des Siedlungsraumes bzw. für Verkehrsinfrastruktur nicht durch Ausbau vorhandener Infrastruktur gedeckt werden kann oder

- wenn der regionalplanerisch dargestellte Siedlungsraum unter Berücksichtigung der ortsüblichen Siedlungsstruktur für die absehbare Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung nicht ausreicht.

1.24 Die Inanspruchnahme von Freiraum ist bei bestehendem Bedarf abweichend von 1.23 auch zulässig, wenn eine gleichwertige Fläche dem Freiraum wieder zugeführt oder in eine innerstädtische Grünfläche umgewandelt wird.

1.25 Ist die Inanspruchnahme von Freiraum erforderlich, muß sie flächensparend und umweltschonend erfolgen.

1.26 Zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Gestaltung einer abwechslungsreichen Kultur- und Erholungslandschaft ist im Freiraum eine auf Nachhaltigkeit ausgerichtete, standort- und umweltgerechte Landbewirtschaftung erforderlich.

Land- und forstwirtschaftlich genutzte Böden sind im Interesse der Bodenfruchtbarkeit und zur Erhaltung ihrer Regulations- und Lebensraumfunktionen vor Beeinträchtigungen zu schützen.

B. III. 1.3 Erläuterungen

1.31 Freiraum unterscheidet sich in seinen Strukturen und Potentialen vom Siedlungsraum und dessen Belastungen des Naturhaushaltes; Freiraum trennt und gliedert Siedlungsbereiche und hat ökologisch notwendige Funktionen.

Neben seiner Bedeutung für die Land- und Forstwirtschaft hat der Freiraum auch Bedeutung als Raum für die landschaftsorientierte Erholung, Sport- und Freizeitnutzung und als Lebensraum wildlebender Tiere und Pflanzen. Seine Sicherung dient darüberhinaus der Regulation des Wasserhaushaltes und der Regeneration von Wasservorkommen, der Erhaltung des Klimas und klimatisch-lufthygienischer Ausgleichswirkungen für belastete Siedlungsgebiete sowie dem Schutz des Bodens und seinen Lebensraum-, Regulations- und Produktionsfunktionen.

1.32 Wohnplätze/Gemeindeteile mit einer Aufnahmefähigkeit von weniger als 2.000 Einwohnern, die in den Gebietsentwicklungsplänen nicht als Siedlungsbereiche dargestellt werden, sind dem Freiraum zugeordnet. Dies bedeutet keinen Entwicklungsstopp in diesen Ortsteilen. Zur Verbesserung der bestehenden Wohn-, Gewerbe-, Versorgungs- und Verkehrssituation können Planungen und Maßnahmen zur städtebaulichen Ordnung durchgeführt werden. Dabei kann im Rahmen der Tragfähigkeit der vorhandenen Infrastruktur und unter besonderer Berücksichtigung landschaftspflegerischer Erfordernisse eine städtebauliche Abrundung oder Ergänzung auch über den Bedarf der in den Gemeindeteilen ansässigen Bevölkerung hinaus sinnvoll sein. Dies darf der grundsätzlich angestrebten Ausrichtung der Siedlungsstruktur auf Siedlungsschwerpunkte nicht zuwiderlaufen und keine neuen Siedlungsansätze, Streu- und Splittersiedlungen oder bandartige Siedlungsentwicklungen entlang von Verkehrswegen entstehen lassen.

1.33 Die in den Gebietsentwicklungsplänen dargestellten Freiraumbereiche dienen einer nachhaltigen Entwicklung von Freiraumfunktionen und Freiraumnutzungen. Sie sollen deshalb grundsätzlich nicht für siedlungsräumliche Nutzungen in Anspruch genommen werden.

Die langfristige Sicherung des Freiraumes ist auch vor dem Hintergrund der für die Wirtschaftsentwicklung und die Wohnbaulandversorgung notwendigen Flächenvorsorge möglich, da die Gebietsentwicklungsplanung bei der Darstellung von Siedlungsbereichen u.a. die prognostizierbaren demographischen, sozialen und wirtschaftlichen Entwicklungen und dementsprechende Entwicklungsreserven berücksichtigt.

Trotz der gebotenen sparsamen Nutzung von Siedlungsraumreserven kann die tatsächliche Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung eine Erweiterung des Siedlungsraumes zu Lasten des Freiraumes erfordern.

1.34 Eine Inanspruchnahme von Freiraum ist bei bestehendem Bedarf dann ohne besondere Begründung zulässig, wenn eine gleichwertige, bisher planerisch für Siedlungszwecke in Anspruch genommene, Fläche wieder dem Freiraum zugeführt wird oder eine Baufläche im Flächennutzungsplan in eine innerstädtische Grünfläche umgewandelt wird. Der Gleichwertigkeit der Flächen kommt hierbei besonderes Gewicht zu; gegebenenfalls ist hierzu eine Stellungnahme der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten/Landesamt für Agrarordnung NRW oder anderer zuständiger Fachbehörden einzuholen.

Sofern bei erfüllten Voraussetzungen im Rahmen einer Überarbeitung oder Änderung des Gebietsentwicklungsplans Freiraum in Anspruch genommen wird, ist keine Landesentwicklungsplan-Änderung erforderlich. Die Inanspruchnahme von Freiraum ist dann zielgerecht.

1.35 Ob die Voraussetzungen für eine Freirauminanspruchnahme vorliegen, ist jeweils von den Bezirksplanungsräten als Träger der Gebietsentwicklungsplanung zu entscheiden. Wird Freiraum zugunsten anderer Nutzungen in Anspruch genommen, ist durch textliche Darstellungen in den Gebietsentwicklungsplänen die flächensparende und umweltschonende Inanspruchnahme sowie die nachhaltige Funktionsfähigkeit des verbleibenden Freiraums sicherzustellen. Bei der Planung von Bundesfern- und Landesstraßen ist der Bedarf durch die als Gesetz beschlossenen Bedarfspläne für Bundes- und Landesstraßen festgelegt. Bei der Trassenführung im einzelnen sind die Ziele des Landesentwicklungsplans zu beachten.

Freiraumnutzungen im Sinne der Freiraumdarstellungen der 3. Durchführungsverordnung zum Landesplanungsgesetz gelten nicht als Inanspruchnahme von Freiraum.

1.36 Es ist Aufgabe der Regionalplanung, nicht nur den im LEP NRW  zeichnerisch dargestellten Freiraum durch die Festlegung von verschiedenen Freiraumfunktionen zu sichern, sondern - soweit möglich - weitere Flächen dem Freiraum zuzuführen und damit die Freiraumdarstellungen des LEP NRW auf ihrer Ebene zu ergänzen.

Aufgabe der Bauleitplanung ist es, im Rahmen der vorgegebenen landesplanerischen Ziele solchen Freiraum, der der wohnungsnahen Erholung, Sport und Freizeitnutzung der Bevölkerung dient und den Wohnwert erhöht beziehungsweise besondere Bedeutung für die Stadtökologie und den Naturschutz hat, verstärkt zu sichern.

1.37 Die Landwirtschaft Nordrhein-Westfalens nutzt 53 % der Landesfläche . Davon entfallen rd. 70 % auf Acker, 29 % auf Grünland und 1 % auf Dauer- und andere Spezialkulturen.

Die landesplanerische Sicherung des Freiraumes trägt zum Schutz dieser Flächen und damit zum Erhalt landwirtschaftlicher Betriebe bei. Umgekehrt sind existenzfähige landwirtschaftliche Betriebe Voraussetzung für die Aufrechterhaltung einer nachhaltigen Landbewirtschaftung und deren Beitrag zur Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft. Die Existenzfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe soll deshalb bei notwendigen Freirauminanspruchnahmen berücksichtigt werden.

Die künftige Entwicklung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung in Nordrhein-Westfalen wird in starkem Maße durch die Agrarpolitik der Europäischen Union und des Bundes sowie die Entwicklung der Weltmarktpreise beeinflußt. Unter diesen Rahmenbedingungen müssen konkurrierende ökonomische und ökologische Belange miteinander in Einklang gebracht werden. Es ist Aufgabe einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft, Beeinträchtigungen der natürlichen Lebensgrundlagen weitestgehend zu vermeiden und den Boden als natürliche Voraussetzung land- und forstwirtschaftlicher Produktion pfleglich und nachhaltig zu nutzen.

Bei auftretenden Konflikten zwischen unterschiedlichen Nutz- und Schutzfunktionen soll das Prinzip der Freiwilligkeit und der Kooperation zur Anwendung kommen.

B. III. 2. Natur und Landschaft

2.1 Vorbemerkung

Durch die anhaltende und zum Teil noch ansteigende Intensität der Raumnutzung mit ihren verschiedenen umweltbelastenden Folgewirkungen sind die natürlichen Lebensgrundlagen stark gefährdet. Ein Indikator hierfür ist die Bedrohung wildlebender Tiere und wildwachsender Pflanzen:

40 % der nordrhein-westfälischen Pflanzenarten, 53 % der Säugetierarten, 58 % der Vogelarten, 50 % der einheimischen Fischarten und 50 % der Schmetterlingsarten stehen auf der Roten Liste; sie sind gefährdet, vom Aussterben bedroht oder bereits ausgestorben.

Zur Erhaltung der heimischen Flora und Fauna wurden in der Vergangenheit die noch existierenden Bestände seltener Biotoptypen unter Naturschutz gestellt. Diese naturschutzwürdigen Biotope nehmen nach dem bei der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten/ Landesamt für Agrarordnung NRW geführten Biotopkataster noch 3 % der Landesfläche ein. Es ist das Ziel der Landesregierung, diese vollständig zu erhalten. Wegen der Kleinflächigkeit und zersplitterten Verteilung dieser Biotope können durch ihren Schutz die natürlichen Lebensgrundlagen aber nicht großräumig gesichert werden. Hierzu ist vielmehr ein ganzheitlicher Natur- und Landschaftsschutz anzustreben.

Ziel ist eine landesweite Regeneration natürlicher Landschaftsstrukturen, wobei unter Berücksichtigung sonstiger Raumansprüche zu differenzieren ist zwischen

- flächendeckender Sicherung und Entwicklung natürlicher Landschaftselemente und der die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes tragenden Landschaftsfaktoren,

- Erhaltung, Entwicklung und Sanierung von regionalen Grünzügen in den Verdichtungsgebieten,

- besonderem Schutz der Natur und Extensivierung der Flächennutzung in bestimmten Gebieten, die die naturräumlichen und geschichtlich gewachsenen Gegebenheiten der Landschaft ausreichend repräsentieren sowie

- der Verknüpfung dieser Gebiete zu einem landesweiten Biotopverbund.

Der LEP NRW schafft die landesplanerischen Voraussetzungen und Vorgaben zur Verwirklichung dieser Zielvorstellungen durch entsprechende textliche Darstellungen und durch die zeichnerische Darstellung von Gebieten für den Schutz der Natur, die größer als 75 ha sind und entweder als Naturschutzgebiete festgesetzt sind oder sich nach den bisherigen Erkenntnissen für den Aufbau eines landesweiten Biotopverbundes eignen.

Die Gebietsentwicklungspläne, die auch die Funktion von Landschaftsrahmenplänen haben, müssen die Darstellungen des LEP NRW zum Schutz und zur Entwicklung von Natur und Landschaft auf der regionalen Ebene konkretisieren und ergänzen. Die Umsetzung in entsprechende örtliche Festsetzungen und Maßnahmen obliegt den Landschaftsplänen und anderen naturschutzfachlichen Verfahren.

B. III. 2.2 Ziele

2.21 Natur und Landschaft sind so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, daß

- die Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,

- die Regenerationsfähigkeit und Nutzbarkeit der Naturgüter,

- die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume (Biotope) sowie

- die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft

nachhaltig gesichert werden.

2.22 Gebiete für den Schutz der Natur sowie Feuchtgebiete von internationaler Bedeutung sind für den Aufbau eines landesweiten Biotopverbundes zu sichern und durch besondere Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu erhalten, zu entwickeln und, soweit möglich, miteinander zu verbinden; sie dürfen für Nutzungen, die diese Zielsetzungen beeinträchtigen, nur in Anspruch genommen werden, wenn die angestrebte Nutzung nicht an anderer Stelle realisierbar ist, die Bedeutung der Gebiete dies zuläßt und der Eingriff auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird.

2.23 Ist die Inanspruchnahme, Gefährdung oder wesentliche Beeinträchtigung von Gebieten für den Schutz der Natur oder von Feuchtgebieten mit internationaler Bedeutung unabweisbar, so ist durch geeignete Maßnahmen im erforderlichen Umfang Ausgleich und Ersatz zu schaffen.

2.24 Gebiete, die reich mit natürlichen Landschaftselementen ausgestattet sind und eine funktionsfähige Landschaftsstruktur aufweisen, sind vor nachteiligen Einflüssen zu bewahren.

2.25 Gebiete, die nur noch wenige natürliche Landschaftselemente aufweisen oder die in ihrer Landschaftsstruktur oder ihrem Erscheinungsbild geschädigt sind, sollen durch geeignete landschaftspflegerische Maßnahmen verbessert werden.

2.26 In den Großlandschaften des Landes sollen wertvolle Kulturlandschaften mit nachhaltigen Nutzungen und hohem Anteil naturnaher Bereiche vorbildlich erhalten werden. Sie sind hinsichtlich ihrer charakteristischen Eigenart und der für den Naturraum typischen Biotope und Landschaftsstrukturen besonders zu pflegen und zu entwickeln.

2.27 Die Gebietsentwicklungsplanung hat insbesondere in Verdichtungsgebieten regionalbedeutsame Grünzüge zu sichern. Diese sind als Grünverbindungen und Grüngürtel im Hinblick auf ihre freiraum- und siedlungsbezogenen Funktionen zu erhalten, zu entwickeln oder wiederherzustellen und vor anderweitiger Inanspruchnahme besonders zu schützen.

B. III. 2.3 Erläuterungen

2.31 Der LEP NRW gibt eine ganzheitliche Zielsetzung für den Schutz von Natur und Landschaft vor und stellt zeichnerisch Gebiete für den Schutz der Natur ab 75 ha dar.

2.31.1 Die zeichnerische Darstellung erfaßt festgesetzte und sichergestellte Naturschutzgebiete der genannten Größenordnung, in größerem Umfang aber auch derzeit noch nicht naturschutzrechtlich geschützte Gebiete, die sich für den Aufbau eines landesweiten Biotopverbundes besonders eignen und hierfür zu sichern sind. Die Auswahl und Anordnung der Gebiete geht auf eine Auswertung der landesweiten Biotopkartierung sowie der zur Vorbereitung von Landschafts- und Gebietsentwicklungsplänen und speziellen Naturschutzprogrammen durchgeführten Landschaftsanalysen zurück. Sie repräsentiert besondere und typische Standortkomplexe der Naturräume Nordrhein-Westfalens sowie verschiedene historisch gewachsene Kulturlandschaften mit den entsprechenden Biotoptypen.

2.31.2 Sicherungs- und Entwicklungsmaßnahmen des Naturschutzes können ihre Wirksamkeit vor allem dann entfalten, wenn sie in zusammenhängenden, größeren Gebieten erfolgen, die den Mindestraumanspruch von Tierpopulationen und Lebensgemeinschaften übersteigen und es erlauben, randliche Störungen zu minimieren. Die Abgrenzung solcher Gebiete muß in der Regel auch Flächen einbeziehen, die in ihrem derzeitigen Zustand nicht im herkömmlichen Sinne naturschutzwürdig sind, sondern erst im Sinne des Naturschutzes entwickelt werden sollen. Entwicklungskonzepte für solche Flächen müssen neben den Naturschutzbelangen in der Regel auch land- bzw. forstwirtschaftliche Flächenbewirtschaftungen integrieren.

Zur Umsetzung der landesplanerischen Ziele ist in Ergänzung zu ordnungsbehördlichen Maßnahmen insbesondere die auf Vertragsbasis gestützte Kooperation zwischen Land- bzw. Forstwirtschaft und Naturschutz unter Berücksichtigung örtlicher Belange und bisheriger Wirtschaftsweisen geeignet. Die Lösung von Nutzungskonflikten kann durch Maßnahmen der Bodenordnung unterstützt werden.

2.31.3 Die im LEP NRW dargestellten Gebiete für den Schutz der Natur können nicht vollständig in Form verbindlich festgesetzter Naturschutzgebiete gesichert bzw. entwickelt werden. Aus Maßstabsgründen sind in die Darstellungen des LEP NRW auch Flächen einbezogen, die für eine Biotopentwicklung ungeeignet sind oder hierfür nicht zur Verfügung stehen. Die Gebietsentwicklungsplanung nimmt in ihrem Maßstab entsprechende Konkretisierungen vor. Es bleibt den naturschutzrechtlichen Verfahren vorbehalten, Art und Umfang des Schutzes von Natur und Landschaft festzusetzen.

2.31.4 Ein gemeinsames Anliegen von Landesplanung und Naturschutz ist der Aufbau eines von größeren Gebieten ausgehenden Biotopverbundes und die Verknüpfung geschützter Lebensräume durch verbindende Elemente. Im Maßstab des LEP NRW können nur größere Talzüge, Gewässerauen, feuchte Niederungen und langgestreckte, bewaldete Gebirgszüge als naturgegebene Verbindungskorridore dargestellt werden. Die Sicherung und Entwicklung von ergänzenden Verbundstrukturen, wie insbesondere der im landesplanerischen Maßstab nicht darstellbaren Bachtäler, ist daher Aufgabe nachgeordneter Planungsebenen.

Zu benachbarten Ländern und Staaten sind grenzübergreifende Biotope und Biotopverbundsysteme zu sichern und zu entwickeln. Entsprechende Darstellungen der Gebietsentwicklungspläne sind grenzüberschreitend abzustimmen. Außerdem sollen im Rahmen der europäischen Integration auch staatsgrenzenüberschreitende Konzepte des Naturschutzes und der Landschaftspflege erarbeitet werden. Die landesbedeutsamen Gebiete für den Schutz der Natur sollen, soweit sie die Voraussetzungen erfüllen, in europäische Schutzgebietsysteme integriert werden.

2.31.5 Die Darstellung von Gebieten für den Schutz der Natur erstreckt sich auch auf militärisch genutzte Gebiete, die aufgrund der standörtlichen Gegebenheiten und der abschirmenden Wirkung der militärischen Nutzung eine hochrangige Bedeutung für den Biotop- und Artenschutz haben. Diese Bedeutung für den Naturschutz soll berücksichtigt werden, soweit hierdurch die bestimmungsgemäße Nutzung durch die Streitkräfte nicht beeinträchtigt wird. Die Darstellung als Gebiet für den Schutz der Natur wird - unabhängig von absehbaren Nutzungsänderungen - vorsorglich für den Fall einer Aufgabe der militärischen Nutzung im Zuge des Truppenabbaus vorgenommen und kann ihre Wirkung hinsichtlich einer konkreten Schutzausweisung erst dann entfalten.

2.31.6 Mit überlagernder Signatur werden im LEP NRW "Feuchtgebiete von internationaler Bedeutung aufgrund von Merkmalen europäischer und anderer internationaler Konventionen" dargestellt. Diese Darstellung beschränkt sich auf Gebiete, die von der Bundesrepublik Deutschland für die im Rahmen der RAMSAR-Konvention geführte Weltliste benannt wurden (Rieselfelder Münster, Unterer Niederrhein, Weserstaustufe Schlüsselburg) sowie auf die von Nordrhein-Westfalen im Rahmen der 4. Europäischen Umweltministerkonferenz 1983 in Athen benannten Gebiete (Moore und Heiden des Westmünsterlandes, Möhnesee, Krickenbecker Seen).

2.32 Der LEP NRW zielt darauf ab, daß Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen des Naturschutzes vorrangig in den Gebieten zum Schutz der Natur durchgeführt werden und diese Gebiete vor vermeidbaren, beeinträchtigenden Nutzungen und Eingriffen bewahrt werden. Die Darstellungen des LEP NRW können aber die zwischen unterschiedlichen Raumansprüchen örtlich und gegebenenfalls zukünftig auftretenden Zielkonflikte nicht abschließend lösen.

Für eine entsprechende Abstimmung und Konkretisierung im Rahmen der Gebietsentwicklungsplanung und anderer Planungen schreibt der LEP NRW vor, daß die Gebiete für den Schutz der Natur und Feuchtgebiete von internationaler Bedeutung aus landesplanerischer Sicht ausnahmsweise dann durch beeinträchtigende raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen in Anspruch genommen werden dürfen, wenn die Bedeutung der konkurrierenden Anforderungen dies rechtfertigt und hierfür keine - unter Abwägung aller Gesichtspunkte - realisierbaren Alternativen bestehen. Bei beeinträchtigenden Eingriffen sollen die Funktionen des jeweiligen Gebietes weitgehend erhalten werden. Im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme sind die zum Ausgleich und Ersatz vorgesehenen Planungen und Maßnahmen festzulegen. Die weitergehenden Regelungen des des Landesnaturschutzgesetzes bleiben unberührt.

Die Abstimmung der Belange des Naturschutzes mit benachbarten Raumansprüchen, die in diesem Zusammenhang notwendige Feinabgrenzung von Schutz- und Nutzflächen sowie die Festlegung einzelner Maßnahmen ist Aufgabe der Regional- und Bauleitplanung sowie fachgesetzlicher Verfahren.

Abgesehen von bestehenden, von den Darstellungen des LEP NRW unberührt bleibenden, Abbaurechten und einer den Zielsetzungen des Naturschutzes im Einzelfall nicht widersprechenden Rohstoffgewinnung kann in den Gebieten für den Schutz der Natur der oberirdische oder untertägige Abbau von Bodenschätzen Vorrang haben, wenn die Rohstoffgewinnung nicht anderweitig realisiert werden kann und eine dem Charakter des Gebietes entsprechende Herrichtung erfolgt. Eine Prüfung der Umweltverträglichkeit der einzelnen Vorhaben erfolgt in den dafür vorgesehenen Verfahren.

Ein notwendiger Ausbau von Verkehrswegen und Leitungen sowie ein notwendiger Ausbau beziehungsweise die Erhaltung der Funktionsfähigkeit bestehender Flugplatzanlagen sowie Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit im Flugbetrieb können nach Untersuchung möglicher Alternativen und nach Abwägung von Verkehrs- und Naturschutzbelangen Eingriffe in den Gebieten für den Schutz der Natur erfordern.

Kläranlagen und Anlagen für die unter Umweltgesichtspunkten zu fördernde Nutzung erneuerbarer Energien können auch in Gebieten für den Schutz der Natur errichtet werden, wo die Naturgegebenheiten dies nahelegen und diese Anlagen im Einzelfall mit den naturschutzrechtlich vorgegebenen Schutzzwecken zu vereinbaren sind.

In den Gebieten für den Schutz der Natur soll eine naturverträgliche Erholung über eine geeignete Besucherlenkung zugelassen werden, soweit der Zweck des Biotop- und Artenschutzes dies zuläßt. Entsprechend können in den Gebieten für den Schutz der Natur auch bestimmte sportliche Aktivitäten ausgeübt werden, wenn diese nach Art und Umfang auf ein naturverträgliches Maß beschränkt bleiben.

2.33 Außerhalb der Gebiete für den Schutz der Natur sind wertvolle Biotope und andere natürliche Landschaftsbestandteile sowie Gebiete mit insgesamt intakter Landschaftsstruktur zu schützen. In aus landschaftspflegerischer Sicht geschädigten oder beeinträchtigten Gebieten sind alle Möglichkeiten zur Verbesserung der Landschaft aufzugreifen.

Naturschutz und Landschaftspflege sollen damit zur Bewahrung nachhaltig nutzbarer Landschaften beitragen und das naturräumliche Potential dauerhaft erhalten. Außerdem soll die naturräumliche und kulturgeschichtlich gewachsene Eigenart der Landschaft erhalten werden, um die Identifikation mit der Heimat zu fördern.

Die Entwicklung der Kulturlandschaft kann nur in begrenztem Umfang durch Maßnahmen des Naturschutzes beeinflußt werden; sie wird entscheidend von der Entwicklung der Landnutzung und der europäischen Agrarpolitik mitbestimmt.

2.34 Um unter den gegebenen Rahmenbedingungen Leitbilder für eine dauerhaft umweltgerechte Landschaftsentwicklung zu gewinnen, sollen innerhalb der Großlandschaften des Landes bestimmte "wertvolle Kulturlandschaften", die sich durch einen hohen Anteil naturnaher oder extensiv genutzter Bereiche auszeichnen, beispielgebend erhalten werden.

Damit sollen einerseits Schwerpunkte des landesweiten Biotopverbundes gesichert, zugleich sollen auch Vorbilder für die nachhaltige Landnutzung gewonnen werden. So soll sich die land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung im Sinne einer sowohl standort- und umweltgerechten als auch ökonomisch tragfähigen Nutzung entwickeln. Von Bedeutung sind in diesem Zusammenhang auch die landschaftsorientierte Erholung, Sport- und Freizeitnutzung und der umwelt- und sozialverträgliche Tourismus.

Die Entwicklung und Verwirklichung derart umfassender Leitbilder bedarf einer Kooperation aller Beteiligten und Betroffenen. Die Umsetzung soll mit dem vorhandenen planungsrechtlichen Instrumentarium erfolgen; es ist nicht daran gedacht, den wertvollen Kulturlandschaften einen neuen Rechtsstatus zu verleihen.

Die Gebietsentwicklungspläne sollen als Landschaftsrahmenpläne auf eine besondere Pflege und Entwicklung der wertvollen Kulturlandschaften hinwirken. Sie sollen die räumlichen Voraussetzungen für den Schutz und die Entwicklung charakteristischer Biotoptypen, Landschaftsstrukturen und Landnutzungen sichern. Innerhalb der wertvollen Kulturlandschaften sollen Kernzonen und regionalbedeutsame Verbundelemente des Biotopschutzes als "Bereiche für den Schutz der Natur" dargestellt werden. Andere Freiraumfunktionen sind weitgehend durch "Bereiche für den Schutz der Landschaft" zu sichern.

Diese Ziele des Landschaftsrahmenplans sind in nachfolgenden Landschaftsplänen umzusetzen, insbesondere durch die Darstellung entsprechender Entwicklungsziele und die Festsetzung besonders geschützter Teile von Natur und Landschaft sowie erforderlicher Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen.

2.35 Schutz, Pflege und Entwicklung der Landschaft sind im besonderen Maße in den Verdichtungsgebieten erforderlich, da die verbliebenen Freiräume hier einerseits besondere Funktionen zu erfüllen haben, andererseits aber durch konkurrierende Raumansprüche bedroht sind.

Um auch in Verdichtungsgebieten siedlungsnahe Erholungsräume, lufthygienische und klimatische Ausgleichswirkungen, eine Vernetzung von Biotopen sowie andere Freiraumfunktionen zu sichern und zu entwickeln, legt der LEP NRW  fest, daß insbesondere dort Grünverbindungen und Grüngürtel zu erhalten und wiederherzustellen und vor konkurrierenden und ihre Funktionen beeinträchtigenden Raumansprüchen besonders zu schützen sind. Die Entwicklung dieser regionalen Grünzüge soll auch als Ausgleich und Ersatz für Eingriffe und Inanspruchnahmen im Siedlungsraum erfolgen.

Eine zeichnerische Darstellung von regionalen Grünzügen ist im LEP NRW  maßstabbedingt nicht möglich; diese räumliche Konkretisierung ist Aufgabe der Gebietsentwicklungsplanung.

2.36 Der Gebietsentwicklungsplan stellt als Landschaftsrahmenplan die regionalen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung des Naturschutzes und der Landschaftspflege dar. Es ist Aufgabe der Gebietsentwicklungsplanung, die im LEP NRW stark generalisierend dargestellten Gebiete unter Einbeziehung regionaler Erfordernisse und fortschreitender Fachkenntnisse zu konkretisieren und zu ergänzen.

Die Gebiete für den Schutz der Natur und die Feuchtgebiete von internationaler Bedeutung sind in den Gebietsentwicklungsplänen in erster Linie als Bereiche für den Schutz der Natur, gegebenenfalls auch als Bereiche für den Schutz der Landschaft darzustellen. Dabei sollen im regionalen Planungsmaßstab bestehende Siedlungen - auch solche, die nicht als Siedlungsbereich dargestellt sind - sowie größere militärisch genutzte Bauflächen nicht mit den Darstellungen zum Schutz der Natur überlagert werden.

Zur regionalen Ergänzung der landesplanerisch bestimmten Gebiete für den Schutz der Natur und zur Umsetzung der im LEP NRW nicht zeichnerisch dargestellten Ziele zum Schutz und zur Entwicklung der Landschaft, des Naturhaushaltes und der Naturgüter hat die Regionalplanung weitere Bereiche für den Schutz der Natur (kleiner als 75 ha) sowie Bereiche für den Schutz oder eine besondere Pflege und Entwicklung der Landschaft darzustellen. Wenn es für den landesweiten Biotopverbund erforderlich ist, können dabei im Einvernehmen mit der Landesplanungsbehörde auch einzelne zusätzliche Bereiche für den Schutz der Natur, die größer als 75 ha sind, ohne vorherige Ergänzung des LEP NRW dargestellt werden, sofern die Zielsetzung des Naturschutzes mit den für diesen Bereich bestehenden landesplanerischen Zielen vereinbar ist.

Außerdem muß der Gebietsentwicklungsplan die im LEP NRW nicht zeichnerisch dargestellten Ziele zur Sicherung und Entwicklung von wertvollen Kulturlandschaften, Grünzügen und Erholungsgebieten planerisch umsetzen.

Damit der Gebietsentwicklungsplan die Funktionen eines Landschaftsrahmenplans ausfüllen kann, ist vorbereitend von der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten/Landesamt für Agrarordnung NRW ein Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu erarbeiten. Die dort dargelegten fachlichen Leitbilder, Erfordernisse sowie Schutz- und Entwicklungsziele für bestimmte Bereiche sind im Rahmen der Gebietsentwicklungsplanung mit anderen raumbedeutsamen Anforderungen abzuwägen und gemäß dem Abwägungsergebnis in die zeichnerischen und textlichen Darstellungen der Gebietsentwicklungspläne aufzunehmen.

Ergibt sich im Verlauf der ökologischen Landschaftsanalyse zu Landschaftsplänen, daß weitere Naturschutzgebiete auszuweisen sind, so können diese dann ohne vorherige Änderung des Gebietsentwicklungsplans festgesetzt werden, wenn gegen die konkrete Zielsetzung des Naturschutzes keine regionalplanerisch bedeutsamen Bedenken bestehen. Bei Naturschutzgebieten von regionalplanerisch relevanter Flächengröße ist der Gebietsentwicklungsplan bei nächster Gelegenheit zu aktualisieren.

B. III. 3. Wald

3.1 Vorbemerkung

26 % der Landesfläche sind von Wald bedeckt; davon sind etwa 55 % Nadelwald und 45 % Laubwald. Der Wald stellt einen nachhaltig nutzbaren Rohstoff dar und erfüllt über seine wirtschaftliche Funktion hinaus Erholungsfunktionen und Schutzfunktionen für Klima, Boden und Wasser. Wegen dieser Bedeutung für die Umwelt soll Wald grundsätzlich nicht für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden. Das gilt auch für Wallhecken und Windschutzanlagen, soweit sie dem Forstrecht unterstellt sind.

Von 1982 bis 1992 wurden in Nordrhein-Westfalen durch Wohnungs- und Straßenbau, Bergbau, Versorgungsnetze und andere Raumansprüche jährlich etwa 300 ha Waldflächen in Anspruch genommen. Da jedoch im selben Zeitraum jährlich ca. 750 ha Wald neu aufgeforstet wurden, ist die Gesamtbilanz pro Jahr mit etwa 450 ha positiv. Bezogen auf die gesamte Waldfläche in Nordrhein-Westfalen bedeutet dies eine Zunahme von 0,6 % in einem Zeitraum von 10 Jahren. Dabei ist zu berücksichtigen, daß Neuaufforstungen erst nach einigen Jahrzehnten einen Ersatz für verlorengegangene Altwaldbestände darstellen. Darüber hinaus wird es vor allem in Verdichtungsgebieten immer schwieriger, geeignete Ersatzaufforstungsflächen zu finden.

Auch heute noch gefährden industrielle, gewerbliche und private Schadstoffimissionen die Waldökosysteme. Seit Beginn der achtziger Jahre haben die Waldschäden mit Schwankungen zugenommen und stagnieren seit 1992 auf hohem Niveau bei rund 50 % der nordrhein-westfälischen Waldfläche.

Die Waldgebiete in Nordrhein-Westfalen sind regional unterschiedlich verteilt. In den Gebieten mit geringen Waldanteilen ist der Wald durch die Ansprüche an seine Schutz- und Erholungsfunktionen überdurchschnittlich belastet und gefährdet. Deshalb ist der Wald hier besonders zu schützen und zu vermehren.

B. III. 3.2 Ziele

3.21 Waldgebiete sind so zu erhalten, zu pflegen und zu entwickeln, daß der Wald seine Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen nachhaltig erfüllen kann. Waldgebiete dürfen nur für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden, wenn die angestrebten Nutzungen nicht außerhalb des Waldes realisierbar sind und der Eingriff in den Wald auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird.

3.22 Ist die Inanspruchnahme von Waldgebieten unabweisbar, ist durch Planungen und Maßnahmen möglichst gleichwertiger Ausgleich/Ersatz vorzusehen. Davon kann aus landesplanerischer Sicht abgesehen werden, wenn der Waldanteil einer Gemeinde mehr als 60 % ihres Gemeindegebietes beträgt.

3.23 In waldarmen Gebieten ist im Rahmen der angestrebten Entwicklung auf eine Waldvermehrung hinzuwirken.

B. III. 3.3 Erläuterungen

3.31 Der LEP NRW sieht vor, daß Waldgebiete - ungeachtet weitergehender fachgesetzlicher Regelungen - nur dann in Anspruch genommen werden dürfen, wenn die angestrebten Nutzungen nicht mit vertretbarem Aufwand außerhalb des Waldes realisierbar sind und der Eingriff in den Wald auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird. In diesem Fall ist im Rahmen nachgeordneter Planungen möglichst gleichwertiger Ausgleich durch Ersatzaufforstungen an geeigneter Stelle vorzusehen, soweit dies sachlich und wirtschaftlich zumutbar ist.

Einige Teile des Landes weisen einen Waldbesatz auf, der aus planerischer Sicht Ausgleichs- oder Ersatzplanungen zur prozentualen Erhaltung des Waldes entbehrlich macht. Hierdurch würde ggf. der planerisch sinnvollen Freihaltung bestimmter Tallagen von Wald oder der Auflockerung vorhandener Waldgebiete durch Lichtungen entgegengewirkt. Der LEP NRW sieht für diese Fälle vor, dort auf planerische Waldersatzvorsorge zu verzichten, wo der Waldanteil einer Gemeinde mehr als 60 % ihres Gemeindegebietes beträgt; statt dessen sollen dort nachteilige Wirkungen von Waldinanspruchnahmen in anderer Weise kompensiert werden. Bei der Entscheidung über eine Umwandlung von Wald hat die zuständige Behörde unter Beachtung der Ziele und Erfordernisse der Landesplanung die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers sowie die Belange der Allgemeinheit abzuwägen.

Bei der Umsetzung des Ziels, in waldarmen Gebieten auf eine Waldvermehrung hinzuwirken, gelten solche Gebiete (Bezugsgröße: Gemeinde) als waldarm, die

- im Verdichtungsraum einen Waldanteil unter 15 % und

- in den Gebieten mit überwiegend ländlicher Raumstruktur einen Waldanteil unter 25 %

der Gesamtfläche haben.

3.32 Der Gebietsentwicklungsplan stellt als forstlicher Rahmenplan die regionalen Erfordernisse und Maßnahmen zur Sicherung der für die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse notwendigen forstlichen Voraussetzungen dar.

Die forstliche Rahmenplanung dient der Ordnung und Verbesserung der Forststruktur und hat zum Ziel, die für die Entwicklung der Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse notwendigen Funktionen des Waldes (Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion) zu sichern.

Ein forstlicher Rahmenplan muß die Sachverhalte und Erfordernisse, die die Forststruktur sowie die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes betreffen, berücksichtigen. Hierzu legt der LEP NRW die erforderlichen Ziele fest, die für eine regionalplanerische Abwägung eine stärkere Berücksichtigung der Belange des Waldes gewährleisten.

Die im LEP NRW dargestellten Waldgebiete sind in den Gebietsentwicklungsplänen durch Darstellung von Waldbereichen umzusetzen. Die Darstellung weiterer Waldbereiche richtet sich nach den regionalen Erfordernissen, wobei insbesondere in dicht besiedelten und stark beanspruchten Gebieten die Erhaltung und Vermehrung des Waldanteils anzustreben ist. In waldarmen, intensiv landwirtschaftlich genutzten Gebieten kann die Waldvermehrung auch in die Darstellung von Bereichen für eine besondere Pflege und Entwicklung der Landschaft einbezogen werden.

B. III. 4. Wasser

4.1 Vorbemerkung

Wasser ist nicht zu ersetzen und nur begrenzt als Trinkwasser verwendbar; das Wasserdargebot muß in seiner Qualität und Regenerationsfähigkeit  geschützt werden.

Das Wasserdargebot ist ungleichmäßig über die Regionen des Landes verteilt und darf nur in dem Umfang genutzt werden, wie es sich aus Niederschlägen, aus Infiltrationen entlang von Flußufern oder aus dazu angelegten Anreicherungsbecken neu bildet. Grundsätzlich darf dabei die Grundwasseroberfläche nur so weit abgesenkt werden, daß grundwasserabhängige Biotope sowie land- und forstwirtschaftliche Nutzungen erhalten werden.

Siedlungs- und Verkehrsflächen versiegeln Böden, mindern die Neubildung von Grundwasser und erhöhen die Gefahr von Hochwasser.

Von Pflanzen nicht aufgenommene Düngemittel und verwendete Pflanzenbehandlungsmittel können mit dem Niederschlagswasser durch den Boden in das Grundwasser sickern, dieses belasten sowie über oberirdische Fließgewässer in Trinkwassertalsperren gelangen. Altlasten und Bodenverunreinigungen können das Grundwasser und damit dessen Nutzbarkeit erheblich beeinträchtigen und gegebenenfalls gefährden.

Unzureichend gereinigte Abwässer aus Haushalten, Gewerbe und Industrie, Versickerungen aus Deponien und Auswaschungen aus Klärschlämmen können die Nutzbarkeit von Grundwasser und oberirdischen Gewässern für Trinkwasserzwecke mindern.

Bei der Herstellung von grundwasserabhängigen Gewässern (z.B. Naßabgrabungen) wird die das Grundwasser schützende Deckschicht entfernt. Für die Braunkohlengewinnung im Tagebaubetrieb wird Grundwasser über die Neubildung hinaus entzogen und der Grundwasserhaushalt zumindest vorübergehend beeinflußt.

Die Wasserversorgung in Nordrhein-Westfalen kann auch für die Zukunft gesichert werden, wenn insbesondere auf

- Grundwasservorkommen,

- Uferzonen und Talauen, die sich für die öffentliche Trinkwasserversorgung eignen,

- Standorte für Trinkwassertalsperren sowie auf

- Einzugsgebiete von Talsperren

bei allen Planungen und Maßnahmen entsprechend ihrem Schutzbedürfnis Rücksicht genommen wird.

Der LEP NRW stellt Gebiete und Standorte mit Bedeutung für die öffentliche Wasserversorgung zeichnerisch und textlich sicher. Es ist Aufgabe der Regionalplanung, die mit Planungsbeschränkungen zu versehenden Bereiche festzulegen. Diese werden oft nur Teilbereiche der im LEP NRW dargestellten Gebiete und Standorte erfassen. Die für den Hochwasserschutz bedeutsamen Räume müssen gesichert und entwickelt werden.

Gewässer haben auch große Bedeutung für den Naturhaushalt. Oberflächengewässer sind mit ihren Ufern und Auen Lebensräume wildlebender Tiere und Pflanzen und als solche Bestandteil der Darstellungen zu Natur und Landschaft. Gewässer- und Naturschutz stimmen in wesentlichen Zielsetzungen überein; sie müssen aber in örtlichen Planungen und Maßnahmen situationsbezogen aufeinander abgestimmt werden. In diesem Zusammenhang sind auch Abstimmungen mit den Erholungs-, Sport- und Freizeitfunktionen von Oberflächengewässern erforderlich.

B. III. 4.2 Ziele

4.21 Grundwasservorkommen, die der öffentlichen Wasserversorgung dienen, die in absehbarer Zeit dafür herangezogen werden sollen oder für eine zukünftige dauerhafte Versorgungssicherheit erhalten werden müssen, sind im Gebietsentwicklungsplan durch Darstellung als Bereiche zum Schutz der Gewässer zu sichern.

4.22 Uferzonen und Talauen, die für die öffentliche Wasserversorgung herangezogen werden oder sich dafür eignen, sind zu erhalten und zu entwickeln. Sie sind in ihren tatsächlich nutzbaren Abschnitten in Gebietsentwicklungsplänen zu sichern.

4.23 In Gebieten, in denen wegen der geologischen Struktur das Grundwasser besonders gefährdet ist, ist bei allen Planungen und Maßnahmen der Schutz des Grundwassers vor Verunreinigungen zu sichern.

4.24 Standorte für geplante Talsperren und geplante Hochwasserrückhaltebecken sind vorsorglich von Nutzungen freizuhalten, die die wasserwirtschaftliche Zweckbestimmung gefährden könnten. Darüber hinaus sind die Einzugsbereiche bei Talsperren für die Trinkwasserversorgung zu sichern.

4.25 Überschwemmungsgebiete und Talauen der Fließgewässer sind als natürliche Retentionsräume zu erhalten und zu entwickeln. Einer Beschleunigung des Wasserabflusses ist entgegenzuwirken.

B. III. 4.3 Erläuterungen

4.31 Innerhalb der im LEP NRW zeichnerisch dargestellten

- Grundwasservorkommen,

- Grundwassergefährdungsgebiete und

- Uferzonen und Talauen

hat die Regionalplanung die für eine dauerhafte öffentliche Wasserversorgung nach Menge und Güte erforderlichen "Bereiche für den Schutz der Gewässer" zu sichern.

Dabei muß mindestens die bis zu 30 Jahren betragende Planungsphase für die Errichtung eines Wasserwerkes berücksichtigt werden. Ausgenommen von dieser Planungsverpflichtung sind die Grundwasservorkommen, die gegenwärtig noch der öffentlichen Wasserversorgung dienen, die aber aufgegeben werden sollen.

Es ist Aufgabe der Regionalplanung, die mit Planungsbeschränkungen zu versehenden Bereiche festzulegen. Diese werden in der Regel nur Teilbereiche der im LEP NRW  dargestellten Gebiete und Standorte erfassen, so daß eine räumliche Abstimmung mit anderen Belangen im regionalen Maßstab möglich ist.

Der Regionalplanung bleibt es unbenommen, weitere Bereiche darzustellen, die aus ihrer Sicht schutzwürdig sind. Darüber hinaus hat die Gebietsentwicklungsplanung die regional bedeutsamen, nicht im LEP NRW  dargestellten, und für die Versorgung der Bevölkerung ebenso wichtigen Grundwasservorkommen, Uferzonen und Talauen zu ermitteln und darzustellen. Der landesplanerische Schutz soll erreichen, daß eine spätere Ausweisung von Wasserschutzgebieten nicht erschwert wird.

Es ist Aufgabe der Regionalplanung, die geplanten Darstellungen von Bereichen zum Schutz der Gewässer, die in absehbarer Zeit für die Wasserversorgung herangezogen werden sollen, mit anderen Nutzungsinteressen abzuwägen.

4.32 Die im LEP NRW dargestellten Grundwasservorkommen, die im Gebietsentwicklungsplan nicht mit konkreten Planungsbeschränkungen versehen werden, sollen nachrichtlich in einer Erläuterungskarte des Gebietsentwicklungsplans abgebildet werden. In diesen Bereichen ist bei allen Planungen und Maßnahmen der langfristige Schutz der Wasserressourcen für künftige Generationen zu berücksichtigen.

4.33 In Gebieten, in denen wegen der geologischen Struktur das Grundwasser besonders gefährdet ist, ist der vorbeugende Schutz des Grundwassers vor wassergefährdenden Stoffen besonders bedeutsam. Hier haben die Gemeinden im Rahmen ihrer Bauleitplanung dafür Sorge zu tragen, daß bei der Genehmigung von Vorhaben ausreichende Schutzvorkehrungen gegen die Gefahr einer Verschmutzung des Grundwassers vorgesehen werden. Andere Träger öffentlicher Belange haben bei ihren Planungen und Maßnahmen ebenfalls die notwendigen Vorkehrungen zu treffen.

Auch die Grundwassergefährdungsgebiete des LEP NRW sind vollständig in einer Erläuterungskarte des Gebietsentwicklungsplans wiederzugeben.

4.34 Die Darstellung von Grundwasservorkommen und Grundwassergefährdungsgebieten im LEP NRW  hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf landwirtschaftliche Nutzungsformen. Unmittelbare Nutzungsbeschränkungen für die Landwirtschaft können sich ausschließlich aufgrund begleitender fachgesetzlicher Bestimmungen und Vorschriften zum Schutz des Grundwassers ergeben (zum Beispiel Gülleverordnung, Wasserschutzgebietsverordnungen).

4.35 Der LEP NRW stellt Standorte für Trinkwassertalsperren mit mehr als 5 hm³ Stauinhalt und für sonstige Talsperren beziehungsweise Rückhaltebecken mit mehr als 10 hm³ Stauinhalt dar. Mit der Darstellung der Standorte wird eine langfristige Sicherung geeigneter Räume für Talsperren solcher Größenordnung angestrebt. Dies ist erforderlich, um in rechtzeitiger und angemessener Vorsorge Möglichkeiten einer sicheren Trinkwasserversorgung zu erhalten.

Der LEP NRW schützt geeignete Standorte für Talsperren vor konkurrierenden Nutzungen. Die Darstellung dieser Standorte bedeutet nicht, daß bereits heute das Erfordernis des konkreten Objektes festgeschrieben sein muß. Über die Zulässigkeit des einzelnen Objektes wird erst im Planfeststellungsverfahren entschieden. Der spätere Bau einer Talsperre ist abhängig vom Nachweis, daß deren Errichtung zur Sicherung der Wasserversorgung oder anderer wasserwirtschaftlicher Erfordernisse unverzichtbar ist. Dabei muß sichergestellt sein, daß andere Versorgungsmöglichkeiten unter den dann gegebenen Möglichkeiten ausscheiden. Auch aus Gründen der im Landesnaturschutzgesetz vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) neu gefasst worden ist, verankerten Vermeidungspflicht gilt es, vorhandene Talsperren zu nutzen, bevor andernorts neue Eingriffe zugelassen werden.

Weil der Bau einer Talsperre mit schwerwiegenden Eingriffen in die Natur verbunden ist, sind neue Talsperren nur in begründeten Einzelfällen vertretbar; alle technisch sinnvollen Alternativen müssen zuvor beschrieben und bewertet werden. Nach Prüfung aller Alternativen und Abwägung aller Belange ist der Bau einer Talsperre auch innerhalb eines im LEP NRW dargestellten Gebietes für den Schutz der Natur möglich. Die Naturschutzziele gelten für den Bereich von Wasserflächen geplanter Trinkwassertalsperren insofern bis zum posiviten Abschluß entsprechender wasserwirtschaftlicher Planungen.

Bei den im LEP NRW dargestellten Standorten für Talsperren ist die Bedarfsfrage und die Möglichkeit einer anderweitigen Bedarfsdeckung zu prüfen, bevor der Antrag auf ein entsprechendes Planfeststellungsverfahren gestellt werden kann. Hier haben die ökologischen Belange ein besonderes Gewicht.

4.36 Flächenversiegelung, nicht standortgerechte Bodennutzung, Verlust natürlicher Retentionsräume sowie Ausbau und Begradigung von Fließgewässern haben zu einem beschleunigten Wasserabfluß und einer entsprechend erhöhten Hochwassergefährdung geführt.

Deshalb und wegen der Möglichkeit künftiger Klimaveränderungen muß einer Zunahme der Hochwassergefährdung entgegengewirkt werden. Hierzu ist es erforderlich, die Überschwemmungsbereiche der Fließgewässer zu erhalten und verlorengegangene Retentionsräume zurückzugewinnen.

In der Gebietsentwicklungsplanung darf innerhalb der natürlichen Überschwemmungsbereiche keine weitere Inanspruchnahme von Freiraum zugunsten von Siedlungserweiterungen erfolgen. Andere Nutzungen sind mit den wasserwirtschaftlichen Erfordernissen sowie dem notwendigen Schutz und der Wiederherstellung eines naturnahen Zustandes der Gewässer und ihrer Auen abzustimmen.

Im Siedlungsraum wie im Freiraum ist verstärkt auf eine Minimierung von Bodenversiegelungen und auf einen Ausgleich durch abflußverzögernde Maßnahmen hinzuwirken.

C. Flächenvorsorge

            Gliederung:

            I. Wohnbaulandversorgung und Verbesserung der Wohnstandorte

            II. Baulandversorgung für die Wirtschaft

            III. Flächenintensive Großvorhaben

            IV. Heimische Bodenschätze

            V. Freizeit und Erholung

C. I. Wohnbaulandversorgung und Verbesserung der Wohn­standorte

C. I.1. Vorbemerkung

Bedingt durch die Bevölkerungsentwicklung der letzten Jahre, den Trend zur Verkleinerung der Haushalte und die gestiegenen personenbezogenen Wohnflächenansprüche ist die Wohnfläche gegenüber 1950 auf das 3-fache angewachsen. Dies ist eine wesentliche Ursache für die ständige Zunahme der Siedlungsflächen. Gleichwohl wurde nicht die erforderliche Anzahl an Wohnungen gebaut: in der Bundesrepublik Deutschland fehlen heute insgesamt ca. 2,5 Mio. Wohnungen, davon ca. 400.000 allein in Nordrhein-Westfalen.

Zur Bedarfsdeckung müßten auf absehbare Zeit jährlich mindestens 100.000 Wohnungen in Nordrhein-Westfalen erstellt werden. Die Schaffung der für die Bedarfsdeckung notwendigen raumplanerischen Voraussetzungen ist Aufgabe der Landes-, Regional- und Bauleitplanung.

Die Mehrzahl der Gebietsentwicklungspläne und Flächennutzungspläne enthält umfangreiche und auf längere Sicht für den Baulandbedarf ausreichende Wohnsiedlungsbereiche beziehungsweise Bauflächen. Lagebedingte, rechtliche und subjektive Nutzungs- und Verfügbarkeitshemmnisse bei regional- und bauleitplanerisch gesichertem Baulandpotential schränken das tatsächlich verfügbare Bauland jedoch erheblich ein. Das daraus resultierende Auseinanderklaffen von planerischem Baulandpotential und verfügbarem Bauland erfordert eine flexible Vorgehensweise, die die Beseitigung von Mobilisierungshemmnissen und die Ausschöpfung tatsächlicher und planerischer Entwicklungsreserven vorsieht.

Für die planerische Sicherung der Wohnbaulandversorgung gelten die folgenden Ziele:

C. I. 2. Ziele

2.1 Regional- und Bauleitplanung haben durch Darstellung und Festsetzung ausreichender Wohnsiedlungsbereiche, Bauflächen und Baugebiete in den Gebietsentwicklungs-, Flächennutzungs- und Bebauungsplänen die Baulandversorgung für den regionalen und kommunalen Bedarf sicherzustellen.

2.2 Bevor unbesiedelter Freiraum zum Zwecke der Wohnungsversorgung in Anspruch genommen wird, sind - soweit städtebaulich verträglich und ökologisch vertretbar - die Möglichkeiten zur Mobilisierung von Bauland auf innerstädtischen Flächen auszuschöpfen. Dabei kommt dem übergemeindlichen Flächenausgleich besondere Bedeutung zu.

2.3 Bei der Inanspruchnahme von bereits dargestellten Wohnsiedlungsbereichen durch die kommunale Bauleitplanung und/oder bei der Darstellung von weiteren Wohnsiedlungsbereichen in den Gebietsentwicklungsplänen soll vorrangig folgenden Kriterien Rechnung getragen werden:

- Maßnahmen der Innenentwicklung, insbesondere die Nutzung brachliegender oder ungenutzter Grundstücke, haben Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich.

- Bevor andere Flächen in Anspruch genommen werden, ist die Arrondierung vorhandener Wohnstandorte zu nutzen.

- Der Ausbau von Wohnstandorten, deren Infrastrukturkapazitäten noch nicht ausgelastet sind, ist vorrangig zu betreiben.

- Wohnsiedlungsbereiche, die an den schienengebundenen Verkehr des Öffentlichen Personennahverkehrs angebunden sind oder in absehbarer Zeit angebunden werden sollen, sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.

- In neuen Wohnsiedlungsbereichen soll ein ausgewogenes Verhältnis von Ein- und Zweifamilienhäusern zu Mehrfamilienhäusern einschließlich Sozialwohnungen sichergestellt werden.

- Neue Wohnbauflächen sollen in angemessenem Verhältnis zu vorhandenen/geplanten Gewerbeflächen ausgewiesen werden.

Die Darstellung von Wohnsiedlungsbereichen für neue eigenständige Wohnstandorte in den Gebietsentwicklungsplänen kommt aus Gründen der siedlungsstrukturellen Entwicklung und aus Gründen des Freiraum- und Umweltschutzes vorrangig an Standorten in Entwicklungsschwerpunkten in den Ballungsrandzonen und im Umland von Solitären Verdichtungsgebieten in Betracht.

C. I. 3. Erläuterungen

Vor dem Hintergrund eines konsequenten Freiraumschutzes wird die Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum allein durch die Strategie der Innenentwicklung nicht zu verwirklichen sein. Wie bisher wird eine unter städtebaulichen, verkehrlichen und ökologischen Gesichtspunkten vertretbare Ausweisung von Wohnbauland an dafür geeigneten Standorten unverzichtbar sein. Der LEP NRW gibt Kriterien vor, nach denen städtische Erweiterungsräume für Wohnen und Arbeiten gesucht werden sollen.

Die Mobilisierung von Wohnbauflächen ist in erster Linie Aufgabe der Kommunen im Rahmen ihrer Selbstverwaltung. Hierzu stehen den Gemeinden die entsprechenden Instrumente des Baugesetzbuchs zur Verfügung. Ein regional ausgeglichenes Angebot an Wohnbauflächen kann nur die Gebietsentwicklungsplanung gewährleisten. Ihre Aufgabe ist es, in den unterschiedlichen Teilen des Landes insbesondere Überangeboten auf der einen und Engpässen auf der anderen Seite durch eine gezielte Planung von Wohnsiedlungsbereichen im Gebietsentwicklungsplan entgegenzuwirken.

Die Gebietsentwicklungsplanung soll sich auf Vorschläge der Kommunen und der Region stützen. Gerade das landes- und umweltpolitische Ziel der stärkeren Nutzung des schienengebundenen Netzes des Öffentlichen Personennahverkehrs macht Anstrengungen der Gemeinden zur Entwicklung der hierfür günstigsten Wohnstandorte erforderlich. In Einzelfällen bedarf es bei Haltepunkten an Gemeindegrenzen einer Kooperation zwischen den betroffenen Gemeinden. Ihre Zusammenarbeit bei der Suche nach geeigneten Standorten ist darüber hinaus dort von Bedeutung, wo Regionalverbindungen des Öffentlichen Personennahverkehrs überörtliche Erschließungsfunktionen haben. Die Aufnahmefähigkeit und der Auslastungsgrad der einzelnen Haltepunkte sind zu ermitteln, um daraus Schlußfolgerungen für die weitere Ausweisung von Wohnbauflächen im Umfeld der Haltepunkte zu ziehen. Dabei ist zu prüfen, ob neue Haltepunkte zur Erschließung von neu auszuweisenden Wohnbauflächen eingerichtet werden müssen. Erst eine solche Betrachtung des Erschließungsnetzes ist bei der Ausweisung neuer Wohnbauflächen eine geeignete Grundlage für die Entscheidung des Bezirksplanungsrats zur Aufnahme neuer Wohnsiedlungsbereiche in den Gebietsentwicklungsplan.

Unter Beachtung der Ziele zur Freiraumsicherung sind deshalb vorrangig solche Neuausweisungen von Wohnbauflächen in Betracht zu ziehen, die Umwelt, Freiraum und Ressourcen am wenigsten belasten. Die Ergänzung und Erweiterung bestehender Wohnstandorte ist der Planung neuer eigenständiger Wohnstandorte im Freiraum vorzuziehen. Auch bei "Wohnplätzen unter 2000 Einwohnern", die im Gebietsentwicklungsplan nicht als Wohnsiedlungsbereiche dargestellt werden, muß geprüft werden, ob die dort vorhandene Infrastruktur eine Arrondierung beziehungsweise bauliche Verdichtung der Gebiete zuläßt.

Erst bei weitergehendem Bedarf für Wohnsiedlungsbereiche, der nicht durch derartige Erweiterungen gedeckt werden kann, soll geprüft werden, ob die Planung neuer eigenständiger Wohnstandorte in Betracht kommt. Neue, eigenständige Wohnstandorte sind solche, die neue umfangreiche Einrichtungen der Daseinsvorsorge sowie Anbindung an den Öffentlichen Personennahverkehr erforderlich machen.

Der Bezirksplanungsrat soll bei seiner Entscheidung über die Darstellung solcher neuen Wohnsiedlungsbereiche die planerische Konzeption und die Realisierungschancen berücksichtigen, um Fehlplanungen und Fehlinvestitionen zu vermeiden.

C. II. Baulandversorgung für die Wirtschaft

C. II. 1.Vorbemerkung

Zur Sicherung der wirtschaftlichen Entwicklung, der Arbeitsplätze und eines umweltverträglichen Strukturwandels ist auf regionaler und kommunaler Ebene ein ausreichendes und qualitativ hochwertiges Flächenangebot für Gewerbe und Industrie vorzusehen. Die Raumplanung auf Landes-, Regierungsbezirks- und kommunaler Ebene hat die räumlichen Voraussetzungen für gleichwertige Lebensverhältnisse zu schaffen. Wie bisher, dürfen auch in Zukunft Ansiedlungen nicht an fehlenden Flächen scheitern.

Nordrhein-Westfalen ist ein Industrieland; dies gilt nicht nur für die Verdichtungsgebiete, sondern auch  für die Gebiete mit überwiegend ländlicher Raumstruktur. Inzwischen übersteigt in Nordrhein-Westfalen die Zahl der Arbeitsplätze im Dienstleistungsbereich die im produzierenden Bereich. In den letzten Jahren ist ein Zuwachs der Industriebeschäftigten in den Gebieten mit überwiegend ländlicher Raumstruktur und eine Abnahme in den Verdichtungsgebieten festzustellen. Landesweit ist jedoch ein Arbeitsplatzzuwachs im Dienstleistungsbereich zu verzeichnen.

In den Verdichtungsgebieten muß der Flächenbedarf des produzierenden Gewerbes gedeckt werden können. Dabei dürfen die Standortvorteile für die bestehenden und zukünftigen Arbeitsplätze im sekundären und tertiären Bereich nicht in Frage gestellt werden. In den Gebieten mit überwiegend ländlicher Raumstruktur sind in der Regel ausreichende Flächen für Gewerbe und Industrie planerisch ausgewiesen. Diese Flächen müssen aber auch bedarfsgerecht verfügbar gemacht werden.

Die planerischen Flächenreserven in Gebietsentwicklungsplänen und Bauleitplänen sind - von Ausnahmen abgesehen - ausreichend. Sie sind jedoch nicht mit dem verfügbaren Flächenangebot gleichzusetzen. Häufig behindern Mobilisierungshemmnisse (fehlende Veräußerungsbereitschaft, Bondenkontamination, unverhältnismäßiger Erschließungsaufwand durch Topographie und Geologie u. a.) eine bedarfsgerechte und zügige Baulandversorgung. Räumliche Planung und Wirtschaftsförderung müssen daher insbesondere hier ansetzen und durch abgestimmte Mobilisierungsaktivitäten für Industrie- und Gewerbeflächen auf der Grundlage aktueller Flächenübersichten ihre Kooperation intensivieren.

In den Verdichtungsgebieten ist der Flächenbedarf in der Regel durch aufgegebene Gewerbe- und Industrieareale, nicht nur des Bergbaus und der Großindustrie, zu decken. Auch kleine und mittlere Unternehmen haben erheblichen Anteil an diesem Baulandpotential, dessen Sanierung und Reaktivierung sich insgesamt an der geeigneten Nachfolgenutzung und einem vertretbaren Zeit- und Kostenaufwand orientieren soll.

Bis auf Ausnahmen ist das Preisniveau gewerblicher und industrieller Grundstücke in Nordrhein-Westfalen sehr niedrig. Das niedrige Preisniveau kann aber Mindernutzung, Fehlnutzung und Hortung wie auch die sich daraus ergebende fehlende Bereitschaft zur Mobilisierung von Brachflächen zur Folge haben.

Die regionalisierte Strukturpolitik der Landesregierung hat u.a. zum Ziel, die Baulandpotentiale der Regionen bedarfsgerecht zu mobilisieren und zu einem qualitativ hochwertigen Angebot von Industrie- und Gewerbeflächen zu entwickeln. Die Bereitschaft der Gemeinden zur Kooperation bei der Erschließung und Bereitstellung von Flächen für die Wirtschaft spielt dabei eine wichtige Rolle. Nur durch Bündelung kommunaler Finanz- und Verwaltungskraft lassen sich Qualitätsstandards von Industrie- und Gewerbeflächen verwirklichen, die im Standortwettbewerb der Regionen in einem offenen europäischen Markt die Wettbewerbsfähigkeit des Landes, seiner Regionen und Gemeinden gewährleisten.

C. II. 2. Ziele

2.1 Regional- und Bauleitplanung haben durch Darstellung und Festsetzung ausreichender Siedlungsbereiche, Bauflächen und Baugebiete in den Gebiets-, Flächennutzungs- und Bebauungsplänen die Baulandversorgung für den regionalen und kommunalen Bedarf sicherzustellen. Dies schließt die Bereitstellung ausreichenden Baulands insbesondere für qualitativ hochwertige gewerbliche Nutzungen ein.

2.2 Vor der Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich für gewerbliche und industrielle Nutzung sind die Möglichkeiten zur Mobilisierung von Bauland auf innerstädtischen Flächen, soweit städtebau- und umweltverträglich, auszuschöpfen.

2.3 Bei der Inanspruchnahme von dargestellten Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereichen durch die kommunale Bauleitplanung und/oder bei der Darstellung von weiteren Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereichen in den Gebietsentwicklungsplänen soll vorrangig folgenden Kriterien Rechnung getragen werden:

- Maßnahmen der Innenentwicklung, insbesondere die Nutzung brachliegender und ungenutzter Grundstücke, haben Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich.

- Die Möglichkeit der Arrondierung vorhandener Gewerbe- und Industriestandorte soll genutzt werden, bevor andere Flächen in Anspruch genommen werden. Dabei sind Standorte mit Schienen- und Wasserstraßenanschluß vorrangig zu berücksichtigen.

- Untergenutzte Gewerbe- und Industriestandorte sind nach Möglichkeit zu verdichten.

- Möglichkeiten eines übergemeindlichen Flächenausgleichs sind zu nutzen.

- In Gemengelagen ist der Bestand gewerblicher Betriebe durch Standortsicherungskonzepte zu sichern.

- Im angemessenen Verhältnis zu vorhandenen/geplanten Gewerbe- und Industrieflächen sollen neue Wohnbauflächen ausgewiesen werden.

2.4 Für die Darstellung von neuen eigenständigen Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereichen in den Gebietsentwicklungsplänen kommen vorrangig Standorte in Frage, die folgenden Kriterien entsprechen:

- kurzwegige Anbindung (vorhanden oder geplant) an das überörtliche Straßenverkehrsnetz und an Verkehrsträger mit hoher Transportkapazität (insbesondere Bahn, Schiff, Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV);

- Integration in die Stadtentwicklungsplanung;

- möglichst in Kooperation der Gemeinden untereinander;

- Eignung für interkommunale Zusammenarbeit.

C. II. 3. Erläuterungen

Zur Verbesserung und Sicherung des regional bedeutsamen Flächenangebotes für die Wirtschaft wird künftig die regionale und interkommunale Zusammenarbeit immer wichtiger.

Neben der Sicherung der Baulandversorgung der Wirtschaft durch Darstellungen von Gewerbe- und Industrieansiedlungsstandorten in den Gebietsentwicklungsplänen soll die Bezirksplanungsbehörde

- die Gemeinden im Rahmen regionaler oder interkommunaler Zusammenarbeit unterstützen und

- die Arbeit der Regionen im Rahmen vergleichbarer Verfahren koordinieren.

Die Bezirksplanungsbehörde legt dem Bezirksplanungsrat ein Konzept für zukunftsorientierte und qualitativ hochwertige Wirtschaftsstandorte vor, die auch tertiäre Nutzungen einschließen (regionales Gewerbeflächenkonzept). Aus siedlungs- und wirtschaftsstrukturellen Gründen, aus Gründen der Freiraumsicherung, der Minimierung von Umweltbelastungen und aus finanzwirtschaftlichen Gründen sind an die Standorte des regionalen Gewerbeflächenkonzepts hohe Anforderungen zu stellen. Der Bezirksplanungsrat entscheidet auf der Grundlage des regionalen Gewerbeflächenkonzepts über die Darstellung von Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereichen im Gebietsentwicklungsplan.

In enger Abstimmung mit den Gemeinden ist zu prüfen, ob im Gebietsentwicklungsplan bereits über einen längeren Zeitraum dargestellte unternehmensgebundene und daher nicht verfügbare Baulandreserven den aktuellen Standort-Anforderungen der Wirtschaft und dem heutigen städtebaulichen und ökologischen Planungsverständnis noch entsprechen und eine Entlassung aus der Unternehmensbindung erreicht werden kann. Gegebenenfalls ist anzustreben, unter Beachtung der Ziele der Landesplanung eine Mobilisierung solcher blockierter Bauflächen durch Flächentausch im Sinne von Ziel B. II. - 1.24 zu erreichen.

Die Gemeinden sollen durch Bauleitplanung eine intensivere Nutzung der Industrie- und Gewerbeflächen anstreben. Mehrgeschossigkeit und sinnvolle Beschränkung des PKW-Stellplatzangebotes können zur Minderung des Flächenverbrauchs beitragen. Wo immer möglich, sollten extensiv genutzte Flächen nachverdichtet werden.

C. III. Flächenintensive Großvorhaben

C. III. 1. Vorbemerkungen

Die Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Nordrhein-Westfalen hängt wesentlich auch von einem geeigneten Flächenangebot für flächenintensive industrielle und gewerbliche Großvorhaben ab, die für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes von besonderer Bedeutung sind.

Die Inanspruchnahme der durch den LEP NRW gesicherten Gebiete für flächenintensive Großvorhaben[2] soll auf der Grundlage von regionalen, interkommunalen und kommunalen Entwicklungskonzepten erfolgen. Die Mindestgröße für die Nutzung der Gebiete für flächenintensive Großvorhaben von 80 ha zielt nicht nur auf ein einzelnes Vorhaben (in der Endausbaustufe) ab, sondern soll auch die Nutzung miteinander verknüpfter Vorhaben ermöglichen. Diese Gebiete sind aus dem ehemaligen LEP VI übernommen worden.

C. III. 2. Ziele

2.1 Gebiete für flächenintensive Großvorhaben sind für Vorhaben mit besonderer Bedeutung für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes mit einem Flächenbedarf von mindestens 80 ha bestimmt. Diese Größenordnung bezieht sich auf die geplante Endausbaustufe eines Vorhabens oder auf die in der Endausbaustufe benötigte Gesamtfläche miteinander verbundener Vorhaben.

2.2 Bei der Überlagerung von Gebieten für flächenintensive Großvorhaben und Kraftwerksstandorten wird die Landesplanungsbehörde jeweils bei konkreten Ansiedlungsvorhaben die endgültige Nutzung durch abschließende textliche Darstellungen festlegen. Es dürfen keine Planungstatbestände geschaffen werden, die diese Entscheidung der Landesplanungsbehörde beeinträchtigen oder erschweren können.

2.3 Die regionalplanerische Konkretisierung und Entscheidung über Art und Umfang der planerischen Inanspruchnahme der Flächen erfolgt im Rahmen der Gebietsentwicklungspläne und der kommunalen Planung und auf der Grundlage abgestimmter Entwicklungskonzepte.

C. III. 3. Erläuterungen

Die Gebiete für flächenintensive Großvorhaben haben eine Mindestflächengröße von etwa 200 ha. Es handelt sich dabei um die großen zusammenhängenden Gebiete, die für zukunftsweisende Vorhaben mit besonderer Bedeutung für die wirtschaftliche Entwicklung Nordrhein-Westfalens genutzt werden können. Die dafür in Betracht kommenden Vorhaben sollen für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes Nordrhein-Westfalen und seinen Strukturwandel von besonderer Bedeutung sein. Die Nutzung dieser Gebiete soll in erster Linie industriell geprägt oder für die Industrie von besonderer Bedeutung sein; Freizeitparks und Einkaufszentren kommen dafür beispielsweise nicht in Betracht.

Bei der Beurteilung der besonderen Bedeutung für die wirtschaftliche Entwicklung des Landes sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:

- es soll sich um möglichst zukunftsorientierte Betriebe beziehungsweise einen zukunftsorientierten Verbund handeln. Dies kann besonders an der Wertschöpfung je Arbeitsplatz, der Anzahl und den qualitativen Anforderungen der Arbeitsplätze und am Exportanteil gemessen werden,

- es soll eine möglichst hohe Arbeitsplatzdichte je Flächeneinheit erreicht werden,

- es sollen solche Vorhaben bevorzugt werden, die neben einem zukunftsorientierten Branchenmix und einer Multiplikatorfunktion innovative und umweltgerechte Produktionsverfahren und vorrangig umweltfreundliche Transportsysteme, insbesondere Bahn und Binnenschiff, nutzen.

In den dargestellten Gebieten und in ihrer Umgebung dürfen ansonsten keine Planungen und Maßnahmen verwirklicht werden, die eine zielkonforme Nutzung erschweren oder unmöglich machen. Liegt noch kein Konzept für die Entwicklung des Gebietes vor, muß die städtebauliche Planung für benachbarte Bereiche grundsätzlich von einem breiten Spektrum industrieller Nutzung auf dem Gesamtgebiet ausgehen. Bestehende Baurechte bleiben unberührt.

C. IV. Heimische Bodenschätze

C. IV. 1. Vorbemerkung

Heimische Bodenschätze sind für die Versorgung der Wirtschaft und der Bevölkerung mit energetischen und nichtenergetischen Rohstoffen (z.B. Kies, Sand, Ton, Formsand, Kalkstein, Sandstein) und damit für die Entwicklung des Landes von hochrangiger Bedeutung. Der volkswirtschaftliche Wert der heimischen Bodenschätze, von Steinkohle und Braunkohle für die Energiewirtschaft, von Kies, Sand und Ton für die Bauwirtschaft, von Steinsalz und Industriemineralen für die chemische Industrie, macht die raumordnerische Sicherung von abbauwürdigen Lagerstätten notwendig.

Die Vorkommen heimischer Bodenschätze sind begrenzt, ortsgebunden und nicht vermehrbar. Dies verpflichtet zu verantwortungsvollem und sparsamem Umgang mit den Bodenschätzen. Bei Nutzungskonflikten mit anderen raumbedeutsamen Belangen, sind die der Bodenschätze zu berücksichtigen. Der Abbau von Bodenschätzen, insbesondere bei oberflächennahen Lagerstätten, ist eine Nutzung des Raumes auf begrenzte Zeit. Im Einzelfall können deren Auswirkungen langfristiger, zum Teil dauerhafter Art sein.

Die Landesregierung hat zur Sicherung der Versorgung mit energetischen Rohstoffen die notwendigen politischen Rahmenvorgaben für die Planungsträger geschaffen. Das sind:

- die "Leitentscheidungen zur künftigen Braunkohlepolitik";

- die "Leitentscheidung zum Abbauvorhaben Garzweiler II" für die Braunkohle;

- das "Gesamtkonzept zur Nordwanderung des Steinkohlenbergbaus an der Ruhr" für die Steinkohle.

Dem Erfordernis einer oftmals kleinräumigen Abwägung zwischen einer Vielzahl konkurrierender Interessen unter Berücksichtigung der notwendigen Lagerstättensicherung kann wegen der vielschichtigen Problematik auf der Ebene des LEP NRW nicht angemessen entsprochen werden.

Deshalb ist die verbindliche Konkretisierung der Sicherung abbauwürdiger Bodenschätze Aufgabe der Regionalplanung.

C. IV. 2. Ziele

2.1 Abbauwürdige Bodenschätze sind zur langfristigen Versorgung mit heimischen Rohstoffen zu sichern.

Bei Abwägungen und Entscheidungen über raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sind die Ortsgebundenheit und Unvermehrbarkeit der Lagerstätten und die Rohstoffqualität zu berücksichtigen.

2.2 Die Lagerstätten sind durch die Regionalplanung zu sichern.

2.2.1 Bereiche für den Abbau von Braunkohle sind in Braunkohlenplänen darzustellen.

2.2.2 Tagesanlagen für die Gewinnung unter Tage abzubauender Rohstoffe sind in den Gebietsentwicklungsplänen darzustellen.

2.2.3 Lagerstätten oberflächennaher nichtenergetischer Bodenschätze sind entsprechend den nachfolgenden Regelungen in den Gebietsentwicklungsplänen zu sichern:

In den Gebietsentwicklungsplänen sind Bereiche für den oberirdischen Abbau von Bodenschätzen darzustellen und in Abhängigkeit von der Entwicklung des Rohstoffbedarfs fortzuschreiben. Diese Fortschreibung soll in den Gebieten vorgenommen werden, die aufgrund ihrer grundsätzlichen Ausstattung die notwendigen Voraussetzungen bieten(vergl. Karte "Reservegebiete für den oberirdischen Abbau nichtenergetischer Bodenschätze" in den Erläuterungsberichten zu den Gebietsentwicklungsplänen). Die zukünftigen Abbaubereiche sollen in Zuordnung zu bislang dargestellten Bereichen für den oberirdischen Abbau von Bodenschätzen räumlich konzentriert werden.

Die Inanspruchnahme dieser "Reservegebiete" für andere Nutzungen kommt nur in Betracht, soweit die Inanspruchnahme vorübergehender Art ist und die Nutzung der Lagerstätte langfristig nicht in Frage gestellt wird.

2.3 Der begrenzte Vorrat an Bodenschätzen gebietet die Gewinnung aller Minerale einer Lagerstätte (gebündelte Gewinnung von Bodenschätzen).

2.4 Vor Ablagerung von Fremdmaterial sind Bodenschätze abzubauen.

2.5 Zur Sicherung notwendiger und ausreichender Verkippungskapazitäten für Bergematerial des Steinkohlenbergbaus sind in den Gebietsentwicklungsplänen Bereiche für Aufschüttungen und Ablagerungen darzustellen. Bei der Standortwahl kommt emissionsarmen Transportbeziehungen zwischen Bergwerk und Halde besondere Bedeutung zu; die Gesamtbelastung des Raumes ist dabei zu berücksichtigen.

2.6 Betriebsflächen, die für den Abbau oberflächennaher Bodenschätze beziehungsweise als Tagesanlagen für die Gewinnung unter Tage in Anspruch genommen worden sind, sollen nach deren Beendigung unverzüglich, möglichst schon während des Betriebes, abschnittweise wiedernutzbar gemacht werden.

C. IV. 3. Erläuterungen

3.1 Der Abbau von Bodenschätzen umfaßt die nach den Vorschriften des Bundesberggesetzes geregelte Gewinnung von Bodenschätzen und die nach den Vorschriften des Abgrabungsgesetzes geregelten Abgrabungen gleichermaßen. Die langfristige landesplanerische Sicherung von Bodenschätzen ist wegen der gesamtwirtschaftlichen Bedeutung der Rohstoffe erforderlich; es handelt sich um eine Angebotsplanung an die Wirtschaft und Verbraucher.

3.2 Zur angemessenen Berücksichtigung der Lagerstätten ist es erforderlich, unter technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten sowie unter Berücksichtigung anderer Planungen die abbauwürdigen Lagerstätten nichtenergetischer Bodenschätze zu ermitteln. Diese Gebiete werden als Karte "Reservegebiete für den Abbau nichtenergetischer Bodenschätze" in die Erläuterungsberichte zu den Gebietsentwicklungsplänen aufgenommen. Auch diese Karte wird unter Abwägung anderer Planungsbelange fortgeschrieben.

3.3 Durch die Darstellung von Bereichen zur oberirdischen Gewinnung von Bodenschätzen in Verbindung mit den textlichen Zielen in den Gebietsentwicklungsplänen sowie durch die Aufnahme der Karte "Reservegebiete für den Abbau nichtenergetischer Bodenschätze" in die Erläuterungsberichte der Gebietsentwicklungspläne, erfolgt die landesplanerische Sicherung heimischer Lagerstätten.  In welchem Umfang diese für den Abbau von Bodenschätzen tatsächlich genutzt werden können, wird in den fachgesetzlich vorgeschriebenen Verfahren entschieden.

3.4 Erst bei ausreichender Kenntnis der abbauwürdigen Lagerstätten oberflächennaher nichtenergetischer Bodenschätze (z.B. der Massenrohstoffe wie Kies und Sand, Kalkstein) lassen sich Bedeutung, Schutzwürdigkeit und Notwendigkeit ihrer landesplanerischen Sicherung angemessen beurteilen. Deshalb ist es erforderlich, diese zunächst nach räumlicher Verbreitung, Qualität und Quantität insgesamt zu erfassen und unter Berücksichtigung konkurrierender Planungen in eine Karte "Reservegebiete für den Abbau nichtenergetischer Bodenschätze" in die Erläuterungsberichte zu den Gebietsentwicklungsplänen aufzunehmen. Die Grunddaten über Bodenschätze sind der  Regionalplanung von den zuständigen Stellen zur Verfügung zu stellen.

3.5 Der Abgrenzung von Bereichen mit abbauwürdigen Lagerstätten können keine einheitlichen qualitativen und quantitativen Merkmale für alle Bodenschätze zugrundegelegt werden. Vielmehr sind die einzelnen Bodenschätze jeweils nach ihrem Verwendungszweck bzw. nach den Vorräten und Lagerstättenverhältnissen zu beurteilen. Zu beachten sind u.a. Gesichtspunkte sicherheitstechnischer Art und solche der Verkehrsanbindung und Transportsituation.

3.6 Bereiche für den oberirdischen Abbau von Bodenschätzen sind innerhalb der "Reservegebiete" darzustellen. Diese Bereiche sind so auszuwählen, daß ihre Inanspruchnahme die Versorgung von Wirtschaft und Bevölkerung mit nichtenergetischen Rohstoffen für 25 Jahre sichert und unter Berücksichtigung der Beschaffenheit der Lagerstätten und der späteren Zweckbestimmung des in Anspruch genommenen Geländes der Abbau oberflächennaher Bodenschätze räumlich zusammengefaßt werden kann.

Die Darstellung von Bereichen für den oberirdischen Abbau von Bodenschätzen in den Gebietsentwicklungsplänen soll sicherstellen, daß ein Abbau außerhalb dieser Bereiche nicht stattfindet.

Bei Inkrafttreten des LEP NRW bestehende Gewinnungs- bzw. Abgrabungsrechte bleiben unberührt.

3.7 In einigen Teilräumen des Landes lagern innerhalb einer Lagerstätte mehrere Bodenschätze übereinander. Im Sinne einer möglichst effizienten Ausnutzung der Lagerstätte sollen alle dort vorhandenen Bodenschätze gewonnen werden, soweit es technisch durchführbar und wirtschaftlich zumutbar ist. Dasselbe gilt für eine Mehrfachnutzung der Fläche.

3.8 Die Verwendung von Recyclingprodukten oder Ersatzstoffen ist zu fördern.

3.9 Bei der Wiedernutzbarmachung in Anspruch genommener Flächen sind hinsichtlich der Nachfolgenutzungen die ökologische Bedeutung und die Eignung für Erholung, Sport und Freitzeit zu berücksichtigen.

C. V. Freizeit und Erholung

C. V. 1. Vorbemerkung

Seit Mitte dieses Jahrhunderts hat der Umfang der verfügbaren erwerbsarbeitsfreien Zeit zugenommen. Parallel hierzu erfolgte eine Differenzierung der Freizeitbedürfnisse und der Formen der Freizeitgestaltung; das Freizeitverhalten wurde insgesamt "aktiver" und komplexer und gewann durch einen deutlichen gesellschaftlichen Wertewandel für den Einzelnen an Bedeutung. Es darf aber nicht vernachlässigt werden, daß bei der Freizeitgestaltung außerhalb von Haus und Wohnung Spazierengehen, Wandern und Radfahren im Vordergrund stehen.

Der LEP NRW berücksichtigt deshalb einerseits die Raumansprüche der Freizeitinfrastruktur und wirkt andererseits auf die Erhaltung und Entwicklung des Freiraumes für die landschaftsorientierte Erholung, Sport und Freizeitnutzung hin.

Die wachsenden Ansprüche an den Raum führen im dichtbesiedelten Nordrhein-Westfalen zu einer Konkurrenz unterschiedlicher Interessen um den knappen Raum. Auch die raumbeanspruchende Freizeitinfrastruktur muß daher im Zusammenhang mit anderen räumlichen Anforderungen abgestimmt und entwickelt werden.

Das Schwergewicht des Freizeit- und Erholungsangebotes muß eindeutig im Bereich beziehungsweise im Umfeld der Wohnsiedlungen liegen, da hier der weitaus größte Teil der Freizeit verbracht wird. Hier müssen Gelegenheiten zu Bewegung, Spiel und Sport, Muße und Kommunikation sowie zu anderen nicht organisierten Freizeitaktivitäten angeboten werden; dabei ist besonderes Gewicht auf die Herstellung kindgerechter Lebensbedingungen zu legen.

Überwiegend durch bauliche Anlagen geprägte Freizeiteinrichtungen sollen grundsätzlich dem Siedlungsraum zugeordnet werden. Die weitere Entwicklung der Freizeitinfrastruktur muß mit anderen Siedlungs- und Freiraumfunktionen abgestimmt werden. Dabei ist

- die fortschreitende Flächeninanspruchnahme und -versiegelung,

- die Erzeugung von umweltbelastendem Freizeitverkehr und

- die übermäßige Beanspruchung von bestimmten Naturräumen, die sowohl für die Freizeitnutzung wie auch für den Biotopschutz von besonderer Bedeutung sind,

zu begrenzen.

Ein Teil des Freizeitangebotes soll so ausgerichtet sein, daß es auch Möglichkeiten zur touristischen und kulturellen Wochenend- und Ferienerholung bietet. Damit soll zur wirtschaftlichen Entwicklung der Städte und der Gebiete mit überwiegend ländlicher Raumstruktur bei gleichzeitiger Sicherung der landschaftlichen Attraktivität beigetragen werden.

C. V. 2. Ziele

2.1 Der siedlungsnahe Freiraum muß hinsichtlich seiner Freizeitfunktionen erhalten und entwickelt werden. Auch in den Verdichtungsgebieten muß der Freiraum einschließlich der Regionalen Grünzüge für die landschaftsorientierte Erholung, Sport- und Freizeitnutzung  gesichert und entwickelt werden.

In räumlicher Zuordnung zu größeren Erweiterungen von Wohnsiedlungen und neuen eigenständigen Wohnstandorten sind ausreichend große Landschaftsteile für die siedlungsnahe landschaftsorientierte Erholung, Sport- und Freizeitnutzung besonders zu pflegen und zu entwickeln.

2.2 Außerhalb der Verdichtungsgebiete sind attraktive Freiraumbereiche für die landschaftsorientierte Erholung, Sport- und Freizeitnutzung zu sichern.

2.3 Schutzwürdige Landschaftsteile sind unter Wahrung von Biotop- und Artenschutz so zu sichern, daß die Freizeitnutzung die sich daraus ergebenden Einschränkungen beachtet.

2.4 Großflächige Freizeiteinrichtungen sind umwelt-, sozial- und zentrenverträglich zu planen.

2.5 Überwiegend durch bauliche Anlagen geprägte Freizeiteinrichtungen sollen im Siedlungsraum angesiedelt, zumindest aber räumlich und funktional auf Siedlungsbereiche ausgerichtet werden.

2.6 Innerhalb von Wohnsiedlungsbereichen sind die räumlichen Voraussetzungen für ein angemessenes, an den Freizeit-, Sport- und Erholungsbedürfnissen der verschiedenen Bevölkerungsgruppen orientiertes Angebot zu sichern oder gegebenenfalls zu schaffen. Innerstädtische Grün- und Freiflächen sollen nach Möglichkeit untereinander und mit siedlungsnahen, der Freizeitgestaltung gewidmeten Freiflächen verknüpft werden.

2.7 Interkommunale Konzepte zur Entwicklung der Freizeitinfrastruktur sind von der Regionalplanung besonders zu berücksichtigen. Solche Konzepte zur Entwicklung der Freizeitinfrastruktur sollen in enger Verbindung mit Planungen und Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrsstruktur und der Wohnsituation erarbeitet werden.

C. V. 3. Erläuterungen

3.1 Zur Schaffung ausreichender Voraussetzungen für die landschaftsorientierte Erholung, Sport- und Freizeitnutzung ist es Aufgabe der Gebietsentwicklungsplanung

- auf eine geeignete Zuordnung von Siedlungsraum und Freiraum zu achten,

- geeignete Bereiche des siedlungsnahen Freiraumes in hinreichendem Umfang für die landschaftsorientierte Erholung, Sport- und Freizeitnutzung zu sichern und

- in den Verdichtungsgebieten Freiraum auch unter Berücksichtigung dieses Belanges als regionale Grünzüge besonders zu schützen und zu entwickeln und für die Erholung der Bevölkerung offenzuhalten.

3.2 Die regionalplanerische Siedlungs- und Freiraumentwicklung soll die Eignung von Orten und Landschaften für den Tourismus berücksichtigen. Sie haben neben den alltäglichen Freizeitfunktionen für die ortsansässige Bevölkerung auch Bedeutung für den Wochenend- und Ferientourismus und sind dementsprechend zu erhalten und zu entwickeln. Die Entwicklung der Freizeitinfrastruktur in Wochenend- und Feriengebieten soll die regionalen Eigenheiten nutzen und die landschaftliche Attraktivität als Voraussetzung für den Tourismus nachhaltig sichern.

3.3 Der Gebietsentwicklungsplan als Landschaftsrahmenplan gibt Ziele für die Erholungsvorsorge vor. Dabei sind die zunehmenden Freizeitansprüche mit den Belangen von Natur und Landschaft in Einklang zu bringen.

Landschaftsorientierte Freizeitansprüche lassen sich überwiegend mit den Belangen des Landschaftsschutzes vereinbaren. Freiraumunverträgliche Freizeiteinrichtungen und -aktivitäten müssen allerdings vermieden werden. Dabei sind insbesondere in Naturparken und naturnahen Kulturlandschaften die Erhaltung des Landschaftscharakters und der Schutz wenig belastbarer Naturräume zu gewährleisten.

3.4 Für besondere Freizeiteinrichtungen mit regionalbedeutsamer Flächengröße sind im Gebietsentwicklungsplan zweckgebundene Bereiche darzustellen. Wegen des raschen Wandels der Formen und Typen von Freizeiteinrichtungen mit jeweils spezifischen Standortansprüchen und Auswirkungen ist in der Regel eine längerfristig angelegte regionale Angebotsplanung nicht möglich. Die Gebietsentwicklungsplanung kann es deshalb den Trägern solcher Einrichtungen überlassen, geeignete Standorte vorzuschlagen. Die Standorte sollen unmittelbare Anschlußmöglichkeiten an vorhandene oder geplante Straßen und an leistungsfähige Strecken des Öffentlichen Personenverkehrs aufweisen.

3.5 Die planerische Zuordnung von überwiegend durch bauliche Anlagen geprägten Freizeiteinrichtungen zu Siedlungsbereichen dient dem Freiraumschutz und der siedlungsstrukturellen Ordnung des Landes. Davon werden solche baulichen Anlagen nicht erfaßt, die nur von untergeordneter Bedeutung sind oder eine notwendige dienende Funktion für eine freiraumverträgliche Erholung oder Sport- und Freizeitnutzung haben.

3.6 Der größte Teil der individuellen Freizeit wird in der Wohnung und im Wohnumfeld verbracht. Mit dem Ziel, innerhalb von Wohnsiedlungen und ihrer Umgebung die räumlichen Voraussetzungen für ein angemessenes Freizeitangebot zu sichern oder gegebenfalls zu schaffen, wird auch den spezifischen Bedürfnissen von Kindern und anderen Personengruppen Rechnung getragen und auf eine Begrenzung und Verminderung des freizeitbedingten Verkehrs hingewirkt. In der Gebietsentwicklungsplanung wird der Flächenbedarf für siedlungsintegrierte Freizeiteinrichtungen sowie für Freiflächen und Wege, die Gelegenheit auch zu nichtorganisierten Freizeitaktivitäten eröffnen und ein bewegungsfreundliches Wohnumfeld schaffen, berücksichtigt.

3.7 Durch interkommunale Konzepte können die Entwicklung gemeindeübergreifender Naherholungsgebiete und Grünzüge, die Entzerrung überlasteter Freizeitschwerpunkte sowie die Entwicklung größerer Fremdenverkehrsgebiete vorbereitet werden. In Verbindung mit Planungen und Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrsstruktur und der Wohnsituation ermöglichen sie eine Abstimmung der unterschiedlichen Belange. Für bestimmte Landschaftsbestandteile wie zum Beispiel Gewässer und Felsmassive, die sowohl für Freizeitnutzungen wie auch für den Naturschutz von besonderem Interesse sind, können spezielle regionale Konzepte zur räumlichen Aufteilung und Trennung der konkurrierenden Funktionen Freizeit und Naturschutz erforderlich sein.

D. Infrastruktur

Gliederung

            I. Verkehrsinfrastruktur

            II. Energieversorgung

            III. Entsorgungsinfrastruktur

D. I. Verkehrsinfrastruktur

1.Vorbemerkung

2. Entwicklung der Verkehrsinfrastruktur und Verbesserung der regionalen Verkehrssituation des Landes

3. Internationale Verkehrsbeziehungen

D. I. 1. Vorbemerkung

Die Verdichtungsgebiete in Nordrhein-Westfalen sind durch Orts-, Regional- und großräumigen Verkehr hochgradig belastet. Dadurch ist nicht nur die Umweltqualität gefährdet, sondern auch Urbanität und Mobilität. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, daß

- die Umweltbelastung durch den Verkehr zu hoch ist und sogar immer noch ansteigt;

- die Rolle Deutschlands als Transitland Nr. 1 in Europa erhebliche finanzielle und ökologische Belastungen mit sich bringt;

- die Attraktivität des Wirtschaftsstandorts Deutschland im internationalen Wettbewerb wesentlich davon bestimmt wird, daß die verkehrliche und ökologische Situation insbesondere in Verdichtungsgebieten verbessert wird.

Erste Schritte zur Trendänderung sind

- Ausbau des Bahnnetzes und Verbesserung seiner Leistungsfähigkeit für den Schnellverkehr, Güterverkehr und Personennahverkehr,

- absoluter Vorrang für Verkehrsträger mit hoher Transportkapazität (Bahnen und Busse) in den verkehrlich hoch belasteten Räumen.

Die Raumordnung unterstützt eine Entwicklungsplanung für die Verkehrsinfrastruktur, die eine Stärkung der Verkehrsträger mit hoher Transportleistung vor allem auf Schiene und Wasserstraße verfolgt. Dies setzt eine sinnvolle Aufgabenverteilung zwischen den Verkehrsträgern und Kooperation der Betreiber voraus. Durch veränderte Rahmenbedingungen sollen nennenswerte Anteile des Personen- und Güterverkehrs von der Straße auf die Schiene verlagert werden.

Eine stärkere Verknüpfung von räumlichen Funktionen und eine verbesserte Zuordnung von Arbeitsplätzen und Wohnstandorten tragen zur Verkehrsvermeidung und -verminderung bei. Erforderlich ist die integrierte Planung von Siedlungsentwicklung und Verkehr. Sie soll erreichen, daß

- Verkehr sozial- und stadtverträglicher,

- die Mobilität aller Bevölkerungsteile gesichert und

- ein raumordnerischer Beitrag zur Verkehrsverminderung geleistet wird sowie

- die zur Verfügung stehenden Mittel effizienter eingesetzt werden.

Eine leistungsfähige Verkehrsinfrastruktur und -organisation ist Voraussetzung für die Erschließung des Raumes und die Verbindung zwischen den Orten, Regionen und Staaten.

Aus dem Spannungsverhältnis von Verkehrsnotwendigkeit und Verkehrsbelastung ergibt sich der raumordnerische Vorrang für Verkehrsträger (Schiene, Wasserstraße, ÖPNV) bzw. Verkehrsmittel (Bahn, Schiff, Bus) mit hoher Transportkapazität. Auf diese Verkehrsträger sollen Verkehre verlagert und Verkehrszuwächse gelenkt werden.

Der künftige Raumbedarf für Verkehr muß durch Verknüpfung von Siedlungsentwicklung und Verkehrsplanung verringert werden; dies gilt insbesondere hinsichtlich der Flächennachfrage für den motorisierten Individualverkehr.

Alle Elemente der Verkehrsinfrastruktur sind umweltverträglich auszubauen und weiterzuentwickeln.

Der Erhalt und der Ausbau des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) und Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) gewinnt aus umwelt-, verkehrs- und strukturpolitischen Gründen an Bedeutung.

Unverzichtbar sind

- die vorrangige Verwirklichung eines attraktiven Verkehrsangebotes auf der Schiene unter Beachtung seiner Wirtschaftlichkeit,

- die Verbesserung der Wettbewerbschancen für den ÖPNV/SPNV,

- die Beschleunigung des ÖPNV vor allem in den Verdichtungsgebieten und

- die stärkere Verknüpfung der landesplanerischen Flächenvorsorge für Gewerbe, Industrie und Wohnen mit den Zielen und Maßnahmen für die Gestaltung des ÖPNV und SPNV.

Der Grenzen überschreitenden Zusammenarbeit der Aufgabenträger des ÖPNV/SPNV kommt besondere Bedeutung zu, wenn attraktive Verkehrsverbindungen zwischen den Zentren und mit benachbarten Räumen angeboten werden sollen. Die Planungen der Aufgabenträger des ÖPNV/SPNV sollen weder an Gemeindegrenzen noch an den Grenzen der Kooperationsräume noch an Landes- oder Staatsgrenzen enden.

Neu- und Ausbau der Infrastruktur des ÖPNV sind unter Beachtung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung im Benehmen mit der Landesplanungsbehörde in einem ÖPNV-Bedarfsplan festzulegen. Dies gilt entsprechend für die künftigen Nahverkehrspläne, deren Aufstellung der Bezirksplanungsbehörde anzuzeigen ist.

Ausbau- und Entwicklungsoptionen für ÖPNV und SPNV sind der fachlichen Bedarfsplanung vorbehalten.

D. I. 2. Entwicklung der Verkehrsinfrastruktur des Landes und Verbesserung der regionalen Verkehrssituation

2.1 Ziele

2.1.1Die Leistungsfähigkeit der Nord-Süd- und besonders der Ost-West-Verbindungen muß wegen der Anforderungen an das großräumige Verkehrsnetz durch die europäische und die deutsche Einigung verbessert werden. Der Aus- und Neubau von Verkehrswegen soll sich vorrangig auf die Entwicklungsachsen konzentrieren.

2.1.2 Ausbau vorhandener Verkehrswege hat grundsätzlich Vorrang vor Neubau;  Ausbau der Schiene hat Vorrang vor Ausbau der Straße. Auf die Erhaltung des Schienennetzes ist hinzuwirken. Für den Straßenverkehr ist ein ausreichend leistungsfähiges Straßennetz vorzuhalten. Der Ausbau der Wasserstraßen und Häfen sowie der Ausbau der Schieneninfrastruktur (Schienennetz und Umschlaganlagen) soll die Straße vom Güterfernverkehr entlasten.

2.1.3 Die Verkehrsinfrastruktur muß umwelt-, sozial- und stadtverträglich fortentwickelt werden. In Gebieten mit überwiegend ländlicher Raumstruktur steht das Verkehrsangebot des ÖPNV auf der Straße gleichrangig neben dem ÖPNV-Angebot auf der Schiene. Konzepte zur Fortentwicklung der Verkehrsinfrastruktur sind mit Planungen und Maßnahmen zur Verbesserung der Wohnsituation und zur Entwicklung der Freizeitinfrastruktur zu verknüpfen .

2.1.4 Die Wettbewerbschancen von Bahn, Schiff und ÖPNV sollen im Rahmen einer abgestimmten siedlungsräumlichen und verkehrsinfrastrukturellen Planung verbessert werden. Die Entwicklung der ÖPNV-Netze sowie eine Entlastung vom Straßengüterverkehr haben insbesondere in den Verdichtungsgebieten Vorrang vor den Belangen des motorisierten Individualverkehrs.

2.1.5 Die Netze der Verkehrsinfrastruktur (Straßen, Schienen, Flughäfen, Binnenwasserstraßen sowie Rad- und Fußwege) und des ÖPNV sind aufeinander abzustimmen und durch leistungsfähige, siedlungs- und umweltverträgliche Schnittstellen miteinander zu verbinden. Die Verknüpfung der Netze soll die Wahl umweltschonender Verkehrsmittel begünstigen.

2.1.6 Verkehrsnetze des ÖPNV sollen miteinander verknüpft und zu regionalen Verkehrsnetzen fortentwickelt werden. Regionale Verkehrsnetze sind aufeinander abzustimmen. Dabei haben leistungsfähige Schienen- und andere Schnellverbindungen des ÖPNV im Verlauf der Entwicklungsachsen besondere Bedeutung. In den Grenzräumen des Landes ist auf eine grenzüberschreitende Abstimmung im ÖPNV hinzuwirken. Dabei sind die historisch gewachsenen wirtschaftlichen Verflechtungen und die vorhandenen Verkehrsbeziehungen zu berücksichtigen.

2.1.7 Durch den Ausbau leistungsfähiger Schnittstellen für den Güterverkehr soll eine Verlagerung auf umweltverträglichere Verkehrsmittel erleichtert werden. Die Fernverbindungen des Schienengüterverkehrs und des Güterverkehrs auf den Wasserwegen sind mit einer geeigneten Verkehrsinfrastruktur für den regionalen Güterverkehr zu verknüpfen. Auch im grenzüberschreitenden Güterverkehr soll dem Transport auf Schiene und Wasserstraße Vorrang eingeräumt werden.

2.1.8 Regional- und städtebauliche Planung sollen eine Verbesserung der Verkehrsbeziehungen ermöglichen. Dadurch soll weniger Freiraum für Verkehrs- und Wegeflächen in Anspruch genommen werden. Die Entwicklung der Raum- und Siedlungsstruktur soll sich an der Netzstruktur der Verkehrsmittel mit hoher Transportkapazität (insbesondere Bahn, Binnenschiff und ÖPNV) orientieren.

2.1.9 Regional- und städtebauliche Planung sollen durch umwelt- und siedlungsverträgliche Mischung von Wohnen und Arbeiten zur Reduzierung des Verkehrsaufkommens beitragen. In den Siedlungsbereichen ist eine Zuordnung von Einrichtungen der öffentlichen und privaten Versorgung zu den Wohngebieten anzustreben. Wohnen, Arbeiten, Versorgung und Freizeit sind durch Ausbau des Fuß- und Radwegenetzes miteinander zu verknüpfen.

2.1.10 Die räumliche Festlegung von Standorten für Anlagen mit hohem Verkehrsaufkommen soll sich vorrangig auf die Verkehrsinfrastruktur der Entwicklungsachsen ausrichten und auf Anlagen des Schienenverkehrs und seiner Schnittstellen mit anderen Verkehrsträgern sowie auf die Erschließungsmöglichkeiten durch den ÖPNV abgestimmt werden.

2.1.11 Standorte zur Abwicklung des Güterverkehrs sollen im regionalen Konsens unter Beteiligung der Verkehrs- und Transportwirtschaft geplant, entwickelt und im Gebietsentwicklungsplan dargestellt werden.

Standorte für Güterverkehrseinrichtungen sind insbesondere nach folgenden Kriterien auszuwählen:

- Die Nutzung brachliegender Flächen im Siedlungsraum hat Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiraum.

- Bei der Konzeption der Einrichtungen ist auf die Minimierung des Flächenbedarfs sowie die raum-, umwelt- und siedlungsverträgliche Einbindung zu achten.

D. I. 2.2 Erläuterungen

2.2.1 Die verkehrspolitischen Vorstellungen der Europäischen Union zur Entwicklung von transeuropäischen Netzen werden von Nordrhein-Westfalen mitgestaltet. Aus der Sicht des Landes liegt das Schwergewicht des Infrastrukturausbaus bei der Schiene, da die wichtigen Abschnitte eines transeuropäischen Straßennetzes in Nordrhein-Westfalen weitgehend realisiert oder bereits in Angriff genommen sind. Auf größeren Abschnitten bedarf das vorhandene Straßennetz der Verbesserung.

Im Hinblick auf die notwendige Verlagerung des Güterverkehrs auf die Schiene hält Nordrhein-Westfalen an seiner Forderung fest, daß sowohl über die nationalen als auch über die Infrastrukturprogramme der Europäischen Union die erforderlichen Schienenprojekte schnell zu realisieren sind.

Beim weiteren Ausbau der einer Achse zuzuordnenden Verkehrsinfrastruktur soll eine Stärkung der umweltfreundlichen Verkehrsträger Bahn und Binnenschiff angestrebt werden. Die Ausrichtung des Aus- und Neubaus von Verkehrswegen auf die Entwicklungsachsen trägt zur weiteren Verbesserung der Erschließungs- und Verbindungsfunktion der Achsen bei.

2.2.2 Nordrhein-Westfalen wird von folgenden Verbindungen des projektierten europäischen Hochgeschwindigkeitsbahnnetzes berührt:

Brüssel - Köln - Frankfurt

Brüssel - Köln - Bremen -Hamburg - Kopenhagen - Stockholm

Brüssel - Köln - Hannover -Berlin - Warschau

Amsterdam - Köln - Frankfurt

Amsterdam - Dortmund -Kassel -Dresden -Prag.

2.2.3 Die Ziele zur Entwicklung der Verkehrsinfrastruktur werden unter Beachtung der Bedarfsfeststellung der Bedarfspläne umgesetzt. Zum Ausbau der Wasserstraßen werden die Ziele des Bundesverkehrswegeplanes umgesetzt.

2.2.4 Umwelt- und stadtverträgliche Verkehrsentwicklung umfaßt Maßnahmen zur Abwicklung, Vermeidung, Verlagerung und Beruhigung des Verkehrs. Verkehr muß mit weniger umweltbelastenden Verkehrsmitteln abgewickelt werden.

Dazu zählen:

- Vermeidung und Abbau von Trennungswirkungen im Siedlungsgefüge,

- stärkere Ausrichtung der Siedlungsentwicklung auf die wirtschaftlichen und technischen Erfordernisse des öffentlichen Personen- und Güterverkehrs,

- Verbesserung der Netze für den straßen- und schienengebundenen öffentlichen Nahverkehr, Ortsumgehungen, flächendeckende Tempo-30-Zonen, Verkehrsleitsysteme, Verkehrsmanagement und City-Logistik.

2.2.5 Sozialverträgliche Verkehrsentwicklung soll die Mobilität aller gesellschaftlichen Gruppen sichern.

Dazu zählen:

- Verbesserung des ÖPNV-Angebotes als Voraussetzung einer sicheren und gleichberechtigten Verkehrsteilnahme für alle,

- stärkere Ausrichtung der Siedlungsentwicklung auf kurze Wege zu den Einrichtungen der öffentlichen und privaten Versorgung,

- benutzergerechter Ausbau des ÖPNV sowie seine Beschleunigung gegenüber dem Individualverkehr,

- Verbesserung der Möglichkeiten zum Wechsel zwischen den Verkehrssystemen an den Haltepunkten des ÖPNV,

- städtebauliche und verkehrliche Verbesserung der Fuß- und Radwegeverbindungen zu den Haltepunkten des ÖPNV,

- interkommunal abgestimmte Parkraumangebote und -beschränkungen.

Den spezifischen Mobilitäts- und Sicherheitsbedürfnissen insbesondere von Frauen, älteren Menschen und Behinderten sowie von Kindern und Jugendlichen soll Rechnung getragen werden.

2.2.6 Die Ausrichtung der Siedlungsentwicklung auf die Verkehrsnetze, insbesondere auf die Haltepunkte von Bahn und ÖPNV, zielt auf

- Anreiz zum Umsteigen auf öffentliche Verkehrsmittel,

- bessere Ausnutzung der Beförderungskapazitäten der vorhandenen Netze und

- Vermeidung kostspieliger Investitionen in Neubaumaßnahmen der Verkehrsinfrastruktur.

Gleichzeitig kann damit die Inanspruchnahme von Freiraumflächen durch neue Verkehrsinfrastruktur vermindert werden. Zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Entwicklungsachsen kann insbesondere in den verkehrlich hochbelasteten Räumen die Stärkung der umweltfreundlicheren Verkehrsträger, unter anderem auch die Verwirklichung des Vorrangs für Verkehrsträger mit hoher Transportkapazität im Nahverkehr (Bahnen und Busse), beitragen.

Das Prinzip der siedlungsräumlichen Schwerpunktbildung zur Vermeidung bandartiger baulicher Strukturen entlang von Verkehrswegen bleibt unberührt.

2.2.7 Über die Grenzen der Kooperationsräume hinweg ist zu ermitteln, welche Mobilitätsbedürfnisse bestehen und welches ÖPNV/SPNV-Angebot das Nachfragepotential abdecken kann. Dabei sind jene Bevölkerungsgruppen zu berücksichtigen, die in verstärktem Maße auf den ÖPNV angewiesen sind. Die Verkehrsunternehmen und Verkehrsverbünde sollen nachfrageorientierte Gebiets- und Tarifkonzepte entwickeln, die auf diesen Ermittlungen aufbauen.

2.2.8 Mit der Verknüpfung von Schiene, Straße und Wasserstraße können integrierte Transportketten geschaffen werden, in denen die Vorteile der jeweiligen Verkehrsträger kombiniert werden. Wichtige Elemente sind die Schnittstellen, wie Güterverkehrszentren (GVZ), Güterverteilzentren, Terminals des kombinierten Ladungsverkehrs (KLV) der Bahnen sowie auch Post- und Bahnfrachtzentren und Häfen, in denen die Betriebe der Verkehrs- und Transportwirtschaft zusammenarbeiten.

Das Land hat Überlegungen für eine Standortraumkonzeption für Güterverkehrszentren konkretisiert, die auf die vorhandenen und geplanten Standorte der Terminals des kombinierten Ladungsverkehrs der Bahnen ausgerichtet sind. In Nordrhein-Westfalen sind zehn Standorträume für Güterverkehrszentren festgelegt worden:

Köln, Düsseldorf, Duisburg, Wuppertal, Östliches Ruhrgebiet, Ostwestfalen-Lippe, Rheine, Aachen-Lüttich-Maastricht, Arnheim-Emmerich-Nimwegen und Siegen.

Die konkrete Standortplanung ist Aufgabe der Regionalplanung und Gemeinden sowie der Beteiligten aus der Verkehrs- und Transportwirtschaft.

Auch im kleinräumigen Güterverkehr ist eine spürbare Entlastung der Straße und der Innenstadtgebiete durch City-Logistik-Konzepte anzustreben, die auf Güterverkehrs- und -verteilzentren ausgerichtet sind.

Die regionalplanerische Bedeutung logistischer Standorte (GVZ, KLV-Terminal, Güterverteilzentrum, Post- oder Bahnfrachtzentren) ist nicht allein eine Frage der Flächengröße, sondern seiner überörtlichen Bedeutung.

D. I. 3. Internationale Verkehrsbeziehungen

D. I. 3.1 Vorbemerkung

Die zunehmenden ökonomischen Verflechtungen im nationalen, europäischen und interkontinentalen Maßstab müssen durch ein angemessenes Angebot sehr schneller Verkehrsverbindungen  für den Personen- und Gütertransport gefördert werden. Die luftverkehrlichen Rahmenbedingungen in NRW sind gekennzeichnet von der Entwicklung konkurrierender Luftverkehrsschwerpunkte -Frankfurt/Main, Berlin und München sowie Amsterdam, Brüssel und Luxemburg- und von einem sich im Europäischen Binnenmarkt verschärfenden Luftverkehrswettbewerb. Um für NRW nachteilige Folgen zu vermeiden, sind leistungsfähige nationale und internationale Verkehrsverbindungen zu verbessern. Der europäische Eisenbahnhochgeschwindigkeitsverkehr und der Luftverkehr haben eine wichtige Dienstleistungsfunktion in diesem Wettbewerb der europäischen Regionen untereinander und mit den führenden Industrieregionen im Weltmarkt.

Das Hochgeschwindigkeitssystem auf der Schiene und der Luftverkehr müssen daher miteinander verknüpft werden.  Eine abgestimmte Entwicklungsplanung beider Systeme ist umweltpolitisch notwendig (Verlagerung des Kurzstreckenverkehrs von der Luft auf die Schiene).

D. I. 3.2 Ziele

3.2.1 Ein attraktives Verkehrsangebot auf der Schiene erfordert den Ausbau des europäischen Hochgeschwindigkeitsbahnnetzes, in das die Zentren des Landes und die internationalen Verkehrsflughäfen Köln/Bonn und Düsseldorf integriert werden.

3.2.2 Die Luftverkehrsinfrastruktur und ihre Verknüpfung mit anderen Verkehrsträgern ist umweltverträglich fortzuentwickeln. Die Anbindung der internationalen Verkehrsflughäfen an die Schiene und/oder andere öffentliche Verkehrsmittel ist zu verbessern.

3.2.3 Der Verkehrsflughafen Düsseldorf ist so zu entwickeln und auszubauen, daß auch für interkontinentale Luftverkehrsverbindungen über sehr große Entfernungen Non-Stop-Flüge angeboten werden können.

Dabei sind die Lärmemissionen des Flugbetriebes so weit zu begrenzen, daß sie mit der Darstellung des Lärmschutzgebietes gemäß dem LEP "Schutz vor Fluglärm" vereinbar sind.[3]

3.2.4 Die internationale Wettbewerbsfähigkeit des Verkehrsflughafens Köln/Bonn, insbesondere in seiner Funktion als bedeutender deutscher Frachtflughafen, ist zu sichern und zu stärken.

3.2.5 Die benachbarten internationalen Verkehrsflughäfen Düsseldorf und Köln/Bonn sollen miteinander kooperieren, um in der Europäischen Metropolregion Rhein-Ruhr ein hochwertiges Angebot an nationalen und internationalen Luftverkehrsverbindungen zu gewährleisten.

Die Flugplätze Mönchengladbach und Essen/Mülheim sollen Entlastungsfunktionen für den Verkehrsflughafen Düsseldorf im Bereich des Geschäftsreise- und Regionalluftverkehrs übernehmen.

3.2.6 Der internationale Verkehrsflughafen Münster/Osnabrück ist langfristig zu einem Verkehrsflughafen für den interkontinentalen Verkehr zu entwickeln. Er soll an die Autobahn A 1 angebunden werden.

3.2.7 Der Regionalflughafen Paderborn/Lippstadt soll weiterentwickelt werden, um auch langfristig die Nachfrage nach Linien- und Flugtouristikcharterverkehr im Mittelstreckenbereich decken zu können.

3.2.8 Die Flugplätze Dortmund und Siegerland sind zu funktionsfähigen Regionalflughäfen auszubauen.

D. I. 3.3 Erläuterungen

3.3.1 Für Nordrhein-Westfalen ist der Ausbau des Hochgeschwindigkeitsbahnverkehrs als Standortfaktor von großer Bedeutung. Dabei ist die zeitgleiche Netzeinbindung der internationalen Verkehrsflughäfen Düsseldorf und Köln/Bonn besonders wichtig. Dadurch kann der ökologisch nachteiligere Kurzstreckenluftverkehr reduziert werden.

3.3.2 Die Entwicklung der Verkehrsnetze des ÖPNV muß mit den Haltepunkten des internationalen Eisenbahnhochgeschwindigkeitsverkehrs sowie mit den internationalen Verkehrsflughäfen und den Regionalflughäfen verknüpft werden (siehe Karte Regionalisierung des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV/SPNV) / Internationaler Verkehr (Schiene/Flugzeug).

3.3.3 Der internationale Verkehrsflughafen Düsseldorf kann zur Zeit keine Non-Stop-Flüge nach Japan und Südostasien anbieten. Wegen der bedeutenden Wirtschaftsbeziehungen des Landes Nordrhein-Westfalen in den Raum Südostasiens ist dies ein schwerwiegender Standortnachteil. Eine Verlängerung der Hauptstart- und Landebahn um bis zu 400 Meter nur für Starts zu Interkontinentalflügen würde den Standortnachteil aufheben.

Die notwendige Entwicklung des Flughafens soll möglichst ohne zusätzliche Lärmbelastungen für die Anwohner/innen und ohne zusätzliche Planungsbeschränkungen für die Stadtentwicklungsplanung erreicht werden. Das im LEP "Schutz vor Fluglärm" festgelegte Lärmschutzgebiet darf nicht infolge der Entwicklung des Flughafens erweitert werden.

3.3.4 Die Zusammenarbeit der internationalen Verkehrsflughäfen Düsseldorf und Köln/Bonn sowie der Flugplätze Mönchengladbach und Essen/Mülheim ermöglicht ein Dienstleistungsangebot, das dem der vergleichbaren Europäischen Metropolregionen Paris, London entspricht. Die Anbindung der Flughäfen Düsseldorf und Köln/Bonn an das Eisenbahnhochgeschwindigkeitsnetz verbessert deren Kooperationsmöglichkeiten.

Zur Übernahme der Entlastungsfunktionen der Flugplätze Mönchengladbach und Essen/Mülheim sind die luftverkehrsrechtlichen und die flugsicherungstechnischen Voraussetzungen für witterungsunabhängige Flüge nach Instrumentenflugregeln zu schaffen.

Für die weitere Entwicklung des Verkehrsflughafens Köln/Bonn sind die technischen Abfertigungsanlagen für Fracht und Fluggäste bedarfsgerecht auszubauen.

3.3.5 Für den internationalen Verkehrsflughafen Münster/Osnabrück besteht eine steigende Nachfrage für den europäischen Regional- und Flugtouristikverkehr. Bei der Weiterentwicklung des Flughafens müssen die Erfordernisse des Umweltschutzes und des Schutzes der Bevölkerung vor Fluglärm berücksichtigt werden.

3.3.6 Nach Verbreiterung der Start- und Landebahn auf 45 m und Ausstattung beider Landerichtungen mit einem Instrumentenlandesystem sind die Flugbetriebsflächen des Regionalflughafens Paderborn/Lippstadt nunmehr für Mittelstreckenverkehr voll geeignet. Mit zunehmendem Wachstum des Fluggast- und Luftfrachtaufkommens wird ein weiterer Ausbau der Abfertigungsanlagen für Fluggäste und Luftfracht sowie der Einrichtungen für die Flugzeugwartung erforderlich.

3.3.7 Die Entwicklung der Flugplätze Dortmund und Siegerland zu funktionsfähigen Regionalflugplätzen soll dazu beitragen, daß auch in diesen Regionen ein angemessenes Luftverkehrsangebot geschaffen werden kann. Erforderlich sind Anpassungen der Start- und Landebahnen an die Leistungskriterien der Flugzeuge sowie die Einrichtung bzw. Optimierung von Instrumentenlandesystemen.

3.3.8 Lärmschutzgebiete und Lärmschutzzonen bei Flugplätzen sind im Landesentwicklungsplan "Schutz vor Fluglärm" festgelegt[4].

D. II. Energieversorgung

D. II. 1. Vorbemerkung

Die Bedeutung der nordrhein-westfälischen Energieträger-, Energieerzeugungs- und Energieindustriestruktur ist nicht auf das Land begrenzt. Besonders wichtige energie- und landespolitische Ziele sind die Sicherung und der Ausbau einer vielfältigen Versorgungsstruktur. Dies betrifft zum einen die energiewirtschaftliche Nutzung der heimischen Energieträger, vor allem der Steinkohle und der Braunkohle, zum anderen die Nutzung und Verteilung der leitungsgebundenen Energien Elektrizität und Gas sowie der Fernwärme. Dabei verfolgt die Energiepolitik

- Versorgungssicherheit,

- Ressourcen- und Umweltschonung,

- Wettbewerbsfähigkeit und

- gesellschaftlichen Konsens.

Angesichts der engen wechselseitigen Beziehungen zwischen Raumentwicklung einerseits und Energiestruktur andererseits haben alle raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen der Schaffung und dem Erhalt einer umweltschonenden, landesweit gleichwertigen, qualitativ und quantitativ bedarfsgerechten sowie wirtschaftlich vertretbaren Energieversorgung Rechnung zu tragen. Alle realistischen technischen und planerischen Möglichkeiten der Energieeinsparung, rationellen Energienutzung und des Einsatzes regenerativer Energiequellen müssen ausgeschöpft werden.

Wegen der hohen Abhängigkeit von Importenergieträgern muß die heimische Kohle auch in Zukunft ihren Beitrag zur Sicherung unserer Energieversorgung leisten. Auf die bisherigen landespolitischen Entscheidungen zur Gewinnung und Nutzung der heimischen Kohle wird in diesem Zusammenhang verwiesen. Die weltweit führende Stellung deutscher Unternehmen in diesem Technologiebereich würde ohne den heimischen Kohlenbergbau verlorengehen. Aufgrund des realen Gefährdungspotentials der zivilen Nutzung der Kernenergie hat diese ihre Stellung als Zukunftsenergie eingebüßt.

Die Planung von Kraftwerken muß mit der angestrebten Wirtschafts-, Siedlungs- und naturräumlichen Entwicklung in Einklang stehen. Sie hat neben der Sicherstellung einer bedarfsgerechten und preisgünstigen Versorgung die Erfordernisse der Umweltverträglichkeit und Ressourcenschonung zu beachten.

Auch mit Blick auf die volkswirtschaftlichen Kosten können Kraftwerksplanungen nur realisiert werden, wenn damit in der CO2-Bilanz und bei anderen klimarelevanten Stoffen ein Fortschritt erreicht wird. Die Kraftwerkstechnik ist im Interesse der notwendigen Steigerung der Energieproduktivität kontinuierlich fortzuentwickeln.

Für die Errichtung neuer Kraftwerke sind durch den LEP NRW entsprechende Standorte gesichert; vor ihrer Inanspruchnahme sind die Möglichkeiten der Energieeinsparung sowie der Steigerung der Energieproduktivität in bestehenden Anlagen im Hinblick auf die energiewirtschaftlichen Ziele zu prüfen. Die Standorte sind aus dem ehemaligen LEP VI übernommen worden.

Bei gleichwertiger Eignung der Kraftwerksstandorte hat die Nutzung von Industriebrachen Vorrang vor der Nutzung neuer Flächen.

Zusätzlich müssen die dezentralen Erzeugungspotentiale sinnvoll erschlossen werden, um ihre ökologischen und energetischen Vorteile, etwa durch Kraft-Wärme-Kopplung und Abwärmeverwertung, zu nutzen.

Im Zusammenhang mit entsprechenden landesbedeutsamen Entscheidungen berichtet die Landesregierung über den Stand und die Entwicklung der energiewirtschaftlichen Situation.

D. II. 2. Ziele

2.1 Es sollen insbesondere heimische Primärenergieträger zur Stromerzeugung eingesetzt werden. Regenerative Energien müssen stärker genutzt werden. Die Energieproduktivität muß erhöht werden.

2.2 Die Gewinnung von Primärenergieträgern aus heimischen Lagerstätten erfordert, daß die Ortsgebundenheit und Unvermehrbarkeit der Bodenschätze in den regionalplanerischen Abwägungsprozessen besonders zu berücksichtigen sind.

2.3 Bevor neue Kraftwerke geplant werden, sollen die Möglichkeiten der Energieeinsparung und der Steigerung der Energieproduktivität in vorhandenen Anlagen ausgeschöpft werden.

2.4 Die Voraussetzungen für den Einsatz erneuerbarer Energien (vor allem Wasser-, Wind- und Solarenergie sowie nachwachsende Rohstoffe) sind zu verbessern bzw. zu schaffen. Gebiete, die sich für die Nutzung erneuerbarer Energien aufgrund der Naturgegebenheiten besonders eignen, sind in den Gebietsentwicklungsplänen als "Bereiche mit Eignung für die Nutzung erneuerbarer Energien" darzustellen. Das besondere Landesinteresse an einer Nutzung erneuerbarer Energien ist bei der Abwägung gegenüber konkurrierenden Belangen als besonderer Belang einzustellen.

2.5 Die verbrauchsnahen wirtschaftlich nutzbaren Potentiale der kombinierten Strom- und Wärmeerzeugung sind zum Zwecke einer möglichst rationellen Energienutzung auszuschöpfen. Die kommunale Planung soll dem Rechnung tragen.

2.6 Die Ausweisung von Wohnsiedlungsbereichen und Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereichen sowie die Standortplanung von Anlagen zur Energieumwandlung müssen dem Ziel optimaler Energienutzung gerecht werden. Sie haben zu berücksichtigen, daß durch sinnvolle räumliche Zuordnung Energieeinsparpotentiale realisiert werden können.

2.7 Energiekonzepte sollen konkrete Einsparpotentiale und Möglichkeiten rationellerer Energienutzung ermitteln. Die kommunale und regionale Entwicklungsplanung soll die Ergebnisse berücksichtigen.

2.8 Die Standortplanung von Energieumwandlungsanlagen ist auf vorhandene und geplante Energieversorgungsnetze so auszurichten, daß grundsätzlich wenig Flächen für neue Leitungstrassen und bauliche Anlagen der Leitungsnetze in Anspruch genommen werden.

Die Nutzung vorhandener Trassen hat, soweit versorgungstechnisch vertretbar, Vorrang vor der Planung neuer Trassen.

D. II. 3. Erläuterungen

Die heimischen Primärenergieträger, vor allem die heimische Stein- und Braunkohle, sollen in der Stromerzeugung vorrangig genutzt werden; ihre Nutzung muß mit einer Steigerung der Energieproduktivität und der stärkeren Nutzung erneuerbarer Energien einhergehen.

Im Bereich der Lagerstätten energetischer Rohstoffe stehen sämtliche Raumnutzungen grundsätzlich unter dem Vorbehalt, daß bei raumwirksamen Entscheidungen und Abwägungen im Rahmen der Erarbeitung von Gebietsentwicklungsplänen bzw. Braunkohlenplänen die mineralische Ortsgebundenheit und Unvermehrbarkeit mit besonderem Gewicht eingeht. Entsprechendes gilt für die Bereiche der Gewinnungsstandorte.

Eine vorausschauende Planung im Energiesektor muß berücksichtigen, daß nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Kenntnisstand die weltweit freigesetzten anthropogenen Treibhausgase zu etwa 50 % dem Energiebereich, d.h. der Nutzung von Kohle, Gas und Öl, zuzuordnen sind. Die Emissionen entstehen sowohl im Umwandlungsbereich, insbesondere bei der Stromerzeugung sowie in den Raffinerien, als auch in den Endenergiesektoren Industrie, Verkehr, Haushalte und Kleinverbrauch. Vor diesem Hintergrund müssen alle wirtschaftlich vertretbaren Anstrengungen zur Förderung regenerativer Energiequellen unternommen werden, selbst wenn diese noch über lange Zeit hinweg einen nur verhältnismäßig geringen Beitrag zur Stromerzeugung werden leisten können.

Für erneuerbare Energien, für die aufgrund der natürlichen Standortvoraussetzungen weitläufige Suchräume zur Verfügung stehen, sind - wie bei allen anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen auch - Standortentscheidungen aufgrund umfassender Abwägung zu treffen. Das besondere Landesinteresse am verstärkten Einsatz erneuerbarer umwelt- und ressourcenschonender Energien ist in solchen Fällen als besonderer Belang in Abwägungsentscheidungen einzustellen. Dies gilt insbesondere für Standorte für eine linien- und flächenhafte Bündelung von Windkraftanlagen, die aufgrund der Naturgegebenheiten von zunehmender planerischer Relevanz sind.

Vor dem Einsatz nachwachsender Rohstoffe ist die ökologische Verträglichkeit ihrer Produktion zu prüfen.

Die wirtschaftlich nutzbaren dezentralen Erzeugungspotentiale zur kombinierten Strom- und Wärmeerzeugung sind auszuschöpfen, um die Stromerzeugung in Großkraftwerken sinnvoll zu ergänzen.

Entscheidend für eine wirtschaftlich vertretbare Auskopplung von Wärme zur Nah- und Fernwärmeversorgung ist der Standort der Kraftwerke. Die bei der Stromerzeugung als Koppelprodukt anfallende Wärme kann nur über begrenzte Entfernungen wirtschaftlich transportiert werden. Demgegenüber kann der zugleich erzeugte Strom anderen Stromverbrauchern über das Elektrizitätsnetz kostengünstig zugeführt werden. Eine verbrauchsnahe kombinierte Strom- und Wärmeerzeugung kann besonders wirksam in neuen Wohnsiedlungen und Gewerbe- und Industrieansiedlungen zum Einsatz kommen. In vergleichbarer Weise muß auch die Standortplanung für Energieumwandlungsanlagen dem Ziel der Energieeinsparung und optimalen Energienutzung gerecht werden.

Kommunale und regionale Energiekonzepte sollen dazu beitragen, die Potentiale einer rationellen Energienutzung und Energieeinsparung aufzuzeigen. Ihre Aufgabe besteht darin, auch kleinräumige Potentiale, etwa in Form von Teilkonzepten, zu erfassen und umsetzungsorientierte Lösungen anzubieten.

Bei der Planung neuer Kraftwerke sind u.a. die technischen Möglichkeiten eines rationellen Energieeinsatzes zwecks Erhöhung der Energieproduktivität zu beachten. Dies gilt auch für die Nachrüstung bestehender Anlagen, soweit dies wirtschaftlich vertretbar ist.

Ein Ansatz zur Erhöhung der Energieproduktivität ist die Steigerung des elektrischen Wirkungsgrades bei Kraftwerken, wenn diesem auch bei Kondensationskraftwerken Grenzen gesetzt sind. Darüber hinaus ist zu prüfen, inwieweit aus bestehenden Kraftwerken Wärme zur weiteren Nutzung ausgekoppelt werden kann, um auf diesem Wege den Gesamtnutzungsgrad spürbar zu erhöhen. Die Realisierung solcher Maßnahmen ist bei der Planung neuer Kraftwerke zu beachten.

Bei der Standortplanung für Kraftwerke ist zu berücksichtigen, daß möglichst wenig neue Flächen für Leitungstrassen und sonstige Anlagen (Verdichterstationen, Umspannwerke etc.) in Anspruch genommen werden. Die Möglichkeiten zur Leitungsbündelung sind zu nutzen. Darüber hinaus sind bei gleichwertiger Eignung vorrangig Industriebrachen zu nutzen. Die dargestellten Kraftwerkstandorte sind als Angebotsplanung zu verstehen.

D. III. Entsorgungsinfrastruktur

D. III. 1. Vorbemerkung

Der Industriestandort Nordrhein-Westfalen bleibt nur dann attraktiv, wenn seine Abfallentsorgung langfristig gesichert ist. Export von Abfällen ist keine Problemlösung, allenfalls eine räumliche Problemverschiebung, verbunden mit der Gefahr, in dieser wichtigen Standortfrage in die Abhängigkeit anderer Länder zu geraten.

Entsorgungsanlagen beanspruchen Flächen, die in einem dicht besiedelten Land wie Nordrhein-Westfalen immer Nutzungskonkurrenzen unterliegen. Die Standortfindung und -sicherung für solche Anlagen ist gemeinsame Aufgabe der Raum- und Fachplanung. Um räumliche Nutzungskonflikte soweit wie möglich zu vermeiden, ist die Entsorgungsproblematik schon bei der Produktion zu berücksichtigen.

Der regionale Konsens über die Art und räumliche Verteilung der Entsorgungsanlagen ist notwendig, damit neben dem Ausschöpfen von günstigen Standortpotentialen (verkehrliche Anbindung, Lage im Raum) eine sinnvolle enge Zusammenarbeit der entsorgungspflichtigen Körperschaften untereinander sowie mit der entsorgungpflichtigen Wirtschaft bzw. mit den mit der Entsorgung beauftragten Unternehmen verwirklicht werden kann.

D. III. 2. Ziele

2.1 Die Entsorgung soll umwelt- und raumverträglich so vollzogen werden, daß die optimale und technisch vernünftige Lösung zur Vermeidung oder Verminderung von Umweltauswirkungen zur Anwendung kommt.

2.2 Die planerische Standortsicherung für Verwertungs- und Behandlungsanlagen und Deponien soll die langfristige Entsorgungssicherheit gewährleisten.

2.3 Bei der Standortsuche für Abfallbehandlungs- und Abfallentsorgungsanlagen ist zu berücksichtigen, daß

- Standorte von Behandlungsanlagen im Schwerpunkt des Abfallaufkommens zu suchen sind;

- Behandlungsanlagen in Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereichen möglichst in räumlicher Nähe zu anderen Entsorgungsanlagen oder Behandlungsanlagen als sinnvolle abfallwirtschaftliche Ergänzung errichtet werden sollen;

- für Deponien unter Bedarfsgesichtspunkten große Anlagen (hinsichtlich Laufzeit und Volumen) anzustreben sind, die abschnittsweise rekultiviert werden und sich in das umgebende Landschaftsgefüge einpassen;

- in den Gebieten, die hinsichtlich der Beschaffenheit des Untergrundes besonders für die Anlage von Deponien geeignet sind, eine Entscheidung über zukünftige andere Nutzungen nur unter besonderer Berücksichtigung dieser Eignung getroffen werden darf;

- Behandlungsanlagen und Deponien möglichst über Schiene und gegebenenfalls Wasserstrasse anzubinden sind.

2.4 Neue eigenständige Siedlungsgebiete dürfen durch die Bauleitplanung erst ausgewiesen werden, wenn die Entsorgung nachweislich langfristig gesichert ist. Im Zusammenhang mit der Ausweisung neuer Siedlungsgebiete sind ausreichende Flächen für Sammel-, Sortier- und Behandlungsanlagen nachzuweisen.

D. III. 3. Erläuterungen

Der LEP NRW benennt Kriterien für die Suche nach raumverträglichen Standorten für die erforderlichen Anlagen.

Verwertungs- und Behandlungsanlagen sind als Teil der industriellen Produktion grundsätzlich in Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereichen und möglichst nah zum Schwerpunkt der Entstehung des Abfalls zu errichten. Eine zweckentsprechende Verkehrsanbindung ist vorzusehen. Dafür ist auch in Regional- und Bauleitplänen Vorsorge zu leisten.

Für nicht mehr weiter verwertbare Abfälle sind Vorbehandlungsanlagen vorzuhalten, die die Voraussetzungen für eine möglichst umweltschonende Ablagerung schaffen. Nach dem Stand der Technik betriebene Müllverbrennungsanlagen sind solche verantwortbaren und bewährten Behandlungs- und Entsorgungsanlagen.

Die Deponie ist als letztes Glied der Behandlungskette von Abfällen immer notwendig. Deponien sind auf besondere Standortvoraussetzungen angewiesen. Für die Deponierung von Abfällen sind nicht nur die Lage zu den Schwerpunkten der Entstehung des Abfalls, die verkehrliche Erschließung und die Abstände zur umgebenden Bebauung, sondern vor allem die Untergrundbeschaffenheit (Geologie, Grundwasserflurabstand, Lage zu Einzugsgebieten für die öffentliche Trinkwasserversorgung und zu Trinkwasserreservegebieten) von besonderer Bedeutung. Deshalb darf in den Gebieten, die sich hinsichtlich der Beschaffenheit des Untergrundes besonders für die Anlage von Deponien eignen, eine Entscheidung über andere Nutzungen nur unter besonderer Berücksichtigung dieser Eignung getroffen werden.

Bei Deponien sind gerade im Rahmen von Verbundlösungen große Anlagen anzustreben, weil allein dadurch schon die Anzahl der Eingriffe in die Umwelt verringert wird.

Um den angestrebten sparsamen Umgang mit der Fläche zu gewährleisten, ist der Einsatz von Anlagen zu fördern, die das auf Deponien abzulagernde Volumen verringern.

Kooperationen der entsorgungspflichtigen Körperschaften untereinander sowie mit der entsorgungspflichtigen Wirtschaft bzw. mit den mit der Entsorgung beauftragten Unternehmen sind anzustreben, weil dadurch vorhandene Standortpotentiale besser genutzt und eine sinnvolle Kapazitätsauslastung ermöglicht werden.

Der Transport von Abfall in andere Regionen, d. h. auch der Export von Abfall in andere Länder, ist in der Regel keine Lösung des Entsorgungsproblems, sondern zumeist nur eine räumliche Problemverschiebung, die oftmals noch unerwünschtes zusätzliches Verkehrsaufkommen bedingt. Deshalb ist einer regionalen Verlagerung des Entsorgungsproblems entgegenzuwirken.


Anlagen:

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1995 S. 532; geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934), in Kraft getreten am 25. November 2016.

Aufgehoben durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 346), in Kraft getreten mit Wirkung vom 8. Februar 2017.

Fn 2

SGV. NW. 230.

Fn 3

SGV. NW. 230.

Fn 4

SGV. NW. 230.

Fn 5

SGV. NW. 230.

Fn 6

vgl. zeichnerische Darstellung Teil A

Fn 7

vgl. zeichnerische Darstellung Teil A

Fn 8

vgl. zeichnerische Darstellung Teil A

Fn 9

vgl. zeichnerische Darstellung Teil A

Fn 10

vgl. zeichnerische Darstellung Teil A

Fn 11

Neben dem LEP NRW bleibt der bisherige LEP IV ,,Gebiete mit Planungsbeschränkungen zum Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm" als eigenständiger LEP mit dem neuen Titel ,,Schutz vor Fluglärm" bestehen.

Fn 12

Neben dem LEP NRW bleibt der bisherige LEP IV ,,Gebiete mit Planungsbeschränkungen zum Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm" als eigenständiger LEP mit dem neuen Titel ,,Schutz vor Fluglärm" bestehen.