Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024


Verordnung zur elektronischen Durchführung von Verfahren nach der Landesbauordnung 2018 auf dem Bauportal. NRW (Verordnung zum Bauportal. NRW)


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Verordnung
zur elektronischen Durchführung von Verfahren nach der Landesbauordnung 2018
auf dem Bauportal. NRW (Verordnung zum Bauportal. NRW)

Vom 31. August 2020 (Fn 1) (Fn 2)

Auf Grund des § 87 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), der durch Artikel 13 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) angefügt worden ist, verordnet das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags:

§ 1
Zweck und Anwendungsbereich

(1) Das Bauportal. NRW dient als Informations- und Verwaltungsportal für die elektronische Einreichung von Anträgen und Anzeigen bei den Bauaufsichtsbehörden im Anwendungsbereich der Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421) in der jeweils geltenden Fassung. Mit dem Angebot einer elektronischen Einreichung von Anträgen und Anzeigen über das Bauportal. NRW wird für den Bereich der Bauaufsicht ein Baustein zur Verfügung gestellt, um Verpflichtungen in Bezug auf eine elektronische Antragsstellung gemäß § 1 Absatz 1 des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138) in der jeweils geltenden Fassung nachzukommen. Mit dem Bauportal. NRW werden die Kommunen zudem beim Aufbau und der Umsetzung eines digitalen Baugenehmigungsverfahrens unterstützt.

(2) Diese Verordnung regelt die technischen und funktionalen Anforderungen der Datenverarbeitung durch eingesetzte IT-Komponenten und Basisdienste zum Zwecke der Einreichung von Anträgen und Anzeigen aus dem Anwendungsbereich der Landesbauordnung 2018 über das Bauportal. NRW bei den zuständigen Bauaufsichtsbehörden. Sie legt ein sicheres und einheitliches Verfahren zur Authentifizierung von Antragsstellenden und Anzeigenden zur Gewährleistung der Integrität elektronisch übermittelter Datensätze in Angelegenheiten der Bauaufsichtsbehörden fest.

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) „Nutzer“ im Sinne dieser Verordnung sind natürliche Personen, die das Informations- und Kommunikationsangebot des Bauportal. NRW in Anspruch nehmen.

(2) „Antragstellende“ im Sinne dieser Verordnung sind natürliche und juristische Personen sowie natürliche und juristische Personen als vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personengesellschaft und Bevollmächtigte, die über das Bauportal. NRW einem auf Grundlage der Landesbauordnung 2018 beruhenden Antragserfordernis nachkommen wollen.

(3) „Anzeigende“ im Sinne dieser Verordnung sind natürliche und juristische Personen sowie natürliche und juristische Personen als vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personengesellschaft, die über das Bauportal. NRW einem auf Grundlage der Landesbauordnung 2018 beruhenden Anzeige- oder Mitteilungserfordernis nachkommen wollen.

(4) „Erforderliche Unterlagen“ im Sinne dieser Verordnung sind alle nach der Verordnung über bautechnische Prüfungen vom 6. Dezember 1995 (GV. NRW. S. 1241) in der jeweils geltenden Fassung für die Beurteilung eines Bauvorhabens und die Bearbeitung des Antrags oder der Anzeige erforderlichen Bauvorlagen und sonstigen Unterlagen sowie Unterlagen, die für die Nutzung des Antragsassistenten nach Absatz 10 erforderlich sind.

(5) „Scan“ im Sinne dieser Verordnung ist das elektronische Abbild von Papierdokumenten.

(6) „Identifikation“ im Sinne dieser Verordnung ist der bei elektronischen Verfahren erforderliche Nachweis der Identität, der im Einklang mit § 3 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung zur Regelung der behördenübergreifenden Bereitstellung und zum Betrieb von IT-Infrastrukturkomponenten und Anwendungen zum elektronischen Nachweis der Identität nach § 3 Absatz 3 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen vom 30. März 2017 (GV. NRW. S. 382) in der jeweils geltenden Fassung auf unterschiedlichen Vertrauensniveaus erfolgen kann.

(7) „Servicekonto.NRW“ im Sinne dieser Verordnung ist ein elektronischer Dienst gemäß der Verordnung zur Regelung der behördenübergreifenden Bereitstellung und zum Betrieb von IT-Infrastrukturkomponenten und Anwendungen zum elektronischen Nachweis der Identität nach § 3 Absatz 3 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 551) in der jeweils geltenden Fassung, der die Identifikation nach Absatz 6 von natürlichen Personen ermöglicht.

(8) „Organisationskonto“ im Sinne dieser Verordnung ermöglicht vertretungsberechtigten natürlichen Personen für juristische Personen und Personengesellschaften unter Angabe der in § 6 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung zur Regelung der behördenübergreifenden Bereitstellung und zum Betrieb von IT-Infrastrukturkomponenten und Anwendungen zum elektronischen Nachweis der Identität nach § 3 Absatz 3 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen genannten Daten zu handeln.

(9) „IT-Komponenten“ im Sinne dieser Verordnung sind IT-Anwendungen, Basisdienste und die elektronische Realisierung von Standards, Schnittstellen und Sicherheitsvorgaben, die für die Anbindung an das Bauportal. NRW, für den Betrieb des Bauportal. NRW und für die Abwicklung der Einreichung der Anträge und Anzeigen im Bauportal. NRW genutzt werden.

(10) „Antragsassistent“ im Sinne dieser Verordnung ist eine IT-Anwendung des Bauportal. NRW, mit der Anzeigende und Antragstellende mithilfe einer schrittweise geführten Eingabe von Daten Anzeigen und Anträge erzeugen und Dokumente hochladen können. Über den Antragsassistenten werden die eingegebenen Daten sowie die hochgeladenen Dokumente an die Datenübertragungsplattform nach Absatz 11 übertragen.

(11) "Datenübertragungsplattform" im Sinne dieser Verordnung ist eine Plattform, die der inner- und außerbehördlichen Kommunikationsverwaltung dient, mittels derer Anliegen von Nutzern, Anzeigenden und Antragstellenden in strukturierter Form gemäß definiertem Fachstandard empfangen, geprüft und für die zuständige Bauaufsichtsbehörde zum Abruf bereitgestellt werden.

§ 3
Verantwortlichkeiten

(1) Die für die Bereitstellung und den Betrieb des Bauportal. NRW zuständige Behörde ist das für Bauen zuständige Ministerium.

(2) Das für Bauen zuständige Ministerium ist Verantwortlicher im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2). Mit Übergabe der Daten aus dem Bauportal. NRW an die zuständigen Bauaufsichtsbehörden geht die Verantwortlichkeit nach Satz 1 auf diese über. Soweit personenbezogene Daten gemäß § 9 Absatz 6 temporär auf dem Bauportal. NRW verbleiben, bleibt das für Bauen zuständige Ministerium bis zur endgültigen Löschung für diese Daten Verantwortlicher im Sinne von Satz 1.

(3) Der technische Betrieb Bauportal. NRW einschließlich aller hierfür erforderlichen IT-Komponenten wird im Rahmen einer Einzelvereinbarung auf Grundlage des Kooperationsvertrages zur Umsetzung des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen und des Onlinezugangsgesetzes im Baubereich zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das für Bauen zuständige Ministerium, und dem Dachverband kommunaler IT-Dienstleister KDN vom 20. Dezember 2019 auf Letzteren übertragen. Dieser wird berechtigt, den Betrieb auf ein unter Anwendung der zum Zeitpunkt der Zertifizierung geltenden ISO 27001 auf Basis des IT-Grundschutzes des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zertifiziertes, verbandsangehöriges Rechenzentrum zu delegieren.

(4) Die nach der Landesbauordnung 2018 bestehenden Verantwortlichkeiten der Bauherrschaft, Antragsstellenden, Anzeigenden sowie der Entwurfsverfassenden und Fachplanenden bleiben unberührt.

§ 4 (Fn 2)
Authentifizierung und Beschränkung des Anwenderkreises

(1) Für die Einreichung von Anträgen und Anzeigen ist die Feststellung der Identität der Anzeigenden oder Antragstellenden durch qualifizierte Anmeldung von natürlichen Personen, juristischen Personen oder natürlichen und juristischen Personen als vertretungsberechtigten Gesellschaftern von Personengesellschaften über das Servicekonto.NRW oder das Organisationskonto erforderlich.

(2) Anträge und Anzeigen dürfen ausschließlich durch die Bauherrschaft selbst, eine Vertretung der Bauherrschaft oder durch von ihr bestellte Entwurfsverfassende eingereicht werden. Soweit gemäß der Landesbauordnung 2018 Bauvorlagen für die Errichtung und Änderung von Gebäuden von Entwurfsverfassenden unterschrieben sein müssen, die bauvorlageberechtigt sind, kann ein Antrag oder eine Anzeige über das Bauportal. NRW nur durch oder unter Einbeziehung und Nennung einer oder eines bauvorlageberechtigten Entwurfsverfassenden eingereicht werden. Reicht die Bauherrschaft den Antrag oder die Anzeige unter Nennung einer oder eines bauvorlageberechtigten Entwurfsverfassenden ein, muss die Bauaufsichtsbehörde die oder den Entwurfsverfassenden hierüber informieren.

(3) Die Vertretenden oder Entwurfsverfassenden müssen durch Vollmacht belegen, dass eine Beauftragung durch die Bauherrschaft vorliegt, in ihrem Namen einen Antrag oder eine Anzeige einzureichen. Der zu verwendende Vordruck zum Nachweis der Bevollmächtigung wird auf dem Bauportal. NRW zur Verfügung gestellt. Die Vollmacht ist zu unterschreiben und als Scan auf dem Bauportal. NRW einzureichen. Das Original ist von der oder dem Bevollmächtigten auf Verlangen der zuständigen Bauaufsichtsbehörde unverzüglich vorzulegen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 5
Gewährleistung der Datenintegrität

(1) Bauaufsichtsbehörden, die über das Bauportal. NRW Anträge, Anzeigen und Vorlagen entgegennehmen, haben die Daten in einem revisionssicheren Ablagesystem zu speichern oder andere Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen, um die Integrität der übermittelten Datensätze zu gewährleisten.

(2) Antragsstellende und Anzeigende haben die Vollständigkeit und Unversehrtheit der im Antragsassistenten mitgeteilten Daten zu bestätigen.

§ 6
Schriftform und Formerfordernisse

(1) Eine in oder aufgrund der Landesbauordnung 2018 angeordnete Schriftform einschließlich Unterschrifterfordernis sowie Formerfordernisse entfallen für Anträge, Anzeigen, Bauvorlagen sowie sonstige Unterlagen, die über den Antragsassistenten elektronisch eingereicht werden. Die verantwortlichen Entwurfsverfassenden und Fachplanenden müssen aus den Bauvorlagen erkennbar hervorgehen. Die übrigen Regelungen zur Bauvorlageberechtigung in § 67 der Landesbauordnung 2018 bleiben unberührt.

(2) Auf die Beurkundung von Bauvorlagen findet Absatz 1 keine Anwendung. Über den Antragsassistenten muss ein Scan der beurkundeten Bauvorlage eingereicht werden, soweit die Schriftform und Beurkundung nicht entsprechend der gesetzlichen Vorgaben elektronisch vorgenommen wird. Das Original ist von der oder dem Antragsstellenden auf Verlangen der zuständigen Bauaufsichtsbehörde unverzüglich vorzulegen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten auch für erforderliche Unterlagen, die durch die Antragsstellenden oder Anzeigenden unmittelbar bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde elektronisch nachgereicht werden, soweit zuvor ein Antrag oder eine Anzeige mit Bauvorlagen zum selben Vorhaben über das Bauportal. NRW gestellt wurde. Die zuständige Bauaufsichtsbehörde bestimmt, über welchen elektronischen Zugang die Nachreichung zu erfolgen hat. § 5 Absatz 1 gilt entsprechend.

(4) Der Entfall der Schriftform und Formerfordernisse nach den Absätzen 1 bis 3 gilt nicht für Bauvorlagen, soweit die zuständige Bauaufsichtsbehörde über das Bauportal. NRW nur Anträge und Anzeigen ohne Bauvorlagen annimmt. In diesem Fall sind die Bauvorlagen gemäß der in oder aufgrund der Landesbauordnung 2018 angeordneten Schriftform- und Formerfordernisse und in der erforderlichen Ausfertigungsanzahl einzureichen. Die genaue Vorgehensweise zur Einreichung von Bauvorlagen wird auf dem Bauportal. NRW erläutert.

(5) Für erforderliche Unterlagen, die nach den Absätzen 1 bis 3 übermittelt werden, gelten die Form- und Formatvorgaben, die im Rahmen der Antragsstellung über das Bauportal. NRW vorgegeben werden. Es muss sich jeweils um gängige und standardisierte Dateiformate handeln. Die Verpflichtung zur Verwendung der amtlichen Vordrucke für Anträge und Anzeigen gemäß § 1 Absatz 3 der Verordnung über bautechnische Prüfungen entfällt.

§ 7
Zugang und Eingang elektronischer Unterlagen

(1) Ein Antrag oder eine Anzeige gilt erst dann als eingereicht, wenn der entsprechende Datensatz über den Antragsassistenten des Bauportal. NRW bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist. Soweit sie Datensätze über das Bauportal. NRW entgegennehmen, sind die zuständigen Bauaufsichtsbehörden verpflichtet, mindestens einmal werktäglich von Montag bis Freitag Datensätze auf der Datenübertragungsplattform abzurufen.

(2) Bei der Übersendung elektronischer Dokumente trägt die oder der Antragstellende das Risiko des rechtzeitigen Zugangs.

(3) Soweit die zuständige Bauaufsichtsbehörde über das Bauportal. NRW nur Anträge und Anzeigen ohne Bauvorlagen annimmt, gilt der über das Bauportal. NRW gestellte Antrag erst mit Eingang der Bauvorlagen bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde als eingereicht. Die Vorprüfungspflicht der Bauaufsichtsbehörde gemäß § 71 Absatz 1 der Landesbauordnung 2018 beginnt erst ab Eingang der Bauvorlagen.

§ 8
Technische Standards und Schnittstellen

(1) Dem Antragsassistenten liegt der XBau Standard zugrunde, den der IT-Planungsrat in seinem verbindlichen Beschluss vom 5. Oktober 2017 gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 3 des IT-Staatsvertrages in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2852) gefasst hat. Die Datensätze werden den zuständigen Bauaufsichtsbehörden im XBau Standard übermittelt.

(2) Auf der Datenübertragungsplattform werden technische Schnittstellen integriert, die eine Anbindung zu anderen elektronischen Datenverarbeitungssystemen der Verwaltung ermöglichen. Die zuständigen Bauaufsichtsbehörden, die Datensätze über das Bauportal. NRW entgegennehmen, binden ihre der Verfahrensabwicklung dienenden elektronischen Datenverarbeitungssysteme unter Einhaltung des XBau Standards an diese Schnittstellen an.

(3) Soweit kammerseitig ein einheitliches elektronisches Berufsverzeichnis aller Architekten- und Bauingenieurkammern der Länder zur Verfügung steht, soll dieses auf dem Bauportal. NRW zur Prüfung der Bauvorlageberechtigung Entwurfsverfassender herangezogen werden. Das Verzeichnis muss den XBau Standard und die durch das Bauportal. NRW zur Verfügung gestellten Schnittstellen berücksichtigen.

§ 9
Datenverarbeitung

(1) Bei der Nutzung des Bauportal. NRW findet eine Datenverarbeitung im Sinne von Artikel 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/679 statt.

(2) Der Zweck der Datenverarbeitung liegt in der einheitlichen elektronischen medienbruchfreien Erfassung von Daten für Verwaltungsleistungen, der Speicherung und Übermittlung dieser Daten an die zuständigen Behörden und Stellen. Soweit im Rahmen der Durchführung von Verwaltungsverfahren erforderlich, können die erhobenen personen- und unternehmensbezogene Daten auf Grund einer entsprechenden gesetzlichen oder untergesetzlichen Ermächtigung auch zwischen zuständigen Behörden oder mit anderen Fachbehörden ausgetauscht werden.

(3) Für Verwaltungsleistungen im Bauportal. NRW werden personen- und unternehmensbezogene Daten aus dem Servicekonto.NRW oder dem Organisationskonto in den Antragsassistenten übermittelt, gespeichert und zum Zwecke der Durchführung dieser Verwaltungsleistungen verarbeitet.

(4) Im Rahmen der Datenverarbeitung können im Sinne der Absätze 2 und 3 im technischen Betrieb des Bauportal. NRW die folgenden Daten verarbeitet werden:

1. bei natürlichen Personen:

a) Familienname, Vornamen,

b) Geschlecht,

c) akademischer Grad,

d) Geburtsdatum,

e) Meldeanschrift bestehend aus Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Land, Staat,

f) Telefon-/Telefaxnummer,

g) E-Mail-Adresse und

h) Mitgliedsnummer einer Baukammer,

2. bei juristischen Personen und Personengesellschaften:

a) Firma,

b) Name oder Bezeichnung,

c) Rechtsform,

d) Registernummer und Registergericht soweit vorhanden,

e) betriebliche Anschrift von Hauptniederlassung und Zweigniederlassungen,

f) Telefon-/Telefaxnummer,

g) E-Mail-Adresse,

h) Namen und Anschrift der Mitglieder des Vertretungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter und

i) die Daten der Buchstaben a bis e, wenn ein Mitglied des Vertretungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter eine juristische Person ist und

3. vorhabenbezogene Angaben:

die vorhabenbezogenen Angaben umfassen die Angaben zum Bauvorhaben, die nach der Landesbauordnung 2018 und den untergesetzlichen Regelungen der Aufgabenwahrnehmung der Bauaufsichtsbehörde dienen.

(5) Wenn für die Durchführung von Verwaltungsverfahren auf Grund gesetzlicher oder untergesetzlicher Vorgaben weitergehende Daten verarbeitet werden müssen, werden diese über den Antragsassistenten im Bauportal. NRW erfasst und in Erfüllung des in Absatz 2 formulierten Zwecks an die zuständigen Behörden und Stellen zur Verarbeitung übermittelt.

(6) Die in der Datenübertragungsplattform hinterlegten Datensätze verbleiben bis zum Abruf durch die jeweils zuständige Bauaufsichtsbehörde gespeichert. Die abgerufenen Datensätze bleiben darüber hinaus 14 Tage nach Eingang auf der Datenübertragungsplattform gespeichert, die zugehörenden Transportprotokolle einen Monat nach Eingang.

(7) Die zuständige Bauaufsichtsbehörde, die Datensätze über das Bauportal. NRW zwecks Bearbeitung eines Antrags oder einer Anzeige erhält, speichert diese nach den für sie geltenden gesetzlichen Vorschriften.

§ 10 (Fn 2)
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2025 außer Kraft.

Die Ministerin

für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 10. September 2020 (GV. NRW. S. 820); geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1235), in Kraft getreten am 23. Dezember 2020.

Fn 2

Überschrift, § 4 Absatz 2 und § 10 geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1235), in Kraft getreten am 23. Dezember 2020.



Normverlauf ab 2000: