Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung zur Regelung des Wohnsitzes für anerkannte Flüchtlinge und Inhaberinnen und Inhaber bestimmter humanitärer Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz (Ausländer-Wohnsitzregelungsverordnung - AWoV)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
zur Regelung des Wohnsitzes für anerkannte Flüchtlinge und Inhaberinnen
und Inhaber bestimmter humanitärer Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz
(Ausländer-Wohnsitzregelungsverordnung - AWoV)

Vom 15. November 2016 (Fn 1)

Auf Grund des § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), der zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. März 2000 (GV. NRW. S. 462) geändert worden ist, insoweit nach Anhörung der fachlich zuständigen Ausschüsse, und § 12a Absatz 9 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), der durch Artikel 5 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939, 1942) eingefügt worden ist, verordnet die Landesregierung:

§ 1
Anwendungsbereich

Diese Rechtsverordnung regelt die Zuweisung des Wohnsitzes nach § 12a Absatz 9 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I. S. 162), der durch Artikel 5 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I. S. 1939, 1942) eingefügt worden ist, von Ausländerinnen und Ausländern nach § 2 dieser Verordnung. Die Regelungen des Teilhabe- und Integrationsgesetzes vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97) bleiben insoweit unberührt.

§ 2
Personenkreis

Die Rechtsverordnung gilt für Ausländerinnen und Ausländer, die als Asylberechtigte, Flüchtlinge im Sinne von § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I. S. 1798), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I. S. 1939, 1946) geändert worden ist, oder subsidiär Schutzberechtigte im Sinne von § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes anerkannt worden sind oder denen nach § 23 Absatz 1 oder nach § 25 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes erstmalig eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist und die der Verpflichtung nach § 12a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes unterliegen.

§ 3
Aufnahmepflicht der Gemeinden

Die zum Wohnort bestimmten Gemeinden sind verpflichtet, Ausländerinnen und Ausländer nach § 2 aufzunehmen.

§ 4
Integrationsschlüssel

(1) Zur Förderung der nachhaltigen Integration der Ausländerinnen und Ausländer nach § 2 in die Lebensverhältnisse des Landes Nordrhein-Westfalen wird für das Verfahren zur Zuweisung des Wohnsitzes ein landesinterner Schlüssel nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 gebildet (Integrationsschlüssel).

(2) Der Integrationsschlüssel wird gebildet aus dem

1. Einwohneranteil der Gemeinden an der Gesamtbevölkerung des Landes mit einem Anteil von 80 Prozent;

2. Flächenanteil der Gemeinden an der Gesamtfläche des Landes mit einem Anteil von 10 Prozent;

3. Anteil der als arbeitslos gemeldeten erwerbsfähigen Personen an der Bevölkerung der Gemeinden mit einem Anteil von 10 Prozent; die Berechnung des Anteils erfolgt nach Maßgabe der Anlage 1.

(3) Der sich nach Absatz 2 ergebende Integrationsschlüssel verringert sich um 10 Prozent bei Gemeinden, die von § 1 der Mietpreisbegrenzungsverordnung vom 23. Juni 2015 (GV. NRW. S. 489) erfasst werden. Der sich ergebende übersteigende Anteil wird jeweils auf alle übrigen Gemeinden verteilt.

(4) Der sich nach Absatz 2 ergebende Integrationsschlüssel verringert sich um 10 Prozent bei Gemeinden, die einen mindestens 50 Prozent über dem Landesdurchschnitt liegenden Anteil von Personen aus den in Anlage 2 genannten EU-Mitgliedstaaten, die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939, 1940) geändert worden ist, erhalten, aufweisen. Der sich ergebende übersteigende Anteil wird jeweils auf alle übrigen Gemeinden verteilt.

(5) Dem Integrationsschlüssel ist der vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen - Geschäftsbereich Statistik - jeweils aktuelle Stand zum 1. Januar eines Jahres zugrunde zu legen.

§ 5
Zuweisung

(1) Der Ausländerin und dem Ausländer nach § 2 ist im Falle einer Zuweisung nach § 12a Absatz 2 und 3 des Aufenthaltsgesetzes eine bestimmte Gemeinde als Wohnsitz zuzuweisen. Die Zuweisung erfolgt entsprechend dem Integrationsschlüssel vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6. Die Anrechnung nach § 6 ist zu berücksichtigen.

(2) Bei der Zuweisung soll die Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern und den minderjährigen ledigen Kindern berücksichtigt werden. Andere offenkundige familiäre Bindungen, insbesondere pflegende Angehörige, sollen bei der Zuweisung angemessen berücksichtigt werden.

(3) Soweit die Versorgung mit angemessenem Wohnraum nach § 12a Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes dies erfordert, kann die Zuweisung abweichend vom Integrationsschlüssel erfolgen.

(4) Ausländerinnen und Ausländer nach § 2, die zum Zeitpunkt ihrer Zuweisung in einer Gemeinde ihren tatsächlichen Wohnsitz unterhalten, dort nicht in einer Landeseinrichtung untergebracht und nicht verpflichtet sind, in einem anderen Bundesland zu wohnen, sollen dieser Gemeinde zugewiesen werden.

(5) Bei Ausländerinnen und Ausländern nach § 2, die am 6. August 2016 als Asylberechtigte, Flüchtling im Sinne von § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiär Schutzberechtigte im Sinne von § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes anerkannt waren, soll in der Regel auf eine Zuweisung verzichtet werden.

(6) Weitere im Einzelfall vorgetragene oder sonst ersichtliche humanitäre Gründe oder gewichtige integrationsrelevante Umstände sollen bei der Zuweisung angemessen berücksichtigt werden.

(7) Die Zuweisungsentscheidung ist der Ausländerin und dem Ausländer nach § 2 zuzustellen. Wird diese oder dieser durch einen Bevollmächtigten vertreten oder hat sie oder er eine Empfangsbevollmächtigte oder einen Empfangsbevollmächtigten benannt, soll ein Abdruck der Zuweisungsentscheidung auch dieser oder diesem zugeleitet werden. Bei der Zuweisung nach Absatz 4 bedarf es keiner Anhörung der Ausländerin und des Ausländers und Begründung der Zuweisungsentscheidung.

§ 6
Anrechnung

(1) Bei der Zuweisung gemäß dem Integrationsschlüssel nach § 5 Absatz 1 Satz 2 sind die Personen nach § 12a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes, die in der jeweiligen Gemeinde zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ihren tatsächlichen Wohnsitz unterhalten, anzurechnen.

(2) Der Bestand nach Absatz 1 wird zum 1. September 2016, zum Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung, sowie zum 1. Juli 2017, 1. Januar 2018, 1. Juli 2018, 1. Januar 2019 und 1. Juli 2019 erhoben. Bei der Fortschreibung des Bestandes legt die zuständige Behörde die Zuweisungen nach § 5, bereinigt um die aufgehobenen Zuweisungen, zugrunde.

§ 7
Nachweise und Begriffe

(1) Ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 12a Absatz 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes ist in der Regel durch schriftlichen Arbeitsvertrag nachzuweisen.

(2) Der Nachweis eines den Lebensunterhalt sichernden Einkommens im Sinne von § 12a Absatz 5 Satz 1 Nummer 1a des Aufenthaltsgesetzes richtet sich nach der jeweiligen Einkommensart.

(3) Der Nachweis eines Ausbildungs- oder Studienplatzes im Sinne von § 12a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 1a des Aufenthaltsgesetzes wird in der Regel durch Vorlage eines schriftlichen Ausbildungsvertrages oder der Immatrikulationsbescheinigung der Hochschule erbracht.

(4) Die Angemessenheit des Wohnraumes im Sinne von § 12a Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes richtet sich grundsätzlich nach § 2 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes.

§ 8
Zuständige Stellen

(1) Das für Integration zuständige Ministerium ist für die Konkretisierung des Integrationsschlüssels nach § 4 dieser Verordnung einschließlich seiner Fortschreibung nach § 4 Absatz 5 zuständig.

(2) Die Bezirksregierung Arnsberg ist landesweit zuständig für die Entscheidungen nach § 5 dieser Verordnung und § 12a Absatz 2 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes sowie die Anwendung des § 6 dieser Verordnung.

(3) Die ausländerrechtlichen Zuständigkeiten der örtlichen und zentralen Ausländerbehörden bleiben im Übrigen unberührt.

§ 9
Ermächtigungsgrundlage

Die Verordnungsermächtigung nach § 12a Absatz 9 des Aufenthaltsgesetzes wird auf den für Integration zuständigen Minister übertragen.

§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2022 außer Kraft.

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Der Minister

für Arbeit, Integration und Soziales


Anlagen:

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 29. November 2016 (GV. NRW. S. 971).
Aufgehoben durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. März 2021 (GV. NRW. S. 289), in Kraft getreten am 1. April 2021.



Normverlauf ab 2000: