Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Ausführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Ausführungsgesetz zum
Gerichtsverfassungsgesetz

Vom 24. April 1878 (Fn 1)

Erster Titel
Dolmetscher und Übersetzer in der Justiz

§ 1 (Fn 2)
Dolmetscher und Übersetzer

(1) Zur mündlichen und schriftlichen Sprachübertragung für gerichtliche und staatsanwaltliche Zwecke werden für das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen Dolmetscherinnen oder Dolmetscher allgemein beeidigt (§ 189 des Gerichtsverfassungsgesetzes) und Übersetzerinnen oder Übersetzer ermächtigt (§ 142 Abs. 3 der Zivilprozessordnung).

(2) Die Tätigkeit der Dolmetscherinnen oder Dolmetscher umfasst die mündliche Sprachübertragung, die der Übersetzerinnen oder Übersetzer die schriftliche Sprachübertragung.

(3) Sprache im Sinne dieses Gesetzes sind auch sonstige anerkannte Kommunikationstechniken, insbesondere die Gebärdensprache, die Blindenschrift, Lormen oder das Fingeralphabet.

§ 2 (Fn 2)
Verzeichnis

(1) Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Oberlandesgerichte führen für das Land Nordrhein-Westfalen ein gemeinsames Verzeichnis von allgemein beeidigten Dolmetscherinnen und Dolmetschern und ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzern.

(2) In das Verzeichnis sind Name, Anschrift, Telekommunikationsanschlüsse, Beruf, etwaige Zusatzqualifikationen und die jeweilige Sprache aufzunehmen. Die hierfür erforderlichen Daten dürfen erhoben und gespeichert werden. Das Verzeichnis darf in automatisierte Abrufverfahren eingestellt sowie im Internet veröffentlicht werden.

(3) Die Einsichtnahme in das Verzeichnis ist jedermann gestattet. Eine Gewähr für die Zuverlässigkeit der in das Verzeichnis eingetragenen Personen und die Aktualität der Angaben besteht nicht.

§ 3 (Fn 2)
Voraussetzungen

(1) Wer persönlich und fachlich geeignet ist, kann auf Antrag als Dolmetscherin oder Dolmetscher allgemein beeidigt, als Übersetzerin oder Übersetzer zur Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit von Übersetzungen ermächtigt werden. Der Antrag ist schriftlich unter Beifügung der für den Nachweis der persönlichen und fachlichen Eignung erforderlichen Unterlagen zu stellen.

(2) Die persönliche Eignung besitzt insbesondere nicht, wer
a) in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Vergehen nach dem 15. Abschnitt des Strafgesetzbuches (uneidlicher Falschaussage), falscher Verdächtigung, Vergehen nach dem 9. Abschnitt des Strafgesetzbuches (Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs), Begünstigung, Strafvereitelung, Betruges oder Urkundenfälschung rechtskräftig verurteilt worden ist, oder
b) in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt, insbesondere über wessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder wer in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 Insolvenzordnung, § 915 Zivilprozessordnung) eingetragen ist, oder
c) nicht bereit oder nicht tatsächlich in der Lage ist, den nordrhein-westfälischen Gerichten und Staatsanwaltschaften auf Anforderung kurzfristig zur Verfügung zu stehen.

(3) Die fachliche Eignung erfordert
1. Sprachkenntnisse, mit denen die Antragstellerin oder der Antragsteller in der Regel praktisch alles, was sie oder er hört oder liest, mühelos verstehen, sich spontan, sehr flüssig und genau ausdrücken und auch bei komplexeren Sachverhalten fei­nere Bedeutungsnuancen deutlich machen kann, sowohl in der deutschen als auch in der fremden Sprache, und
2. sichere Kenntnisse der deutschen Rechtssprache.

(4) Die Antragstellerin oder der Antragsteller haben die persönliche und fachliche Eignung durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Die über die Sprachkenntnisse vorzulegenden Unterlagen sollen auch eine Beurteilung von sprachmittlerischen Kenntnissen und Fähigkeiten ermöglichen.

§ 4 (Fn 2, 58)
Verfahren

(1) Die Übersetzerermächtigung und das Recht, sich auf die allgemeine Beeidigung zu berufen, sind auf höchstens fünf Jahre befristet zu erteilen. Eine Verlängerung um jeweils bis zu fünf Jahren ist unter den Voraussetzungen des § 3 zulässig.

(2) Die Übersetzerermächtigung oder das Recht, sich auf die allgemeine Beeidigung zu berufen, kann insbesondere widerrufen werden, wenn die Übersetzerin oder der Übersetzer oder die Dolmetscherin oder der Dolmetscher
a) die Voraussetzungen des § 3 nicht mehr erfüllt oder
b) wiederholt fehlerhafte Sprachübertragungen ausgeführt hat.

(3) Über den Antrag auf Genehmigung entscheidet die Behörde innerhalb einer Frist von drei Monaten; abweichende Entscheidungsfristen kann die Behörde in einer vorab öffentlich bekannt zu machenden Fristenregelung (behördlicher Fristenplan) festsetzen.
§ 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.

§ 5 (Fn 2)
Beeidigung, Ermächtigung und Verpflichtung

(1) Zur allgemeinen Beeidigung haben Dolmetscherinnen und Dolmetscher einen Eid oder eine eidesgleiche Bekräftigung nach § 189 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu leisten.

(2) Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer sind zur Geheimhaltung besonders zu verpflichten und insbesondere auf die Vorschriften über die Wahrung des Steuergeheimnisses (§ 30 der Abgabenordnung) hinzuweisen. § 1 Abs. 2 und Abs. 3 des Verpflichtungsgesetzes gelten entsprechend.

(3) Über die Beeidigung und die Verpflichtung ist eine Niederschrift zu fertigen.

(4) Zur Vorlage bei Gerichten und Staatsanwaltschaften erhalten Dolmetscherinnen und Dolmetscher eine Bescheinigung über die allgemeine Beeidigung, Übersetzerinnen und Übersetzer eine Bescheinigung über die erteilte Ermächtigung. Ferner erhalten sie eine Abschrift über die Niederschrift der Verpflichtung.

(5) Der ermächtigte Übersetzer und die ermächtigte Übersetzerin sind verpflichtet, bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des nach § 8 zuständigen Landgerichts die persönliche Unterschrift zu hinterlegen. Die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts kann auf Antrag bestätigen, dass die Unterschrift von der Übersetzerin oder dem Übersetzer herrührt und dass sie oder er mit der Anfertigung derartiger Übersetzungen betraut ist.

§ 6 (Fn 2)
Rechte und Pflichten

(1) Die Dolmetscherin und der Dolmetscher, die Übersetzerin und der Übersetzer sind verpflichtet,
1. die übertragenen Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen,
2. Verschwiegenheit zu bewahren und Tatsachen, die ihnen bei ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, weder eigennützig zu verwerten noch Dritten mitzuteilen,
3. Aufträge der Gerichte und Staatsanwaltschaften innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen zu übernehmen und kurzfristig zu erledigen, es sei denn, dass wichtige Gründe dem entgegen stehen,
4. der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts unverzüglich jede Änderung des Namens, des Wohnsitzes oder der Niederlassung sowie von Telekommunikationsanschlüssen, eine Verurteilung im Sinne des § 3 Abs. 2 Buchstabe a) oder die Beantragung eines Insolvenzverfahrens gegen sie oder ihn sowie einen Eintrag in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 Insolvenzordnung, § 915 Zivilprozessordnung) mitzuteilen.

(2) Die Übersetzerermächtigung umfasst das Recht, die Richtigkeit und Vollständigkeit von Übersetzungen zu bescheinigen. Dies gilt auch für bereits vorgenommene Übersetzungen, die zur Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit vorgelegt werden. Die Übersetzerin oder der Übersetzer ist verpflichtet, die ihr oder ihm anvertrauten Schriftstücke sorgsam aufzubewahren und von ihrem Inhalt Unbefugten keine Kenntnis zu geben.

(3) Nach Aushändigung der Bescheinigung gemäß § 5 Abs. 4 kann die Dolmetscherin oder der Dolmetscher die Bezeichnung „Allgemein beeidigte Dolmetscherin oder beeidigter Dolmetscher für (Angabe der Sprache/n, über die sich die Urkunde verhält)“, die Übersetzerin oder der Übersetzer die Bezeichnung „Durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts (Angabe des Ortes) ermächtigte Übersetzerin oder ermächtigter Übersetzer für (Angabe der Sprache/n, über die sich die Urkunde verhält)“ führen.

§ 7 (Fn 2)
Bestätigung der Übersetzung

(1) Die Richtigkeit und Vollständigkeit von schriftlichen Sprachübertragungen ist durch die Übersetzerin oder den Übersetzer zu bestätigen. Der Bestätigungsvermerk lautet:
„Die Richtigkeit und Vollständigkeit vorstehender Übersetzung aus der ... Sprache wird bescheinigt.
Ort, Datum, Unterschrift
Durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts (Angabe des Ortes) ermächtigte Übersetzerin oder ermächtigter Übersetzer für die ... Sprache.“

(2) Die Bestätigung ist auf die Übersetzung zu setzen und zu unterschreiben. Sie hat kenntlich zu machen, wenn das übersetzte Dokument kein Original ist oder nur ein Teil des Dokuments übersetzt wurde. Sie soll auf Auffälligkeiten des übersetzten Dokuments, insbesondere unleserliche Worte, Änderungen oder Auslassungen hinweisen, sofern sich dies nicht aus der Übersetzung ergibt. Die Bestätigung kann auch in elektronischer Form (§ 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen) erteilt werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine zur Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit vorgelegte Übersetzung eines anderen als richtig und vollständig bestätigt wird.

§ 8 (Fn 2, 58)
Zuständigkeit

(1) Unbeschadet von Absatz 2 ist für die Aufgaben nach diesem Gesetz die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts zuständig, in deren oder dessen Bezirk die Antragstellerin oder der Antragsteller ihre oder seine berufliche Niederlassung hat; in Ermangelung einer solchen ist der Wohnsitz maßgebend. Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller in Nordrhein-Westfalen weder eine berufliche Niederlassung noch einen Wohnsitz, ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts zuständig, in deren oder dessen Bezirk die Antragstellerin oder der Antragsteller ihre oder seine Tätigkeit vorwiegend ausüben möchte. Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.

(2) Für die Aufgaben nach § 5 ist die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts zuständig; für die örtliche Zuständigkeit gilt Absatz 1 sinngemäß.

§ 9 (Fn 2)
Ordnungswidrigkeit

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) sich als allgemein beeidigte Dolmetscherin oder allgemein beeidigter Dolmetscher oder ermächtigte Übersetzerin oder ermächtigter Übersetzer für eine Sprache bezeichnet, ohne dazu berechtigt zu sein, oder
b) eine Bezeichnung führt, die der in Buchstabe a) zum Verwechseln ähnlich ist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Staatsanwaltschaft.

§ 10 (Fn 2)
Kosten

Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten nach den Bestimmungen des Gesetzes über Kosten im Bereich der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostengesetz) erhoben.

§11 (Fn 2)
Übergangsbestimmung

Ermächtigungen von Übersetzerinnen und Übersetzern und Rechte, sich auf die allgemeine Beeidigung zu berufen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt worden sind, gelten in ihrem jeweiligen Bestand fort, erlöschen aber spätestens mit dem Ablauf des 31. Dezember 2010. Auf Antrag werden sie für die Dauer ihres Bestehens in das Verzeichnis nach § 2 eingetragen.

§ 11a (Fn 59)
Vorübergehende Dienstleistungen

(1) Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie Übersetzerinnen und Übersetzer, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Ausübung einer in § 1 Absatz 1 genannten oder vergleichbaren Tätigkeit rechtmäßig niedergelassen sind, dürfen diese Tätigkeit auf dem Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen wie eine in das Verzeichnis nach § 2 Absatz 1 eingetragene Person vorübergehend und gelegentlich ausüben (vorübergehende Dienstleistungen). Wenn weder die Tätigkeit noch die Ausbildung zu dieser Tätigkeit im Staat der Niederlassung reglementiert sind, gilt dies nur, wenn die Person die Tätigkeit dort während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre ausgeübt hat.

(2) Vorübergehende Dienstleistungen sind nur zulässig, wenn die Person vor der ersten Erbringung von Dienstleistungen im Inland der nach § 8 Absatz 1 zuständigen Behörde in Textform die Aufnahme der Tätigkeit angezeigt hat. Der Anzeige müssen neben den in das nach § 2 Absatz 2 Satz 1 zu führende Verzeichnis einzutragenden Angaben folgende Dokumente beigefügt sein:

1. eine Bescheinigung darüber, dass die Person in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig zur Ausübung einer der in § 1 Absatz 1 genannten oder vergleichbaren Tätigkeit niedergelassen ist und dass ihr die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,

2. ein Berufsqualifikationsnachweis,

3. sofern der Beruf im Staat der Niederlassung nicht reglementiert ist, einen Nachweis darüber, dass die Person die Tätigkeit dort während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre rechtmäßig ausgeübt hat, und

4. die Angabe der Berufsbezeichnung, unter der die Tätigkeit im Inland zu erbringen ist.

(3) Die Anzeige ist jährlich zu wiederholen, wenn die Person beabsichtigt, während des betreffenden Jahres weiter vorübergehende Dienstleistungen im Inland zu erbringen.

(4) Sobald die Anzeige nach Absatz 2 vollständig vorliegt und das Verfahren nach § 5 abgeschlossen ist, nimmt die zuständige Behörde mit der Aufnahme in das Verzeichnis nach § 2 Absatz 1 eine vorübergehende Registrierung oder ihre Verlängerung um ein Jahr vor. Das Verfahren ist kostenfrei.

(5) Die vorübergehenden Dienstleistungen der Dolmetscherin oder des Dolmetschers, der Übersetzerin oder des Übersetzers sind unter der in der Sprache des Niederlassungsstaats für die Tätigkeit bestehenden Berufsbezeichnung zu erbringen. Eine Verwechslung mit den in § 6 Absatz 3 aufgeführten Berufsbezeichnungen muss ausgeschlossen sein.

Zweiter Titel
Gerichtsbarkeit

§§ 12-19 (Fn 5)

§ 20 (Fn 6)

(1) In den durch Landesgesetz den ordentlichen Gerichten übertragenen Angelegenheiten erfolgt die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts, soweit nicht die Vorschriften der Deutschen Prozeßordnungen Anwendung finden, durch das gemeinschaftliche obere Gericht, wenn Streit oder Ungewißheit darüber besteht, welches von mehreren Gerichten örtlich zuständig ist, oder wenn ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand zu bestellen ist. In Ermangelung eines gemeinschaftlichen oberen Gerichts erfolgt die Bestimmung durch den Justizminister.

(2) Ist das zuständige Gericht in einem einzelnen Falle an der Ausübung des Richteramts rechtlich oder tatsächlich verhindert, so erfolgt die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts durch das zunächst höhere Gericht, in Ermangelung eines solchen durch den Justizminister.

(3) Eine Anfechtung der Entscheidung findet nicht statt.

(4) Im Sinne der Vorschriften der Abs. 1, 2 gilt als das dem Landgericht im Instanzenzuge vorgeordnete Gericht das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirke das Landgericht gehört.

Dritter Titel
Amtsgerichte

§§ 21-23 (Fn 7)

§ 24

(1) (Fn 8).

(2) Die Vertretung der Amtsrichter durch Richter benachbarter Amtsgerichte kann von der Justizverwaltung im voraus angeordnet werden. Eine solche Anordnung muß erfolgen bei Amtsgerichten, welche nur mit einem Richter besetzt sind. Diese Vertretung erstreckt sich nicht auf den Fall der rechtlichen Verhinderung eines Richters in Angelegenheiten, auf welche der § 36 der Zivilprozeßordnung oder der § 15 der Strafprozeßordnung Anwendung findet.

(3) (Fn 9) Angelegenheiten, auf welche die bezeichneten Vorschriften der Deutschen Prozeßordnungen keine Anwendung finden, können, wenn die Vertretung nicht durch Richter desselben Amtsgerichts erfolgen kann, von dem Landgericht einem anderen Amtsgerichte zugewiesen werden.

§ 25 (Fn 10)

§ 26 (Fn 11)

§ 27 (Fn 12)

§ 28 (Fn 13)

§ 29 (Fn 14)

§§ 30-32 (Fn 15)

Vierter Titel
Schöffengerichte

§§ 33-36 (Fn 16)

Fünfter Titel
Landgerichte

§ 37

(1) (Fn 17).

(2) Werden bei der ersten Bildung oder bei einer späteren Veränderung der Amtsgerichtsbezirke die Grenzen der Landgerichtsbezirke überschritten, so zieht eine solche Überschreitung von selbst die Veränderung der beteiligten Landgerichtsbezirke nach sich.

§§ 38-39 (Fn 18)

§ 40 (Fn 19)

§§ 41-42 (Fn 20)

§ 43 (Fn 21)

Die gerichtliche Beglaubigung amtlicher Unterschriften zum Zwecke der Legalisation im diplomatischen Wege erfolgt durch den Präsidenten des Landgerichts; sie kann von dem Justizminister auch dem zur Führung der Aufsicht bei einem Amtsgerichte berufenen Richter übertragen werden.

Sechster Titel
Schwurgerichte

§§ 44-45 (Fn 22)

Siebenter Titel
Kammern für Handelssachen

§ 46

Die Vorsitzenden der Kammern für Handelssachen werden mindestens auf die Dauer eines Geschäftsjahres durch den Justizminister bestimmt.

Achter Titel
Oberlandesgerichte

§§ 47-50 (Fn 23)

§§ 51-56 (Fn 24)

§ 57

Die in den §§ 20 ...(Fn 25), 29 ...(Fn 26), 87 ... (Fn 27) den Oberlandesgerichten zugewiesenen Angelegenheiten werden von den Zivilsenaten erledigt.

Neunter Titel
Staatsanwaltschaft

§ 58 (Fn 28)

§ 59 (Fn 29)

§§ 60-65 (Fn 30)

§ 66

(1) Im Falle der Verhinderung eines Beamten der Staatsanwaltschaft ist für Geschäfte, welche keinen Aufschub gestatten, nötigenfalls von dem Vorstande des Gerichts ein Vertreter zu bestellen.

(2) Zur Übernahme einer solchen Vertretung sind die Beamten des Gerichts, einschließlich der Richter, verpflichtet.

§ 67

Mit der einstweiligen Wahrnehmung von Geschäften der Staatsanwaltschaft bei den Oberlandesgerichten und den Landgerichten können nur zum Richteramte befähigte Personen beauftragt werden.

Zehnter Titel
Urkundsbeamter der Geschäftsstelle (Fn 31)

§ 68 (Fn 32)

§ 69 (Fn 33)

§ 70 (Fn 34)

(1) Die Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (Fn 35) bei den Amtsgerichten sind zuständig, Wechselproteste aufzunehmen sowie Siegelungen, Entsiegelungen und Inventuren vorzunehmen. Sie sollen sich solchen Geschäften nur auf Anordnung des Richters unterziehen.

(2) (Fn 36).

§ 71

Die Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (Fn 37) bei den Amtsgerichten sind verpflichtet, in gerichtlichen Angelegenheiten, welche von den Deutschen Prozeßordnungen nicht betroffen werden, Gesuche zu Protokoll zu nehmen. Das Protokoll ist erforderlichenfalls der zuständigen Stelle zu übersenden.

§ 72 (Fn 38)

Elfter Titel
Gerichtsvollzieher

§ 73 (Fn 39)

§ 74 (Fn 40)

(1) Die Gerichtsvollzieher sind zuständig:

1. Wechselproteste aufzunehmen;

2. freiwillige Versteigerungen von Mobilien, von Früchten auf dem Halm und von Holz auf dem Stamme vorzunehmen;

3. Siegelungen, Entsiegelungen und Inventuren im Auftrage des Gerichts oder des Konkursverwalters vorzunehmen;

4. das tatsächliche Angebot einer Leistung zu beurkunden;

5. öffentliche Verpachtungen an den Meistbietenden im Auftrage des Gerichts vorzunehmen.

(2) (Fn 41).

§ 75 (Fn 42)

§ 76

Die Vorschriften des § 156 des Gerichtsverfassungsgesetzes finden in den durch die Deutschen Prozeßordnungen nicht betroffenen Angelegenheiten entsprechende Anwendung.

Zwölfter Titel
Aufbewahrung von Schriftgut
in der Justiz und Justizverwaltung

§ 77 (Fn 43)
Aufbewahrung von Schriftgut

(1) Schriftgut der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Fachgerichtsbarkeiten, der Staatsanwaltschaften und der Justizvollzugsbehörden, das für das Verfahren nicht mehr erforderlich ist, darf nach Beendigung des Verfahrens nur so lange aufbewahrt werden, wie schutzwürdige Interessen der Verfahrensbeteiligten oder sonstiger Personen oder öffentliche Interessen dies erfordern. Entsprechendes gilt für das Schriftgut der Justizverwaltung.

(2) Schriftgut im Sinne des Absatzes 1 sind unabhängig von ihrer Speicherungsform insbesondere Akten, Aktenregister, öffentliche Register, Grundbücher, Namensverzeichnisse, Karteien, Urkunden und Blattsammlungen sowie einzelne Schriftstücke, Bücher, Drucksachen, Kalender, Karten, Pläne, Zeichnungen, Lichtbilder, Bild-, Ton- und Datenträger und sonstige Gegenstände, die Bestandteile oder Anlagen der Akten geworden sind.

(3) Dieses Gesetz gilt für die Aufbewahrung von Schriftgut der in Absatz 1 genannten Gerichte und Justizbehörden, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Die Regelungen über die Anbietungs- und Übergabepflichten nach den Vorschriften des Gesetzes über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts im Lande Nordrhein-Westfalen (Archivgesetz Nordrhein-Westfalen) bleiben unberührt.

§ 78 (Fn 2)
Verordnungsermächtigung, Aufbewahrungsfristen

(1) Das Justizministerium bestimmt durch Rechtsverordnung das Nähere über das aufzubewahrende Schriftgut und die hierbei zu beachtenden Aufbewahrungsfristen.

(2) Die Regelungen zur Aufbewahrung des Schriftguts haben dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere der Beschränkung der Aufbewahrungsfristen auf das Erforderliche, Rechnung zu tragen. Bei der Bestimmung der Aufbewahrungsfristen sind insbesondere zu berücksichtigen
1. das Interesse der Betroffenen daran, dass die zu ihrer Person erhobenen Daten nicht länger als erforderlich gespeichert werden,
2. ein Interesse der Verfahrensbeteiligten, auch nach Beendigung des Verfahrens Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften aus den Akten erhalten zu können,
3. ein rechtliches Interesse nicht am Verfahren Beteiligter, Auskünfte aus den Akten erhalten zu können,
4. das Interesse von Verfahrensbeteiligten, Gerichten und Justizbehörden, dass die Akten nach Beendigung des Verfahrens noch für Wiederaufnahmeverfahren, zur Wahrung der Rechtseinheit, zur Fortbildung des Rechts oder für sonstige verfahrensübergreifende Zwecke der Rechtspflege zur Verfügung stehen.

(3) Die Aufbewahrungsfristen beginnen, soweit in der gemäß § 78 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung keine anderweitigen Regelungen getroffen wurden, mit dem Ablauf des Jahres, in dem nach Beendigung des Verfahrens die Weglegung der Akten angeordnet wurde.

§ 79

(1) Bei den nur mit einem Richter besetzten Amtsgerichten steht dem Amtsrichter die Aufsicht über die bei dem Amtsgerichte angestellten oder beschäftigten Beamten zu.

(2) (Fn 44).

§§ 80-83 (Fn 45)

§ 84

Die Gerichte und die Staatsanwaltschaften sind verpflichtet, auf Verlangen der Aufsichtsbehörden über Angelegenheiten der Gesetzgebung und der Justizverwaltung Gutachten abzugeben.

§ 85

Beschwerden, welche Angelegenheiten der Justizverwaltung, insbesondere den Geschäftsbetrieb und Verzögerungen betreffen, werden im Aufsichtswege erledigt.

§ 86 (Fn 46)

Dreizehnter Titel
Rechtshilfe

§ 87

(1) Die Gerichte haben sich in den Angelegenheiten, welche zu der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit nicht gehören, Rechtshilfe zu leisten. Die Leistung der Rechtshilfe erfolgt unter entsprechender Anwendung der Vorschriften der §§ 158 bis 160, 162, 164, 167 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Eine Anfechtung der Entscheidung des Oberlandesgerichts findet in keinem Falle statt.

(2) (Fn 47) Über Beschwerden anderer als gerichtlicher Behörden wegen einer vom Gerichte verweigerten Beistandsleistung entscheiden die Oberlandesgerichte; eine Anfechtung dieser Entscheidungen findet nicht statt.

Vierzehnter Titel
Öffentlichkeit und Sitzungspolizei

§ 88

Die Vorschriften der §§ 176-184 (Fn 48) des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Aufrechterhaltung der Ordnung finden in gerichtlichen Angelegenheiten, welche zu der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit nicht gehören, entsprechende Anwendung. Sofern in diesen Angelegenheiten eine mündliche Verhandlung nach Vorschrift der Deutschen Prozeßordnungen stattfindet, erfolgt dieselbe öffentlich nach den Bestimmungen der §§ 169-175 (Fn 49) des Gerichtsverfassungsgesetzes. Vorstehende Bestimmungen finden auf die zur Zuständigkeit der Auseinandersetzungsbehörden gehörigen Angelegenheiten keine Anwendung.

§ 89 (Fn 50)

Fünfzehnter Titel
Beratung und Abstimmung

§ 90

In gerichtlichen Angelegenheiten, welche zu der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit nicht gehören, erfolgt die Beratung und Abstimmung nach den Vorschriften der §§ 193-197 (Fn 51) des Gerichtsverfassungsgesetzes.

Sechzehnter Titel
Gerichtsferien

§ 91

(1) Auf die Angelegenheiten der nicht streitigen Gerichtsbarkeit sind die Gerichtsferien ohne Einfluß. Die Bearbeitung der Vormundschaftssachen, Nachlaßsachen, Lehns-, Familienfideikommiß- und Stiftungssachen kann während der Ferien unterbleiben, soweit das Bedürfnis einer Beschleunigung nicht vorhanden ist.

(2) Im übrigen finden die Vorschriften der §§ 189-202 (Fn 52) des Gerichtsverfassungsgesetzes hinsichtlich der durch dieses Gesetz den ordentlichen Gerichten zugewiesenen Angelegenheiten ...(Fn 53) entsprechende Anwendung.

Siebzehnter Titel
Schlußbestimmungen

§§ 92-105 (Fn 54)

§§ 106-109 (Fn 55)

§§ 110-112 (Fn 56)

§ 113 (Fn 57)
Berichtspflicht

Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2012 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieses Gesetzes.

Fußnoten:

Fn 1

PrGS. S. 230/PrGS. NW. S. 78, geändert durch § 34 StiftG NW v. 21. 6. 1977 (GV. NW. S. 274); Art. 47 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248), in Kraft getreten am 4. Juni 2004; Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (GV. NRW. S. 128), in Kraft getreten am 1. März 2008 und (§ 77) 1. Juni 2008; Artikel 1 des DL-RL-Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 863), in Kraft getreten am 28. Dezember 2009.

Aufgehoben durch Artikel 2 Nummer 32 des Gesetzes vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30), in Kraft getreten am 1. Januar 2011.

Fn 2

§§ 1 bis 11 und § 78 neu eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (GV. NRW. S. 128), in Kraft getreten am 1. März 2008.

Fn 3

aufgehoben durch § 34 des Gesetzes v. 17. 12. 1920 (PrGS. 1921 S. 135).

Fn 4

gegenstandslos.

Fn 5

gegenstandslos.

Fn 6

in der durch Art. 130 des Gesetzes v. 21. 9. 1899 (PrGS. S. 249) erfolgten Fassung.

Fn 7

gegenstandslos.

Fn 8

gegenstandslos.

Fn 9

in der durch Art. 130 des Gesetzes v. 21. 9. 1899 (PrGS. S. 249) erfolgten Fassung.

Fn 10

aufgehoben durch Art. 130 des Gesetzes v. 21. 9. 1899 (PrGS. S. 249).

Fn 11

gegenstandslos.

Fn 12

aufgehoben durch § 41 Ziff. 64 des Gesetzes v. 23. 6. 1920 (PrGS. S. 367).

Fn 13

vgl. Anmerkung 8.

Fn 14

§ 29 gestrichen mit Wirkung vom 1. Januar 1978 durch § 34 StiftG NW. v. 21. 6. 1977 (GV. NW. S. 274).

Fn 15

vgl. Anmerkung 8.

Fn 16

gegenstandslos.

Fn 17

gegenstandslos.

Fn 18

gegenstandslos.

Fn 19

aufgehoben durch Art. 130 des Gesetzes v. 21. 9. 1899 (PrGS. S. 249).

Fn 20

gegenstandslos.

Fn 21

in der durch Art. 130 des Gesetzes v. 21. 9. 1899 (PrGS. S. 249) erfolgten Fassung.

Fn 22

gegenstandslos.

Fn 23

gegenstandslos.

Fn 24

aufgehoben durch Art. 130 des Gesetzes v. 21. 9. 1899 (PrGS. S. 249).

Fn 25

gegenstandslos.

Fn 26

gegenstandslos.

Fn 27

gegenstandslos.

Fn 28

gegenstandslos.

Fn 29

aufgehoben durch § 34 des Gesetzes v. 17. 12. 1920 (PrGS. 1921 S. 135).

Fn 30

gegenstandslos.

Fn 31

geändert auf Grund des Gesetzes v. 30. 11. 1927 (PrGS. S. 201).

Fn 32

gegenstandslos.

Fn 33

aufgehoben durch Art. 130 des Gesetzes v. 21. 9. 1899 (PrGS. S. 249).

Fn 34

§ 70 gegenstandslos durch § 60 Nr. 54 des Beurkundungsgesetzes v. 28. 8. 1969 (BGBl. I S. 1513), soweit diese Vorschrift die Aufnahme von Wechselprotesten zum Gegenstand hat.

Fn 35

vgl. Anmerkung 21.

Fn 36

vgl. Anmerkung 23.

Fn 37

vgl. Anmerkung 21.

Fn 38

gegenstandslos.

Fn 39

gegenstandslos.

Fn 40

in der durch Art. 130 des Gesetzes v. 21. 9. 1899 (PrGS. S. 249) erfolgten Fassung.

Fn 41

vgl. Anmerkung 23.

Fn 42

aufgehoben durch Art. 130 des Gesetzes v. 21. 9. 1899 (PrGS. S. 249).

Fn 43

§ 77 neu eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (GV. NRW. S. 128), in Kraft getreten am 1. Juni 2008.

Fn 44

gegenstandslos.

Fn 45

gegenstandslos.

Fn 46

gegenstandslos.

Fn 47

in der durch Art. 130 des Gesetzes v. 21. 9. 1899 (PrGS. S. 249) erfolgten Fassung.

Fn 48

geändert auf Grund der geänderten Fassung des Gerichtsverfassungsgesetzes.

Fn 49

geändert auf Grund der geänderten Fassung des Gerichtsverfassungsgesetzes.

Fn 50

§ 89 Abs. 1 und 2 aufgehoben durch VO v. 11. 12. 1937 (RGBl. I S. 1383).

Fn 51

vgl. Anmerkung 33.

Fn 52

vgl. Anmerkung 33.

Fn 53

gegenstandslos.

Fn 54

gegenstandslos.

Fn 55

aufgehoben durch Art. 130 des Gesetzes v. 21. 9. 1899 (PrGS. S. 249).

Fn 56

gegenstandslos.

Fn 57

§ 113 eingefügt durch Art. 47 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248); in Kraft getreten am 4. Juni 2004; geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (GV. NRW. S. 128), in Kraft getreten am 1. März 2008.

Fn 58

§ 4 und § 8 geändert durch Artikel 1 des DL-RL-Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 863), in Kraft getreten am 28. Dezember 2009.

Fn 59

§ 11a neu eingefügt durch Artikel 1 des DL-RL-Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 863), in Kraft getreten am 28. Dezember 2009.



Normverlauf ab 2000: