Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Ermächtigung des Justizministers zum Erlaß von Rechtsverordnungen über die Zuständigkeit der Amtsgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen in Jugendstrafsachen


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die Ermächtigung des Justizministers
zum Erlaß von Rechtsverordnungen
über die Zuständigkeit der Amtsgerichte
des Landes Nordrhein-Westfalen
in Jugendstrafsachen

Vom 11. März 1975 (Fn 1)

Aufgrund des § 33 Abs. 4 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427) wird verordnet:

§ 1

Die der Landesregierung aufgrund des § 33 Abs. 4 des Jugendgerichtsgesetzes erteilte Ermächtigung, durch Rechtsverordnung einen Richter bei einem Amtsgericht zum Jugendrichter für den Bezirk mehrerer Amtsgerichte (Bezirksjugendrichter) zu bestellen und bei einem Amtsgericht ein gemeinsames Jugendschöffengericht für den Bezirk mehrerer Amtsgerichte einzurichten, wird auf den Justizminister übertragen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 2).

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Justizminister

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1975 S. 258.

Aufgehoben durch VO vom 5. Juli 2010 (GV. NRW. S. 422), in Kraft getreten am 24. Juli 2010.

Fn2

GV. NW. ausgegeben am 3. April 1975.



Normverlauf ab 2000: