Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte in Bußgeldverfahren wegen Steuerordnungswidrigkeiten


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      Historisch:

      Normüberschrift

      Verordnung
      über die Zuständigkeit der Amtsgerichte
      in Bußgeldverfahren
      wegen Steuerordnungswidrigkeiten

      Vom 11.August 1997(Fn 1)

      Aufgrund des § 391 Abs. 2 in Verbindung mit § 410 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung vom 16.März 1976 (BGBl. I S. 613), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049), in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 391 Abs. 2 in Verbindung mit § 410 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung vom 24.Juni 1997 (GV. NW. S. 198)(Fn 2) wird verordnet:

      § 1

      (1) Die nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in Verbindung mit den §§ 409ff. der Abgabenordnung den Amtsgerichten übertragenen Entscheidungen obliegen bei Steuerordnungswidrigkeiten, die von Finanzämtern des Landes Nordrhein-Westfalen verfolgt und geahndet werden, den Amtsgerichten, in deren Bezirk die Landgerichte ihren Sitz haben, jeweils für den Bezirk des Landgerichts.

      (2) Die Zuständigkeit des Amtsgerichts bestimmt sich nach dem Ort, an dem der Betroffene seinen Wohnsitz oder mangels eines Wohnsitzes in Nordrhein-Westfalen seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Maßgebend ist

      1. bei Entscheidungen, die vor Erlaß eines Bußgeldbescheides beantragt werden, der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort zur Zeit der Antragstellung.

      2. in allen übrigen Fällen der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort zur Zeit der Zustellung des Bußgeldbescheides.

      (3) Liegen weder der Wohnsitz noch der gewöhnliche Aufenthaltsort des Betroffenen zu den nach Absatz 2 maßgebenden Zeitpunkten im Land Nordrhein-Westfalen, so richtet sich die Zuständigkeit des Gerichts nach dem Ort, an dem die Steuerordnungswidrigkeit begangen worden ist. Ist auch hiernach kein Amtsgericht in Nordrhein-Westfalen zuständig, so obliegt die Entscheidung dem Amtsgericht aus dem Bezirk des Landgerichts, in dem das Finanzamt seinen Sitz hat.

      § 2 (Fn 3)

      Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 4). Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.

      Der Justizminister
      des Landes Nordrhein-Westfalen

      Hinweis

      Wiederherstellung des Verordnungsranges
      (Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332))

      Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

    Fußnoten:

    Fn 1

    GV. NW. S. 306; geändert durch Artikel 102 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

    Aufgehoben durch VO vom 4. März 2008 (GV. NRW. S. 349), in Kraft getreten am 16. April 2008.

    Fn 2

    SGV. NW. 301.

    Fn 3

    § 2 Satz 2 neu angefügt durch Artikel 102 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.

    Fn 4

    GV. NW. ausgegeben am 12. September 1997.



    Normverlauf ab 2000: