Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Ausbildung der Notarassessorinnen und Notarassessoren


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die Ausbildung der Notarassessorinnen
und Notarassessoren

Vom 18. Oktober 1999 (Fn 1)

Aufgrund des § 7 Abs. 5 Satz 2 der Bundesnotarordnung (BNotO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 1961 (BGBl. I S. 97), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2585 und 2600), in Verbindung mit § 1 Nr. 2 der Verordnung zur Ausführung der Bundesnotarordnung vom 18. Mai 1999 (GV. NRW. S. 208) (Fn 2) wird verordnet:

§ 1 (Fn 7)
Durchführung der Ausbildung

(1) Die Notarassessorinnen und Notarassessoren werden durch die zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellten Notarinnen und Notare ausgebildet.

(2) Der Anwärterdienst soll in mindestens zwei Abschnitten bei verschiedenen Notarinnen und Notaren geleistet werden. Während der ersten drei Jahre der Anwärterzeit soll ein Ausbildungsabschnitt nicht länger als zwei Jahre dauern.

(3) Tätigkeiten als Notarvertreterin oder Notarvertreter, Notariatsverwalterin oder Notariatsverwalter sowie in der Geschäftsführung der Standesorganisationen oder deren Einrichtungen sind Teil des Anwärterdienstes. Gleiches gilt für Zeiten, in denen die Notarassessorin oder der Notarassessor bei einem Gericht, einer Behörde oder einer vergleichbaren Einrichtung tätig war, wenn sie bzw. er dort Aufgaben wahrgenommen hat, die einen engen Bezug zum Beruf der Notarin oder des Notars haben, und die Tätigkeit dem Ziel des Anwärterdienstes (§ 2) dient; in diesem Fall soll die Notarassessorin oder der Notarassessor jedoch mindestens eineinhalb Jahre des Anwärterdienstes bei Notarinnen oder Notaren ableisten.

§ 2
Ziel und Inhalt der Ausbildung

Die Notarassessorinnen und Notarassessoren sind während der Ausbildung mit den Aufgaben und der Stellung der Notarinnen und Notare vertraut zu machen und so zu beschäftigen, dass sie Erfahrungen in allen Bereichen der Amtstätigkeit gewinnen. Sie sind zur Mitarbeit bei der Vorbereitung und Abwicklung von Urkundsgeschäften heranzuziehen und haben nach Weisung der ausbildenden Notarinnen und Notare Urkundsentwürfe auszuarbeiten. Sie sollen auch im Steuer- und Kostenwesen sowie in der Führung der Bücher und Akten des Notariats unterwiesen werden.

§ 3 (Fn 7)
Beurteilung

(1) Die Notarassessorin oder der Notarassessor ist zu beurteilen

1. einen Monat vor dem Ende des ersten Ausbildungsjahres,
2. nach Ableistung des dreijährigen Regelanwärterdienstes,
3. nach Beendigung eines Ausbildungsabschnitts und
4. bei jeder Bewerbung um eine freie Notarstelle.

(2) Beurteilungen werden von der Rheinischen Notarkammer erteilt. Notarinnen und Notare, welche die Notarassessorin oder den Notarassessor länger als drei Monate ausgebildet haben, legen anlässlich einer jeden Beurteilung schriftliche Beurteilungsbeiträge vor. Nach einer länger als drei Wochen dauernden Vertretung legen die vertretenen Notarinnen und Notare auf Anforderung der Rheinischen Notarkammer ebenfalls schriftliche Beurteilungsbeiträge vor, sofern nicht die ausbildende Notarin oder der ausbildende Notar vertreten wurde.

(3) Die Beurteilungen und die Beurteilungsbeiträge sollen sich über die Persönlichkeit, die im Beurteilungszeitraum wahrgenommenen Aufgaben, die Fähigkeiten, die Kenntnisse und die fachlichen Leistungen der Notarassessorin oder des Notarassessors sowie über die Eignung für das Notaramt verhalten. Die fachlichen Leistungen sind in den Beurteilungen mit Noten und Punktzahlen zu bewerten; § 17 Abs. 1 des Juristenausbildungsgesetzes findet insoweit entsprechende Anwendung.

(4) Die Rheinische Notarkammer übermittelt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts und der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts, in deren Geschäftsbereich die Notarassessorin oder der Notarassessor ausgebildet wird, Abschriften der Beurteilungen und der Beurteilungsbeiträge. Vor der Übermittlung sind die Beurteilungen und die Beurteilungsbeiträge der Notarassessorin oder dem Notarassessor bekannt zu geben.

(5) Werden in den Beurteilungen oder Beurteilungsbeiträgen wesentliche Mängel festgestellt, hört die Rheinische Notarkammer die Notarassessorin oder den Notarassessor an.

(6) Die Überbeurteilung der Notarassessorin oder des Notarassessors erfolgt durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts unter Beteiligung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landgerichts.

§ 4 (Fn 4)
Prüfung der Eignung

Nach Ablauf des ersten Jahres des Anwärterdienstes prüft die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts nach Anhörung der Rheinischen Notarkammer anhand der Beurteilung und der Beurteilungsbeiträge unter Einschluss der Stellungnahme der Rheinischen Notarkammer, ob die Notarassessorin oder der Notarassessor für das Notaramt geeignet ist und voraussichtlich nach einer Ausbildung von zwei weiteren Jahren das Ziel des Anwärterdienstes erreichen wird

§ 5
Dienstunfähigkeit

(1) Eine Dienstunfähigkeit ist der ausbildenden Notarin oder dem ausbildenden Notar unverzüglich anzuzeigen. Bei einer länger als drei Tage dauernden Verhinderung unterrichtet die ausbildende Notarin oder der ausbildende Notar die Rheinische Notarkammer; auch die Wiederaufnahme des Anwärterdienstes ist mitzuteilen. Im Falle des § 1 Abs. 3 ist die Rheinische Notarkammer über Beginn und Ende der Dienstunfähigkeit zu unterrichten.

(2) Die Rheinische Notarkammer kann als Nachweis für den Grund der Dienstunfähigkeit die Vorlage einer ärztlichen oder, falls es erforderlich erscheint, einer amtsärztlichen Bescheinigung verlangen. Dienstunterbrechungen infolge Dienstunfähigkeit werden bis zu 30 Tagen auf jedes Jahr des Anwärterdienstes angerechnet. Über die Anrechnung darüber hinausgehender Dienstunterbrechungen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts nach Anhörung der Rheinischen Notarkammer.

§ 6 (Fn 5)
Urlaub

(1) Unter Anrechnung auf den Anwärterdienst wird Erholungsurlaub nach den für Richterinnen und Richter geltenden Bestimmungen gewährt. Urlaubsanträge sind über die ausbildenden Notarinnen und Notare an die Rheinische Notarkammer zu richten.

(2) Die Rheinische Notarkammer kann auch aus anderem Anlass Urlaub gewähren. Dieser Urlaub wird bis zu zwei Wochen auf jedes Jahr des Anwärterdienstes angerechnet. Über die Anrechnung darüber hinausgehender Dienstunterbrechungen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts nach Anhörung der Rheinischen Notarkammer.

(3) Für Notarassessorinnen gelten die Mutterschutzbestimmungen nach den für Landesbeamtinnen maßgebenden Vorschriften. Elternzeit kann die Rheinische Notarkammer nach Maßgabe der für Richterinnen und Richter geltenden Bestimmungen der Verordnung über die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte und Richterinnen und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (Elternzeitverordnung – EZVO) in ihrer jeweils geltenden Fassung gewähren.

(4) Die Rheinische Notarkammer kann Notarassessorinnen und Notarassessoren Teilzeitbeschäftigung und Urlaub aus familiären Gründen gewähren; §§ 66 Satz 1, 71 Abs. 1 Landesbeamtengesetz und § 6 a Abs. 2 bis 6 Landesrichtergesetz finden entsprechende Anwendung.

(5) Teilzeitbeschäftigung wird bei der Berechnung des Dienstalters ungekürzt berücksichtigt, soweit sie zusammen mit Zeiten nach § 1 Nrn. 1, 2 und 4 der Verordnung über die Anrechnung von Zeiten nach § 6 Abs. 3 Satz 4 Bundesnotarordnung zwei Jahre nicht überschreitet. Im Übrigen sowie bei der Berechnung des Anwärterdienstes nach § 7 Abs. 1 BNotO wird sie im Verhältnis der bewilligten zur regelmäßigen Arbeitszeit angerechnet.

§ 7 (Fn 6)
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 3). Zum selben Zeitpunkt tritt die Verordnung über die Ausbildung der Notarassessorinnen und Notarassessoren vom 12. Juli 1991 (GV. NRW. S. 304) außer Kraft.

Der Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 577, geändert durch VO. V. 1.8.2002 (GV. NRW. S. 385); geändert durch Artikel 112 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; 2. ÄndVO v. 4.4.2005 (GV. NRW. S. 428), in Kraft getreten am 7. Mai 2005; 3. ÄndVO v. 22.1.2007 (GV. NRW. S. 91), in Kraft getreten am 23. Februar 2007; Artikel 24 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009; 4. ÄndVO v. 14.3.2011 (GV. NRW. S. 180), in Kraft getreten am 31. März 2011; Artikel 23 der VO vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014.
Aufgehoben durch Verordnung vom 5. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 840), in Kraft getreten am 20. Oktober 2016.

Fn 2

SGV. NRW. 33.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 10. November 1999.

Fn 4

§ 4 neu gefasst durch VO. v. 1.8.2002 (GV. NRW. S. 385), in Kraft getreten am 10. August 2002.

Fn 5

§ 6 zuletzt geändert durch Artikel 24 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009.

Fn 6

§ 7 zuletzt geändert durch Artikel 23 der VO vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014.

Fn 7

§§ 1 und 3 zuletzt geändert durch 4. ÄndVO v. 14.3.2011 (GV. NRW. S. 180), in Kraft getreten am 31. März 2011.



Normverlauf ab 2000: