Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung zur Übertragung von Aufgaben und Befugnissen nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland -EuRAG-


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
zur Übertragung von Aufgaben und Befugnissen
nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte
in Deutschland -EuRAG-

Vom 5. Juli 2000 (Fn 1)

Auf Grund des § 41 Abs. 2 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Ermächtigung des Justizministeriums zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 41 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) vom 23. Mai 2000 (GV. NRW. S. 496) wird verordnet:

§ 1

Auf die Rechtsanwaltskammern werden für ihren Geschäftsbereich die der Landesjustizverwaltung nach Teil 2, Teil 3 und Teil 6 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) zustehenden Aufgaben und Befugnisse übertragen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (Fn 2)

Der Justizminister

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2000 S. 563.

Obsolet durch Artikel 2 des Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der
Rechtsanwaltschaft vom 26.3.2007 (BGBl. I S. 358).

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 18. August 2000.



Normverlauf ab 2000: