Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Gesetz zur Errichtung eines Fonds des Landes Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung des Gesetzes zur Unterstützung der kommunalen Haushaltskonsolidierung im Rahmen des Stärkungspakts Stadtfinanzen (Stärkungspaktfondsgesetz)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Gesetz
zur Errichtung eines Fonds des Landes Nordrhein-Westfalen
 zur Umsetzung des Gesetzes zur Unterstützung der kommunalen
Haushaltskonsolidierung im Rahmen des Stärkungspakts Stadtfinanzen
(Stärkungspaktfondsgesetz)

Vom 28. November 2012 (Fn 1)

§ 1
Errichtung des Sondervermögens

Das Land Nordrhein-Westfalen errichtet ein Sondervermögen unter dem Namen „Stärkungspaktfonds“.

§ 2
Zweck des Sondervermögens

(1) Das Sondervermögen dient der Abwicklung der im Stärkungspaktgesetz vorgesehenen Konsolidierungshilfen für die Kommunen.

(2) Ansprüche Dritter gegen das Sondervermögen werden durch dieses Gesetz nicht begründet.

§ 3 (Fn 2)
Stellung im Rechtsverkehr

(1) Das Sondervermögen ist teilrechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Düsseldorf.

(2) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes Nordrhein-Westfalen, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.

(3) Das Land Nordrhein-Westfalen haftet unmittelbar für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens. Dieses haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Landes.

§ 3a (Fn 3)
Kreditermächtigung

Das für Finanzen zuständigen Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Kommunales zuständigen Ministerium im Namen und für Rechnung des Sondervermögens Kredite bis zur Höhe von insgesamt 150 000 000 Euro aufzunehmen, soweit das Sondervermögen zur Finanzierung der dritten Stufe nach § 2 Absatz 8 in Verbindung mit § 12 des Stärkungspaktgesetzes vom 9. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 662), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 973) geändert worden ist, über keine auskömmlichen Mittel verfügt. Von dieser Ermächtigung kann bis zum 31. Dezember 2019 Gebrauch gemacht werden.

§ 3b (Fn 2)
Tilgung

Die aufgenommenen Kredite sind spätestens bis zur Auflösung des Sondervermögens gemäß § 9 Satz 1 zu tilgen. Aus den nicht mehr benötigten Mitteln gemäß § 6 Absatz 2 Nummer 2 Satz 2 des Stärkungspaktgesetzes sind die Zins- und Tilgungszahlungen zu erbringen.

§ 4
Zuweisung von Mitteln aus dem Landeshaushalt

(1) Nach Maßgabe des Haushaltsplans erfolgen jährlich aus dem Landeshaushalt Zuweisungen an das Sondervermögen.

(2) Das Vermögen des Sondervermögens bildet sich aus den Zuweisungen und den daraus erzielten Erträgen.

§ 5 (Fn 4)
Verwaltung der Mittel

(1) Die Bewirtschaftung der Mittel erfolgt durch das Ministerium für Kommunales im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium.

(2) Die Anlage der Mittel erfolgt durch das für Finanzen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Kommunales. Es kann diese Aufgaben der Deutschen Bundesbank mit deren Einverständnis im Rahmen einer zu treffenden Vereinbarung überantworten; eine Übertragung auf Kreditinstitute nach § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes ist zulässig. Die Anlage der dem Sondervermögen zugewiesenen Mittel ist an den Kriterien der Sicherheit und der Liquidität der Anlageformen auszurichten.

§ 6
Verwendung der Mittel

Die Mittel des Sondervermögens dürfen ausschließlich zu dem in § 2 Absatz 1 genannten Zweck verwendet werden.

§ 7 (Fn 4)
Wirtschaftsplan

Das Ministerium für Kommunales erstellt im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständige Ministerium für jedes Jahr einen Wirtschaftsplan, in dem die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben darzustellen sind.

§ 8 (Fn 5)
Jahresrechnung

(1) Das Ministerium für Kommunales stellt am Schluss eines jeden Haushaltsjahres eine Jahresrechnung für das Sondervermögen auf. Diese wird als Anhang der Haushaltsrechnung des Landes beigefügt.

(2) In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.

(3) Der Landesrechnungshof prüft gemäß § 113 Satz 2 Landeshaushaltsordnung die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Sondervermögens.

§ 9 (Fn 2)
Auflösung des Sondervermögens

Das Sondervermögen wird zum 31. Dezember 2023 aufgelöst. Der Bestand des Sondervermögens zum Zeitpunkt der Auflösung fließt dem Landeshaushalt zu. Soweit dem Sondervermögen Mittel nach Maßgabe der Gemeindefinanzierungsgesetze zugewiesen wurden, werden sie den Kommunen im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs wieder zur Verfügung gestellt.

§ 10 (Fn 2)
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung

Der Minister
für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk
zugleich für den Finanzminister

Der Minister
für Inneres und Kommunales

Der Justizminister

Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz

Der Minister
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr

Die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung

Die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport
zugleich für den Minister
für Arbeit, Integration und Soziales
 und die Ministerin

für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien

Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2012 (GV. NRW. S. 577); geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 973), in Kraft getreten am 29. November 2016; Artikel 17 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018.
Obsolet.

Fn 2

§ 3 Absatz 1 geändert, Absatz 3 neu gefasst, § 3b eingefügt, § 9 und § 10 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 973), in Kraft getreten am 29. November 2016.

Fn 3

§ 3a eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 973), in Kraft getreten am 29. November 2016; geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018.

Fn 4

§ 5 Absatz 1 und 2, § 7 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018.

Fn 5

§ 8: Absatz 1 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018; Absatz 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 973), in Kraft getreten am 29. November 2016.



Normverlauf ab 2000: