Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Gesetz zur Zweckbindung der dem Land Nordrhein-Westfalen nach dem Entflechtungsgesetz aus dem Bundeshaushalt zustehenden Finanzmittel (Entflechtungsmittelzweckbindungsgesetz – EMZG NRW)


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          Historisch:

          Normüberschrift

          Gesetz
          zur Zweckbindung der dem Land Nordrhein-Westfalen nach dem
          Entflechtungsgesetz aus dem Bundeshaushalt zustehenden Finanzmittel
          (Entflechtungsmittelzweckbindungsgesetz – EMZG NRW)

          Vom 9. April 2013 (Fn 1)

          § 1
          Zweckbindung der Finanzmittel nach dem Entflechtungsgesetz

          (1) Die dem Land Nordrhein-Westfalen im Ergebnis der Überprüfung nach § 6 Absatz 1 des Entflechtungsgesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2102) ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2019 jährlich zustehenden Beträge aus dem Haushalt des Bundes unterliegen der gruppenspezifischen Zweckbindung nach § 2.

          (2) Aus den Beträgen gemäß Absatz 1 stellt das Land Mittel bereit für:

          1. die soziale Wohnraumförderung,

          2. Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden,

          3. die Förderung des Aus- und Neubaus von Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken und

          4. die Förderung von Aufgaben im Bereich der Bildungsplanung.

          (3) Rechtsansprüche werden durch dieses Gesetz nicht begründet.

          § 2
          Verteilung der Finanzmittel

          Die vom Bund auf der Grundlage des Entflechtungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung dem Land Nordrhein-Westfalen bis zum 31. Dezember 2019 jährlich zugewiesenen Finanzmittel werden, unter Aufrechterhaltung der bereits vor dem 1. Januar 2014 aus dem Entflechtungsgesetz folgenden Verteilungsquoten, wie folgt aufgeteilt:

          1. soziale Wohnraumförderung 20,7199 Prozent,

          2. Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden 55,3944 Prozent,

          3. Förderung des Aus- und Neubaus von Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken 22,8486 Prozent und

          4. Förderung von Aufgaben im Bereich der Bildungsplanung 1,0371 Prozent.

          § 3
          Übergangsvorschrift

          Die Förderung bereits begonnener Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus Mitteln nach dem Entflechtungsgesetz gefördert wurden und noch nicht beendet sind, wird aus den in § 1 Absatz 2 genannten Mitteln fortgeführt.

          § 4
          Inkrafttreten, Außerkrafttreten

          Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft und am 31. Dezember 2019 außer Kraft.

          Die Landesregierung
          Nordrhein-Westfalen

          Die Ministerpräsidentin

          Die Ministerin
          für Schule und Weiterbildung

          Der Finanzminister

          Für den Minister
          für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
          Die Ministerin
          für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien

          Die Ministerin
          für Innovation, Wissenschaft und Forschung

        Fußnoten:

        Fn 1

        In Kraft getreten am 1. Januar 2014 (GV. NRW. 2013 S. 196).
        Obsolet durch Fristablauf.



        Normverlauf ab 2000: