Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Zweite Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über die Erhebung
von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen

Vom 29. Juli 1964 (Fn 1)

§ 1

Auf die Erhebung von Kirchensteuern durch die Alt-Katholische Kirche im Land Nordrhein-Westfalen finden §§ 1, 2, 5 Satz 1, 7, 8, 9 und 10 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Dezember 1962 (GV. NW. 1963 S. 52) (Fn 2) entsprechende Anwendung.

§ 2

Die Verwaltung der Kirchensteuer vom Einkommen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen vom 30. April 1962 (GV. NW. S. 223) (Fn 2), die das Katholische Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland im Gebiet von Nordrhein-Westfalen erhebt, wird den Finanzämtern übertragen.

§ 3

Die Arbeitgeber haben für die in den anderen Ländern zur Steuererhebung berechtigten Körperschaften des Katholischen Bistums der Alt-Katholiken in Deutschland die Kirchensteuer vom Einkommen im Lohnabzugsverfahren auch für die diesen gegenüber steuerpflichtigen Arbeitnehmer einzubehalten und abzuführen, die nicht im Land Nordrhein-Westfalen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, aber von einer Betriebsstätte im Land Nordrhein-Westfalen entlohnt werden; maßgebend ist der für den Ort der Betriebsstätte geltende Hundertsatz der Kirchensteuer.

§ 4

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1965 in Kraft.

(2) Die Verordnung wird erlassen

a) vom Kultusminister und Finanzminister gemeinsam im Benehmen mit dem Katholischen Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland auf Grund des § 17 Abs. 1 des Gesetzes,

b) vom Finanzminister auf Grund des § 17 Abs. 2 des Gesetzes.

Der Kultusminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1964 S. 289.

Aufgehoben durch VO vom 16. Dezember 2008 (GV. NRW. S. 874), in Kraft getreten am 1. Januar 2009.

Fn2

SGV. NW. 610.



Normverlauf ab 2000: