Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Bekanntmachung der Vereinbarung vom 10. November 1994 zur Regelung des Verfahrens der Zusammenarbeit der Länder für die Auszahlung der Arbeitnehmer-Sparzulage aufgrund der Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes durch das Gesetz zur Bekämpfung des Mißbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts


Historisch:

Normüberschrift

Bekanntmachung
der Vereinbarung vom 10. November 1994
zur Regelung des Verfahrens der Zusammenarbeit
der Länder für die Auszahlung der
Arbeitnehmer-Sparzulage aufgrund der Änderung
des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
durch das Gesetz zur Bekämpfung des Mißbrauchs
und zur Bereinigung des Steuerrechts

Vom 2. Juli 1996 (Fn 1)

Die Länder der Bundesrepublik Deutschland haben die Vereinbarung vom 10. November 1994 zur Regelung des Verfahrens der Zusammenarbeit der Länder für die Auszahlung der Arbeitnehmer-Sparzulage aufgrund der Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes durch das Gesetz zur Bekämpfung des Mißbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts geschlossen.

Die Vereinbarung ist gemäß Ziffer 5. am 1. Januar 1995 in Kraft getreten.

Sie wird nachfolgend bekanntgemacht.

Über die Erfahrungen mit dieser Vereinbarung ist der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 zu berichten (Fn 2).

Düsseldorf, den 2. Juli 1996

Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen

Johannes Rau

Vereinbarung zur Regelung des Verfahrens
der Zusammenarbeit der Länder für die Auszahlung
der Arbeitnehmer-Sparzulage aufgrund der
Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
durch das Gesetz zur Bekämpfung des Mißbrauchs
und zur Bereinigung des Steuerrechts
vom 10. November 1994

Das Land Baden-Württemberg,

vertreten durch den Finanzminister,

für den Freistaat Bayern,

vertreten durch den Bayerischen Ministerpräsidenten
der Bayerische Staatsminister der Finanzen,

das Land Berlin,

vertreten durch den Senator für Finanzen,

das Land Brandenburg,

vertreten durch den Minister der Finanzen,

für die Freie Hansestadt Bremen,

der Senator für Finanzen,

die Freie und Hansestadt Hamburg,

vertreten durch die Finanzbehörde,

das Land Hessen,

vertreten durch den Hessischen Minister der Finanzen,

das Land Mecklenburg-Vorpommern,

vertreten durch die Finanzministerin des Landes Mecklenburg-Vorpommern,

das Land Niedersachsen,

vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch das Niedersächsische Finanzministerium,

das Land Nordrhein-Westfalen,

vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Finanzminister,

das Land Rheinland-Pfalz

- vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister der Finanzen -,

das Saarland,

vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister der Finanzen,

der Freistaat Sachsen,

vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Staatsminister der Finanzen,

für das Land Sachsen-Anhalt

Für den Ministerpräsidenten des Landes Sachsen-Anhalt
Der Minister der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt,

das Land Schleswig-Holstein,

vertreten durch die Ministerpräsidenten, diese vertreten durch den Minister für Finanzen und Energie,

und der Freistaat Thüringen,

vertreten durch den Thüringer Finanzminister,

haben folgendes vereinbart:

1 Ziel

Die Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit der Länder mit dem Ziel, die zentralen Aufgaben zur Auszahlung der Arbeitnehmer-Sparzulage im Interesse der Wirtschaftlichkeit des Verwaltungshandelns über das Land Berlin abzuwickeln.

2 Vertragsgegenstand

2.1 Durchführung der zentralen Aufgaben zur Auszahlung der Arbeitnehmer-Sparzulage

Die zur Abwicklung des Auszahlungsverfahrens der Arbeitnehmer-Sparzulage zentral wahrzunehmenden Koordinierungs- und Steuerungsaufgaben werden dem Rechenzentrum der Steuerverwaltung des Landes Berlin übertragen. Das Land Berlin führt für alle Länder die erforderlichen organisatorischen und technischen Maßnahmen zur Überwachung der Sperrfristen sowie zum Anstoß der Auszahlung der von den jeweiligen Wohnsitzfinanzämtern festgesetzten Arbeitnehmer-Sparzulagen für nach dem 31. 12. 1993 angelegte vermögenswirksame Leistungen über die zuständigen Landesfinanzbehörden an die Anlageinstitute durch.

2.2 Anlageinstitute

Anlageinstitute im Sinne dieser Vereinbarung sind alle Unternehmensformen, bei denen Anlagen für vermögenswirksame Leistungen nach dem 5. VermbG zulässig sind (u.a. Kreditinstitute, Bausparkassen, Arbeitgeber bei betrieblicher Vermögensbeteiligung, Versicherungsunternehmen, Kapitalanlagegesellschaften).

2.3 In diesem Rahmen sind von Berlin insbesondere folgende Aufgaben durchzuführen:

- Vergabe eines Ordnungsbegriffs einschließlich Prüfziffer für jedes Anlageinstitut (IFAS - Institutschlüssel für Arbeitnehmer-Sparzulage).

- Führung einer Datei aus den von den Ländern übermittelten und für die Auszahlung der Sparzulage erforderlichen Daten sowie Zusammenführung der für das einzelne Jahr festgesetzten Sparzulage unter dem mitgeteilten IFAS und der mitgeteilten Vertragsnummer.

- Übermittlung der Auszahlungs-Datensätze an eine von den Ländern zu benennende ggf. übergeordnete zentrale Stelle bezüglich der von ihnen an das jeweilige Anlageinstitut im Einzelfall zu leistenden Zahlungen nach Ablauf der mitgeteilten Sperrfrist. Zur entsprechenden (beleglosen) Unterrichtung der Anlageinstitute im Rahmen des maschinellen Zahlungsverkehrs enthalten die Datensätze alle für die Zuordnung zu den Verträgen notwendigen Angaben im Feld Verwendungszweck.

- Führung einer Datei aus den von den Anlageinstituten übermittelten institutbezogenen Daten (Name, Anschrift, Bankverbindung, Ansprechpartner) und dem vom Land Berlin vergebenen IFAS.

- Aufzeichnung und Auswertung der Mitteilungen der Anlageinstitute über vorzeitige zulageunschädliche Verfügungen und ggf. Übermittlung der Auszahlungs-Datensätze an die Länder.

- Aufzeichnung und Auswertung der Mitteilungen der Anlageinstitute über vorzeitige zulageschädliche Verfügungen zur Verhinderung der Auszahlung und Übermittlung entsprechender Hinweisdatensätze an die Länder.

- Erledigung von Auskunftsersuchen der Länder über die zu einem bestimmten Ordnungsbegriff (IFAS und Vertragsnummer) aufgezeichneten Daten in klärungsbedürftigen Einzelfällen in Form von Datensätzen.

2.4 Den Ländern obliegt insbesondere die ordnungsgemäße Datenübermittlung. Hierzu gehört die Übermittlung zutreffender Ordnungsbegriffe sowie die Bildung und Mitteilung maschineller Abstimmsummen.

3 Zusammenarbeit

Die Länder erklären sich bereit, das Land Berlin bei den erforderlichen Maßnahmen zu unterstützen. Das Land Berlin ist befugt, geeignete Aufgaben (z. B. Programmieraufträge, Datenerfassungsaufgaben) auch extern zu vergeben.

4 Finanzierung

4.1 Umfang

Die Finanzierung der zentral wahrgenommenen Aufgaben umfaßt alle anfallenden Aufwendungen, insbesondere

- Personalkosten

- Datenerfassungsaufwand

- Programmentwicklungskosten

- Kosten für Programmwartung und -pflege

- Sachkosten

- Kosten der Inanspruchnahme externer Leistungen

- Kosten der Inanspruchnahme von RZ-Dienstleistungen

- Kosten für Datenübermittlungsverfahren

- Portokosten

4.2 Die beteiligten Länder tragen die Kosten für die zentralen Aufgaben gemeinsam. Die Kosten werden nach dem jeweils aktuellen Königsteiner Schlüssel aufgeteilt. Von einem Land ggf. bereitgestellte Personalkapazitäten oder Sachleistungen sind anteilig zu berücksichtigen.

4.3 Die Anteilsbeträge der Länder setzen sich zusammen aus den anteiligen Entwicklungs- und Einführungskosten sowie den anteiligen laufenden Betriebskosten.

4.4 Das Land Berlin wird den Ländern bis zum 31. März des laufenden Jahres den notwendigen Finanzbedarf für das folgende Jahr sowie die sich daraus ergebenden Anteilsbeträge mitteilen. Es übersendet gleichzeitig die Abrechnung über die Kosten des vorangegangenen Jahres (Jahresrechnung).

4.5 Die Festsetzung des notwendigen Finanzbedarfs bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Finanzminister/Finanzsenatoren der Länder. Wird der festgesetzte Finanzbedarf im Laufe des Rechnungsjahres um mehr als zehn vom Hundert überschritten, sind die Finanzminister/Finanzsenatoren der Länder zu unterrichten.

4.6 Die Anteilsbeträge werden im Laufe jeden Rechnungsjahrs in zwei Teilbeträgen zum 1. April und zum 1. Oktober fällig. Über- und Minderzahlungen gegenüber dem sich nach der Jahresrechnung ergebenden Finanzbedarf werden bei dem zweiten Teilbetrag des folgenden Rechnungsjahres ausgeglichen.

4.7 Die Anteilsbeträge zum 1. April 1995 werden auf der Grundlage einer bis zum 31. Dezember 1994 vom Land Berlin durchzuführenden Kostenschätzung festgesetzt. Die Festsetzung der Anteilsbeträge zum 1. Oktober 1995 richtet sich nach dem für das Folgejahr ermittelten notwendigen Finanzbedarf (Tz. 4.4).

4.8 Die Anteilsbeträge sind unmittelbar an die Landeshauptkasse Berlin zu Kapitel 1510 Titel 232 04 zu leisten.

4.9 Im übrigen trägt jedes Land die in seinem Bereich anfallenden Verfahrenskosten selbst.

5 Vertragsdauer

Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in Kraft. Die Vereinbarung kann nach Ablauf des Jahres 1999 unter Einhaltung einer Frist von mindestens 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres mit der Folge gekündigt werden, daß sie für alle Länder außer Kraft tritt. Die Kündigung ist den anderen Ländern gegenüber schriftlich zu erklären.

Für das Land Baden-Württemberg

Der Finanzminister

Gerhard Mayer-Vorfelder

Für den Freistaat Bayern

vertreten durch den Bayerischen Ministerpräsidenten

Der Bayerische Staatsminister der Finanzen

Dr. Georg Freiherr von Waldenfels

Für das Land Berlin

Der Senator für Finanzen

in Vertretung
Kurth

Für das Land Brandenburg

Der Minister der Finanzen

Klaus-Dieter Kühbacher

Für die Freie Hansestadt Bremen

Der Senator für Finanzen

Manfred Fluß

Für die Finanzbehörde Hamburg

Der Senator für Finanzen

Ortwin Runde

Für das Land Hessen

Der Hessische Minister der Finanzen

Ernst Welteke

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern

Die Finanzministerin

Bärbel Kleedehn

Für das Land Niedersachsen

Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten

Niedersächsisches Finanzministerium

Minister
Hinrich Swieter

Für das Land Nordrhein-Westfalen

Namens des Ministerpräsidenten

Der Finanzminister

Heinz Schleußer

Für das Land Rheinland-Pfalz

Der Minister der Finanzen

Gernot Mittler

Für das Saarland

vertreten durch den Ministerpräsidenten

Der Minister der Finanzen

In Vertretung
H. Wittling

Für den Freistaat Sachsen

Für den Ministerpräsidenten

Der Staatsminister der Finanzen

Prof. Dr. Milbradt

Für das Land Sachsen-Anhalt

Für den Ministerpräsidenten des Landes Sachsen-Anhalt

der Minister der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt

Wolfgang Schaefer

Für das Land Schleswig-Holstein

Für die Ministerpräsidentin

Der Minister für Finanzen und Energie

Claus Möller

Der Freistaat Thüringen

vertreten durch den Thüringer Finanzminister

Andreas Trautvetter

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 232; geändert durch Artikel 116 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Die Vereinbarung ist außer Kraft getreten durch Kündigung des Landes Berlin (Schreiben der Senatsverwaltung für Finanzen Berlin, Gz. III E - O 2254-1/1988) vom 21. April 2007.

Fn 2

Satz 4 eingefügt durch Artikel 116 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.