Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Verordnung
zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung
im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie

Vom 19. Januar 2018 (Fn 1)(Fn 3)

Auf Grund der § 57 Satz 2, § 58 Absatz 1 Satz 2 und § 59 Absatz 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen:

§ 1 (Fn 4)

Den Direktorinnen oder den Direktoren des Geologischen Dienstes – Landesbetrieb – , des Landesbetriebs Mess- und Eichwesen und des Materialprüfungsamtes Nordrhein-Westfalen wird die Befugnis übertragen, gemäß § 57 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S.   1030) geändert worden ist, in Verträge zwischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihrer Dienststelle einzuwilligen.

§ 2 (Fn 5)

(1) Den Bezirksregierungen werden, soweit sie für meinen Geschäftsbereich tätig werden, folgende Befugnisse übertragen:

1. gemäß § 57 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung in Verträge zwischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihrer Dienststelle einzuwilligen, soweit es sich um Behörden handelt, die der Aufsicht der Bezirksregierungen unterliegen,

2. Verträge gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung zum Nachteil des Landes aufzuheben oder zu ändern, soweit der Nachteil des Landes einmalig nicht mehr als 100 000 Euro und bei fortdauernden Leistungen nicht mehr als 50 000 Euro pro Jahr beträgt,

3. Vergleiche gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung abzuschließen oder die Zustimmung zu gerichtlichen oder außergerichtlichen Schuldenbereinigungen nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1166) geändert worden ist beziehungsweise die Zustimmung zu einem Insolvenzplanverfahren nach dem Sechsten Teil der Insolvenzordnung, zu erteilen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluss des Vergleichs entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen und ein Gesamtbetrag von 500 000 Euro im Einzelfall nicht überschritten wird,

4. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 100 000 Euro mit einer Stundungsdauer von bis zu 18 Monaten und bei Beträgen bis zu 40 000 Euro mit einer Stundungsdauer von bis zu drei Jahren zu stunden,

5. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung im Falle der

a) befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 75 000 Euro oder

b) unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 50 000 Euro

niederzuschlagen,

6. Ansprüche gemäß § 59 Absatz1 Satz 1 Nummer 3 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 25 000 Euro zu erlassen.

(2) Dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz werden, soweit es für meinen Geschäftsbereich tätig wird, die Befugnisse nach Absatz  1 für seinen Geschäftsbereich übertragen.

(3) Die Befugnisse nach Absatz 1 können der NRW.BANK und den nach § 44 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung Beliehenen durch Vertrag übertragen werden, soweit sie Förderprogramme abwickeln.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen von grundsätzlicher Bedeutung oder bei Vergleichen, die zur Minderung bei veranschlagten Einnahmen über 500 000 Euro im laufenden oder in künftigen Haushaltsjahren führen können.

§ 3 (Fn 2)

(1) Die nachstehenden Befugnisse werden auf Landesbetriebe und Einrichtungen meines Geschäftsbereichs übertragen:

1. Verträge gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung zum Nachteil des Landes aufzuheben oder zu ändern, soweit der Nachteil des Landes einmalig nicht mehr als 100 000 Euro und bei fortdauernden Leistungen nicht mehr als 50 000 Euro pro Jahr beträgt,

2. Vergleiche gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung abzuschließen oder die Zustimmung zu gerichtlichen oder außergerichtlichen Schuldenbereinigungen nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung beziehungsweise die Zustimmung zu einem Insolvenzplanverfahren nach dem Sechsten Teil der Insolvenzordnung zu erteilen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluss des Vergleichs entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen und ein Betrag von 500 000 Euro im Einzelfall nicht überschritten wird,

3. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 50 000 Euro mit einer Stundungsdauer von bis zu 18 Monaten und bei Beträgen bis zu 20 000 Euro mit einer Stundungsdauer von bis zu drei Jahren zu stunden,

4. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung im Falle der

a) befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 35 000 Euro oder

b) unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 20 000 Euro

niederzuschlagen,

5. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 10 000 Euro zu erlassen.

(2) Absatz 1 gilt nicht in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung oder bei Vergleichen, die zur Minderung bei veranschlagten Einnahmen über 500 000 Euro im laufenden oder in künftigen Haushaltsjahren führen können.

§ 4

(1) Dem Landesamt für Besoldung und Versorgung wird, soweit es für die Besoldungs- und Vergütungsfälle meines Geschäftsbereichs zuständig ist, die Befugnis übertragen,

1. Vergleiche gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung zur Erledigung von Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis der Angestellten abzuschließen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluss eines Vergleichs entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen,

2. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Landeshaushaltsordnung im Falle der

a) befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 75 000 Euro oder

b) unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 50 000 Euro

niederzuschlagen.

(2) Absatz 1 gilt nicht in den Fällen von grundsätzlicher Bedeutung oder bei Vergleichen, die zur Minderung bei veranschlagten Einnahmen über 500 000 Euro im laufenden oder in künftigen Haushaltsjahren führen können.

§ 5

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft.

Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2018 (GV. NRW. S. 105); geändert durch Verordnung vom 12. Februar 2021 (GV. NRW. S. 211), in Kraft getreten am 27. Februar 2021; Verordnung vom 13. März 2023 (GV. NRW. S. 176), in Kraft getreten am 31. März 2023.

Fn 2

§ 3 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 12. Februar 2021 (GV. NRW. S. 211), in Kraft getreten am 27. Februar 2021.

Fn 3

Überschrift geändert durch Verordnung vom 13. März 2023 (GV. NRW. S. 176), in Kraft getreten am 31. März 2023.

Fn 4

§ 1: geändert durch Verordnung vom 12. Februar 2021 (GV. NRW. S. 211), in Kraft getreten am 27. Februar 2021; geändert durch Verordnung vom 13. März 2023 (GV. NRW. S. 176), in Kraft getreten am 31. März 2023.

Fn 5

§ 2: Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 12. Februar 2021 (GV. NRW. S. 211), in Kraft getreten am 27. Februar 2021; Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 13. März 2023 (GV. NRW. S. 176), in Kraft getreten am 31. März 2023.



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