Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Verordnung
zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59
der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des
Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Vom 9. Mai 2023 (Fn 1)

Auf Grund des § 5 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), der durch § 97 Nummer 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1976 (GV. NRW. S. 438) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 57 Satz 2, § 58 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 und § 59 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) verordnet das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

§ 1

Die Befugnis, gemäß § 57 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LHO, in Verträge zwischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihrer Dienststelle einzuwilligen, wird übertragen auf den Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen.

§ 2

(1) Der Direktorin oder dem Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter, den Bezirksregierungen und dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz werden, soweit sie für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz tätig werden, folgende Befugnisse übertragen:

1. Verträge gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der LHO in besonders begründeten Ausnahmefällen zum Nachteil des Landes aufzuheben oder zu ändern, soweit der Nachteil des Landes einmalig nicht mehr als 100 000 Euro beziehungsweise bei fortdauernden Leistungen nicht mehr als 50 000 Euro pro Jahr beträgt,

2. Vergleiche gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der LHO abzuschließen, soweit entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und ein Gesamtbetrag von 500 000 Euro im Einzelfall nicht überschritten wird,

3. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der LHO bei Beträgen bis zu 100 000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten und bei Beträgen bis zu 40 000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu drei Jahren zu stunden,

4. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der LHO

a) bei Beträgen bis zu 75 000 Euro befristet niederzuschlagen,

b) bei Beträgen bis zu 50 000 Euro unbefristet niederzuschlagen,

5. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der LHO bei Beträgen bis zu 25 000 Euro zu erlassen.

(2) Die nachstehenden Befugnisse werden auf den Landesbetrieb Wald und Holz übertragen:

1. Verträge gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der LHO in besonders begründeten Ausnahmefällen zum Nachteil des Landes aufzuheben oder zu ändern, soweit der Nachteil des Landes einmalig nicht mehr als 100 000 Euro beziehungsweise bei fortdauernden Leistungen nicht mehr als 50 000 Euro pro Jahr beträgt,

2. Vergleiche gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der LHO abzuschließen, soweit entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und ein Gesamtbetrag von 500 000 Euro im Einzelfall nicht überschritten wird,

3. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der LHO

a) bei Beträgen bis zu 50 000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten zu stunden,

b) bei Beträgen bis zu 20 000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu drei Jahren zu stunden,

4. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der LHO

a) bei Beträgen bis zu 35 000 Euro befristet niederzuschlagen,

b) bei Beträgen bis zu 20 000 Euro unbefristet niederzuschlagen,

5. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der LHO bei Beträgen bis zu 10 000 Euro zu erlassen.

(3) Auf das Nordrhein-Westfälische Landgestüt werden nachfolgende Befugnisse übertragen:

1. Verträge gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der LHO in besonders begründeten Ausnahmefällen zum Nachteil des Landes aufzuheben oder zu ändern, soweit der Nachteil des Landes einmalig nicht mehr als 50 000 Euro beziehungsweise bei fortdauernden Leistungen nicht mehr als 25 000 Euro pro Jahr beträgt,

2. Vergleiche gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der LHO abzuschließen, soweit entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und ein Gesamtbetrag von 100 000 Euro im Einzelfall nicht überschritten wird,

3. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der LHO

a) bei Beträgen bis zu 50 000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten zu stunden,

b) bei Beträgen bis zu 20 000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu drei Jahren zu stunden,

4. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der LHO

a) bei Beträgen bis zu 35 000 Euro befristet niederzuschlagen,

b) bei Beträgen bis zu 20 000 Euro unbefristet niederzuschlagen,

5. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der LHO bei Beträgen bis zu 10 000 Euro zu erlassen.

(4) In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ist die vorherige Zustimmung des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz einzuholen.

§ 3

(1) Dem Landesamt für Besoldung und Versorgung wird, soweit es für die Besoldungs- und Vergütungsfälle des Geschäftsbereichs des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz zuständig ist, die Befugnis übertragen:

1. Vergleiche gemäß § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der LHO zur Erledigung von Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis der Angestellten sowie der Arbeiterinnen und Arbeiter abzuschließen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluss eines Vergleichs entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen,

2. Ansprüche gemäß § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der LHO im Falle

a) der befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 75 000 Euro oder

b) der unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 50 000 Euro

niederzuschlagen.

(2) In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ist die vorherige Zustimmung des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz einzuholen.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Die Ministerin
für Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 31. Mai 2023 (GV. NRW. S. 268).



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