Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Durchführung der Jahresabschlußprüfung bei Eigenbetrieben und prüfungspflichtigen Einrichtungen


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die Durchführung der
Jahresabschlußprüfung bei Eigenbetrieben
und prüfungspflichtigen Einrichtungen

Vom 9. März 1981 (Fn 1)

Aufgrund des § 119 Abs. 1 und 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NW. S. 594) (Fn 2) wird im Einvernehmen mit dem Finanzminister und mit Zustimmung des Ausschusses für Kommunalpolitik des Landtags verordnet:

§ 1 (Fn 7)
Beauftragung des Wirtschaftsprüfers

(1) Macht die Gemeinde von ihrem Vorschlagsrecht nach § 106 Absatz 2 Satz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) Gebrauch, soll der Gemeindeprüfungsanstalt der Vorschlag spätestens sechs Monate vor Ablauf des Wirtschaftsjahres, auf das sich die Prüfung erstreckt, vorliegen. Absprachen zwischen der Gemeinde und dem vorzuschlagenden Prüfer über eine Begrenzung der Prüfungsdauer sind unzulässig. Im Fall des § 106 Absatz 2 Satz 5 GO NRW hat der Betrieb sicherzustellen, dass die Rechte und Befugnisse der Gemeindeprüfungsanstalt bei der Durchführung der Jahresabschlussprüfung nach dieser Verordnung gewahrt bleiben.

(2) Ein Wirtschaftsprüfer, der dem Rat der Gemeinde oder einem seiner Ausschüsse angehört oder in dem Jahr, auf das sich die Prüfung erstreckt, angehört hat, kann nicht beauftragt werden. Dasselbe gilt für eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, wenn ein gesetzlicher Vertreter, sowie für eine andere Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, wenn ein Gesellschafter in entsprechender Anwendung des Satzes 1 nicht beauftragt werden könnte. § 319 Absatz 2, 3 und 4 sowie § 319 a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Handelsgesetzbuches finden sinngemäß Anwendung.

(3) Der Umfang der Prüfung und der Inhalt des Prüfungsberichts ergeben sich aus § 106 der Gemeindeordnung, §§ 317 und 321 des Handelsgesetzbuches und den Vorschriften dieser Verordnung. Insbesondere sind die Buchführung, die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, die wirtschaftliche Betriebsführung, ggf. auch der einzelnen Betriebszweige, und die Maßnahmen zur Risikofrüherkennung zu beurteilen. Prüfungsergebnisse im Rahmen der örtlichen und überörtlichen Prüfung (§§ 103, 105 GO NRW) oder Prüfungsergebnisse anderer sachverständiger Dritter können dabei eigene Prüfungshandlungen des Wirtschaftsprüfers (der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) im Rahmen der Jahresabschlußprüfung entbehrlich machen. Die Prüfung soll auch Entscheidungshilfen für die Organisation, die wirtschaftliche Führung und das frühzeitige Erkennen von Risiken für den Eigenbetrieb oder der prüfungspflichtigen Einrichtung bieten.

(4) Der in Absatz 3 bezeichnete Prüfungsumfang darf nicht eingeschränkt werden. Daneben können besondere zusätzliche Prüfungsaufträge erteilt werden.

(5) Der Prüfer ist für die Durchführung der Jahresabschlußprüfung und für den Prüfungsbericht auch der Gemeinde gegenüber verantwortlich. § 323 des Handelsgesetzbuches gilt entsprechend.

§ 2 (Fn 3)
Prüfungsverfahren

(1) Der Eigenbetrieb oder die prüfungspflichtige Einrichtung sowie die Gemeinde haben die Gemeindeprüfungsanstalt und den Prüfer bei der Wahrnehmung der Aufgaben zur Durchführung der Jahresabschlußprüfung zu unterstützen. Sie haben ihre Prüfungsbereitschaft dem Prüfer rechtzeitig anzuzeigen. Sie haben ferner insbesondere alle erbetenen Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Belege, Akten und Urkunden zu gewähren sowie Erhebungen an Ort und Stelle einschließlich für notwendig gehaltener Testfälle und Testläufe bei automatisierter Datenverarbeitung zu dulden.

(2) Soweit der Gemeinde auf Grund von Rechtsvorschriften oder Verträgen Auskunfts- oder Herausgabeansprüche gegenüber Dritten zustehen, können die Gemeindeprüfungsanstalt und der Prüfer diese im Rahmen der Prüfung an ihrer Stelle wahrnehmen.

(3) Lässt die Gemeinde Arbeitsvorgänge außerhalb des Betriebes mit Hilfe der automatisierten Datenverarbeitung oder in anderer Weise erledigen, so hat sie auf ihre Kosten sicherzustellen, daß die Gemeindeprüfungsanstalt und der Prüfer dort die für erforderlich gehaltenen Erhebungen anstellen können; Absatz 1 gilt entsprechend. Beruht das Rechtsverhältnis auf Vereinbarung, so ist dieses Prüfungsrecht zum Inhalt des Vertrages zu machen.

(4) Der Prüfer kann zur Durchführung der Jahresabschlußprüfung in berufsüblichem Umfang Prüfungsgehilfen und Mitarbeiter heranziehen. Für deren Mitwirkung gelten die Ausschließungsgründe des § 1 Abs. 2 entsprechend.

(5) Gewinnt der Prüfer während der Prüfung die Überzeugung, daß die Buchführung, der Jahresabschluß oder der Lagebericht sowie die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung (einschließlich der Maßnahmen zur Risikofrüherkennung) zu wesentlichen Beanstandungen Anlaß geben, oder stellt er Tatsachen fest, die den Verdacht auf Verfehlungen begründen, so hat er die Gemeindeprüfungsanstalt unverzüglich zu unterrichten. Die Gemeindeprüfungsanstalt kann sich alsdann an der Prüfung beteiligen oder andere Prüfungsmaßnahmen treffen.

(6) Die Jahresabschlußprüfung soll bis zum Ablauf von neun Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres abgeschlossen sein. Der Prüfer kann Prüfungen bereits vor Ablauf des Wirtschaftsjahres vornehmen.

§ 3 (Fn 7)
Prüfungsergebnis

(1) Der Prüfer hat über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. § 321 des Handelsgesetzbuches gilt entsprechend. Die Berichterstattung hat sich auch auf die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und die wirtschaftlich bedeutsamen Sachverhalte im Sinne von § 53 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu erstrecken; insbesondere sind darzustellen:

1. die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage sowie die Liquidität und Rentabilität des Eigenbetriebs oder der prüfungspflichtigen Einrichtung,

2. verlustbringende Geschäfte und die Ursachen der Verluste, wenn diese für die Vermögens- und Ertragslage von Bedeutung waren, und

3. die Ursachen eines in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresverlustes.

Am Schluß des Berichts ist festzustellen, ob und ggf. inwiefern in bezug auf die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und die wirtschaftlich bedeutsamen Sachverhalte im Sinne von § 53 Abs. 1 und 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes Beanstandungen zu erheben sind.

(2) Die wesentlichen Prüfungsfeststellungen und Entscheidungshilfen sollen in einer Schlußbesprechung unter Leitung der Gemeindeprüfungsanstalt erörtert werden.

(3) Für die Erteilung des Bestätigungsvermerks gilt § 322 des Handelsgesetzbuches sinngemäß.

(4) Der Prüfer legt den von ihm unterzeichneten Prüfungsbericht der Gemeindeprüfungsanstalt vor. Die Gemeindeprüfungsanstalt hat in einem abschließenden Vermerk unter Angabe des mit der Durchführung der Jahresabschlußprüfung beauftragten Prüfers den Bestätigungsvermerk (Absatz 3) sowie das Datum, an dem dieser erteilt wurde, wiederzugeben. Die Gemeindeprüfungsanstalt kann seinen abschließenden Vermerk ergänzen, wenn es zusätzliche Bemerkungen für angebracht hält.

(5) Die Gemeindeprüfungsanstalt leitet den Prüfungsbericht der Gemeinde und - wenn Veranlassung dazu besteht oder auf Anforderung - der Kommunalaufsichtsbehörde zu. Der abschließende Vermerk der Gemeindeprüfungsanstalt ist von der Gemeinde zusammen mit dem Hinweis auf die Feststellung des Jahresabschlusses gemäß § 26 Absatz 4 EigVO bekanntzumachen.

(6) Werden der Jahresabschluß oder der Lagebericht nach Vorlage des Prüfungsberichts an die Gemeindeprüfungsanstalt geändert, hat der Prüfer diese Unterlagen erneut zu prüfen, soweit es die Änderung erfordert. Über das Ergebnis der Prüfung ist zu berichten; der Bestätigungsvermerk ist entsprechend zu ergänzen.

§ 4 (Fn 5)
Befreiung von der Jahresabschlußprüfung

Die Gemeindeprüfungsanstalt kann Eigenbetriebe und prüfungspflichtige Einrichtungen geringen Umfangs auf Antrag von der Jahresabschlußprüfung befreien, soweit gesetzliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen und diese nicht in den Gesamtabschluss der Gemeinde einzubeziehen sind. Die Befreiung ist jederzeit widerruflich; sie kann für einen Zeitraum von längstens fünf Jahre ausgesprochen werden. Mit der Befreiung von der Jahresabschlußprüfung soll eine Entscheidung über andere geeignete Prüfungsmaßnahmen getroffen werden.

§ 5 (Fn 4)
Zuständigkeit

Zuständig ist die Gemeindeprüfungsanstalt. Sie ist hinsichtlich der Beurteilung des Prüfungsstoffes von Weisungen unabhängig.

§ 6 (Fn 6)
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1981 in Kraft.

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Hinweis

(Artikel 2 der Verordnung vom 1. Juni 2021 (GV. NRW. S. 758))

Artikel 2
Übergangsregelung

Für die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe, die für bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 endende Wirtschaftsjahre aufzustellen sind, gelten die Vorschriften der Verordnung über die Durchführung der Jahresabschlußprüfung bei Eigenbetrieben und prüfungspflichtigen Einrichtungen fort.

Diese Übergangsregelung gilt auch für Einrichtungen, die gemäß § 107 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916) geändert worden ist, entsprechend den Vorschriften über das Rechnungswesen der Eigenbetriebe geführt werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1981 S. 147, geändert durch VO v. 28. 8. 1989 (GV. NW. S. 465), 19. 3. 2002 (GV. NRW. S. 118); geändert durch Artikel 13 des Gesetzes v. 30. 4. 2002 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 1. Januar 2003; Artikel 175 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel III der VO vom 5. August 2009 (GV. NRW. S. 438), in Kraft getreten am 29. August 2009; Artikel 2 der VO vom 13. August 2012 (GV. NRW. S. 296), in Kraft getreten am 30. August 2012.
Aufgehoben durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juni 2021 (GV. NRW. S. 758), in Kraft getreten am 29. Juni 2021.

Fn 2

SGV. NW. 2023.

Fn 3

§ 2 zuletzt geändert durch Artikel III der VO vom 5. August 2009 (GV. NRW. S. 438), in Kraft getreten am 29. August 2009.

Fn 4

§ 5 zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes v. 30. 4. 2002 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 1. Januar 2003.

Fn 5

§ 4 zuletzt geändert durch Artikel III der VO vom 5. August 2009 (GV. NRW. S. 438), in Kraft getreten am 29. August 2009.

Fn 6

§ 6 neu gefasst durch Artikel 175 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005; zuletzt geändert durch Artikel 2 der VO vom 13. August 2012 (GV. NRW. S. 296), in Kraft getreten am 30. August 2012.

Fn 7

§§ 1 und 3 zuletzt geändert durch Artikel 2 der VO vom 13. August 2012 (GV. NRW. S. 296), in Kraft getreten am 30. August 2012.



Normverlauf ab 2000: