Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Neuregelung von Zinsvergünstigungen bei mit öffentlichen Mitteln und mit Wohnungsfürsorgemitteln geförderten Miet- und Genossenschaftswohnungen (2. ZinsVO)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die Neuregelung von Zinsvergünstigungen
bei mit öffentlichen Mitteln und mit Wohnungsfürsorgemitteln
geförderten Miet- und Genossenschaftswohnungen
(2. ZinsVO)

Vom 22. September 1982 (Fn 1)

Aufgrund des § 18a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 und 6 des Wohnungsbindungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1982 (BGBl. I S. 972) und des § 87 a Abs. 5 Satz 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1980 (BGBl. I S. 1085), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 1982 (BGBl. I S. 969), wird verordnet:

§ 1 (Fn 2)
Zinserhöhung bei Darlehen
aus öffentlichen Mitteln

(1) Die zur Förderung von Miet- und Genossenschaftswohnungen gewährten Baudarlehen und Annuitätsdarlehen aus öffentlichen Mitteln im Sinne des § 3 des Ersten Wohnungsbaugesetzes oder des § 6 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes sind auf Verlangen der darlehensverwaltenden Stelle nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 vorbehaltlich des § 2 zu verzinsen.

(2) Vor dem 1. Januar 1960 bewilligte Darlehen sind mit einem Zinssatz von bis zu 6 v. H. jährlich zu verzinsen.

(3) Nach dem 31. Dezember 1959, jedoch vor dem 1. Januar 1970 bewilligte Darlehen sind mit einem Zinssatz von bis zu 4 v. H. jährlich, mit Wirkung vom 1. Juli 1996 an mit einem Zinssatz von 6 v.H. jährlich zu verzinsen.

(4) Die höhere Verzinsung kann nur für einen Zeitraum verlangt werden, der nach dem 31. Dezember 1982 beginnt.

§ 2 (Fn 3)
Begrenzung der Mieterhöhungen

(1) Für die nach dem 31. Dezember 1959, jedoch vor dem 1. Januar 1970 bewilligten Darlehen im Sinne des § 1 Abs. 1 und des § 4 gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2008:

1. Zum 1. Januar 2008 und jeweils zum 1. Januar der Folgejahre wird der Zinssatz um einen Betrag erhöht, der einer Erhöhung der Durchschnittsmiete für die Miet- und Genossenschaftswohnungen eines Gebäudes oder einer Wirtschaftseinheit um nicht mehr als 0,05 Euro je Quadratmeter Wohnfläche zuzüglich des sich aus der Zinserhöhung ergebenden Mietausfallwagnis im Monat entspricht (Kappungsbetrag). Diese Erhöhungen sind solange vorzunehmen, bis der vertragliche Darlehenszinssatz von 6 v.H. erreicht ist.

2. Die Durchschnittsmiete darf ferner folgende Mietobergrenzen je Quadratmeter Wohnfläche in der

Mietenstufe 1:
3,40 €

Mietenstufe 2:
3,55 €

Mietenstufe 3:
3,80 €

Mietenstufe 4:
4,05 €

Mietenstufe 5:
4,30 €

Mietenstufe 6:
4,30 €

monatlich nicht übersteigen.

Die Zuordnung der Gemeinden zu den einzelnen Mietenstufen richtet sich nach der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 der Wohngeldverordnung in der jeweils geltenden Fassung.

3. Sind Darlehen von verschiedenen Gläubigern gewährt worden, so dürfen Kappungsbetrag (Nummer 1) und Mietobergrenze (Nummer 2) durch die Verzinsung der Darlehen insgesamt nicht überschritten werden.

(2) Die Verzinsung nach Maßgabe des § 1 und des § 2 Abs. 1 wird vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2007 ausgesetzt. Frühere Verzinsungsmaßnahmen bleiben davon unberührt.

§ 3
Vertragliche Vereinbarungen

Eine Vereinbarung, nach der eine höhere Verzinsung als nach dieser Verordnung verlangt werden kann, bleibt unberührt.

§ 4
Anwendung auf Darlehen
aus Wohnungsfürsorgemitteln

Diese Verordnung ist auch auf Darlehen anzuwenden, die im Rahmen der Wohnungsfürsorge für Angehörige des Öffentlichen Dienstes oder ähnliche Personengruppen aus öffentlichen Haushalten mittelbar oder unmittelbar zur Verfügung gestellt worden sind.

§ 5
Ausschlußfrist für Einwendungen

Einwendungen des Darlehensschuldners gegen die Auswirkungen der Zinserhöhung nach dieser Verordnung sind nur innerhalb von vier Monaten seit Zugang der Mitteilung über die Zinserhöhung zulässig.

§ 6 (Fn 5)
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 4).

(2) Das Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens der Verordnung.

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Minister
für Landes- und Stadtentwicklung

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1982 S. 614, ber. 1982 S. 680, geändert durch VO v. 12. 3. 1996 (GV. NW. S. 111), 3.11.1998 (GV. NW. S. 646), 14.9.1999 (GV. NRW. S. 557), 24.9.2000 (GV. NRW. S. 651); 16.7.2002 (GV. NRW. S. 446), in Kraft getreten am 1. Januar 2003; Artikel 177 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005; VO v. 18.10.2005 (GV. NRW. S. 835), in Kraft getreten am 1. Januar 2006.

Aufgehoben durch VO v. 9.10.2007 (GV. NRW. S. 416), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 2

§ 1 zuletzt geändert durch VO v. 16.7.2002 (GV. NRW. S. 446), in Kraft getreten am 1. Januar 2003.

Fn 3

§ 2 (alt 2a) umbenannt durch VO v. 16.7.2002 (GV. NRW. S. 446), in Kraft getreten am 1. Januar 2003; zuletzt geändert durch VO v. 18.10.2005 (GV. NRW. S. 835), in Kraft getreten am 1. Januar 2006.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 29. September 1982.

Fn 5

§ 6 Abs. 2 neu angefügt durch Artikel 177 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.



Normverlauf ab 2000: