Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Gesetz über die Sicherung von Tariftreue und Sozialstandards sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen – TVgG NRW)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Gesetz
über die Sicherung von Tariftreue und Sozialstandards
sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge
(Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen – TVgG NRW)

Vom 31. Januar 2017 (Fn 1)

§ 1
Zweck des Gesetzes

Zweck dieses Gesetzes ist es, einen fairen Wettbewerb um das wirtschaftlichste Angebot bei der Vergabe öffentlicher Aufträge unter gleichzeitiger Berücksichtigung von Sozialverträglichkeit, Umweltschutz und Energieeffizienz (Nachhaltigkeitskriterien) sowie Qualität und Innovation der Angebote zu fördern und zu unterstützen.

§ 2
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz gilt für die Vergabe öffentlicher Aufträge über die Beschaffung von Leistungen, die die Ausführung von Bauleistungen oder die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne des § 103 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203) geändert worden ist, zum Gegenstand haben. Die §§ 3 und 6 bis 8 gelten auch für Verträge im Sinne des § 103 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die die Lieferung von Waren zum Gegenstand haben. Das Gesetz gilt nicht für öffentliche Aufträge, die im Namen oder im Auftrag des Bundes ausgeführt werden.

(2) Im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs gelten die Regelungen dieses Gesetzes für alle öffentlichen Aufträge im Sinne des Absatzes 1, die Dienstleistungsaufträge im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) sind. Dieses Gesetz gilt auch für Verkehre im Sinne von § 1 Freistellungs-Verordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Mai 2012 (BGBl. I S. 1037) geändert worden ist.

(3) Öffentliche Auftraggeber im Sinne dieses Gesetzes sind die nordrhein-westfälischen Auftraggeber nach § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.

(4) Dieses Gesetz gilt ab einem geschätzten Auftragswert von 20 000 Euro (ohne Umsatzsteuer). Die §§ 6 und 7 gelten bereits ab einem geschätzten Auftragswert von 5 000 Euro (ohne Umsatzsteuer). Für die Schätzung des Auftragswerts gilt § 3 der Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624).

(5) Für Verträge von Sektoren- und Konzessionsauftraggebern im Sinne der §§ 100 und 101, für verteidigungs- und sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge im Sinne des § 104, für Konzessionen im Sinne des § 105, für Vergaben im Sinne der §§ 107, 108, 109, 110, 111, 112, 116 und 117 jeweils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt dieses Gesetz nicht.

 (6) Sollen öffentliche Aufträge gemeinsam mit Auftraggebern anderer Bundesländer oder mit Nachbarstaaten der Bundesrepublik Deutschland vergeben werden, soll mit diesen eine Einigung über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes angestrebt werden. Kommt keine Einigung zustande, kann von den Bestimmungen dieses Gesetzes abgewichen werden.

§ 3
Grundsätze für die Vergabe öffentlicher Aufträge

(1) Die vergaberechtlichen Regelungen und Erfordernisse des primären und sekundären Unionsrechts, der bundeseinheitlichen Regelungen sowie des Landeshaushaltsrechts bleiben unberührt. Ebenfalls unberührt bleiben die Haushaltsgrundsätze und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

(2) Auch unterhalb der Schwellenwerte nach § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie § 2 Absatz 4 dieses Gesetzes können öffentliche Auftraggeber zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots neben dem Preis oder den Kosten auch qualitative, umweltbezogene, innovative oder soziale Aspekte berücksichtigen. Dabei müssen die Zuschlagskriterien mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen. Die öffentlichen Auftraggeber können über die in den §§ 6 und 7 festgelegten Mindeststandards hinausgehende besondere Bedingungen für die Ausführung eines Auftrags (Ausführungsbedingungen) festlegen, wie z.B. Kriterien des Fairen Handels und weitergehende Regelungen zur Arbeitsorganisation (beispielsweise zu Gesundheits- und Sozialstandards), sofern diese mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen. Die Ausführungsbedingungen müssen sich aus der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen ergeben. Sie können wirtschaftliche, innovationsbezogene, umweltbezogene, soziale oder beschäftigungspolitische Belange umfassen.

§ 4
Tariftreuepflicht, Mindestlohn

(1) Öffentliche Aufträge für Leistungen, deren Erbringung dem Geltungsbereich

1. eines nach dem Tarifvertragsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323) in der jeweils geltenden Fassung für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages,

2. eines nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) in der jeweils geltenden Fassung für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages oder

3. einer nach den §§ 7, 7a oder 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158) in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnung unterfällt,

dürfen nur an ein Unternehmen vergeben werden, wenn sich dieses gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber schriftlich verpflichtet hat, seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung des Auftrags wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die in dem Tarifvertrag oder der Rechtsverordnung verbindlich vorgegeben werden.

(2) Öffentliche Aufträge im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene dürfen nur an ein Unternehmen vergeben werden, wenn sich dieses gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber schriftlich verpflichtet hat, seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung des Auftrags wenigstens das in Nordrhein-Westfalen für diese Leistung in einem einschlägigen und repräsentativen mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbarten Tarifvertrag vorgesehene Entgelt nach den tarifvertraglich festgelegten Modalitäten zu zahlen und während der Ausführungslaufzeit Änderungen nachzuvollziehen. Das für Arbeit zuständige Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung gemäß § 16 Absatz 1, welcher Tarifvertrag, beziehungsweise welche Tarifverträge als repräsentativ im Sinne des Satzes 1 anzusehen sind. Der öffentliche Auftraggeber führt diese in der Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen des öffentlichen Auftrags auf.

(3) Öffentliche Aufträge über Leistungen dürfen nur an ein Unternehmen vergeben werden, wenn sich dieses durch Erklärung gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber schriftlich verpflichtet hat, seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung der Leistung wenigstens ein Entgelt zu zahlen, das den Vorgaben des Mindestlohngesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) in der jeweils geltenden Fassung entspricht, mindestens aber ein Mindeststundenentgelt von 8,84 Euro. Das Unternehmen muss im Rahmen der Verpflichtungserklärung die Art der tariflichen Bindung sowie die Höhe der gezahlten Mindeststundenentgelte für die im Rahmen der Leistungserbringung eingesetzten Beschäftigten angeben. Die Sätze 1 und 2 gelten nur, sofern die ausgeschriebene Leistung im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erbracht wird.

(4) Öffentliche Aufträge und Leistungen im Sinne der Absätze 1 bis 3 dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, wenn sich diese gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber vor Zuschlagserteilung schriftlich verpflichtet haben, dafür zu sorgen, dass Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes bei der Ausführung der Leistung für die gleiche Tätigkeit ebenso entlohnt werden wie ihre regulär Beschäftigten.

(5) Auf bevorzugte Bieter gemäß den § 224 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie § 226 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234) finden die Absätze 3 und 4 keine Anwendung.

(6) Erscheint ein Angebotspreis ungewöhnlich niedrig, so dass begründete Zweifel an der Einhaltung der Vorgaben der vorstehenden Absätze bestehen, kann sich der öffentliche Auftraggeber die Kalkulationsgrundlagen des Bieters innerhalb einer von ihm zu bestimmenden angemessenen Frist vorlegen lassen. Begründete Zweifel können vorliegen, wenn der Angebotspreis (netto) mehr als 10 Prozent unter dem nächsthöheren Angebotspreis (netto) liegt. Legt der Bieter die Kalkulationsgrundlagen nicht fristgerecht vor oder werden die Zweifel aufgrund der vorgelegten Unterlagen nicht ausgeräumt, muss das Angebot von der Wertung ausgeschlossen werden.

(7) Erfüllt die Vergabe eines öffentlichen Auftrages die Voraussetzungen von mehr als einer der in den Absätzen 1 bis 3 getroffenen Regelungen, so gilt die für die Beschäftigten jeweils günstigste Regelung. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 5
Nachunternehmer und Verleiher von Arbeitskräften

(1) Für den Fall der Ausführung übernommener Leistungen durch Nachunternehmer oder bei Beschäftigung von entliehenen Arbeitskräften hat sich der Bieter in der Verpflichtungserklärung nach § 4 zu verpflichten, auch von seinen Nachunternehmern und den Verleihern von Arbeitskräften eine Verpflichtungserklärung nach § 4 ihm gegenüber abgeben zu lassen. § 4 Absatz 3 Satz 2 und 3 gelten für Nachunternehmer und Verleiher von Arbeitskräften entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für alle weiteren Nachunternehmer des Nachunternehmers.

(2) Die Unternehmen haben ihre Nachunternehmer und Verleiher von Arbeitskräften sorgfältig auszuwählen. Dies schließt die Pflicht ein, die Angebote der Nachunternehmer und Verleiher von Arbeitskräften daraufhin zu überprüfen, ob die Kalkulation unter Beachtung der Vorgaben des § 4 zustande gekommen sein kann.

§ 6
Berücksichtigung von Aspekten des Umweltschutzes und der Energieeffizienz

(1) Bei der Konzeption des Bedarfs für die Beschaffung ist verpflichtend folgendes zu berücksichtigen:

1. Lebenszykluskosten; dazu gehören Betriebs- und Wartungskosten (insbesondere Energiekosten), Entsorgungskosten, Preis-Leistungs-Verhältnis über die Nutzungsdauer,

2. das Ziel einer möglichst hohen Energieeffizienz und

3. Leistungs- oder Funktionsanforderungen sowie technische Spezifikationen zur Berücksichtigung von Umweltaspekten und Umweltzeichen.

(2) Im Bereich unterhalb der Schwellenwerte nach § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt:

1. Zur Bestimmung des wirtschaftlichsten Angebots sind neben dem Preis auch die Betriebs- und Wartungs- sowie die Entsorgungskosten zu berücksichtigen.

2. Im Leistungsverzeichnis oder in der Bekanntmachung sollen Leistungs- oder Funktionsanforderungen hinsichtlich des Umweltschutzes und der Energieeffizienz ausdrücklich genannt werden. Dabei kann auf geeignete Umweltzeichen wie „Blauer Engel“ verwiesen werden. Der Nachweis kann durch das entsprechende Umweltzeichen, ein anderes gleichwertiges Siegel oder durch andere geeignete und gleichwertige Mittel erbracht werden. Beim Kauf, der Ersetzung oder der Nachrüstung technischer Geräte und Ausrüstungen sind mit der Leistungsbeschreibung im Rahmen der technischen Anforderungen von den Bietern Angaben zum Energieverbrauch von technischen Geräten und Ausrüstungen zu fordern. Dabei ist in geeigneten Fällen eine Analyse minimierter Lebenszykluskosten oder eine vergleichbare Methode zur Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit vom Bieter zu fordern.

3. Im Rahmen der Eignungsprüfung soll der öffentliche Auftraggeber von den Bietern und Bewerbern zum Nachweis ihrer Leistungsfähigkeit in geeigneten Fällen verlangen, dass das zu beauftragende Unternehmen bestimmte Normen für das Umweltmanagement erfüllt. Diese können bei umweltrelevanten öffentlichen Bau- und Dienstleistungsaufträgen in der Angabe der Umweltmanagementmaßnahmen bestehen, die bei der Ausführung des Auftrags zur Anwendung kommen sollen. Zum Nachweis dafür, dass der Bieter bestimmte Normen für das Umweltmanagement erfüllt, kann der Auftraggeber die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen verlangen. Die Teilnahme am „Eco-Management and Audit Scheme (EMAS)“ als europäische Auszeichnung für betriebliches Umweltmanagement ist einer der geeigneten Nachweise zur Erfüllung von bestimmten Normen für das Umweltmanagement.

§ 7
Beachtung von Mindestanforderungen der Internationalen Arbeitsorganisation an die Arbeitsbedingungen

Öffentliche Aufträge dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, die nachweislich dafür Sorge tragen, dass die im konkreten Auftrag beschafften Waren unter Beachtung der in den Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation festgelegten Mindeststandards gewonnen oder hergestellt worden sind. Diese Mindeststandards ergeben sich aus:

1. dem Übereinkommen Nr. 29 vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit (BGBl. 1956 II S. 640, 641),

2. dem Übereinkommen Nr. 87 vom 9. Juli 1948 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes (BGBl. 1956 II S. 2072, 2073),

3. dem Übereinkommen Nr. 98 vom 1. Juli 1949 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen (BGBl. 1955 II S. 1122, 1123),

4. dem Übereinkommen Nr. 100 vom 29. Juni 1951 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit (BGBl. 1956 II S. 23, 24),

5. dem Übereinkommen Nr. 105 vom 25. Juni 1957 über die Abschaffung der Zwangsarbeit (BGBl. 1959 II S. 441, 442),

6. dem Übereinkommen Nr. 111 vom 25. Juni 1958 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf (BGBl. 1961 II S. 97, 98),

7. dem Übereinkommen Nr. 138 vom 26. Juni 1973 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung (BGBl. 1976 II S. 201, 202) und

8. dem Übereinkommen Nr. 182 vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291).

§ 8
Frauenförderung, Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie

(1) Öffentliche Aufträge sollen nur an solche Unternehmen vergeben werden, die sich schriftlich verpflichten, bei der Ausführung des Auftrags Maßnahmen zur Frauenförderung und zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie im eigenen Unternehmen durchzuführen oder einzuleiten sowie das geltende Gleichbehandlungsrecht zu beachten. Satz 1 gilt nur

1. für Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten (ohne Auszubildende) und

2. für Aufträge über Leistungen ab einem geschätzten Auftragswert ohne Umsatzsteuer von 50 000 Euro und für Aufträge über Bauleistungen ab einem geschätzten Auftragswert ohne Umsatzsteuer von 150 000 Euro.

(2) § 11 ist insoweit entsprechend anzuwenden, als der öffentliche Auftraggeber mit dem Auftragnehmer für jeden schuldhaften Verstoß gegen die Durchführung der vertraglichen Verpflichtung zur Umsetzung der im Rahmen der Eigenerklärung festgelegten Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 eine Vertragsstrafe nach § 11 Absatz 1 Satz 1 sowie die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung entsprechend § 11 Absatz 2 vereinbaren soll. Dies umfasst auch die Vereinbarung von Informations-, Auskunfts- und Dokumentationspflichten des Auftragnehmers. § 11 Absatz 1 Satz 2 ist bei Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 nicht anwendbar.

§ 9
Verfahrensanforderungen zu den Erklärungen und Bestbieterprinzip

(1) Die nach diesem Gesetz erforderlichen Nachweise und Erklärungen sind nur von demjenigen Bieter, dem der Zuschlag erteilt werden soll (Bestbieter), vorzulegen.

(2) Öffentliche Auftraggeber sind verpflichtet, in der Bekanntmachung des öffentlichen Auftrags und in den Vergabeunterlagen darauf hinzuweisen, dass die Bieter im Fall der beabsichtigten Zuschlagserteilung die nach diesem Gesetz erforderlichen Nachweise und Erklärungen nach Aufforderung innerhalb einer nach Tagen genau bestimmten Frist vorlegen müssen. Die Frist muss mindestens drei Werktage betragen und darf fünf Werktage nicht überschreiten.

(3) Der öffentliche Auftraggeber fordert den Bestbieter auf, die nach dem Gesetz erforderlichen Nachweise und Erklärungen innerhalb der Frist nach Absatz 2 vorzulegen. Die Frist beginnt an dem Tag, der auf die Absendung dieser Aufforderung folgt. Die Vergabestelle kann im Ausnahmefall die Frist verlängern, wenn die erforderlichen Erklärungen und Nachweise nicht innerhalb des in Satz 1 bestimmten Zeitraumes vorgelegt werden können oder dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftrages angemessen erscheint.

(4) Die Vorlage der nach diesem Gesetz erforderlichen Nachweise und Erklärungen hat in geeigneter Form zu erfolgen. Hierfür ist es grundsätzlich ausreichend, die Textform im Sinne des § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verwenden.

(5) Werden die nach diesem Gesetz erforderlichen Nachweise und Erklärungen im Sinne des Absatzes 1 nicht innerhalb der in Absatz 3 bestimmten Frist rechtzeitig beim öffentlichen Auftraggeber vorgelegt, ist das Angebot von der Wertung auszuschließen. In diesem Fall ist das der Wertungsrangfolge nach nächste Angebot heranzuziehen. Auf dieses Angebot finden diese Vorschriften Anwendung.

(6) Bei nicht von dem öffentlichen Auftraggeber zu vertretener, objektiver Dringlichkeit kann dieser vom Bestbieterprinzip absehen.

§ 10
Kontrolle durch den öffentlichen Auftraggeber, Nachweise zur Beitragsentrichtung

(1) Öffentliche Auftraggeber sind berechtigt, Kontrollen durchzuführen, um die Einhaltung der dem Auftragnehmer sowie den Nachunternehmern und den Verleihern von Arbeitskräften auf Grund dieses Gesetzes auferlegten Verpflichtungen zu überprüfen. Sie dürfen sich zu diesem Zweck die Entgeltabrechnungen, die Unterlagen über die Abführung von Steuern, Abgaben und Beiträgen gemäß Absatz 3 sowie die abgeschlossenen Verträge in anonymisierter Form vorlegen lassen, diese prüfen und hierzu Auskünfte verlangen. Der Auftragnehmer sowie die Nachunternehmer und Verleiher von Arbeitskräften haben ihre jeweiligen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen. Die öffentlichen Auftraggeber haben den Auftragnehmer im Wege einer vertraglichen Vereinbarung zu verpflichten, ihm ein entsprechendes Auskunfts- und Prüfrecht bei der Beauftragung von Nachunternehmern und von Verleihern von Arbeitskräften einräumen zu lassen.

(2) Der Auftragnehmer hat vollständige und prüffähige Unterlagen zur Prüfung der Einhaltung der Vorgaben des § 4 bereitzuhalten und auf Verlangen dem öffentlichen Auftraggeber binnen einer vertraglich zu vereinbarenden angemessenen Frist vorzulegen und zu erläutern. Der Auftragnehmer ist vertraglich zu verpflichten, die Einhaltung dieser Pflicht durch die beauftragten Nachunternehmer und Verleiher von Arbeitskräften vertraglich sicherzustellen.

(3) Öffentliche Auftraggeber haben bei der Vergabe von Bauaufträgen im Sinne des § 103 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zum Nachweis der Eignung der Bieter deren Fachkunde und Leistungsfähigkeit zu prüfen. Bieter müssen nachweisen, dass sie die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung und der gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien im Sinne des § 5 Nummer 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vollständig entrichten. Soweit dies nicht durch eine gültige Bescheinigung des Vereins für die Präqualifizierung von Bauunternehmen e.V. erfolgt, kann der Nachweis durch Unterlagen erbracht werden, die nicht älter als ein Jahr sind und die durch die ausstellende Stelle festgelegte Gültigkeit nicht überschreiten. Die Unterlagen müssen von dem zuständigen in- oder ausländischen Sozialversicherungsträger – im Inland der Einzugsstelle – oder der zuständigen in- oder ausländischen Sozialkasse ausgestellt sein, soweit der Betrieb des Bieters von dem Geltungsbereich eines Tarifvertrages über eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien erfasst wird. Der Nachweis nach Satz 2 kann durch eine Bescheinigung des ausländischen Staates erbracht werden. Bei fremdsprachigen Bescheinigungen ist eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache beizufügen.

(4) Im Falle des Einsatzes von Nachunternehmern und Verleihern von Arbeitskräften muss der Bieter die Nachweise nach Absatz 3 Satz 2 auch für diese sowie alle weiteren Nachunternehmer erbringen.

§ 11
Sanktionen durch den öffentlichen Auftraggeber

(1) Zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und dem Auftragnehmer ist für jeden schuldhaften Verstoß gegen die Verpflichtungen aus einer Verpflichtungserklärung nach § 4 eine Vertragsstrafe zu vereinbaren, deren Höhe ein Prozent, bei mehreren Verstößen bis zu fünf Prozent des Auftragswertes (netto) betragen soll. Der Auftragnehmer ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe nach Satz 1 auch für den Fall zu verpflichten, dass ein Verstoß gegen Verpflichtungen aus einer Verpflichtungserklärung nach § 5 durch einen von ihm eingesetzten Nachunternehmer oder einen von diesem eingesetzten Nachunternehmer oder von einem Verleiher von Arbeitskräften begangen wird, es sei denn, dass der Auftragnehmer den Verstoß bei Beauftragung des Nachunternehmers und des Verleihers von Arbeitskräften nicht kannte und unter Beachtung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns auch nicht kennen musste.

(2) Der öffentliche Auftraggeber hat mit dem Auftragnehmer zu vereinbaren, dass die schuldhafte Nichterfüllung der Verpflichtungen aus einer Verpflichtungserklärung nach § 4 durch den Auftragnehmer, aus einer Verpflichtungserklärung nach § 5 durch seine Nachunternehmer und die Verleiher von Arbeitskräften sowie schuldhafte Verstöße gegen die Verpflichtungen des Auftragnehmers aus § 5 den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung des Bau- oder Dienstleistungsvertrages oder zur Auflösung des Dienstleistungsverhältnisses berechtigen.

§ 12
Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge

(1) Auch unterhalb der Schwellenwerte nach § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gelten die Ausschlussgründe nach den §§ 123 und 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie die Möglichkeit der Selbstreinigung nach § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Ein Verstoß gegen sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen im Sinne des § 124 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen liegt insbesondere dann vor, wenn der Auftragnehmer nachweislich gegen Pflichten aus einer Verpflichtungserklärung nach § 4, der Nachunternehmer oder der Verleiher nachweislich gegen Pflichten aus einer Verpflichtungserklärung nach § 5 schuldhaft verstoßen haben.

(2) Ein Ausschluss nach Absatz 1 ist dem Vergaberegister nach § 6 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. 2005 S. 8), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 875) geändert worden ist, mitzuteilen.

§ 13
Bietergemeinschaft, Bewerber beim Teilnahmewettbewerb

Beteiligt sich eine Bietergemeinschaft an einem Vergabeverfahren oder wird ihr der Zuschlag erteilt, so gelten die Verpflichtungen der Bieter und Auftragnehmer nach diesem Gesetz für die Bietergemeinschaft und für deren Mitglieder. § 12 Absatz 2 ist für die Mitglieder der Bietergemeinschaft mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass das jeweilige Mitglied den Verstoß kannte oder unter Beachtung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns kennen musste. Satz 1 gilt entsprechend für Bewerber im Rahmen von Teilnahmewettbewerben.

§ 14
Prüfbehörde

(1) Für die Prüfung der Einhaltung der Pflichten nach § 4 Absatz 2 und 4 eines Auftragnehmers und den entsprechenden Pflichten nach § 5 eines Nachunternehmers oder Verleihers von Arbeitskräften (Betroffene) ist das für Arbeit zuständige Ministerium zuständig. Die Zuständigkeit kann durch Rechtsverordnung gemäß § 16 Absatz 3 auf eine nachgeordnete Behörde übertragen werden. Die Prüfung kann sowohl anlass- als auch stichprobenbezogen erfolgen.

(2) Betroffene haben den Beauftragten der Prüfbehörde auf Verlangen die für die Prüfung nach Absatz 1 erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte zu erteilen.

(3) Die Beauftragten der Prüfbehörde sind befugt, zum Zwecke der Prüfung nach Absatz 1 Grundstücke und Geschäftsräume der Betroffenen während der üblichen Geschäftszeit zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, sich die geschäftlichen Unterlagen vorlegen zu lassen und in diese Einsicht zu nehmen. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung können die Grundstücke und Geschäftsräume tagsüber auch außerhalb der in Satz 1 genannten Zeit sowie tagsüber auch dann betreten werden, wenn sie zugleich Wohnzwecken des Betroffenen dienen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insofern eingeschränkt.

(4) Die Betroffenen können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781) in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung aussetzen würde. Die Betroffenen sind darauf hinzuweisen.

(5) Die Prüfbehörde unterrichtet die jeweils zuständigen Stellen, wenn sich bei der Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Anhaltspunkte ergeben für Verstöße gegen

1. dieses Gesetz,

2. das Arbeitnehmer-Entsendegesetz,

3. das Mindestlohngesetz,

4. das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,

5. Bestimmungen des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363) in der jeweils geltenden Fassung zur Zahlung von Beiträgen und Meldepflichten,

6. die Steuergesetze,

7. das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) in der jeweils geltenden Fassung,

8. die Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095) und die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), jeweils in der jeweils geltenden Fassung,

9. das Güterkraftverkehrsgesetz vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485) in der jeweils geltenden Fassung,

10. das Personenbeförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) und das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439) jeweils in der jeweils geltenden Fassung und dazu gehörende Verordnungen,

11. das Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das Arbeitszeitgesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171) und das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), jeweils in der jeweils geltenden Fassung oder

12. sonstige Strafgesetze.

§ 15
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. eine unwahre Verpflichtungserklärung nach § 4 Absatz 2, 4 oder nach § 5 Absatz 1 abgibt oder trotz Abgabe der Verpflichtungserklärung die hierin eingegangenen Verpflichtungen während der Durchführung des öffentlichen Auftrages nicht erfüllt, soweit nicht eine Ordnungswidrigkeit nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz gegeben ist, oder

2. entgegen § 14 Absatz 3 eine Prüfung oder das Betreten eines Geschäftsgrundstückes, eines Geschäftsraumes oder eines Beförderungsmittels nicht duldet, bei der Prüfung nicht mitwirkt oder die genannten Dokumente oder Daten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vorlegt.

Eine Ordnungswidrigkeit liegt nur dann vor, wenn sie nicht bereits vom Mindestlohngesetz als solche erfasst ist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den Fällen der Nummer 2 mit einer Geldbuße von bis zu eintausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Prüfbehörde gemäß § 14 Absatz 1. Die Geldbußen fließen in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Die nach Satz 2 zuständige Kasse trägt abweichend von § 105 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen. Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(4) Die Prüfbehörde unterrichtet das Gewerbezentralregister über rechtskräftige Bußgeldbescheide nach Absatz 1, sofern die Geldbuße mehr als 200 Euro beträgt. Sie meldet dies außerdem als Verfehlung an das Vergaberegister. Die §§ 5 ff. des Korruptionsbekämpfungsgesetzes finden entsprechende Anwendung.

(5) § 19 des Mindestlohngesetzes gilt entsprechend.

(6) Die für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 3 zuständige Behörde darf öffentlichen Auftraggebern und solchen Stellen, die durch Auftraggeber zugelassene Präqualifikationsverzeichnisse oder Unternehmer- und Lieferantenverzeichnisse führen, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte geben.

§ 16
Rechtsverordnungen

(1) Das für Arbeit zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzustellen, welcher Tarifvertrag oder welche Tarifverträge im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs gemäß § 2 Absatz 2 repräsentativ im Sinne von § 4 Absatz 2 sind.

(2) Bei der Feststellung der Repräsentativität eines oder mehrerer Tarifverträge nach Absatz 1 ist auf die Bedeutung des oder der Tarifverträge für die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer abzustellen. Hierbei kann insbesondere auf

1. die Zahl der von den jeweils tarifgebundenen Arbeitgebern unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Beschäftigten oder

2. die Zahl der jeweils unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Mitglieder der Gewerkschaft, die den Tarifvertrag geschlossen hat,

Bezug genommen werden. Das für Arbeit zuständige Ministerium errichtet einen beratenden Ausschuss für die Feststellung der Repräsentativität der Tarifverträge. Es bestellt für die Dauer von vier Jahren je drei Vertreter von Gewerkschaften und von Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf deren Vorschlag als Mitglieder. Die Beratungen koordiniert und leitet eine von dem für Arbeit zuständigen Ministerium beauftragte Person, die kein Stimmrecht hat. Der Ausschuss gibt eine schriftlich begründete Empfehlung ab. Kommt ein mehrheitlicher Beschluss über eine Empfehlung nicht zustande, so ist dies unter ausführlicher Darstellung der unterschiedlichen Positionen schriftlich mitzuteilen. Das für Arbeit zuständige Ministerium wird ermächtigt, das Nähere zur Bestellung des Ausschusses, zu Beratungsverfahren und Beschlussfassung, zur Geschäftsordnung und zur Vertretung und Entschädigung der Mitglieder durch Rechtsverordnung zu regeln.

(3) Das für Arbeit zuständige Ministerium wird ermächtigt, in seinem Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung eine andere Behörde zur Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu bestimmen.

(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung folgendes zu regeln:

1. Mustervordrucke für die Verpflichtungserklärungen nach § 4 Absatz 1, 2, 3 und 4 sowie § 5,

2. Konkretisierungen hinsichtlich der Art und Weise der Berücksichtigung der in § 6 genannten Kriterien im Vergabeverfahren vorzunehmen,

3. auf welche Produktgruppen oder Herstellungsverfahren § 7 anzuwenden ist; die Verordnung trifft im Anwendungsbereich des § 7 auch Bestimmungen zur Nachweiserbringung sowie zur vertraglichen Ausgestaltung von Kontrollen und Sanktionen,

4. den Inhalt der Maßnahmen zur Frauenförderung und zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie sowie den Kreis der betroffenen Unternehmen und

5. ein Siegelsystem, bei dem an Stelle der nach diesem Gesetz erforderlichen Nachweise und Erklärungen ein Siegel vorgelegt werden kann. Die konkrete Ausgestaltung des Siegelverfahrens, Aufgaben und Befugnisse etwaiger einzurichtender Siegelvergabestellen sowie die Regelungen zum Erhalt oder Entzug eines Siegels sind ebenfalls in der Rechtsverordnung zu regeln.

§ 17
Servicestelle zum Tariftreue- und Vergabegesetz

Das für Wirtschaft zuständige Ministerium nimmt die Funktion einer Servicestelle für dieses Gesetz wahr. Die Servicestelle steht Jedermann zur Verfügung und informiert unentgeltlich über die praktische Anwendung dieses Gesetzes.

§ 18
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) § 16 Absatz 4 sowie § 17 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. April 2017 in Kraft. Am 1. April 2017 treten das Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 17), die Verordnung Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen vom 14. Mai 2013 (GV. NRW. S. 254), die Vergabe-Mindestentgelt-Verordnung vom 19. November 2014 (GV. NRW. S. 927) sowie die Vergabe-Mindestentgeltausschuss-Verordnung vom 23. April 2012 (GV. NRW. S. 176) außer Kraft.

(2) Dieses Gesetz tritt im zehnten Jahr nach Inkrafttreten gemäß Absatz 1 Satz 2 mit Ablauf des Monats außer Kraft, der kalendermäßig dem Monat, in dem es in Kraft getreten ist, vorangeht. Dieses Gesetz gilt für alle Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge im Sinne dieses Gesetzes, die nach Inkrafttreten gemäß Absatz 1 Satz 2 begonnen werden.

Die Landesregierung

Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Die Ministerin

für Schule und Weiterbildung

Der Minister

für Wirtschaft, Energie, Industrie,

Mittelstand und Handwerk

Der Minister

für Inneres und Kommunales

Der Minister

für Arbeit, Integration und Soziales

Der Justizminister

Der Minister

für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,

Natur- und Verbraucherschutz

Der Minister

für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr

zugleich für den Finanzminister

Die Ministerin

für Innovation, Wissenschaft und Forschung

Die Ministerin

für Familie, Kinder, Jugend,

Kultur und Sport

Die Ministerin

für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter

Der Minister

für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien

und Chef der Staatskanzlei

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 18. Februar 2017 und 1. April 2017 (GV. NRW. S. 273).
Aufgehoben durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), in Kraft getreten am 30. März 2018.



Normverlauf ab 2000: