Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Ladenschluss (LadenschlussVO)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes
über den Ladenschluss (LadenschlussVO)

Vom 27. April 2004 (Fn 1)

Auf Grund der §§ 9 Abs. 3 und 10 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 28. November 1956 (BGBl. I S. 875), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Mai 2003 (BGBl. I S. 658), wird verordnet:

§ 1
Ladenschluss auf Flughäfen

(1) Auf den Flughäfen Düsseldorf, Köln/Bonn und Münster-Osnabrück dürfen Verkaufsstellen an Werktagen während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3 des Gesetzes über den Ladenschluss) und an Sonn- und Feiertagen Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs sowie Geschenkartikel auch an andere Personen als an Reisende abgeben.

(2) Die Gesamtfläche der Verkaufsstellen darf auf dem Flughafen Düsseldorf 8.000 m2, auf den Flughafen Köln/Bonn und Münster-Osnabrück je 4.000 m2 nicht überschreiten. Die Verkaufsfläche einer einzelnen Verkaufsstelle darf nicht mehr als 500 m2 betragen, sofern nicht bauliche oder bedarfsbedingte Besonderheiten Abweichungen erfordern.

§ 2
Ladenschluss in Kur-,
Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten

(1) In den in der Anlage aufgeführten Orten oder Ortsteilen im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Ladenschluss dürfen Badegegenstände, Devotionalien, frische Früchte, alkoholfreie Getränke, Milch- und Milcherzeugnisse im Sinne des § 4 Abs. 2 des Milch- und Fettgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1952 (BGBl. I S. 811), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632), Süßwaren, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen sowie Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, von Verkaufsstellen jährlich an höchstens 40 Sonn- und Feiertagen für die Dauer von 8 Stunden verkauft werden.

(2) Verkaufsstellen nach Absatz 1 müssen die Verkaufszeiten und die zum Verkauf zugelassenen Waren an den Verkaufsstellen deutlich sichtbar bekannt geben.

§ 3
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten (Fn 2)

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2010 außer Kraft. (Fn 3)

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Minister
für Wirtschaft und Arbeit


Anlagen:

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 217; in Kraft getreten am 11. Mai 2004, geändert durch VO v. 4. April 2006 (GV. NRW. S. 142); in Kraft getreten am 29. April 2006.

Aufgehoben durch VO v. 21.11.2006 (GV. NRW. S. 527), in Kraft getreten am 25. November 2006.

Fn 2

§ 3 geändert durch VO v. 4. April 2006 (GV. NRW. S. 142); in Kraft getreten am 29. April 2006.

Fn 3

§ 3 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.



Normverlauf ab 2000: