Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LadenöffnungsVO)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes
zur Regelung der Ladenöffnungszeiten
(LadenöffnungsVO)

Vom 21. November 2006 (Fn 1, 2)

Auf Grund der §§ 6 Abs. 3 und 9 Abs. 3 des Gesetzes über die Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV. NRW. S. 516) wird verordnet:

§ 1
Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen
in Kur-, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten

(1) In den in der Anlage aufgeführten Orten oder Ortsteilen im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 Ladenöffnungsgesetz dürfen Verkaufsstellen an jährlich höchstens 40 Sonn- oder Feiertagen bis zur Dauer von acht Stunden neben Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, Waren zum sofortigen Verzehr, Tabakwaren, Blumen, frische Früchte und Zeitungen verkaufen.

(2) Ist eine Verkaufsstelle nach Absatz 1 an Sonn- oder Feiertagen geöffnet, so hat der Inhaber oder die Inhaberin die Verkaufszeiten und die zum Verkauf zugelassenen Waren an der Verkaufsstelle gut sichtbar bekannt zu geben.

§ 2
Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen auf Flughäfen

(1) Auf den Flughäfen Düsseldorf, Köln/Bonn und Münster/Osnabrück dürfen Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen nach § 9 Abs. 2 Ladenöffnungsgesetz neben Waren des Reisebedarfs auch Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs sowie Geschenkartikel verkaufen.

(2) Die Gesamtfläche der Verkaufsstellen darf auf dem Flughafen Düsseldorf 9.000 m², auf dem Flughafen Köln/Bonn 6.000 m² und auf den Flughäfen Münster/Osnabrück 4.000 m² nicht überschreiten. Höchstens die Hälfte der Gesamtfläche der Verkaufsstellen darf außerhalb des sensiblen Sicherheitsbereiches gem. Artikel 1 Abs. 1a der Verordnung (EG) Nr. 1138/2004 der Kommission vom 21. Juni 2004 zur Festlegung einer gemeinsamen Definition der sensiblen Teile der Sicherheitsbereiche auf Flughäfen liegen.

(3) Die Verkaufsfläche einer einzelnen Verkaufsstelle darf nicht mehr als 500 m² betragen, sofern nicht bauliche oder bedarfsbedingte Besonderheiten Abweichungen erfordern.

§ 3
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Ladenschluss (LadenschlussVO) vom 27. April 2004 (GV. NRW. S. 217), geändert durch Verordnung vom 4. April 2006 (GV. NRW. S. 142), außer Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie


Anlagen:

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 527, in Kraft getreten am 25. November 2006; Anlage zu § 1 geändert durch VO v. 1. April 2008 (GV. NRW. S. 372), in Kraft getreten am 30. April 2008; Anlage zu § 1 geändert durch Zweite ÄndVO vom 22. April 2009 (GV. NRW. S. 269), in Kraft getreten am 9. Mai 2009; Dritte ÄndVO vom 23. März 2010 (GV. NRW. S. 209), in Kraft getreten am 31. März 2010.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

Normüberschrift und Anlage zu § 1 geändert durch Dritte ÄndVO vom 23. März 2010 (GV. NRW. S. 209), in Kraft getreten am 31. März 2010.



Normverlauf ab 2000: