Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken im Land Nordrhein-Westfalen (Spielbankgesetz NRW - SpielbG NRW)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken
im Land Nordrhein-Westfalen
(Spielbankgesetz NRW - SpielbG NRW)

Vom 13. November 2012 (Fn 1)

(Artikel 3 des Gesetzes zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland
(Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag - Erster GlüÄndStV) vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524))

Teil 1
Spielbanken

§ 1
Ziele des Gesetzes

Ziele des Gesetzes sind gleichrangig

1. das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Spielsuchtbekämpfung zu schaffen,

2. durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glückspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken,

3. den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten,

4. sicherzustellen, dass Glücksspiele in Spielbanken ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt und die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität einschließlich der Geldwäsche abgewehrt werden und

5. einen sicheren und transparenten Spielbetrieb zu gewährleisten.

§ 2
Zulassung von Spielbanken

(1) Spielbanken dürfen in Nordrhein-Westfalen nur vom Veranstalter im Sinne des § 3 Absatz 1 betrieben werden.

(2) Im Land Nordrhein-Westfalen können bis zu fünf Spielbanken zugelassen werden.

(3) Spielbanken haben an jedem Standort das Große und Kleine Spiel (Automatenspiel) anzubieten; die Vorschriften, nach denen in Nordrhein-Westfalen Lotterien und Ausspielungen sowie Sportwetten veranstaltet werden dürfen, bleiben unberührt.

§ 3
Gesellschafter und Betreiber

(1) Gesellschafter eines Unternehmens zum Betrieb einer Spielbank dürfen nur juristische Personen des öffentlichen Rechts oder solche juristischen Personen des privaten Rechts sein, deren Anteile überwiegend dem Land Nordrhein-Westfalen gehören.

(2) Spielbankunternehmer im Sinne dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist derjenige, der eine Spielbank tatsächlich betreibt.

§ 4
Erlaubnis

(1) Die Landesregierung entscheidet auf Vorschlag des für Inneres zuständigen Ministeriums, in welcher Gemeinde eine öffentliche Spielbank errichtet und betrieben werden darf. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn der Betrieb der Spielbank den Zielen des § 1 zuwiderläuft.

(2) Der Betrieb einer Spielbank im Internet ist verboten.

(3) Die Erlaubnis bedarf der Schriftform. Auf ihre Erteilung oder Verlängerung besteht kein Anspruch. Die Erlaubnis kann jeweils für die Dauer von zehn Jahren erteilt und jederzeit mit einer Frist von zwei Jahren zum Jahresende widerrufen werden.

(4) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1. der Betrieb der Spielbank den Zielen des § 1 Nummern 1 bis 5 nicht zuwiderläuft,

2. die Einhaltung der Jugendschutzanforderungen nach § 4 Absatz 3 Glücksspielstaatsvertrag, der Werbebeschränkungen nach § 5 Glücksspielstaatsvertrag und der Anforderungen an die Aufklärung über Suchtrisiken nach § 7 Glücksspielstaatsvertrag sichergestellt ist,

3. ein Sozialkonzept gemäß § 6 Glücksspielstaatsvertrag vorliegt und auch sonst die Anforderungen des § 6 Glücksspielstaatsvertrag erfüllt sind,

4. der Spielbankunternehmer und die sonst für den Spielbetrieb verantwortlichen Personen Gewähr für den ordnungsrechtlich und wirtschaftlich einwandfreien Betrieb der Spielbank bieten und die eingesetzten Geräte und Programme einen ordnungsgemäßen Spielverlauf gewährleisten und

5. durch den Betrieb der Spielbank weder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet noch sonstige öffentliche Belange beeinträchtigt werden.

(5) Die Erlaubnis muss insbesondere bezeichnen

1. die Spielbankgemeinde und die Räume, in denen die Spielbank betrieben werden darf und

2. die Zahl der höchstens in einer Spielbank zulässigen Spieltische und Automaten.

(6) Die Erlaubnis soll Bestimmungen enthalten, insbesondere über

1. die Beschränkung der Werbung,

2. die Entwicklung und Umsetzung eines Sozialkonzepts zur Vorbeugung und zur Behebung von Glücksspielsucht,

3. die Aufklärung über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust, die Suchtrisiken der von der Spielbank angebotenen Glücksspiele und Möglichkeiten der Beratung und Therapie von Spielsüchtigen,

4. Pflichten gegenüber der Spielbankaufsicht,

5. die Auswahl der Spielbankleitung und des Personals und

6. sonstige Pflichten, die bei Errichtung, Einrichtung und Betrieb einer Spielbank zu beachten sind.

(7) Die Erlaubnis kann entzogen werden, wenn der Betrieb den Zielen des § 1 dieses Gesetzes zuwiderläuft.

§ 5
Jugend- und Spielerschutz, Zugangskontrolle

(1) Die Spielbank überprüft die Identität und das Alter der Spieler, bevor sie ihnen Zutritt gewährt.

(2) Der Aufenthalt in der Spielbank ist Personen unter 18 Jahren und gesperrten Spielern nicht gestattet.

(3) Die Durchsetzung des Verbots nach Absatz 2 ist durch Kontrolle des Ausweises oder eine vergleichbare Identitätskontrolle und Abgleich mit der Sperrdatei des in § 3 Absatz 1 Glücksspielstaatsvertrag AG NRW genannten Veranstalters zu gewährleisten.

(4) Das Aufstellen, Bereithalten oder die Duldung von technischen Geräten zur Bargeldabhebung, insbesondere EC- oder Kreditkartenautomaten in den Spiel- und Automatensälen sind nicht gestattet.

§ 6 (Fn 2)
Spielersperre

(1) Gesperrte Spieler dürfen nach Maßgabe des § 20 Absatz 2 Glücksspielstaatsvertrag am Spielbetrieb in Spielbanken nicht teilnehmen. Zur Feststellung einer Spielersperre bedienen sich die Spielbanken der Sperrdatei der nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Glücksspielstaatsvertrag zuständigen Behörde. § 21 Absatz 3 AG Glücksspielstaatsvertrag NRW gilt entsprechend.

(2) Die Spielbanken sperren Personen, die dies beantragen (Selbstsperre) oder von denen sie auf Grund der Wahrnehmung ihres Personals oder auf Grund von Meldungen Dritter wissen oder auf Grund sonstiger tatsächlicher Anhaltspunkte annehmen müssen, dass sie spielsuchtgefährdet, spielsüchtig oder überschuldet sind, ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen oder Vermögen stehen (Fremdsperre).

(3) Die Spielbanken können Personen sperren, die gegen die Spielordnung (§ 10) oder die Spielregeln verstoßen, gegen die ein begründeter Verdacht eines solchen Verstoßes besteht oder denen auf Grund des Hausrechts der Zutritt zur Spielbank untersagt wurde (Störersperre). Die Tatsachen, die zur Sperre geführt haben, sind zu speichern. Die Absätze 7 und 9 gelten entsprechend.

(4) Die Spielbanken sind verpflichtet, die Spielersperren nach Absatz 2 sowie deren Änderungen und Aufhebungen unverzüglich an die nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Glücksspielstaatsvertrag zuständige Behörde zur Aufnahme in die Sperrdatei zu übermitteln.

(5) Im Fall der Fremdsperre ist der betroffene Spieler vor Eintrag in das übergreifende Sperrsystem anzuhören. Stimmt er der Fremdsperre nicht zu, sind die der Fremdsperre zugrundeliegenden Tatsachen durch geeignete Maßnahmen zu überprüfen.

(6) Die Selbstsperre und die Fremdsperre betragen mindestens ein Jahr. Nach Einrichtung der Sperre teilt die Spielbank dem betroffenen Spieler Art und Dauer der Sperre unverzüglich schriftlich mit.

(7) Die Spielbank entscheidet auf Antrag des gesperrten Spielers nach Ablauf der in Absatz 6 Satz1 bestimmten Frist über die Aufhebung der Sperre. Der gesperrte Spieler hat einen Anspruch auf Löschung der Spielersperre, wenn die Gründe, die zur Eintragung in die Sperrdatei geführt haben, nicht mehr gegeben sind.

(8) Verantwortlicher für die Daten gesperrter Spielerinnen oder Spieler in der Sperrdatei im Sinne des Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72) ist die nach § 23 Absatz 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrags zuständige Behörde.

(9) Die allgemeinen Auskunftsrechte gesperrter Spieler nach § 34 Bundesdatenschutzgesetz bleiben unberührt.

§ 7
Suchtforschung

Die Spielbanken sind berechtigt und auf Verlangen der Glücksspielaufsichtsbehörde auch verpflichtet, Daten im Sinne des § 23 Glücksspielstaatsvertrag in anonymisierter Form für Zwecke der Glücksspielforschung zur Verfügung zu stellen.

§ 8 (Fn 3)
Videoüberwachung

(1) Zur Zugangskontrolle, zur Verhinderung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten und zur Sicherung des Vertrauens der Öffentlichkeit in ein ordnungsgemäßes Spiel sind die Eingänge, Kassenbereiche und Spielräume der Spielbank (Raumüberwachung) und die Spieltische (Spielüberwachung) mit optisch-elektronischen Einrichtungen zu überwachen (Videoüberwachung). Soweit der Umfang der Videoüberwachung nicht in der Spielbankerlaubnis oder in aufsichtsbehördlichen Anordnungen festgesetzt ist, kann er vom Spielbankunternehmer bestimmt werden. Die Spielbank darf die zur Raum- und Spielüberwachung erhobenen Daten höchstens sechs Monate speichern. § 9 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Datenerhebung nach Absatz 1 und die Daten verarbeitende Stelle sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen. Soweit dieses Gesetz keine anderen Regelungen enthält, gelten im Übrigen die Vorschriften des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung.

§ 9
Aufsicht

(1) Das für Inneres zuständige Ministerium übt die Aufsicht über die Spielbanken aus, soweit die Absätze 5 und 6 nichts anderes bestimmen. Die Aufsicht hat den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor Gefahren, die vom Spielbankbetrieb ausgehen, zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die für den Betrieb der Spielbank geltenden Rechtsvorschriften und die in der Spielordnung und der Erlaubnis enthaltenen Bestimmungen eingehalten werden.

(2) Die Aufsichtsbehörde trifft ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie ist insbesondere berechtigt,

1. den gesamten Betrieb der Spielbank zu überwachen und zu überprüfen und sich hierbei auch Dritter zu bedienen,

2. alle dem Betrieb der Spielbank dienenden Räume zu betreten, Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und die geschäftlichen Unterlagen des Spielbankunternehmens einzusehen und

3. durch Beauftragte an Sitzungen und Besprechungen entscheidungsbefugter Organe oder Gremien des Spielbankunternehmens teilzunehmen.

Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

Die Aufsichtsbehörde kann ferner jederzeit

1. Auskunft über den gesamten Betrieb der Spielbank verlangen,

2. aus wichtigem Grund die Abberufung von Geschäftsführern oder leitenden Angestellten der Spielbank verlangen und

3. den Spielbetrieb ganz oder teilweise untersagen.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann einzelne Aufsichtsbefugnisse auf andere Behörden übertragen.

(4) Der Spielbankunternehmer ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Ende eines jeden Kalenderjahres einen von einem Wirtschaftsprüfer geprüften Jahresabschluss nebst Lagebericht und den Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers vorzulegen.

(5) Der Spielbetrieb, sowie die Ermittlung des Bruttospielertrags und der Tronceinnahmen werden durch die Finanzverwaltung in entsprechender Anwendung des § 147 Absatz 6 und der §§ 210 und 211 der Abgabenordnung sowie durch Einsichtnahme in Videoaufzeichnungen und Dokumentationen zu den Hinweismitteilungen aus dem Floorman-Informations-System am Spielort laufend überwacht (Finanzaufsicht). Die Finanzverwaltung kann sich dabei auch Dritter bedienen.

(6) Das Finanzministerium übt die Steueraufsicht und die Aufsicht über die zusätzlichen Leistungen aus und erlässt die hierfür erforderlichen Regelungen. Es kann insbesondere die Maßnahmen treffen, die zur Sicherung der Spielbankabgabe erforderlich sind.

§ 10
Spielordnung

(1) Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den fachlich betroffenen Ressorts durch Rechtsverordnung eine Spielordnung zu erlassen. In ihr ist insbesondere zu bestimmen

1. welchen Personen die Teilnahme am Spiel nicht gestattet ist,

2. welche allgemeinen Zutrittsvoraussetzungen für den Spielbankbesuch bestehen, insbesondere, dass sich die Besuchenden auszuweisen und welche Personalien sie anzugeben haben,

3. welche Spiele gespielt werden dürfen,

4. wie und in welcher Höhe (Mindest- und Höchstbeträge) die Spieleinsätze zu erbringen sind,

5. wie Spielmarken kontrolliert werden,

6. wie Gewinne festgestellt und ausgezahlt werden,

7. zu welchen Zeiten nicht gespielt werden darf,

8. wie die Datenerfassung zu erfolgen hat und welche Daten in der Besucherdatei zu speichern sind,

9. welche Daten an Sperrsysteme und an ausländische Spielbanken übermittelt werden dürfen und

10. die Dauer der Sperren und die Mitteilungspflichten bei Sperren.

(2) Die Spielordnung ist in den Spielsälen deutlich sichtbar auszuhängen.

§ 11
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Absatz 2 Personen unter 18 Jahren oder nach § 6 Absatz 2 gesperrte Spieler am Spielbetrieb in einer Spielbank teilnehmen lässt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das für Inneres zuständige Ministerium.

§ 12
Spielbankabgabe

(1) Der Spielbankunternehmer ist verpflichtet, an das Land eine Spielbankabgabe zu entrichten. Die Spielbankabgabe ist nach Maßgabe des Haushaltsplans für öffentliche oder gemeinnützige Zwecke zu verwenden. §§ 8 und 9 des Glücksspielstaatsvertrag AG NRW bleiben unberührt.

(2) Bemessungsgrundlage für die Spielbankabgabe sind die Bruttospielerträge. Die Spielbankabgabe beträgt 30 Prozent und sie erhöht sich für Bruttospielerträge, die je Spielbank 15 Millionen Euro übersteigen, um weitere 10 Prozent der Bruttospielerträge. Bei Eröffnung einer Spielbank kann das für Inneres zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die Spielbankabgabe für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren einheitlich auf 25 Prozent der Bruttospielerträge ermäßigen.

(3) Bruttospielertrag eines Spieltages ist

1. bei den Glücksspielen, bei denen die Spielbank ein Spielrisiko trägt, der Betrag, um den die täglichen Spieleinsätze die Gewinne der Spielenden übersteigen, die diesen nach den Spielregeln zustehen (Bruttogewinn), abzüglich der noch nicht verrechneten Verluste vergangener Spieltage,

2. bei den Glücksspielen, bei denen die Spielbank kein Spielrisiko trägt, der Betrag, der der Spielbank zufließt.

Ist aus dem Bruttospielertrag Umsatzsteuer herauszurechnen, wird die nach dem Umsatzsteuergesetz tatsächlich und endgültig zu entrichtende Umsatzsteuer auf die zu entrichtende Spielbankabgabe angerechnet.

(4) Spieltag ist der Zeitraum von der Öffnung der Spielbank bis zur Schließung. An Tagen, an denen die Spielbank geschlossen ist, gilt der Kalendertag als Spieltag.

(5) Nicht abgeholte Einsätze und Gewinne sowie Beträge, die nach dem Ende der Einsatzmöglichkeit gesetzt, von den Spielenden aber nicht zurückgenommen werden und der Spielbank verbleiben, werden dem Bruttospielertrag zugerechnet.

(6) Falsche Spielmarken, falsche Geldscheine und falsche Münzen, sowie Spielmarken anderer Spielbanken an den Spieltischen und im Kleinen Spiel mindern den Bruttospielertrag nicht; sie sind mit dem Wert zu berücksichtigen, mit dem sie am Glücksspiel teilgenommen haben.

(7) Spielverluste eines Spieltags werden für jede Spielstätte mit den im laufenden Monat erzielten Bruttospielerträgen, getrennt nach Großem Spiel und Kleinem Spiel verrechnet; ein verbleibender Verlust kann mit den Bruttospielerträgen der folgenden Monate verrechnet werden. Dabei werden die Erträge sämtlicher in der Spielbank veranstalteter Glücksspiele berücksichtigt.

(8) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann das für Inneres zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die in Absatz 2 genannten Prozentsätze heruntersetzen. Der für Inneres zuständige Ausschuss sowie der Haushalts- und Finanzausschuss müssen einer solchen Absenkung zustimmen.

§ 13
Zusätzliche Leistungen

Neben der Spielbankabgabe gemäß § 12 sind von den Bruttosspielerträgen 15 Prozent zusätzliche Leistungen an das Land zu entrichten.

§ 14
Gewinnabschöpfung

(1) Die ausgewiesenen Jahresüberschüsse der Spielbankunternehmen sind zu 75 Prozent an das Land abzuführen. Sofern das restliche Viertel dieser Überschüsse 7 Prozent der Summe aus den Anteilen des Gesellschaftskapitals, den Rücklagen und den Risikofonds übersteigt, sind diese in voller Höhe an des Land abzuführen.

(2) Die Spielbankunternehmen haben ein Viertel der nicht an das Land abzuführenden Jahresüberschüsse einer Stabilisierungsrücklage zuzuführen, die nicht ausgeschüttet und nur mit Zustimmung des für Inneres zuständigen Ministeriums und des Finanzministeriums aufgelöst werden darf.

(3) Dem Landtag ist über die Berechnung der Gewinnabschöpfung und die Verwendung der Stabilisierungsrücklage jährlich Bericht zu erstatten.

§ 15
Zuwendungen, Tronc

(1) Den einzelnen bei der Spielbank beschäftigten Personen ist die Annahme von Geschenken oder ähnlichen Zuwendungen, die ihnen mit Rücksicht auf ihre Tätigkeit gemacht werden, insbesondere die Annahme von sogenannten Trinkgeldern, verboten. Zuwendungen der Besucher an die Spielbank oder an die bei der Spielbank beschäftigten Personen sind ohne Rücksicht auf einen etwaigen anderweitigen Willen des Spenders unverzüglich den in der Spielbank aufgestellten Behältern (Tronc) zuzuführen. Elektronische Zuwendungen sind gesondert zu erfassen; sie sind Bestandteil des Bruttospielertrages. Der Spielbankunternehmer fertigt am Ende eines jeden Spieltages Aufzeichnungen über die Tronceinnahmen.

(2) Der Spielbankunternehmer hat die Tronceinnahmen, soweit nicht daraus eine Abgabe an den Landeshaushalt zu leisten ist (Troncabgabe), für die bei der Spielbank beschäftigten Personen zu verwalten und zu verwenden.

(3) Die Höhe der Troncabgabe bestimmt das für Inneres zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung.

§ 16
Abgabenrechtliche Pflichten des Spielbankunternehmens, Entstehung und
Fälligkeit der Abgaben

(1) Das Spielbankunternehmen ist verpflichtet, getrennt für jede Spielbank Aufzeichnungen über den Betrieb zu führen. Insbesondere hat es den im Großen Spiel erzielten Bruttospielertrag täglich nach Ende des Spielgeschehens und den im Kleinen Spiel erzielten Bruttospielertrag am Tag der Abrechnung, mindestens jedoch einmal wöchentlich, festzustellen.

(2) Die Spielbankabgabe und die zusätzlichen Leistungen entstehen beim Großen Spiel mit dem Ende des Spielgeschehens an dem jeweiligen Spieltag und beim Kleinen Spiel am Tag der Abrechnung.

(3) Das Spielbankunternehmen hat die Spielbankabgabe jeweils für jede Spielbank spätestens am sechsten Tag des Monats für den vorangegangenen Monat zu berechnen, eine schriftliche Anmeldung nach amtlichem Vordruck abzugeben und die Spielbankabgabe sowie die zusätzlichen Leistungen zu entrichten (Fälligkeit). Die Anmeldungen sind von einer zur Vertretung des Spielbankunternehmens berechtigten Person eigenhändig zu unterschreiben. Sie gelten als Steueranmeldung im Sinne des § 168 der Abgabenordnung. Wird die Anmeldung nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben oder ist die Anmeldung unzutreffend, setzt das Finanzamt die Spielbankabgabe fest.

§ 17
Verwaltung der Abgaben

Für die Spielbankabgabe, die zusätzlichen Leistungen und die Troncabgabe gelten, soweit sich aus diesem Gesetz nichts Abweichendes ergibt, sinngemäß die Vorschriften der Abgabenordnung und der Rechtsvorschriften, die zur Durchführung der Abgabenordnung erlassen sind und werden, in der jeweils geltenden Fassung. Die örtlich zuständigen Finanzämter werden vom Finanzministerium bestimmt.

§ 18
Steuerbefreiung

Durch die Entrichtung der Spielbankabgabe und der zusätzlichen Leistungen ist das Spielbankunternehmen von der Zahlung derjenigen Landes- und Gemeindesteuern befreit, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Spielbetrieb einer Spielbank stehen.

§ 19
Gemeindeanteil

Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung zu regeln, welchen Anteil die Spielbankgemeinden an den Einnahmen aus dem Betrieb der Spielbanken erhalten.

§ 19a
Abführung an die Stiftung Wohlfahrtspflege NRW

Soweit die Einnahmen aus dem Betrieb der Spielbanken dem Land verbleiben, ist der im Haushaltsplan jeweils festgelegte Betrag an die im zweiten Teil genannte Stiftung abzuführen.

Teil 2
Stiftung Wohlfahrtspflege NRW

§ 20
Sitz der Stiftung

(1) Die mit dem Spielbankgesetz NRW vom 19. März 1974 (GV. NRW. S. 93) errichtete rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts „Stiftung des Landes Nordrhein-Westfalen für Wohlfahrtspflege“ wird unter dem Namen „Stiftung Wohlfahrtspflege NRW“ fortgeführt.

(2) Die Stiftung hat ihren Sitz in Düsseldorf.

§ 21 (Fn 4)
Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist die Verwendung der nach § 12 Absatz 2 der Stiftung zufließenden Mittel, der nach Maßgabe des Haushaltsplans aus dem sonstigen Aufkommen aus Glücksspielen zufließenden Mittel sowie weiterer Mittel von Seiten privater Dritter.

(2) Die Stiftung hat die ihr zufließenden Mittel ausschließlich für Zwecke der im Sinne des Steuerrechts gemeinnützig anerkannten Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, ihrer rechtlich selbstständigen oder unselbstständigen Untergliederungen und ihrer angeschlossenen Einrichtungen zu vergeben. Hierbei sind insbesondere Einrichtungen und Projekte zu Gunsten von Menschen mit Behinderungen, alten Menschen und benachteiligten Kindern zu berücksichtigen, die über das übliche Regelangebot hinausgehen. Einzelheiten bestimmt die Satzung, die das für die Stiftung Wohlfahrtspflege zuständige Ministerium im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien erlässt.

(3) Etwaige Erträgnisse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 22
Stiftungsorgane

Organe der Stiftung sind:

1. der Stiftungsrat

2. der Stiftungsvorstand.

§ 23
Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus zehn Mitgliedern, der Landtag entsendet fünf aus seiner Mitte gewählte Mitglieder. Je ein Mitglied wird vom für Inneres zuständigen Ministerium, Finanzministerium und dem für die Stiftung Wohlfahrtspflege zuständigen Ministerium benannt. Zwei Mitglieder benennt die Landesarbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege. Die Mitglieder des Stiftungsrates können sich im Einzelfall vertreten lassen.

(2) Der Stiftungsrat wählt seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

(3) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.

(4) Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(5) Der Stiftungsrat stellt Richtlinien für die Verwendung der Mittel auf, soweit die Verwendung nicht bereits durch dieses Gesetz festgelegt ist. Er beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören und über die Verwendung der Mittel im Einzelfall. Er überwacht die Tätigkeit des Stiftungsvorstandes.

§ 24
Stiftungsvorstand

(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus zwei Mitgliedern, die das für die Stiftung Wohlfahrtspflege zuständige Ministerium benennt.

(2) Der Stiftungsvorstand führt die Beschlüsse des Stiftungsrates aus und führt die Geschäfte der Stiftung. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

§ 25
Rechtsaufsicht

Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des für die Stiftung Wohlfahrtspflege zuständigen Ministeriums.

Teil 3
Schlussbestimmungen

§ 26
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Fortgelten erteilter Erlaubnisse, Berichtspflicht

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 2012 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Spielbankgesetz NRW vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 445) aufgehoben.

(3) Die nach altem Recht erteilten Erlaubnisse bleiben bis zum 31. Dezember 2012 in Kraft.

(4) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2022 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieses Gesetzes.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Für den Finanzminister
und den Minister
für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk

Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales

Der Justizminister
zugleich für den Minister
für Inneres und Kommunales

Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz

Der Minister
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr

Die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport
zugleich für die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung

Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter

Die Ministerin
für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien

Hinweis:

Vollzitat, starre Verweisung: „Spielbankgesetz NRW vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 803) geändert worden ist,“

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 524); geändert durch Artikel 5 und 11 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244), in Kraft getreten am 25. Mai 2018; Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 803), in Kraft getreten am 1. Januar 2019.

Aufgehoben durch Gesetz vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 363), in Kraft getreten am 3. Juni 2020.

Fn 2

§ 6 Absatz 8 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244), in Kraft getreten am 25. Mai 2018.

Fn 3

§ 8 Absatz 2 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244), in Kraft getreten am 25. Mai 2018.

Fn 4

§ 21 Absatz 2 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 803), in Kraft getreten am 1. Januar 2019.



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