Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung zur Verhinderung schädlicher Umwelteinwirkungen bei austauscharmen Wetterlagen - Smog-Verordnung - (Ordnungsbehördliche Verordnung)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
zur Verhinderung schädlicher Umwelteinwirkungen
bei austauscharmen Wetterlagen
- Smog-Verordnung -
(Ordnungsbehördliche Verordnung)

Vom 29. Oktober 1974 (Fn 1)

Erster Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

§ 1 (Fn 2)
Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt in den in der Anlage 1 bezeichneten Gebieten (Smog-Gebiete). (Anlage 1)

(2) Die Vorschriften des Zweiten bis Vierten Abschnittes finden nur Anwendung, sobald und solange das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft eine austauscharme Wetterlage unter Angabe der Alarmstufe (§ 3) für das jeweilige Gebiet bekanntgegeben hat. Entscheidungen nach § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 4, § 12 Abs. 2 und § 15 können für den Fall einer austauscharmen Wetterlage auch vor deren Bekanntgabe getroffen werden.

§ 2
Austauscharme Wetterlagen

(1) Eine austauscharme Wetterlage liegt vor, wenn in einer Luftschicht, deren Untergrenze weniger als 700 m über dem Erdboden liegt, die Temperatur der Luft mit der Höhe zunimmt (Temperaturumkehr) und die Windgeschwindigkeit in Bodennähe während einer Dauer von 12 Stunden im Mittel kleiner als 1,5 m/sec ist.

(2) Ob eine Temperaturumkehr vorliegt, wird an einer für das jeweilige Smog-Gebiet repräsentativen Stelle durch Aufnahme eines vertikalen Temperaturprofils der Atmosphäre über eine Höhe von mindestens 1 000 m festgestellt.

§ 3 (Fn 3)
Alarmstufen

(1) Das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft gibt eine austauscharme Wetterlage unter Angabe der Alarmstufe für ein Smog-Gebiet bekannt, sobald in diesem Gebiet

1. an mindestens einem Drittel der im Smog-Gebiet gelegenen und in Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Meßstellen Schadstoffkonzentrationen - bestimmt als Mittelwert nach Absatz 6 - festgestellt werden, die die Voraussetzungen der Absätze 2, 3 oder 4 erfüllen und (Anlage 2)

2. nach den meteorologischen Erkenntnissen des Deutschen Wetterdienstes nicht auszuschließen ist, daß die austauscharme Wetterlage länger als 24 Stunden anhalten wird.

Zwischen der Feststellung der austauscharmen Wetterlage (§ 2) und der Ermittlung der Schadstoffkonzentrationen dürfen nicht mehr als 24 Stunden liegen.

(2) Die austauscharme Wetterlage - Vorwarnstufe - wird bekanntgegeben, wenn

a) die Summe der Konzentration von Schwefeldioxid und dem 2-fachen der Konzentration von Schwebstaub gemittelt
über 24 Stunden und über die letzten 3 Stunden jeweils

1,10 mg/m3 oder

b) gemittelt über 3 Stunden die Konzentration von

Schwefeldioxid

0,60 mg/m3 oder

Stickstoffdioxid

0,60 mg/m3 oder

Kohlenmonoxid

30 mg/m3

überschreitet.

(3) Die austauscharme Wetterlage - 1. Alarmstufe - wird bekanntgegeben, wenn

a) die Summe der Konzentration von Schwefeldioxid und dem 2-fachen der Konzentration von Schwebstaub gemittelt über

24 Stunden und über die letzten 3 Stunden jeweils

1,40 mg/m3 oder

b) gemittelt über 3 Stunden die Konzentration von

Schwefeldioxid

1,20 mg/m3 oder

Stickstoffdioxid

1,00 mg/m3 oder

Kohlenmonoxid

45 mg/m3 oder

überschreitet oder

c) die Vorwarnstufe seit 72 Stunden besteht und die Voraussetzungen für die Bekanntgabe einer austauscharmen Wetterlage nach Absatz 2 vorliegen.

(4) Die austauscharme Wetterlage - 2. Alarmstufe - wird bekanntgegeben, wenn

a) die Summe der Konzentration von Schwefeldioxid und dem 2-fachen der Konzentration von Schwebstaub gemittelt über

24 Stunden und über die letzten 3 Stunden jeweils

1,70 mg/m3 oder

b) gemittelt über 3 Stunden die Konzentration von

Schwefeldioxid

1,80 mg/m3 oder

Stickstoffdioxid

1,40 mg/m3 oder

Kohlenmonoxid

60 mg/m3 oder

überschreitet oder

c) die erste Alarmstufe seit 72 Stunden besteht und die Voraussetzungen für die Bekanntgabe einer austauscharmen Wetterlage nach Absatz 3 Buchstaben a oder b vorliegen.

(5) Während einer austauscharmen Wetterlage sind die Schadstoffkonzentrationen fortlaufend zu ermitteln. Dabei sind Meßverfahren anzuwenden, die eine sichere Beurteilung darüber ermöglichen, ob die Werte nach den Absätzen 2 bis 4 mit der dort angegebenen Stellenzahl eingehalten sind. Die in den Absätzen 2 bis 4 genannten Auslösewerte berücksichtigen einen Unsicherheitsbereich bei der Ermittlung der Meßwerte.

(6) Die Schadstoffkonzentrationen werden alle drei Stunden als Drei-Stunden-Mittelwert, bei Schwefeldioxid und Schwebstaub alle drei Stunden auch als Mittelwert über die zurückliegenden 24 Stunden bestimmt. Die Kenngrößen sind zu jeder durch 3 teilbaren vollen Tagesstunde zu bilden. Der Zahlenwert der Kenngrößen ist mit der Anzahl von Stellen anzugeben, mit der der Zahlenwert der Konzentrationswerte nach den Absätzen 2 bis 4 festgelegt ist; die Rundungsregeln nach DIN 1333 sind zu beachten.

(7) Die Meßstellen sind innerhalb eines Smog-Gebietes so anzuordnen und einzurichten, daß sich aus den Meßergebnissen eine räumliche und zeitlich differenzierte Aussage für das Smog-Gebiet gewinnen läßt.

(8) Das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft gibt das Ende einer Alarmstufe oder der austauscharmen Wetterlage bekannt, wenn

1. die nach Absatz 6 ermittelten Kenngrößen an keiner in Anlage 2 aufgeführten Meßstelle eines Smoggebietes für zwei aufeinanderfolgende Drei-Stunden-Zeiträume einen Konzentrationswert nach Absatz 2, 3 oder 4 überschritten haben und

2. die Voraussetzungen für die erneute Bekanntgabe der in Frage stehenden Alarmstufe nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Buchstabe c oder Absatz 4 Buchstabe c nicht vorliegen.

Das Ende der austauscharmen Wetterlage ist auch bekanntzugeben, sobald die Voraussetzungen nach § 2 entfallen sind und die Schadstoffkonzentrationen an Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Kohlenmonoxid und Schwebstaub, bei Schwebstaub ermittelt als Drei-Stunden-Mittelwerte, bei den übrigen Schadstoffen ermittelt als Halbstundenmittelwerte, an allen in Anlage 2 aufgeführten Meßstellen eines Smog-Gebietes folgende Konzentrationswerte nicht mehr überschreiten:

Schwefeldioxid

0,40 mg/m3

Schwebstaub

0,30 mg/m3

Stickstoffdioxid

0,20 mg/m3

Kohlenmonoxid

30 mg/m3

§ 4 (Fn 4)
Verfahren der Bekanntgabe

Der Beginn und das Ende einer austauscharmen Wetterlage und der Alarmstufen werden im Rundfunk (einschließlich Fernsehen) bekanntgegeben. Die Bekanntgabe wird mit der ersten Durchsage bewirkt; sie soll während des Vorwarn- oder Alarmzustandes mehrmals täglich wiederholt werden.

Zweiter Abschnitt

Benutzung von Kraftfahrzeugen

§ 5 (Fn 5)
Zeitliche Beschränkung des Kraftfahrzeugverkehrs

Während der Alarmstufe 1 ist die Benutzung von Kraftfahrzeugen in den in der Anlage 3 aufgeführten Sperrbezirken in der Zeit von 6 bis 10 Uhr und von 15 Uhr bis 20 Uhr untersagt; für den Kraftfahrzeugverkehr auf öffentlichen Wegen und Plätzen gilt § 10. (Anlage 3)

§ 6 (Fn 5)
Verbot des Kraftfahrzeugverkehrs

In den in der Anlage 3 aufgeführten Sperrbezirken ist die Benutzung von Kraftfahrzeugen verboten, solange für das jeweilige Gebiet die Alarmstufe 2 besteht; für den Kraftfahrzeugverkehr auf öffentlichen Wegen und Plätzen gilt § 10.

§ 7 (Fn 6)
Ausnahmen für bestimmte Fahrzeugarten

§§ 5 und 6 sind nicht anzuwenden bei der Benutzung von

1. Kraftfahrzeugen, die durch Elektromotor angetrieben werden, und

2. Kraftfahrzeugen mit Fremdzündungsmotor und geregeltem Dreiwege-Katalysator, die schadstoffarm im Sinne des § 47 Abs. 3 oder 5 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sind und an der Frontscheibe gemäß Anlage 4 gekennzeichnet sind. (Anlage 4)

§ 8 (Fn 7)
Benutzung bestimmter Straßen

Abweichend von den Bestimmungen der §§ 5 und 6 dürfen die in der Anlage 5 aufgeführten Fernverkehrsstraßen auch während austauscharmer Wetterlagen benutzt werden. (Anlage 5)

§ 9 (Fn 8)
Ausnahmen für Fahrten zu besonderen Zwecken

(1) Die Verbote der §§ 5 und 6 gelten nicht für

1. Kraftfahrzeuge, die im Linienverkehr nach §§ 42 und 43 Nr. 1 und 2 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), eingesetzt sind, sowie Beförderungen nach § 1 Nr. 4 Buchstaben d, e und g der Verordnung über Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes vom 30. August 1962 (BGBl. I S. 601), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1273),

2. Mietomnibusse nach § 49 Abs. 1 PBefG zur Beförderung von Berufstätigen von und zur Arbeitsstelle,

3. Kraftfahrzeuge, die nach § 48, und Kraftomnibusse, die nach § 49 Abs. 1 PBefG im Gelegenheitsverkehr eingesetzt sind, sofern sie sich auf der Rückfahrt zum im Smog-Gebiet gelegenen Ausgangsort befinden und für die Fahrtteilnehmer ein Umsteigen auf öffentliche Verkehrsmittel nicht möglich oder unzumutbar ist,

4. Personenkraftwagen, die im Taxen- und Mietwagenverkehr nach §§ 47, 49 Abs. 4 PBefG eingesetzt sind,

5. Dienstkraftfahrzeuge der Bundeswehr, der Stationierungsstreitkräfte, der Polizei, des Justizvollzugsdienstes zur Beförderung von Gefangenen, des Bundesgrenzschutzes, der Bundespost, des Zolldienstes, des Staatlichen Kampfmittelräumdienstes, der Straßenbaubehörden, der Feuerwehr und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes im dienstlichen Einsatz,

6. Krankenkraftwagen und Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung im Einsatz zur medizinischen Betreuung der Bevölkerung, wenn die Fahrten zur Aufgabenerfüllung erforderlich und unaufschiebbar sind,

6a. Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und diese Behinderung durch das Merkzeichen ,,aG", ,,H" oder ,,Bl" im Ausweis gemäß § 4 Abs. 5 des Schwerbehindertengesetzes nachweisen,

7. Kraftfahrzeuge, die außerhalb von öffentlichen Wegen und Plätzen auf dem Betriebsgelände eingesetzt werden, soweit die Benutzung der Kraftfahrzeuge zur Aufrechterhaltung des Produktionsablaufs in dem Betrieb geboten ist,

8. Einsatz-, Hilfs- und Versorgungsfahrzeuge des öffentlichen Personennahverkehrs und der Eisenbahnen, der öffentlichen Energie- und Wasserversorgung und der Hausmüllentsorgung, wenn die Fahrten zur Aufgabenerfüllung erforderlich und unaufschiebbar sind,

9. Kraftfahrzeuge, die an den Tagen von Parlaments- oder Kommunalwahlen aus Anlaß der Wahl benutzt werden, insbesondere zur Ausübung des Wahlrechts oder zur Wahrnehmung von Aufgaben bei der Durchführung der Wahl.

(2) Ausnahmen von den Verboten der §§ 5 und 6 können auf Antrag zugelassen werden, soweit die Benutzung der Kraftfahrzeuge im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden privaten Interesse, insbesondere zur Aufrechterhaltung des Produktionsablaufs oder zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern und Dienstleistungen, dringend geboten ist. Die Führer der Kraftfahrzeuge haben eine Ausfertigung der Ausnahmegenehmigung mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(3) Zuständig für die Zulassung von Ausnahmen nach Absatz 2 ist

a) bei Anträgen von Mitgliedern des Smog-Warndienst-Ausschusses das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft,

b) bei Anträgen von Bediensteten der Behörden, der Einrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder der Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs und der Eisenbahnen der jeweilige Leiter der Behörde, der Einrichtung oder des Unternehmens,

c) in allen übrigen Fällen die örtliche Ordnungsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich ein Sperrbezirk liegt, auf den sich der Antrag bezieht; in dringenden Fällen können auch die örtlichen Ordnungsbehörden im Land Nordrhein-Westfalen, in deren Zuständigkeitsbereich der Antragsteller seinen Sitz oder Wohnsitz hat oder sich aufhält, eine Ausnahme zulassen.

Die Ausnahmen können gleichzeitig für mehrere Sperrbezirke erteilt werden. Sie können zeitlich und inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden.

§ 10
Wirksamwerden der Verbote

Verbote nach §§ 5 und 6 werden auf öffentlichen Wegen und Plätzen erst mit der Aufstellung entsprechender Verkehrszeichen wirksam.

Dritter Abschnitt

Betrieb von Anlagen

§ 11 (Fn 9)
Betriebsbeschränkungen

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind während der 1. Alarmstufe so zu betreiben, daß Emissionen durch Luftverunreinigungen, die zur Erreichung des mit der Anlage verfolgten Zwecks nicht zwingend erforderlich sind, vermieden werden; insbesondere dürfen keine Wartungs- und sonstigen aufschiebbaren Arbeiten durchgeführt werden, die zu einem Anwachsen der Luftverunreinigungen führen können. Darüber hinaus haben die Betreiber der Anlagen, von denen nicht nur in geringem Umfang Luftverunreinigungen ausgehen können, unbeschadet der Pflichten nach Absatz 4 während der 1. Alarmstufe durch Beschränkung der Leistung, der Dauer des Anlagenbetriebs oder sonstige Maßnahmen eine Verminderung der täglichen Emissionen durch Luftverunreinigungen auf 60 vom Hundert der ohne diese Betriebsbeschränkungen zu erwartenden Emissionen anzustreben. Satz 2 gilt nicht, soweit Anlagen trotz der Betriebsverbote nach § 12 während der 2. Alarmstufe betrieben werden dürfen.

(2) Die Betreiber von Anlagen, die von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung nach § 27 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit der Emissionserklärungsverordnung vom 12. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2213), geändert durch Verordnung vom 26. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1782, 1809), nicht befreit sind und die nicht nachweisen können, daß sie die nach Absatz 1 Satz 2 anzustrebende Emissionsminderung jederzeit sicher erreichen können, haben der nach § 13 Abs. 2 zuständigen Behörde einen Plan vorzulegen, aus dem sich ergibt, wie der Pflicht nach Absatz 1 Satz 2 entsprochen werden soll; der Plan ist fortzuschreiben, wenn Änderungen der Betriebsverhältnisse für die Verminderung der Emissionen von Bedeutung sein können.

(3) Die Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Feuerungsanlagen für feste oder flüssige Brennstoffe haben die Emissionen durch Luftverunreinigungen während der 1. und 2. Alarmstufe durch den Einsatz geeigneter Brennstoffe, Beschränkung der Leistung, Absenkung der Raumtemperatur oder andere geeignete Maßnahmen auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken.

(4) In genehmigungsbedürftigen Anlagen dürfen während der 1. und 2. Alarmstufe nur folgende Brennstoffe verwendet werden:

1. Heizöl EL,

2. feste Brennstoffe mit einem Schwefelgehalt bis zu 1 vom Hundert Gewichtsteilen,

3. gasförmige Brennstoffe sowie Flüssiggas und Flüssigerdgas.

Satz 1 gilt nicht für mit Rauchgasentschwefelungseinrichtungen ausgerüstete Feuerungsanlagen, die den Anforderungen des § 6 Abs. 1 oder des § 11 Abs. 1 der Verordnung über Großfeuerungsanlagen vom 22. Juni 1983 (BGBl. I S. 719) entsprechen, sowie für Feuerungsanlagen, in denen schweres Heizöl mit einem Schwefelgehalt bis zu 0,8 vom Hundert Gewichtsteilen eingesetzt wird und die aus technischen Gründen nicht kurzfristig auf den Einsatz von Heizöl EL umgestellt werden können. Die nach § 13 Abs. 2 zuständigen Behörden können darüber hinaus Ausnahmen von den Anforderungen nach Satz 1 zulassen, wenn die Ausnahmen im öffentlichen Interesse oder zur Abwendung unverhältnismäßiger Nachteile für die Betroffenen erforderlich werden; die Ausnahmen sollen befristet werden.

§ 12 (Fn 9)
Betriebsverbote

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - ausgenommen Anlagen zur Beheizung von Wohngebäuden, Verwaltungsgebäuden, Geschäftshäusern, Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen oder zur Warmwasserbereitung sowie Anlagen im Sinne der Nr. 7.1 des Anhangs der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), geändert durch Verordnung vom 19. März 1997 (BGBl. I S. 545, 548)- dürfen während der 2. Alarmstufe insoweit nicht betrieben werden, als von der Anlage mehr als nur in geringem Umfang Luftverunreinigungen ausgehen können. Abweichend von Satz 1 ist der Betrieb genehmigungsbedürftiger Anlagen zulässig, soweit durch eine Stillegung

a) die Sicherheit der betroffenen oder einer zwangsläufig im betriebstechnischen Zusammenhang betriebenen Anlage so beeinträchtigt wird, daß Gefahren für die Arbeitnehmer oder Dritte entstehen,

b) Schäden, insbesondere an der betroffenen oder an einer zwangsläufig im betriebstechnischen Zusammenhang betriebenen Anlage, verursacht werden, die nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Kostenaufwand behoben werden können, oder

c) infolge des Abfahrvorganges in stärkerem Maße Luftverunreinigungen verursacht werden als durch einen Weiterbetrieb während eines Zeitraumes von mindestens 72 Stunden nach Bekanntgabe der 2. Alarmstufe.

(2) Von den Ausnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Buchstaben a bis c darf der Anlagenbetreiber nur Gebrauch machen, wenn er dies der nach § 13 Abs. 2 zuständigen Behörde jeweils zum 1. August eines Jahres für den darauffolgenden Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. September unter Beifügung prüffähiger Unterlagen angezeigt hat und von der Behörde nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige Bedenken erhoben worden sind; § 13 Abs. 1 bleibt unberührt. Wird die Anzeigefrist versäumt, kann die nach § 13 Abs. 2 zuständige Behörde den Betrieb unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 gestatten. Auf Antrag können das Landesoberbergamt für Anlagen im Bereich der Bergaufsicht und die Bezirksregierungen für alle übrigen Anlagen über Satz 2 hinaus Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 Satz 1 zulassen, soweit der Betrieb der Anlagen im öffentlichen Interesse oder zur Abwendung unverhältnismäßiger Nachteile für die Betroffenen auch unter Berücksichtigung der Gefahren für die Allgemeinheit dringend geboten ist; die Ausnahmen sollen befristet werden.

(3) Für die der öffentlichen Strom-, Fernwärme- oder Gasversorgung dienenden Anlagen gilt Absatz 1 Satz 1 nicht,

1. wenn und soweit der Betrieb der Anlagen zur Aufrechterhaltung einer sicheren Energieversorgung geboten ist und

2. wenn durch entsprechende Vereinbarungen oder innerbetriebliche Weisungen sichergestellt ist, daß die Anlagen nur betrieben werden, soweit die erforderliche Energiedarbietung weder durch Anlagen außerhalb der von einer Alarmstufe betroffenen Smog-Gebiete noch durch Anlagen mit geringeren Emissionen möglich ist.

§ 13 (Fn 10)
Behördliche Anordnungen

(1) Die zuständigen Behörden können anordnen, daß der Betrieb von Anlagen im Sinne des § 3 Abs. 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes während der 1. oder 2. Alarmstufe beschränkt oder während der 2. Alarmstufe eingestellt wird, soweit dies zur Durchsetzung der Ziele und Pflichten aus §§ 11 und 12 oder sonst zur Verhinderung eines weiteren Anwachsens schädlicher Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen geboten ist.

(2) Zuständige Behörden sind bei Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, die Bergämter, im übrigen die Staatlichen Umweltämter. Bei Anlagen, die der öffentlichen Strom-, Fernwärme- oder Gasversorgung dienen, ist das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr zuständig.

Vierter Abschnitt

Verhalten bei austauscharmen Wetterlagen

§ 14 (Fn 11)
Grundregel

Während austauscharmer Wetterlagen hat sich jeder so zu verhalten, daß ein Anwachsen schädlicher Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen vermieden wird, soweit das nach der Dringlichkeit und der Art der Tätigkeit möglich ist.

§ 15 (Fn 11)
Anordnungsbefugnisse

(1) Die örtlichen Ordnungsbehörden können während austauscharmer Wetterlagen alle Tätigkeiten untersagen, die zu einem Anwachsen schädlicher Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen führen.

(2) Absatz 1 gilt nicht bei der Benutzung von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Wegen und Plätzen und bei dem Betrieb von Anlagen im Sinne des § 3 Abs. 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

Fünfter Abschnitt

Ordnungswidrigkeiten

§ 16 (Fn 12)
Bußgeldvorschrift

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 Abs. 1 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die örtliche Ordnungsbehörde.

Sechster Abschnitt

Schlußbestimmungen

§ 17
Verhältnis zum Ordnungsbehördengesetz
und zum Polizeigesetz

Die Vorschriften dieser Verordnung schließen weitergehende Maßnahmen auf Grund des Ordnungsbehördengesetzes oder des Polizeigesetzes nicht aus.

§ 18 (Fn 13)
Aufhebung von Vorschriften

§ 19
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie des § 3 Abs. 3 Buchstaben b, c und d am Tag nach der Verkündung (Fn 14) in Kraft. § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 3 Abs. 3 Buchstaben b, c und d treten am 1. Oktober 1976 in Kraft.

(2) Die Verordnung wird erlassen,

a) von der Landesregierung auf Grund der §§ 40 und 49 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721),

b) vom Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Benehmen mit dem Innenminister auf Grund des § 28 des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung vom 28. Oktober 1969 (GV. NW. S. 732) (Fn 15), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. November 1973 (GV. NW. S. 488).

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Für den Innenminister
zugleich als Minister für Wirtschaft,
Mittelstand und Verkehr

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Anlage 5 (Fn 1)

Fernverkehrsstraßen nach § 8
der Verordnung zur Verhinderung schädlicher
Umwelteinwirkungen bei austauscharmen Wetterlagen
- Smog-Verordnung -
(Ordnungsbehördliche Verordnung)

Fernverkehrsstraßen, die auch während austauscharmer Wetterlagen benutzt werden dürfen, sind folgende:

1. Bundesautobahnen, ausgenommen die A 42 ab Autobahnkreuz Duisburg/Oberhausen in Richtung Westen, die A 57 ab Anschlußstelle Köln-Longerich stadteinwärts sowie die A 59 im Sperrbezirk Duisburg,

2. Bundesstraße 1,

3. Westring in Herne zwischen Ausfahrt A 42 und Forellstraße,

4. Bundesstraße 223 in Verlängerung der A 516 bis zur A 42,

5. Bundesstraße 224 nördlich der A 42,

6. Bundesstraße 226 im Stadtgebiet Herne,

7. Verlängerung der Autobahn A 4/Autobahnkreuz Köln-Ost bis zum Messeparkplatz am Pfälzischen Ring (einschließlich Pfälzischer Ring von Anschlußstelle Pfälzischer Ring bis Messekreisel),

8. Verlängerung der A 559/Autobahnkreuz Köln-Gremberg bis zum Parkplatz an der Anschlußstelle Deutz-Druckhaus (einschließlich Rolshover Straße von Anschlußstelle Köln-Kalk/Poll bis Poll-Vingster-Straße und einschließlich Neue Opladener Straße von Deutz-Kalker-Straße bis Justinianstraße).

Fn 1

Anlage 5 in der ab 5. Dezember 1985 geltenden Fassung.

Anlage 3 (Fn 1)

Sperrbezirke nach § 5 der Verordnung
zur Verhinderung schädlicher Umwelteinwirkungen
bei austauscharmen Wetterlagen - Smog-Verordnung -
(Ordnungsbehördliche Verordnung)

Sperrbezirke sind die nachfolgend beschriebenen Gebiete, die zu den Städten Bochum, Bottrop, Dormagen, Dortmund, Düsseldorf, Duisburg, Essen, Gelsenkirchen, Gladbeck, Herne, Köln, Leverkusen, Mülheim a. d. Ruhr, Neuss, Oberhausen, Recklinghausen/Krs. Recklinghausen und Witten/Ennepe-Ruhr-Kreis gehören.

Die genannten, den Sperrbezirk begrenzenden Straßen oder Straßenabschnitte gehören selbst nicht zum Sperrbezirk, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

Sperrbezirk Bochum I

Der durch folgende Grenzen bestimmte Bezirk der kreisfreien Stadt Bochum:

Im Norden die A 40 (Ausfahrt ,,Bochum Ruhrstadion" frei für Parkplätze Ruhrstadion/Ruhrlandhalle); im Osten der Sheffieldring; im Süden der Sheffield-/Oviedoring; im Westen der Oviedo-/Donezkring, Wattenscheider Straße (der im Sperrbezirk liegende Teil der Essener Straße/Kohlenstraße bleibt als Zufahrt zum Donezkring frei).

Sperrbezirk Bochum II
(Ortsteil Wattenscheid)

Der durch folgende Grenzen bestimmte Bezirk der kreisfreien Stadt Bochum:

Im Norden die Stadtgrenze nach Gelsenkirchen von Ückendorfer Straße bis Rheinische Eisenbahn, die Rheinische Eisenbahn bis Blücherstraße; im Osten die Blücherstraße, Hansastraße, Wattenscheider Straße; im Süden die A40 von der Grenze des Ortsteils Wattenscheid bis Berliner Straße; im Westen die Berliner Straße, Lyrenstraße und die Ückendorfer Straße.

Sperrbezirk Bottrop

Der durch folgende Grenzen bestimmte Bezirk der kreisfreien Stadt Bottrop:

Im Norden die B 223 von der Stadtgrenze Oberhausen bis zur BAB A 2, die BAB A 2 von der B 223 bis zur Stadtgrenze Gladbeck; im Osten die Stadtgrenzen mit Gladbeck und Essen; im Süden die Stadtgrenzen mit Essen und Oberhausen; im Westen die Stadtgrenze mit Oberhausen.

Sperrbezirk Dormagen

Der durch folgende Grenzen bestimmte Bezirk der Stadt Dormagen/Kreis Neuss:

Im Norden die K12 von der A57 bis zur B9; im Osten die B9; im Süden die Bayer-Werksstraße von der B9 bis zum Bayer-Tor I, südliche Stadtgrenze bis zur Eisenbahnlinie; im Westen die A57 von der K12 bis zur L280, die L280 von der BAB-Anschlußstelle Richtung Neuss bis zur Kreuzung Heesenstraße/Math.-Giesen-Straße, die Math.-Giesen-Straße von der L280 bis zur K18, die K18 von der Math.-Giesen-Straße bis zur Eisenbahnlinie (einschließlich), die Eisenbahnlinie bis zur südlichen Stadtgrenze.

Sperrbezirk Dortmund

Der durch folgende Grenzen bestimmte Bezirk der kreisfreien Stadt Dortmund:

Die Emscher, Rheinische Straße bis Ostermannstraße (freie Zu- und Abfahrt zum Parkplatz der Hoeschwerke AG Union), die Emscher, Rheinlanddamm, Westfalendamm, Nußbaumweg, Wambeler Hellweg, Rüschebrinkstraße, Hannoversche Straße bis zur Auffahrt der B 236 n, Rüschebrinkstraße, Im Karrenberg, der Erlenbach (freie Zu- und Abfahrt zum Parkplatz ,,Walzwerk"), Derner Straße, Osterfeldstraße, Burgholzstraße, Dammstraße, Evinger Straße, Jakobstraße (freie Zu- und Abfahrt über Westerholz zum Parkplatz ,,Freizeitpark Fredenbaum"), Lindenhorster Straße, Lütge Heidestraße, Weidenstraße, Parsevalstraße bis zur Emscher.

Sperrbezirk Düsseldorf

Der durch folgende Grenzen bestimmte Bezirk der kreisfreien Stadt Düsseldorf:

Völklinger Straße, Mannesmannufer, Rathausufer, Schloßufer, Hofgartenufer, Cecilienallee bis Homberger Straße, Homberger Straße, Kennedy-Damm, Johannstraße, Heinrich-Ehrhardt-Straße, Grashofstraße, Heinrichstraße bis Brehmstraße, Brehmstraße, Lindemannstraße, Dorotheenstraße, Kettwiger Straße, Werdener Straße, Kruppstraße, Auf'm Hennekamp, Kopernikusstraße bis Merowingerstraße, Südring bis Völklinger Straße.

Die vom Hofgartenufer zur Oberkasseler Brücke und von der Oberkasseler Brücke zur Fritz-Roeber-Straße führende Auf- bzw. Abfahrt bleibt frei.

Sperrbezirk Duisburg

Der durch folgende Grenzen bestimmte Bezirk der kreisfreien Stadt Duisburg:

Rechtsrheinisch:

Das Rheinufer von Rhein-Km 783,5 in nördlicher Richtung bis Rhein-Km 788 (Werksgrenze Thyssen Stahl AG), Alsumer Straße (einschließlich Matenastraße bis Tor 6 Thyssen Stahl AG als Sackgasse), Diesterweg (bis einschließlich Werksparkplatz Tor 7 Thyssen Stahl AG als Sackgasse), Neue Schwelgernstraße, Weseler Straße, Walsumer Straße, Hamborner Straße, Römerstraße (einschließlich Bahnhofstraße bis Scholte-Rahm-Straße, Scholte-Rahm-Straße und Parkplätze Allwetterbad Walsum als Sackgasse), Heerstraße, Stadtgrenze Duisburg - Dinslaken in südöstlicher Richtung bis Am Dyck, Am Dyck, Dr.-Hans-Böckler-Straße, Wehofer Straße, Mattlerstraße, Ziegelhorststraße, Obere Holtener Straße, Stadtgrenze Duisburg - Oberhausen in südlicher Richtung bis Brücke Niebuhrstraße (einschließlich Essen-Steeler-Straße bis Varziner Straße, Varziner Straße bis Tor 3 Rütgerswerke AG als Sackgasse), Autobahn A 2/A 3, Autobahn A 3 bis Brücke Carl-Benz-Straße, Carl-Benz-Straße (einschließlich Parkplätze Universität - Gesamthochschule-Duisburg als Sackgasse), Autobahn A 3 bis Brücke Uhlenhorststraße, Koloniestraße, Kruppstraße bis Bertaallee, Parkplätze nördlich der Kruppstraße, Kalkweg, Wedauer Straße, Großenbaumer Allee, Sittardsberger Allee, Düsseldorfer Landstraße, Krefelder Straße (einschließlich Uerdinger Straße, Mannesmannstraße bis Tor 60 Thyssen Stahl AG als Sackgasse), das Rheinufer in nördlicher Richtung bis Rhein-Km 770.

Ausgenommen sind folgende Zufahrtsstraßen zu Hafengebieten der Duisburg-Ruhrorter Häfen AG und zur Erdöl-Raffinerie Duisburg von der Anschlußstelle Duisburg-Zentrum (Marientor) der Autobahn A 2 aus als Sackgasse:

Anschlußstellenbereich Duisburg-Zentrum (Marientor), L 239 zwischen Nordseite Marientor und Kaßlerfelder Straße, Kaßlerfelder Straße zwischen Am Brink und Am Schlütershof, Am Schlütershof, Am Parallelhafen, Am Deichtor, Essenberger Straße zwischen Am Schlütershof und Marientorstraße, beide Stichstraßen Am Außenhafen, Moerser Straße, Marientorstraße, Marientor, Steinsche Gasse zwischen Marientor und Heerstraße, Heerstraße zwischen Steinsche Gasse und L239, nördliche Verbindungsstraße im Marientor.

Am Brink, Kreisverkehr Ruhrorter Straße, Ruhrorter Straße zwischen Kreisverkehr und Alte Ruhrorter Straße, Alte Ruhrorter Straße, Vinckeweg, August-Hirsch-Straße, Am Rosenhügel, Speditionsinsel, Pontwert, Kiffward, Baldusstraße, Sympherstraße, Krabbenkamp, Kremerskamp, Schlickstraße zwischen Sympherstraße und Zufahrt Stahlinsel, Schrottinsel, Kohleninsel, Ölinsel, Stahlinsel.

Linksrheinisch:

Vom Rheinstrom bei Rhein-Km 770 in gerader Linie in nördlicher Richtung bis Tor 8 Krupp Stahl AG, Schleusenstraße, Adlerstraße, Dahlingstraße, Uerdinger Straße, Stadtgrenze Duisburg - Krefeld in nordwestlicher Richtung bis Düsseldorfer Straße, Düsseldorfer Straße (einschließlich Marktplatz Rumeln zwischen Verbindungsstraße und Dorfstraße als Sackgasse), Moerser Straße bis Stadtgrenze Duisburg - Moers, Stadtgrenze Duisburg - Moers in nördlicher Richtung bis Länglingsweg/Moers (einschließlich An der Cölve, Trompeter Straße, Jägerstraße, Beekstraße, Parkplätze Freibad Toeppersee, Ginsterweg, Ritterstraße, Rolandstraße, Uferstraße, Lohstraße als Sackgasse), Römerstraße bis Stadtgrenze Duisburg - Moers, Stadtgrenze Duisburg - Moers zwischen Römerstraße und L 237, L 237, Schauenstraße, Hochstraße, Bergheimer Straße, Essenberger Straße, Emmericher Straße, Wilhelmallee, Duisburger Straße, Denkmalsplatz, Bruchstraße, Asberger Straße, Stadtgrenze Duisburg - Moers in nördlicher Richtung bis Eichenstraße, Sandstraße, Elisenstraße, Grafschafter Straße, Verbandsstraße, Rheinstraße, Georgstraße, Hochfeldstraße bis vor Einmündung Königsberger Straße, von dort in gerader Linie in nördlicher Richtung bis Rhein-Km 783,5.

Sperrbezirk Essen

Der Bezirk der kreisfreien Stadt Essen nördlich folgender Linie:

Bahnlinie entlang des Haltepunktes Essen-Eiberg, Bahnhof Essen-Steele-Ost, entlang der Bahnlinie Essen-Steele-Ost in Richtung Haltepunkt Essen-Überruhr bis zu deren Schnittpunkt mit der Henglerstraße, Henglerstraße einschließlich und Westfalenstraße einschließlich bis zur Einmündung in die Ruhrallee, Ruhrallee einschließlich in südlicher Richtung bis zur Einmündung Steinkuhle, entlang der ehemaligen Bahnlinie in Richtung Essen-Rellinghausen und Essen-Rüttenscheid bis zur Wickenburgstraße, Wickenburgstraße in nördlicher Richtung bis zur A40, entlang der A40 bis zur Stadtgrenze Mülheim.

Sperrbezirk Gelsenkirchen

Der Bezirk der kreisfreien Stadt Gelsenkirchen südlich der Straßen Nordring, Ostring sowie Reesestraße und Recklinghauser Straße, ausgenommen der Bereich, der begrenzt wird im Norden durch die Emil-Zimmermann-Allee zwischen Kurt-Schumacher-Straße und Adenauerallee; im Osten durch die Adenauerallee zwischen Emil-Zimmermann-Allee und Balkenstraße; im Süden durch die Balkenstraße zwischen Adenauerallee und Kurt-Schumacher-Straße; im Westen durch die Kurt-Schumacher-Straße zwischen Balkenstraße und Emil-Zimmermann-Allee einschließlich dieser Straßenabschnitte.

Sperrbezirk Gladbeck

Der durch folgende Grenzen bestimmte Bezirk der Stadt Gladbeck/Kreis Recklinghausen:

Im Norden - Südseite der Scholver Straße; im Osten - von Scholver Straße bis Bohnekampstraße Stadtgrenze zu Gelsenkirchen, von Bohnekampstraße bis zur Eisenbahnlinie Gladbeck-West nach Buer-Nord die West- bzw. Süd-West-Seite des Scheideweges (Scheideweg ausschließlich), von da ab wieder Stadtgrenze zu Gelsenkirchen; im Süden - Stadtgrenze zu Gelsenkirchen, Essen und Bottrop; im Westen - zunächst Stadtgrenze zu Bottrop, danach Ostseite der BAB A 31 einschließlich der östlichen Abfahrt an der Kirchhellener Straße und dann wieder die Stadtgrenze zu Bottrop.

Sperrbezirk Herne I

Der durch folgende Grenzen bestimmte Bezirk der kreisfreien Stadt Herne:

Im Norden Forellstraße von der BAB A 43 bis Westring, Westring bis Bahnhofstraße, einbezogen Bahnhofstraße bis Nordstraße, Nordstraße einbezogen bis Horsthauser Straße, - Stadtteil Horsthausen - Horsthauser Straße, Stichstraße Horsthauser Straße einbezogen, Scharnhorststraße und Blücherstraße einbezogen, die südliche Grenze des Stadtteils Horsthausen bildet die A 42 bis Horsthauser Straße.

Im Osten Horsthauser Straße, Castroper Straße bis Hölkeskampring, Hölkeskampring bis Im Uhlenbruch - Stadtbezirk Sodingen - Im Uhlenbruch einbezogen, Kantstraße einbezogen, An der Linde einbezogen, Kirchstraße einbezogen, Castroper Straße zwischen Kirchstraße und Sodinger Straße, Sodinger Straße zwischen Castroper Straße und Hölkeskampring, Hölkeskampring zwischen Im Uhlenbruch und Sodinger Straße.

Im Süden Hölkeskampring durchgehend bis Bochumer Straße, Bochumer Straße südliche Richtung bis Regenkamp.

Im Westen Regenkamp, Shamrockstraße, Grenzweg, Vonder-Haydt-Straße bis Cranger Straße, Cranger Straße bis BAB-Kreuz Herne A 43, BAB A 43 bis Forellstraße.

Sperrbezirk Herne II
(Ortsteil Wanne-Eickel)

Der durch folgende Grenzen bestimmte Bezirk der kreisfreien Stadt Herne:

Im Norden die Stadtgrenze von Wiedehopfstraße bis Recklinghauser Straße, Recklinghauser Straße bis Dorstener Straße, Dorstener Straße bis Corneliusstraße, Corneliusstraße bis Unterführung BAB A 42, A 42 bis Unterführung Cranger Straße, Cranger Straße bis Juliastraße, Juliastraße bis Einmündung Am Großmarkt, Cranger Straße von Juliastraße bis Autobahnkreuz Herne; im Osten die BAB A 43 von Autobahnkreuz Herne bis Rottbruchstraße/Grabenstraße, Grabenstraße einbezogen bis Albert-Einstein-Straße, Albert-Einstein-Straße einbezogen bis Holsterhauser Straße, Holsterhauser Straße bis Dorstener Straße, Dorstener Straße bis Stadtgrenze; im Süden Stadtgrenze bis Edmund-Weber-Straße, Edmund-Weber-Straße bis Gelsenkircher Straße, Gelsenkircher Straße bis Stadtgrenze; im Westen Stadtgrenze von Gelsenkircher Straße bis Wilhelmstraße, Wilhelmstraße bis Emscherstraße, Emscherstraße bis Karlstraße, Emscherstraße einbezogen bis Paulstraße, Paulstraße einbezogen bis Unser-Fritz-Straße, Unser-Fritz-Straße einbezogen bis Emscherstraße, Emscherstraße einbezogen bis Dorstener Straße, Dorstener Straße bis Wiedehopfstraße, Wiedehopfstraße bis Stadtgrenze.

Sperrbezirk Köln

Der durch folgende Grenzen bestimmte Bezirk der kreisfreien Stadt Köln:

Linksrheinisch, beginnend in Niehl am Rhein:

Bremerhavener Straße, Militärringstraße von der Neusser Straße über Longerich, Bocklemünd/Mengenich, Vogelsang, Müngersdorf, Lindenthal, Sülz, Klettenberg, Zollstock, Raderthal, Marienburg bis zum Rhein.

Rechtsrheinisch, beginnend in Mülheim am Rhein:

Am Faulbach, Düsseldorfer Straße nördlich Am Faulbach, Clevischer Ring bis Mülheimer Zubringer, Mülheimer Zubringer, Autobahn A 3 von AS Köln-Mülheim bis AS Köln-Dellbrück, Bergisch Gladbacher Straße östlich Herler Ring, Herler Ring, Buchheimer Ring, Höhenberger Ring, Frankfurter Straße südlich Höhenberger Ring, Vingster Ring, Autobahn A 4 von AK Köln-Gremberg bis Rodenkirchener Brücke.

Der Rhein (Strommitte) ist Grenze des Verkehrssperrbezirks im Norden von der Höhe Bremerhavener Straße (Strom-Km 696,8) bis zur Höhe Am Faulbach (Strom-Km 693,4), im Süden von der Höhe Militärring (Strom-Km 683,8) bis zur Höhe Rodenkirchener Brücke (Strom-Km 683,4).

Sperrbezirk Leverkusen I
(Ortsteil Wiesdorf/Manfort/Bürrig/Küppersteg)

Der durch folgende Grenzen bestimmte Bezirk der kreisfreien Stadt Leverkusen:

Stadtgrenze Köln von Rheinufer bis Kaiser-Wilhelm-Allee, Kaiser-Wilhelm-Allee bis B 8, B 8 bis Südring, Südring bis Ostring. Ostring bis Gustav-Heinemann-Straße, Gustav-Heinemann-Straße bis Konrad-Adenauer-Platz, Bismarckstraße bis Dhünnbrücke, Dhünn bis Bundesbahnlinie Köln-Düsseldorf, von dort weiter bis A 1, A 1 bis Bismarckstraße, Bismarckstraße bis Robert-Blum-Straße, Robert-Blum-Straße bis Karl-Ulitzka-Straße, Karl-Ulitzka-Straße, Mühlenweg bis BuBa-Linie Köln-Düsseldorf, BuBa-Linie weiter bis Mühlengraben, Mühlengraben bis Westring, Westring bis Rüttersweg, Rüttersweg bis Overfeldweg, Overfeldweg bis A 1, A 1 bis Rheinallee, Rheinallee bis Einmündung Hauptstraße, Rheinufer bis südliche Stadtgrenze Köln.

Sperrbezirk Leverkusen II
(Ortsteil Opladen)

Der durch folgende Grenzen bestimmte Bezirk der kreisfreien Stadt Leverkusen:

BuBa-Güterzuglinie Duisburg-Wedau/Troisdorf ab L 288 bis Einmündung Friedrich-List-Straße in Bahnallee, Bahnallee, Freiherr- vom-Stein-Straße, Rat-Deycks-Straße, Bonner Straße bis Europaring, Europaring bis Schlebuscher Straße, Schlebuscher Straße bis BuBa-Güterzuglinie Duisburg-Wedau/Troisdorf.

Sperrbezirk Mülheim a. d. Ruhr

Der durch folgende Grenzen bestimmte Bezirk der kreisfreien Stadt Mülheim a. d. Ruhr:

Im Norden die A40 von der Raffelbergbrücke bis zum Frohnhauser Weg; im Osten der Frohnhauser Weg von der A40 bis zur Bundesstraße 1; im Süden die Bundesstraße 1 vom Frohnhauser Weg bis zur Ruhr; im Westen die Ruhr von der Mendener Brücke bis Raffelbergbrücke.

Sperrbezirk Neuss

Der durch folgende Grenzen bestimmte Bezirk der Stadt Neuss/Kreis Neuss:

Gielenstraße, Theodor-Heuss-Platz, Rheintorstraße, Batteriestraße, Europadamm, Selikumer Straße, Nordkanalallee und Kaiser-Friedrich-Straße.

Die Kaiser-Friedrich-Straße wird in den Sperrbezirk einbezogen.

Sperrbezirk Oberhausen I
(Alt Oberhausen)

Der durch folgende Grenzen bestimmt Bezirk der kreisfreien Stadt Oberhausen:

Obermeidericher Straße, Duisburger Straße, Essener Straße, Stadtgrenze Essen, Stadtgrenze Mülheim, Straße Landwehr, Hiberniastraße, Straße Rehmer, Bahnlinie, Grenzen Mülheim und Duisburg.

Sperrbezirk Oberhausen II
(Sterkrade und Osterfeld)

Der durch folgende Grenzen bestimmte Bezirk der kreisfreien Stadt Oberhausen:

Königstraße, Weierstraße, Jägerstraße, BAB A 2, Fernewaldstraße, Dorstener Straße, Stadtgrenze Bottrop, Bottroper Straße, Werthfeldstraße, Sterkrader Straße, A 516, Eichenstraße, Rothofstraße, Rosastraße, Forsterbruchstraße, Hünxer Straße, Friesenstraße, Bahnlinie, Brinkstraße, Lindnerstraße, Westmarkstraße, A 42, Buschhausener Straße, Duisburger Straße, Ruhrorter Straße, A 2/3, Stadtgrenze Duisburg.

Sperrbezirk Recklinghausen

Der durch folgende Grenzen bestimmte Bezirk der Stadt Recklinghausen/Krs. Recklinghausen:

Im Norden der Cäcilienhöhe von der Zeppelinstraße (B 51) bis zur Otto-Burrmeister-Allee, die Otto-Burrmeister-Allee und Franz-Bracht-Straße; im Osten die Bahnlinie Wanne-Eickel-Münster; im Süden die Hohenzollernstraße; im Westen der Westring (bis Hertener Straße Stadtstraße, ab da B 51) und die Zeppelinstraße (B 51) bis zur Cäcilienhöhe.

Sperrbezirk Witten I (Stadtmitte, Heven, Annen)

Der durch folgende Grenzen bestimmte Bezirk der Stadt Witten/Ennepe-Ruhr-Kreis:

Bochumer Straße, Papenholz, Weg in südlicher Richtung vor Dreerholz, Hevener Mark, Hellweg, Steinhügel, Hevener Straße, Kleff, Herbeder Straße, Ruhrdeich, Wetterstraße, Wennemarsberg, Parkweg, Egge, Ardeystraße, Steinbachstraße, Herdecker Straße, Geschwister-Scholl-Straße, Bebelstraße, Stockumer Straße, Dortmunder Straße, Westfalenstraße, Diakonissenstraße, Pferdebachstraße, Leostraße, Gregor-Boecker-Straße, Sonnenschein, Stadtgrenze Bochum zwischen Hörder Straße und Bochumer Straße.

Mit Ausnahme des Ruhrdeiches und des Hellweges von Universitätsstraße bis Haldenweg gehören die genannten Straßen, soweit sie die Grenze bilden, zum Sperrbezirk.

Sperrbezirk Witten II (Herbede)

Der durch folgende Grenzen bestimmte Bezirk der Stadt Witten/Ennepe-Ruhr-Kreis:

Anschlußstelle Witten-Herbede der A 43, Wittener Straße, Kämpenstraße, Burgstraße, An der Wabeck, Vormholzer Straße, Hardensteiner Weg, Vormholzer Ring, Zu den Eichen, Vormholzer Ring, Ein Bäumchen, Am Berge, Vormholzer Straße, Wericastraße, Meesmannstraße, Bahnlinie Hattingen/Herbede/Hagen zwischen Meesmannstraße und Anschlußstelle Witten-Herbede der A 43.

Mit Ausnahme der Wittener Straße und der Kämpenstraße gehören die genannten Straßen, soweit sie die Grenze bilden, zum Sperrbezirk.

Sperrbezirk Witten III (Bommern)

Der durch folgende Grenzen bestimmte Bezirk der Stadt Witten/Ennepe-Ruhr-Kreis:

Bodenborn, Wengernstraße, Am Goltenbusch, Im Klive, Uferstraße.

Mit Ausnahme des Bodenborn und der Wengernstraße gehören die genannten Straßen, sowie sie die Grenze bilden, zum Sperrbezirk.

Fn 1

Anlage 2 und Anlage 3 zuletzt geändert durch VO v. 16. 8. 1994 (GV. NW. S. 704), in Kraft getreten am 10. September 1994.

Anlage 1 (Fn 1)

Smog-Gebiete nach § 1 Abs. 1 der
Verordnung zur Verhinderung schädlicher
Umwelteinwirkungen bei austauscharmen
Wetterlagen - Smog-Verordnung -
(Ordnungsbehördliche Verordnung)

Smog-Gebiete sind die Gebiete, die zu den nachfolgend genannten Gemeinden gehören

Smog-Gebiet I

1. Castrop-Rauxel/Krs. Recklinghausen

2. Datteln/Krs. Recklinghausen

3. Dortmund

4. Holzwickede/Krs. Unna

5. Lünen/Krs. Unna

6. Oer-Erkenschwick/Krs. Recklinghausen

7. Schwerte/Krs. Unna

8. Waltrop/Krs. Recklinghausen

9. Witten/Ennepe-Ruhr-Kreis

Smog-Gebiet II

1. Bochum

2. Bottrop

3. Essen

4. Gelsenkirchen

5. Gladbeck/Krs. Recklinghausen

6. Herne

7. Herten/Krs. Recklinghausen

8. Marl/Krs. Recklinghausen

9. Recklinghausen/Krs. Recklinghausen

Smog-Gebiet III

1. Dinslaken/Krs. Wesel

2. Duisburg

3. Hünxe/Krs. Wesel

4. Krefeld

5. Moers/Krs. Wesel

6. Mülheim a. d. Ruhr

7. Neukirchen-Vluyn/Krs. Wesel

8. Oberhausen

9. Rheinberg/Krs. Wesel

10. Voerde (Ndrh)/Krs. Wesel

Smog-Gebiet IV

1. Düsseldorf

2. Meerbusch/Krs. Neuss

3. Neuss/Krs. Neuss

Smog-Gebiet V

1. Dormagen/Krs. Neuss

2. Hürth/Erft-Kreis

3. Köln

4. Langenfeld/Krs. Mettmann

5. Leverkusen

6. Monheim/Krs. Mettmann

7. Niederkassel/Rhein-Sieg-Kreis

8. Wesseling/Erft-Kreis

Fn 1

Anlage 1 in der ab 5. Dezember 1985 geltenden Fassung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1974 S. 1432, geändert durch VO v. 18. 10. 1978 (GV. NW. S. 540), 23. 9. 1981 (GV. NW. S. 542), 18. 12. 1984 (GV. NW. 1985 S. 19), 26. 11. 1985 (GV. NW. S. 657), 23. 9. 1986 (GV. NW. S. 659), 20. 1. 1987 (GV. NW. S. 20), 23. 8. 1988 (GV. NW. S. 357), 2. 2. 1993 (GV. NW. S. 82), 16. 8. 1994 (GV. NW. S. 704), 2.3.1999 (GV. NRW. S. 86).Aufgehoben durch VO v. 5.12.2000 (GV. NRW. S. 747); in Kraft getreten am 29 Dezember 2000.

29 Dezember 2000.

Fn 2

§ 1 Abs. 2 zuletzt geändert durch VO v. 2. 2. 1993 (GV. NW. S. 82); in Kraft getreten am 18. Februar 1993.

Fn 3

§ 3 zuletzt geändert durch VO v. 2. 2. 1993 (GV. NW. S. 82); in Kraft getreten am 18. Februar 1993.

Fn 4

§ 4 neugefaßt durch VO v. 23. 8. 1988 (GV. NW. S. 357); in Kraft getreten am 16. September 1988.

Fn 5

§§ 5 und 6 geändert durch VO v. 26. 11. 1985 (GV. NW. S. 657); in Kraft getreten am 5. Dezember 1985.

Fn 6

§ 7 zuletzt geändert durch VO v. 2. 2. 1993 (GV. NW. S. 82); in Kraft getreten am 18. Februar 1993.

Fn 7

§ 8 zuletzt geändert durch VO v. 23. 8. 1988 (GV. NW. S. 357); in Kraft getreten am 16. September 1988.

Fn 8

§ 9 zuletzt geändert durch VO v. 2.3.1999 (GV. NRW. S. 86); in Kraft getreten am 17. April 1999..

Fn 9

§ 11 und § 12 neugefaßt durch VO v. 23. 8. 1988 (GV. NW. S. 357); in Kraft getreten am 16. September 1988, zuletzt geändert durch VO v. 2.3.1999 (GV. NRW. S. 86); in Kraft getreten am 17. April 1999.

Fn 10

§ 13 neugefaßt durch VO v. 23. 8. 1988 (GV. NW. S. 357); in Kraft getreten am 16. September 1988, zuletzt geändert durch VO v. 2.3.1999 (GV. NW. S. 86); in Kraft getreten am 17. April 1999 (GV. NRW. S. 86).

Fn 11

§§ 14, 15, geändert durch VO v. 16. 8. 1994 (GV. NW. S. 704); in Kraft getreten am 22. November 1994.

Fn 12

§ 16 zuletzt geändert durch VO v. 16. 8. 1994 (GV. NW. S. 704); in Kraft getreten am 22. November 1994.

Fn 13

§ 18 gegenstandslos durch VO zur Änderung der Straßenverkehrsordnung v. 5. 8. 1976 (BGBl. I S. 2067).

Fn 14

GV. NW. ausgegeben am 22. November 1974.

Fn 15

SGV. NW. 2060.



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