Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über Angaben zum Emissionskataster Hausbrand (EKHV)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung über Angaben
zum Emissionskataster Hausbrand (EKHV)

Vom 6. Juli 1976 (Fn 1)

Auf Grund des § 46 Abs. 1 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721, 1193), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253), wird verordnet:

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Ermittlung und Weiterleitung von Angaben über Feuerungsanlagen, soweit die Angaben in Belastungsgebieten zur Aufstellung von Emissionskatastern luftverunreinigender Stoffe erforderlich sind.

(2) Die Verordnung gilt nicht für Feuerungsanlagen, die als selbständige Anlagen oder als Teile von anderen Anlagen einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedürfen.

§ 2
Umfang der Ermittlungen

(1) Für jede Feuerungsanlage im Erhebungsgebiet, bei der regelmäßig Messungen nach § 9 a Abs. 2 oder § 9c der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Feuerungsanlagen - 1. BlmSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 1979 (BGBl. I S. 165) durchzuführen sind, sind

1. der Standort der Anlage,

2. die Art der Anlage und der eingesetzten Brennstoffe,

3. der Verwendungszweck der Anlage,

4. die Nennwärmeleistung der Anlage und

5. die Höhe des Schornsteines, über den die Abgase abgeleitet werden,

zu ermitteln. Für alle übrigen Feuerungsanlagen, insbesondere Einzel- und Mehrraumöfen, sind nur der Standort, die Zahl und die Höhe der zugehörigen Schornsteine sowie die Art ihrer Belegung (Anschluß von Feuerungsanlagen für gasförmige oder feste und flüssige Brennstoffe) festzustellen.

(2) Die Ermittlungsergebnisse nach Absatz 1 sind in einem Formblatt nach der Anlage 1 zur Verordnung darzustellen; dabei sind die Erläuterungen zum Ausfüllen des Formblattes nach der Anlage 2 zu beachten. (Anlage 1, 2)

§ 3
Durchführung der Ermittlungen

(1) Die in § 2 vorgesehenen Angaben sind von dem Bezirksschornsteinfegermeister innerhalb seines Kehrbezirks zu ermitteln oder von den in § 10 der Verordnung über Feuerungsanlagen - 1. BImSchV - genannten Stellen zu erfragen.

(2) Der Bezirksschornsteinfegermeister hat bei der Ermittlung der erforderlichen Angaben auf bereits vorliegende Aufzeichnungen zurückzugreifen; dies gilt insbesondere für die bei der Überwachung nach §§ 9 a und 9 c der Verordnung über Feuerungsanlagen - 1. BImSchV - festgestellten Angaben. Soweit solche Angaben nicht vorliegen, sind sie durch Augenscheinnahme oder durch Befragung der Anlagenbetreiber zu ermitteln.

§ 4
Beginn und Dauer der Ermittlungen
sowie Weiterleitung der Ermittlungsergebnisse

(1) Die Ermittlungen sind innerhalb eines Zeitraumes von neun Monaten durchzuführen, nachdem der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales bekanntgegeben hat, daß für ein Belastungsgebiet ein Luftreinhalteplan aufgestellt werden soll. Die Ermittlungsergebnisse sind innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der sich aus Satz 1 ergebenden Frist an die Landesanstalt für Immissions- und Bodennutzungsschutz des Landes Nordrhein-Westfalen weiterzuleiten.

(2) Die Ermittlungen sind innerhalb eines Jahres zu wiederholen, nachdem der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales bekanntgegeben hat, daß für ein Belastungsgebiet ein bestehender Luftreinhalteplan fortgeschrieben werden soll. Der Landesanstalt sind innerhalb eines Monats nach Ablauf der sich aus Satz 1 ergebenden Frist nur Änderungen die Landesanstalt für Immissionsschutz des Landes Nordrhein-Westfalen weiterzuleiten.

§ 5
Vergütung

(1) Das Land erstattet dem Bezirksschornsteinfegermeister für jedes Gebäude, für das Ermittlungsergebnisse nach § 2 an die Landesanstalt für Immissions- und Bodennutzungsschutz des Landes Nordrhein-Westfalen weitergeleitet worden sind, einen Betrag von 2,50 Deutsche Mark zuzüglich Mehrwertsteuer.

(2) Die Vergütung nach Absatz 1 wird fällig, sobald der Bezirksschornsteinfegermeister für alle Feuerungsanlagen seines Kehrbezirks, die im Belastungsgebiet liegen, seinen Verpflichtungen nach § 4 vollständig nachgekommen ist.

§ 6
Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 2).

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1976 S. 250, geändert durch VO v. 27. 5. 1980 (GV. NW. S. 599).Aufgehoben durch Artikel 83 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn2

GV. NW. ausgegeben am 17. Juli 1976.



Normverlauf ab 2000: