Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Bekanntmachung des Abkommens über die Herstellung der Topographischen Karte 1 : 50 000 einschließlich der militärischen Ausgabe


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Bekanntmachung
des Abkommens über die Herstellung
der Topographischen Karte 1 : 50 000
einschließlich der militärischen Ausgabe

Vom 24. März 1958 (Fn 1)

Der Landtag hat am 14. März 1958 dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister für Verteidigung und dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Innenminister, abgeschlossenen Abkommen über die Herstellung der Topographischen Karte 1 : 50 000 einschließlich der militärischen Ausgabe zugestimmt.

Das Abkommen wird nachfolgend bekanntgegeben.

Der Ministerpräsident

Abkommen
der Bundesrepublik Deutschland
mit dem Lande Nordrhein-Westfalen

Die Bundesrepublik Deutschland,

vertreten durch den Bundesminister für Verteidigung

und

das Land Nordrhein-Westfalen,

vertreten durch die Landesregierung, und als deren Bevollmächtigten durch den Innenminister,

schließen folgendes Abkommen:

§ 1

Es besteht Übereinstimmung darüber, daß die im Bundestag, Bundesrat, Bundesministerium für Verteidigung und in der Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland besprochene Herstellung der Topographischen Karte 1 : 50 000 vordringlich ist.

§ 2

(1) Das Land Nordrhein-Westfalen verpflichtet sich, die innerhalb seiner Bearbeitungsgrenze liegenden 74 Blätter der Topographischen Karte 1 : 50 000 beschleunigt herzustellen. Die zu bearbeitenden Blätter sind auf der hier beigefügten und einen Bestandteil dieses Abkommens bildenden Blattübersicht der Topographischen Karte 1 : 50 000 in roter Farbe kenntlich gemacht.

(2) Das Land Nordrhein-Westfalen läßt durch das Landesvermessungsamt Nordrhein-Westfalen die Topographische Karte 1 : 50 000 nach dem von der Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland im Benehmen mit dem Bundesminister für Verteidigung beschlossenen ,,Musterblatt für die Topographische Karte 1 : 50 000" und die militärische Ausgabe der Topographischen Karte 1 : 50 000 nach den vom Bundesminister für Verteidigung mitgeteilten Richtlinien über die Randbeschriftung und das UTM-Gitter herstellen.

(3) Das Land Nordrhein-Westfalen wird mit der Bearbeitung der in Absatz 1 angegebenen Blätter sofort beginnen und in der vom Bundesminister für Verteidigung gewünschten Reihenfolge jährlich mindestens 12 Blätter fertigstellen, so daß die Topographische Karte 1 : 50 000 einschließlich der militärischen Ausgabe für das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen spätestens sechs Jahre nach Abschluß dieses Abkommens vorliegen wird.

(4) Sollte die Einhaltung der Frist nach Absatz 3 durch Ereignisse, auf die das Landesvermessungsamt Nordrhein-Westfalen keinen Einfluß hat, unmöglich sein, so sind der Bundesminister für Verteidigung und der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen ermächtigt, eine entsprechende Fristverlängerung zu vereinbaren.

§ 3

(1) Der Bund erstattet dem Land Nordrhein-Westfalen zwei Drittel der durch die Neuherstellung der Topographischen Karte 1 : 50 000 einschließlich der militärischen Ausgabe entstehenden Kosten.

(2) Der Bund zahlt dem Land Nordrhein-Westfalen für die Zeit vom 1. April 1957 bis zum 31. Dezember 1963 jeweils zum 1. April, 1. Juli, 1. Oktober und 1. Januar jeden Jahres auf die Kosten nach Absatz 1 einen Abschlag in Höhe von 65 000 DM (in Worten: Fünfundsechzigtausend Deutsche Mark), wenn nach den Feststellungen der Militärgeographischen Dienststelle die Herstellung des Kartenwerks in der nach § 2 Abs. 3 vereinbarten Frist planmäßig fortschreitet. Das Landesvermessungsamt Nordrhein-Westfalen übersendet dem Bundesminister für Verteidigung durch die Militärgeographische Dienststelle bis zum 1. März jeden Jahres, letztmalig zum 1. März 1964, eine nach §§ 78 - 88 RRO sachlich und rechnerisch festgestellte Aufstellung über die Gesamtkosten, die für die Herstellung des Kartenwerks in dem jeweils auslaufenden Rechnungsjahr entstanden sind. Der Bund übernimmt zwei Drittel dieser Gesamtkosten und überweist die dem Land zu erstattenden Beträge unter Anrechnung der geleisteten Abschlagszahlungen dem Landesvermessungsamt Nordrhein-Westfalen bis zum Ende des Rechnungsjahres.

(3) Das Land Nordrhein-Westfalen liefert als Gegenleistung von jedem der 74 Blätter sofort nach Fertigstellung je eine Astralonkopie aller Farbplatten an den Bundesminister für Verteidigung.

(4) Der Bundesminister für Verteidigung vergibt in Friedenszeiten die Auflagedrucke für die Blätter der militärischen Ausgabe der Topographischen Karte 1 : 50 000 für das in der Anlage zu § 2 Abs. 1 gekennzeichnete Gebiet an das Landesvermessungsamt Nordrhein-Westfalen. Das Landesvermessungsamt Nordrhein-Westfalen berechnet hierfür nur die Selbstkosten nach den in der Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland vereinbarten Richtlinien.

(5) Dieses Abkommen tritt mit Wirkung vom 1. April 1957 in Kraft. Es tritt - unbeschadet des Absatzes 4 - mit der Fertigstellung der Blätter der militärischen Ausgabe der Topographischen Karte 1 : 50 000, spätestens am 31. Dezember 1963, außer Kraft, falls es nicht nach § 2 Abs. 4 verlängert wird.

Düsseldorf, den 17. Dezember 1957

Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen:

gez. Biernat

Bonn, den 31. Januar 1958

Der Bundesminister für Verteidigung:

gez. Strauß

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1958 S. 104.

Aufgehoben durch Fristablauf.