Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Erste Verordnung zur Durchführung der Berufsordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure in Nordrhein-Westfalen - 1. DVOzÖbVermIngBO -


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Erste Verordnung
zur Durchführung der Berufsordnung für die
Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
in Nordrhein-Westfalen
- 1. DVOzÖbVermIngBO -

Vom 26. August 1965 (Fn 1)

Auf Grund des § 22 der Berufsordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure in Nordrhein-Westfalen (ÖbVermIngBO) vom 27. April 1965 (GV. NW. S. 113) (Fn 2) wird verordnet:

§ 1
Befähigung

(1) Die Zulassungsvoraussetzung des § 3 Nr. 1 ÖbVermIngBO erfüllt, wer die Große Staatsprüfung für den höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst

nach dem Gesetz über den höheren bautechnischen und den höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst vom 25. Juni 1962 (GV. NW. S. 351) (Fn 3),

nach entsprechenden Rechtsvorschriften eines anderen Landes oder

nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst vom 3. November 1937 (RGBl. I S. 1165)

mit Erfolg abgelegt hat.

(2) Bewerber, die die Befähigung zum Vermessungsingenieur nach den Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung der Vermessungsingenieure in Preußen vom 21. September 1927 besitzen, und Bewerber, die die Befähigung zum Landmesser nach den Vorschriften über die Prüfung und Ausbildung der öffentlich anzustellenden Landmesser vom 23. Februar 1920 in der Fassung vom 20. Januar 1923 erhalten haben, sind den Bewerbern nach Absatz 1 gleichgestellt.

§ 2 (Fn 4)
Zulassungsantrag

(1) Die Zulassung ist bei dem Regierungspräsidenten zu beantragen.

(2) Dem Antrag sind beizufügen

1. der Nachweis der Befähigung nach § 1,

2. Belege über die praktische Tätigkeit nach der Großen Staatsprüfung (§ 3 Nr. 2 ÖbVermIngBO),

3. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis mit der Feststellung, daß der Bewerber körperlich für den Beruf des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs geeignet ist,

4. ein Personalbogen nach dem im Ministerialblatt bekanntgemachten Muster,

5. ein Lebenslauf.

§ 3
Zulassung

(1) Der Bewerber hat vor seiner Vereidigung die vorläufige Deckungszusage auf den Antrag zum Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung vorzulegen und nachzuweisen, daß er die Zulassungsgebühr entrichtet hat.

(2) Die Zulassung gilt für das Land Nordrhein-Westfalen.

§ 4 (Fn 5)
Berufshaftpflichtversicherung

(1) Die Pflichtversicherung nach § 9 Abs. 4 ÖbVermIngBO ist zur Deckung der durch die Berufstätigkeit des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs verursachten Vermögensschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten.

(2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat die Höhe der Versicherungssumme nach dem Geschäftsumfang und der Art der überwiegend zu erledigenden Aufträge zu bemessen. Eine Selbstbeteiligung ist zulässig.

(3) Bei Arbeitsgemeinschaften (§ 6 Abs. 3 ÖbVermIngBO) gilt Absatz 2 für jeden einzelnen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur.

(4) Die zuständige Stelle, an die der Versicherer Anzeigen nach § 158 c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 (RGBl. S. 263), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), zu richten hat, ist der Regierungspräsident, in dessen Bezirk der Niederlassungsort des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs liegt.

(5) Die bis zum 31. August 1965 nach bisherigem Recht zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (§ 20 ÖbVermIngBO) haben dem Regierungspräsidenten bis zum 31. Dezember 1965 nachzuweisen, in welcher Höhe sie die Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben.

§ 5 (Fn 6)
Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. September 1965 in Kraft.

Für den Minister für Landesplanung, Wohnungsbau
und öffentliche Arbeiten des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Finanzminister

Hinweis
(Artikel 107 des Ersten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen v. 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248))

Wiederherstellung des Verordnungsranges

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1965 S. 246, geändert durch VO v. 31. 7. 1979 (GV. NW. S. 537), Art. 13 Verwaltungsverfahrensrechts-Anpassungsverordnung v. 18. 5. 1982 (GV. NW. S. 250); Art. 81 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248), in Kraft getreten am 4. Juni 2004; Artikel 16 der VO vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 729), in Kraft getreten am 10. Dezember 2008; Artikel 3 der VO vom 19. Juli 2011 (GV. NRW. S. 373), in Kraft getreten am 26. Juli 2011; Artikel 15 der VO vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 483), in Kraft getreten am 27. Juli 2013.
Aufgehoben durch Verordnung vom 9. September 2014 (GV. NRW. S. 491), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014.

Fn 2

SGV. NW. 7134.

Fn 3

SGV. NW. 20301.

Fn 4

§ 2 Abs. 1 geändert durch Art. 13 Verwaltungsverfahrensrechts-Anpassungsverordnung v. 18. 5. 1982 (GV. NW. S. 250); in Kraft getreten am 1. Juli 1982.

Fn 5

§ 4 Abs. 2 geändert durch VO v. 31. 7. 1979 (GV. NW. S. 537); in Kraft getreten am 24. August 1979.

Fn 6

§ 5 zuletzt neu gefasst durch Artikel 15 der VO vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 483), in Kraft getreten am 27. Juli 2013.



Normverlauf ab 2000: