Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Berufsordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure/Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen in Nordrhein-Westfalen - ÖbVermIng BO NRW -


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Berufsordnung
für die Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieure/Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieurinnen in
Nordrhein-Westfalen
- ÖbVermIng BO NRW -

Vom 15. Dezember 1992 (Fn 1) (Fn 13)

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt I: Allgemeines

§ 1

Wesen und Aufgaben des Berufs

§ 2

Grundsatz

Abschnitt II: Zulassung

§ 3

Voraussetzungen

§ 4

Versagung

§ 5

Verfahren

Abschnitt III: Berufsausübung

§ 6

Niederlassung und Arbeitsgemeinschaft

§ 7

Vertreter

§ 8

Abwicklung einer Geschäftsstelle

Abschnitt IV: Rechte und Pflichten

§ 9

Allgemeine Berufspflichten

§ 10

Erledigung von Aufträgen

§ 11

Pflichten gegenüber den Kataster- und Vermessungsbehörden

§ 12

Ausbildung von Nachwuchskräften

§ 12a

Anhörung der Berufsvertretung

§ 13

Vergütung

Abschnitt V: Aufsicht

§ 14

Wahrnehmung der Aufsicht

§ 15

Ahndung von Pflichtverletzungen

§ 16

Aufhebung der Zulassung

§ 17

Verzicht auf die Zulassung

§ 18

Erlöschen der Zulassung

§ 19

Ordnungswidrigkeiten

§ 20

Übermittlung personenbezogener Daten

Abschnitt VI: Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 21

Weitergeltung von Zulassungen

§ 22

Übergangsregelungen

§ 23

Rechtsverordnungen

§ 24

Inkrafttreten

Abschnitt I: Allgemeines

§ 1 (Fn 14)
Wesen und Aufgaben des Berufs

(1) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure üben einen freien Beruf aus; ihre Tätigkeit ist kein Gewerbe.

(2) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure sind als Organe des öffentlichen Vermessungswesens neben den Behörden der öffentlichen Vermessungsverwaltung berechtigt,

1. Liegenschaftsvermessungen (§ 12 Nr. 2 VermKatG NRW) auszuführen,

2. an der Erhebung weiterer Geobasisdaten gemäß §§ 9 und 12 VermKatG NRW mitzuwirken,

3. gemäß § 15 Abs. 2 und 3 VermKatG NRW Einsicht in das Liegenschaftskataster zu gewähren und Auszüge daraus zu erteilen,

4. Anträge auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken (§ 61 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 63 BeurkG) öffentlich zu beglaubigen,

5. Tatbestände, die sie durch vermessungstechnische Ermittlungen am Grund und Boden festgestellt haben, mit öffentlichem Glauben zu beurkunden (§ 61 Abs. 1 Nr. 8 BeurkG), sowie

6. weitere ihnen nach Gesetzen und Rechtsverordnungen des Landes zugewiesene Aufgaben auszuführen.

(3) Sie können unter Berufung auf ihren Berufseid als Sachverständige für vermessungstechnische Angelegenheiten im Sinne von Absatz 2 auftreten.

(4) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure können auf allen anderen Gebieten des Vermessungswesens tätig werden, wenn dadurch die unabhängige und eigenverantwortliche Tätigkeit in dem Bereich ihrer öffentlichen Bestellung (§ 1 Abs. 2) nicht beeinträchtigt wird.

(5) Öffentliche Bestellungen vonSachverständigen aufgrund des § 39 Abs. 1 Nr. 8 des Baukammerngesetzes (BauKAG NRW) oder des § 36 der Gewerbeordnung bleiben unberührt.

§ 2
Grundsatz

(1) Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur ist, wer zu diesem Beruf zugelassen ist. Personen, die nicht zugelassen sind, dürfen die Berufsbezeichnungen ,,Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur" oder ,,Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin" nicht führen.

(2) Als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur ist zuzulassen, wer die Zulassungsvoraussetzungen (§ 3) erfüllt und bei dem Versagungsgründe (§ 4) nicht vorliegen.

(3) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure im Sinne dieses Gesetzes sind auch Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen. Sie führen die Berufsbezeichnung in der weiblichen Form.

Abschnitt II: Zulassung

§ 3
Voraussetzungen

Als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure dürfen nur Personen zugelassen werden, die

1. die Befähigung zum höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst besitzen und nach Erwerb dieser Befähigung mindestens ein Jahr oder

2. die Befähigung zum gehobenen vermessungstechnischen Dienst besitzen und nach Erwerb dieser Befähigung mindestens sechs Jahre

Erfahrungen in der Ausführung von Katastervermessungen erworben haben.

§ 4 (Fn 4)
Versagung

Die Zulassung ist Personen zu versagen, die

a) nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt haben oder die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpfen,

b) infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen,

c) ihre Beamtenrechte verloren haben oder aus dem öffentlichen Dienst entfernt worden sind,

d) sich eines Verhaltens schuldig gemacht haben, das sie unwürdig erscheinen läßt, den Beruf des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs auszuüben,

e) nicht die persönliche Zuverlässigkeit für den Beruf des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs haben und sich dieses aus Tatsachen ergibt,

f) infolge eines körperlichen Gebrechens, wegen Schwäche der geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht nicht nur vorübergehend unfähig sind, den Beruf des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs ordnungsgemäß auszuüben,

g) in Vermögensverfall geraten oder infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind,

h) Beamte sind, es sei denn, daß sie Ehrenbeamte sind,

i) nach der Zulassung überwiegend eine andere Erwerbstätigkeit als die des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs (§ 1 Abs. 1 bis 3) ausüben wollen,

k) im Zeitpunkt der Antragstellung das 60. Lebensjahr vollendet haben,

l) bereits in einem anderen Land als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure zugelassen sind.

§ 5
Verfahren

(1) Die Bezirksregierung läßt den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur auf Antrag zu und fertigt hierüber eine Urkunde aus. Die Zulassung wird mit dem Tag der Aushändigung der Urkunde wirksam.

(2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur leistet nach Aushändigung der Urkunde folgenden Eid:

,,Ich schwöre, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen. So wahr mir Gott helfe."

Für Frauen gilt die weibliche Form der Berufsbezeichnung.

(3) Der Eid kann auch ohne die Worte ,,So wahr mir Gott helfe" geleistet werden.

(4) Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer Religionsgemeinschaft, anstelle der Worte ,,Ich schwöre" andere Beteuerungsformeln zu gebrauchen, so können Personen, die Mitglieder einer solchen Religionsgemeinschaft sind, diese Beteuerungsformel sprechen.

Abschnitt III: Berufsausübung

§ 6 (Fn 5)
Niederlassung und Arbeitsgemeinschaft

(1) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure dürfen nur von ihrem Niederlassungsort aus ihren Beruf ausüben. Sie dürfen keine Zweigstellen errichten oder unterhalten.

(2) Sie müssen am Niederlassungsort eine Geschäftsstelle einrichten und diese so ausstatten, wie es zur ordnungsgemäßen Berufsausübung notwendig ist.

(3) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure dürfen sich zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammenschließen, wenn rechtlich und wirtschaftlich die eigenverantwortliche Berufsausübung des einzelnen gewahrt bleibt. Sie dürfen sich nicht mit Personen, die dieser Berufsordnung nicht unterliegen, zu einer Gesellschaft zusammenschließen, die Vermessungen zu erwerbswirtschaftlichen Zwecken ausführt. Die Aufsichtsbehörde kann den Zusammenschluß mit anderen Ingenieurbüros gestatten, wenn die Stellung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs als selbständiges, eigenverantwortliches Organ des öffentlichen Vermessungswesens durch den Zusammenschluß nicht berührt wird.

(4) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure sind verpflichtet, die Anschrift und jede Verlegung ihrer Geschäftsstelle, Zusammenschlüsse nach Absatz 3 oder deren Auflösung sowie Beteiligungen an Ingenieurgesellschaften der Bezirksregierung unverzüglich anzuzeigen.

§ 7
Vertreter

(1) Ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur muß für seine Vertretung durch einen anderen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur sorgen,

a) wenn er länger als eine Woche daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben,

b) wenn er sich länger als eine Woche von seinem Niederlassungsort entfernen will.

(2) Überschreitet die Vertretungszeit die Dauer von drei Monaten, so ist die Bestellung eines Vertreters bei der Bezirksregierung zu beantragen.

(3) Sorgt ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur nicht selbst für seine Vertretung (Absatz 1) oder unterläßt er es, den Antrag nach Absatz 2 zu stellen, so kann die Bezirksregierung einen Vertreter von Amts wegen bestellen.

(4) Die Bezirksregierung soll die Vertretung einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur übertragen. Sie kann auch eine andere Person, welche die Zulassungsvoraussetzungen nach § 3 besitzt, zum Vertreter bestellen. Die Verpflichtung aus § 6 Abs. 2 entfällt, wenn sich der Vertreter der Geschäftsstelle des Vertretenen bedient.

(5) Für die Vertreter gilt während der Dauer der Vertretung die Berufsordnung entsprechend, auch wenn sie nicht Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure sind.

(6) Ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur darf die Bestellung zum Vertreter nur aus einem wichtigen Grund ablehnen. Über die Ablehnung entscheidet die Bezirksregierung.

(7) Die Bestellung kann widerrufen werden.

§ 8
Abwicklung einer Geschäftsstelle

(1) Ist ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur gestorben oder aus anderen Gründen aus dem Beruf ausgeschieden, so bestellt die Bezirksregierung einen Beauftragten zur Abwicklung der Geschäfte. Der Beauftragte soll Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur sein. Soll eine andere Person zur Abwicklung bestellt werden, so muß sie die Zulassungsvoraussetzungen nach § 3 besitzen. Die Verpflichtung aus § 6 Abs. 2 entfällt, wenn sich der Beauftragte der Geschäftsstelle des Ausgeschiedenen bedient.

(2) Der Auftrag ist auf ein Jahr zu befristen. Die Frist kann bis zu einem weiteren Jahr verlängert werden, wenn sich die Notwendigkeit hierfür zur sachgerechten Abwicklung ergibt. Der Auftrag zur Abwicklung kann widerrufen werden.

(3) Ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur darf den Auftrag nach Absatz 1 nur aus einem wichtigen Grunde ablehnen. Über die Ablehnung entscheidet die Bezirksregierung.

(4) Der Beauftragte hat die Aufträge, die dem verstorbenen oder aus anderen Gründen aus dem Beruf ausgeschiedenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur erteilt worden sind, zu erledigen. Soweit er sich hierbei der Geschäftsstelle des Ausgeschiedenen bedient, darf er innerhalb der ersten drei Monate neue Aufträge annehmen, die während der Abwicklungsfrist ausgeführt werden können.

(5) Beauftragte sind auf eigene Rechnung tätig. Ihnen steht die Vergütung zu, soweit sie aus ihrer Tätigkeit nach der Beauftragung entstanden ist. Sie müssen sich jedoch im Verhältnis zum Auftraggeber die vor ihrer Beauftragung an den ausgeschiedenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur gezahlten Vorschüsse anrechnen lassen. Sie sind berechtigt, ausstehende Kostenforderungen im eigenen Namen für den ausgeschiedenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder dessen Erben geltend zu machen.

(6) Für die Beauftragten gilt die Berufsordnung entsprechend, auch wenn sie nicht Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure sind.

Abschnitt IV:

Rechte und Pflichten

§ 9 (Fn 16)
Allgemeine Berufspflichten

(1) Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure haben ihren Beruf selbständig und eigenverantwortlich, gewissenhaft und unparteiisch auszuüben. Sie haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit dem Beruf oder mit dem Ansehen des Berufs unvereinbar ist. Für die von ihnen durchzuführenden Verwaltungsverfahren gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz. In Ausübung ihres Berufs muß ihr Verhalten der Achtung und dem Vertrauen entsprechen, die dem Beruf entgegengebracht werden. Werbung ist ihnen nicht gestattet.

(2) Sie sind verpflichtet, über Angelegenheiten, die ihnen in Ausübung ihres Berufs anvertraut oder sonstbekannt werden, Schweigen zu bewahren, es sei denn, daß sie von der Schweigepflicht entbunden sind. Sie müssen die bei ihnen beschäftigten Personen in gleicher Weise verpflichten. Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch bestehen, wenn die Zulassungaufgehoben oder auf sie verzichtet wird oder wenn sie erlischt.

(3) Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure führen bei ihrer hoheitlichen Tätigkeit ihre Berufsbezeichnung. Daneben dürfen Bezeichnungen, die auf eine frühere Beamteneigenschaft oder eine frühere Berufstätigkeit hinweisen, nicht geführt werden. Bei beruflicher Tätigkeit nach § 1 Absatz 4 können sie ihre Berufsbezeichnung führen.

(4) Sie sind verpflichtet, sich gegen Haftpflichtgefahren, die sich aus ihrer Berufstätigkeit ergeben, angemessen zu versichern. Eine Haftung des Staates anstelle eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs besteht nicht.

§ 10 (Fn 15)
Erledigung von Aufträgen

(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur, der einen Auftrag nicht annehmen will oder nicht in einer angemessenen Zeit ausführen kann, muß dies dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen.

(2) Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sind verpflichtet, ihre Arbeiten unter Beachtung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften in einer der Sachlage und Zweckbestimmung entsprechenden wirtschaftlichen Weise sorgfältig und gewissenhaft auszuführen. Sie sollen sich der Mitwirkung geeigneter und fachgemäß vorgebildeter Hilfskräfte bedienen, soweit die vermessungstechnischen Ermittlungen für die Beurkundung nach § 1 Absatz 2 Nummer 5 nicht von ihnen selbst vorzunehmen sind und soweit die wirksame Überwachung der Arbeiten durch sie persönlich gewährleistet ist.

(3) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur muß die Ausführung eines Auftrags ablehnen,

a) wenn er durch ein ihm zugemutetes Verhalten seine Berufspflichten verletzen würde,

b) wenn er bei der dem Auftrag zugrunde liegenden Angelegenheit beteiligt ist oder zu einem Beteiligten in dem Verhältnis eines Mitberechtigten oder Mitverpflichteten steht,

c) wenn er mit einem Beteiligten verheiratet oder verlobt ist oder verheiratet war,

d) wenn er mit dem Auftraggeber in gerader Linie verwandt oder verschwägert ist, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert oder durch Adoption verbunden ist,

e) wenn er gesetzlicher Vertreter oder Mitglied eines zur Vertretung ermächtigten Organs eines Auftraggebers ist,

f) wenn er in der den Gegenstand des Auftrags bildenden Angelegenheit Bevollmächtigter eines Beteiligten ist.

(4) Fühlt sich der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur aus anderen Gründen befangen, so kann er die Ausführung eines Auftrags ablehnen.

(5) Zu Vermessungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dürfen Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure nur Fachkräfte heranziehen, für die sie von der Bezirksregierung eine Vermessungsgenehmigung aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 23 Nr. 8 erhalten haben. Die Vermessungsgenehmigungen gelten auch dem Vertreter oder Abwickler gegenüber während der Zeit ihrer Bestellung als erteilt.

(6) Die Vermessungsgenehmigungen werden widerruflich erteilt. Sie sind insbesondere aus solchen in der Person der Hilfskräfte liegendenGründen zu widerrufen, die bei Zulassungsbewerbern zur Versagung nach § 4 Buchstaben a bis f führen würden.

§ 11 (Fn 15)
Pflichten gegenüber den Kataster- und
Vermessungsbehörden

(1) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure sind verpflichtet, ihre Arbeiten so auszuführen, daß sie geeignet sind, auch der Landesvermessung (§ 8 Vermessungs- und Katastergesetz) zu dienen.

(2) Sie haben den Katasterbehörden oder dem Landesvermessungsamt alle Vermessungsschriften, die diese Behörden für die in Absatz 1 genannten Zwecke als geeignet befinden können, zur Auswertung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften haben sie den Katasterbehörden die Urstücke oder mehrere Ausfertigungen von Vermessungsschriften einzureichen.

(3) Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure haben Mängel in den Vermessungen und in den Vermessungsschriften auf ihre Kosten zu beheben. Dies gilt auch dann, wenn Vermessungsergebnisse schon in das Liegenschaftskataster oder in die Nachweise der Landesvermessung übernommen worden sind. Stellt die Katasterbehörde schwerwiegende Mängel in der Bearbeitung einer Messungssache fest oder fehlen wesentliche Messungsunterlagen, so soll die Messungssache dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zur Behebung der Mängel oder zur Vervollständigung zurückgegeben werden, soweit er die Verantwortung dafür trägt.

(4) Die Pflichten nach Absatz 2 und 3 obliegen den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren auch gegenüber den Behörden für Agrarordnung, wenn sie katasterführende Stelle sind.

§ 12
Ausbildung von Nachwuchskräften

Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure sind berechtigt, Nachwuchskräfte für den Vermessungsberuf nach den hierfür ergangenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften auszubilden.

§ 12a (Fn 6)
Anhörung der Berufsvertretung

Die Berufsvertretung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure soll bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der Rechtsverhältnisse der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure gehört werden.

§ 13 (Fn 15)
Vergütung

(1) Für die Vergütung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sind die Vorschriften der §§ 10 bis 22 des Gebührengesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) Die Kostensätze für Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 2 sind wie die Gebührensätze für dieselben Tätigkeiten der Vermessungs- und Katasterbehörden zu bemessen.

(3) Auf die Bemessung der Kostensätze für Tätigkeiten bei weiteren Aufgaben der Landesvermessung finden die §§ 3 bis 5 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen sinngemäß Anwendung.

(4) Stehen die nach Absatz 1 bis 3 festgesetzten Kostensätze zu Arbeiten unter erschwerten Bedingungen, zu Leistungen von besonderer Bedeutung, zu Leistungen, die ein besonderes Maß an Kenntnissen oder Erfahrungen erfordern oder die mit ungewöhnlich hohen Haftungsgefahren verbunden sind, in keinem angemessenen Verhältnis, so kann zugelassen werden, daß die Gebühr vereinbart wird.

Abschnitt V:

Aufsicht

§ 14 (Fn 7)
Wahrnehmung der Aufsicht

(1) Die Bezirksregierung führt die Aufsicht über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure, soweit sie gemäß § 1 Absatz 2 hoheitliche Aufgaben wahrnehmen. Die Wahrnehmung der Aufsicht außerhalb dieses Bereichs durch die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen bleibt unberührt.

(2) Die Bezirksregierung prüft in angemessenen Zeitabständen die Geschäftsführung und Auftragserledigung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure.

(3) Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sind verpflichtet, der Bezirksregierung sachgemäße Auskünfte über die Berufsausübung zu geben, seinen Beauftragten nach vorheriger Anmeldung während der Geschäftsstunden Zutritt zur Geschäftsstelle und Einsicht in die Geschäftsbücher, Akten und Vermessungsschriften zu gewähren. Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, die eine Arbeitsgemeinschaft eingehen oder sich an einer Gesellschaft beteiligen, deren Zweck auf dem Gebiete des Vermessungswesens liegt, sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde auf Verlangen den Gesellschaftsvertrag vorzulegen. Über die Durchführung von Prüfungsvermessungen ist der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur rechtzeitig zu unterrichten. Er ist verpflichtet, auf Verlangen der Aufsichtsbehörde an diesen Vermessungen teilzunehmen.

(4) Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure haben das Recht, die über sie geführten Personalakten einzusehen.

(5) Das Innenministerium führt eine Liste der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure. Sie enthält Namen, Vornamen, Anschrift der Geschäftsstelle, Zulassungsnummer und Arbeitsgemeinschaften. Die Liste wird im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht. Das gleiche gilt für Berichtigungen und Neufassungen der Liste, die bei Bedarf erstellt werden.

§ 15 (Fn 8)
Ahndung von Pflichtverletzungen

(1) Die Bezirksregierung kann gegen Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, die ihre Berufspflichten schuldhaft verletzen, nach deren Anhörung durch schriftlich begründeten Bescheid eine Warnung oder einen Verweis aussprechen oder eine Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark festsetzen. Der Bescheid muß eine Rechtsmittelbelehrung enthalten und zugestellt werden.

(2) Nach Ablauf von fünf Jahren können Pflichtverletzungen nicht mehr geahndet werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Pflichtverletzung begangen ist.

(3) Die Bezirksregierung teilt die Aufnahme von Ermittlungen wegen einer Ahndung, die für die Erfüllung der Aufgaben der Ingenieurkammer-Bau wesentlichen Ermittlungsergebnisse, die nach §§ 15 und 16 getroffenen Maßnahmen und die Begründungen dazu der Ingenieurkammer-Bau mit. Die Berufsgerichte (§ 40 Baukammerngesetz) teilen die einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur betreffenden Beschlüsse und Urteile (§§ 57, 66 Baukammerngesetz) der Bezirksregierung mit.

§ 16 (Fn 9)
Aufhebung der Zulassung

(1) Die Bezirksregierung hat die Zulassung aufzuheben,

a) wenn sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt worden ist,

b) wenn sich ergibt, daß eine Laufbahnbefähigung nach § 3 nicht vorlag,

c) wenn bei Erteilung der Zulassung nicht bekannt war, daß Versagungsgründe nach § 4 Buchstaben a, b oder c vorlagen,

d) wenn der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur die Verpflichtungen aus §§ 6 Abs. 2 oder 9 Abs. 4 nicht erfüllt,

e) wenn die in § 4 Buchstaben e, f, h oder l aufgeführten Umstände eintreten,

f) wenn sich der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur weigert, den Eid nach § 5 Abs. 2 zu leisten, oder ein an dessen Stelle zugelassenes Gelöbnis abzulegen,

g) wenn eine Erwerbstätigkeit nach § 4 Buchstabe i ausgeübt wird.

(2) Die Bezirksregierung kann die Zulassung aufheben,

a) wenn bei Erteilung der Zulassung nicht bekannt war, daß Versagungsgründe nach § 4 Buchstaben d, i oder l vorlagen,

b) wenn die in § 4 Buchstaben d oder g aufgeführten Umstände eintreten,

c) wenn sich der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur grober Verfehlungen gegen seine Berufspflichten schuldig macht,

d) wenn der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur dem Verbot nach § 6 Abs. 3 Satz 2 zuwiderhandelt.

(3) In den die Aufhebung einer Zulassung betreffenden Verfahren sind die Vorschriften entsprechend anzuwenden, die bei Versetzungen in den Ruhestand für Landesbeamte gelten. Die in diesen Vorschriften dem Dienstvorgesetzten zugewiesenen Aufgaben nimmt die Bezirksregierung wahr. Ist die Bestellung eines Pflegers oder Betreuers erforderlich, so soll hierfür ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur bestellt werden. § 7 Abs. 6 gilt entsprechend.

§ 17
Verzicht auf die Zulassung

(1) Will ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur auf seine Zulassung verzichten, so hat er dies der Bezirksregierung schriftlich mitzuteilen. Er hat für die Abwicklung der im Zeitpunkt der Mitteilung anhängigen Aufträge zu sorgen. Neue Aufträge darf er nicht annehmen.

(2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur legt der Bezirksregierung ein Verzeichnis der abzuwickelnden Aufträge mit den für die Abwicklung vorgesehenen Terminen vor. Die Bezirksregierung überwacht die Abwicklung und stellt deren Vollzug fest.

(3) Der Verzicht wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Bezirksregierung die Abwicklung als vollzogen feststellt. Die Verantwortung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs für die richtige und vollständige Abwicklung bleibt erhalten.

(4) Die Bezirksregierung kann einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, der wegen hohen Alters oder wegen körperlicher Leiden auf die Zulassung verzichtet, die Erlaubnis erteilen, sich ,,Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur in Ruhe (i. R.)" zu nennen.

§ 18
Erlöschen der Zulassung

Die Zulassung eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs erlischt - außer durch Tod - in den Fällen des § 4 Buchstaben a und b mit der Rechtskraft der ihnen zugrundeliegenden gerichtlichen Entscheidungen.

§ 19
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer die Bezeichnung ,,Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur" oder ,,Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin" führt,

a) ohne die Zulassung zu besitzen (§ 2 Abs. 1 Satz 2),

b) obwohl die Zulassung aufgehoben (§ 16) oder erloschen ist (§ 18),

c) obwohl auf die Zulassung verzichtet worden ist und die weitere Führung der Berufsbezeichnung nicht gestattet worden ist (§ 17).

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.

(3) Geschäftsstellenschilder, Geschäftspapiere, Stempel oder sonstige Bürogegenstände mit der Berufsbezeichnung nach Absatz 1 oder Zusätzen, die auf diese Berufsbezeichnung schließen lassen, können in Fällen des Absatzes 1 eingezogen werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bezirksregierung.

§ 20
Übermittlung personenbezogener Daten

Gerichte und Behörden dürfen personenbezogene Daten, die für die Versagung oder Aufhebung der Zulassung, für den Widerruf einer Vermessungsgenehmigung sowie zur Einleitung eines Verfahrens wegen ordnungswidrigen Verhaltens oder Verletzung der Berufspflichten von Bedeutung sein können, der Bezirksregierung übermitteln, soweit hierdurch schutzwürdige Belange des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt. Die Übermittlung unterbleibt, wenn besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

Abschnitt VI:

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 21
Weitergeltung von Zulassungen

Die nach der Verordnung vom 20. Januar 1938 (RGBl. I S. 40) und der Berufsordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure in Nordrhein-Westfalen vom 27. April 1965 (GV. NW. S. 113), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1984 (GV. NW. S. 806), zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure gelten als zugelassen im Sinne dieses Gesetzes.

§ 22
Übergangsregelungen

(1) Freiberuflich tätige Vermessungsingenieure mit dem Studienabschluß Diplom-Ingenieur oder Ingenieur(grad.) der Fachrichtung Vermessungswesen, die nach bisherigem Recht und der Übergangsregelung des § 29 Vermessungs- und Katastergesetz Gebäude über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren für die Fortführung des Liegenschaftskatasters eingemessen haben, können bei der Zulassungsbehörde innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den Antrag auf Zulassung als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur stellen.

(2) Über die fachliche Eignung eines Bewerbers nach Absatz 1 erstattet ein vom Innenministerium zu berufender Zulassungsausschuß ein Gutachten. Er besteht aus einem Beamten der obersten Katasterbehörde als Vorsitzendem und fünf weiteren Mitgliedern, und zwar je einem Beamten des Landesvermessungsamtes, der Behörde einer Bezirksregierung und eines Katasteramtes sowie einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur und einem Mitglied einer Industrie- und Handelskammer mit Sitz in Nordrhein-Westfalen, das die Befähigung zum Richteramt besitzt. Die beamteten Mitglieder des Ausschusses müssen die Befähigung für den höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst durch Ablegung der Laufbahnprüfung erworben haben. Für jedes Mitglied ist ein Vertreter zu bestellen. Der Zulassungsausschuß trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

(3) Dem Zulassungsausschuß sind vor der Zulassung zur mündlichen Prüfung schriftliche Ergebnisse von Katastervermessungen zur Beurteilung der praktischen Tätigkeit des Bewerbers vorzulegen.

(4) Der Bewerber hat unter Aufsicht eine vom Vorsitzenden des Zulassungsausschusses gestellte Aufgabe aus dem Gebiet der allgemeinen Rechts- und Verwaltungsgrundlagen schriftlich zu bearbeiten. Für die Bewerber und Bewerberinnen, die seit mindestens fünfzehn Jahren als Vermessungsingenieure/Vermessungsingenieurinnen tätig sind und die übrigen Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen, kann an die Stelle der schriftlichen Arbeit der Nachweis der Teilnahme an einem Seminar treten.

(5) Der Zulassungsausschuß hat in einer mündlichen Prüfung festzustellen, ob der Bewerber die für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure notwendigen Kenntnisse in den Gebieten des Liegenschaftskatasters, der Landesvermessung, der Kartographie, des Planungs-, Bau- und Bodenrechts sowie der allgemeinen Rechts- und Verwaltungsgrundlagen besitzt.

(6) Der Zulassungsausschuß ist berechtigt, alle für die Beurteilung des Bewerbers wesentlichen Unterlagen einzusehen.

(7) Aufgrund der Ergebnisse der Beurteilungen nach den Absätzen 3 bis 5 erstattet der Zulassungsausschuß der Zulassungsbehörde ein Gutachten über die Eignung des Bewerbers zum Beruf des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs. Die Zulassung soll versagt werden, wenn der Zulassungsausschuß die Eignung verneint. Für die Zulassung gelten die §§ 4 und 5 entsprechend.

(8) Das Innenministerium erläßt mit Zustimmung des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft Vorschriften über die Prüfung vor dem Zulassungsausschuß. Dabei sollen insbesondere geregelt werden:

a) die Mindestanforderungen an den Nachweis der praktischen Fähigkeiten, die sich aus den vorgelegten Ergebnissen nach Absatz 3 ergeben müssen, und die Mindestanforderungen an den Umfang der praktischen Tätigkeit,

b) der Prüfungsstoff in den einzelnen Fächern,

c) die Dauer der Prüfungen in den einzelnen Fächern, die Prüfungsnoten sowie die Ermittlung und Festlegung der Prüfungsergebnisse,

d) die Wiederholung von Prüfungsleistungen und der gesamten Prüfung und

e) Dauer und Stoffplan des Seminars nach Absatz 4 Satz 2.

§ 23 (Fn 10)
Rechtsverordnungen

Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln

1. das Verfahren bei der Zulassung (§§ 3 bis 5),

2. Art und Höhe der Haftpflichtversicherung (§ 9 Abs. 4),

3. das Verfahren bei der Ahndung von Verletzungen der Berufspflichten (§ 15),

4. das Verfahren bei der Aufhebung der Zulassung (§ 16),

5. das Verfahren der Abwicklung einer Geschäftsstelle (§ 8) und bei dem Verzicht auf die Zulassung (§ 17),

6. die Einzelheiten der Geschäftsführung (§ 10),

7. die Vergütung (§ 13) für die Tätigkeiten nach § 1 Absatz 2,

8. die Anforderungen an die Ausbildung und Berufserfahrung der Hilfskräfte, die den Hilfskräften übertragbaren Arbeiten, die Anzahl der einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zu erteilenden Vermessungsgenehmigungen (§ 10 Abs. 2 und 5) und die Überleitung der nach früheren Bestimmungen erteilten Genehmigungen,

9. Die Einzelheiten der Aufsichtsmaßnahmen (§ 14 Abs. 2 und 3),

10. die Prüfung in Verfahren der Übergangsregelungen (§ 22).

11. die Einzelheiten der Vertretung (§ 7).

§ 24 (Fn 11)
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft (Fn 12).

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Innenminister

Der Finanzminister

Der Justizminister

Der Minister für Wirtschaft,
Mittelstand und Technologie

Der Minister für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft

Die Ministerin für
Bauen und Wohnen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1992 S. 524, geändert durch Gesetz v. 22. 11. 1994 (GV. NW. S. 1058); Artikel II des Gesetzes v. 1.3.2005 (GV. NRW. S. 174), in Kraft getreten am 23. März 2005; Artikel 125 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 21 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009; Artikel 8 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 566), in Kraft getreten am 19. Oktober 2013.

Aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 256), in Kraft getreten am 12. April 2014.

Fn 2

§ 1 Abs. 2, 3 und 4 und § 4 geändert durch Gesetz v. 22. 11. 1994 (GV. NW. S. 1058); in Kraft getreten am 16. Dezember 1994.

Fn 3

SGV. NW. 7134.

Fn 4

§ 4 geändert durch Gesetz v. 22. 11. 1994 (GV. NW. S. 1058); in Kraft getreten am 16. Dezember 1994.

Fn 5

§ 6 Abs. 4 geändert durch Gesetz v. 22. 11. 1994 (GV. NW. S. 1058); in Kraft getreten am 16. Dezember 1994.

Fn 6

§ 12a eingefügt durch Gesetz v. 22. 11. 1994 (GV. NW. S. 1058); in Kraft getreten am 16. Dezember 1994.

Fn 7

§ 14 Abs. 1 zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009.

Fn 8

§ 15 Abs. 3 eingefügt durch Gesetz v. 22. 11. 1994 (GV. NW. S. 1058); in Kraft getreten am 16. Dezember 1994.

Fn 9

§ 16 Abs. 1 geändert durch Gesetz v. 22. 11. 1994 (GV. NW. S. 1058); in Kraft getreten am 16. Dezember 1994.

Fn 10

§ 23 zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009.

Fn 11

§ 24 neu gefasst durch Artikel 125 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005; zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 566), in Kraft getreten am 19. Oktober 2013.

Fn 12

GV. NW. ausgegeben am 29. Dezember 1992.

Fn 13

Normüberschrift geändert durch Artikel II des Gesetzes v. 1.3.2005 (GV. NRW. S. 174); in Kraft getreten am 23. März 2005.

Fn 14

§ 1 neu gefasst durch Artikel II des Gesetzes v. 1.3.2005 (GV. NRW. S. 174); in Kraft getreten am 23. März 2005.

Fn 15

§ 10, § 11 und § 13 geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009.

Fn 16

§ 9 zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009.



Normverlauf ab 2000: