Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Prüfung für die befristete Zulassung von freiberuflich tätigen Vermessungsingenieuren zu Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren/Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen (ÜbergangsprüfungsVO ÖbVermIng - ÜPVO-ÖbVermIng)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die Prüfung für die befristete Zulassung von
freiberuflich tätigen Vermessungsingenieuren zu
Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieuren/Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieurinnen
(ÜbergangsprüfungsVO ÖbVermIng -
ÜPVO-ÖbVermIng)

Vom 21. März 1993 (Fn 1)

Auf Grund des § 23 Nr. 10 und des § 22 Abs. 8 der Berufsordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure/Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen in Nordrhein-Westfalen (ÖbVermIng BO NW) vom 15. Dezember 1992 (GV. NW. S. 524) (Fn 2) wird mit Zustimmung des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft verordnet:

§ 1
Zulassungsausschuß

(1) Das Innenministerium beruft den Beamten eines Katasteramtes und dessen Vertreter im Benehmen mit dem Städtetag und dem Landkreistag Nordrhein-Westfalen, den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur und dessen Vertreter im Benehmen mit der Landesgruppe Nordrhein-Westfalen des Bundes der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure, das Mitglied einer Industrie- und Handelskammer und dessen Vertreter im Benehmen mit der Vereinigung der Industrie- und Handelskammern in Nordrhein-Westfalen.

(2) Die Mitglieder des Zulassungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig, an Weisungen nicht gebunden und zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(3) Der Zulassungsausschuß ist beschlußfähig bei Anwesenheit des Vorsitzenden oder seines Vertreters sowie dreier weiterer Mitglieder. Es können zwei Zulassungsausschüsse in der Zusammensetzung des § 22 Abs. 2 ÖbVermIng BO NW gebildet werden.

(4) Die Prüfungen und Beratungen des Zulassungsausschusses sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann widerruflich einen Vertreter einer Zulassungsbehörde und einen Hochschullehrer, der eines der im Stoffplan genannten Gebiete lehrt (Anlage 2), als Zuhörer bei der mündlichen Prüfung außerhalb der Beratungen zulassen. (Anlage 2)

§ 2
Zulassungsantrag und Nachweis
der praktischen Tätigkeit

(1) Mit dem Antrag auf Zulassung hat der Zulassungsbewerber der Zulassungsbehörde für die Zulassungsprüfung die Angaben zu seiner Person, Berufsausbildung und -ausübung nach dem Personalbogen der Anlage 1 zu machen und, soweit es möglich ist, zu belegen. Zum Nachweis des Umfanges der Vermessungstätigkeit innerhalb des in § 22 Abs. 1 ÖbVermIng BO NW genannten Zeitraums ist dem Antrag eine Liste der in dieser Zeit den Katasterbehörden eingereichten Katastervermessungen beizufügen, in der die Katasterbehörde sowie deren Geschäftsnummer für die Vermessungssache und das Datum des Vermessungsrisses aufgeführt sind.(Anlage 1)

(2) Mit dem Antrag auf Zulassung sind der Zulassungsbehörde die schriftlichen Ergebnisse von zehn Katastervermessungen (§ 22 Abs. 3 ÖbVermIng BO NW) vorzulegen. Die Zulassungsbehörde prüft die Unterlagen der einzelnen Katastervermessung auf Vollzähligkeit, fordert zur Beurteilung fehlende Unterlagen vom Zulassungsbewerber mit einer Ausschlußfrist von einem Monat an, ergänzt die Unterlagen der einzelnen Vermessungssachen um die bei der Übernahme in das Liegenschaftskataster entstandenen Bearbeitungsvermerke und legt die jeweils von einem Zulassungsbewerber vorgelegten Vermessungssachen geschlossen dem Zulassungsausschuß vor.

§ 3
Beurteilung der praktischen Tätigkeit

(1) Die praktischen Arbeiten eines Zulassungsbewerbers werden von zwei Mitgliedern des Zulassungsausschusses unabhängig voneinander danach beurteilt, ob die Vermessungsunterlagen sachgerecht ausgewertet und die Anschlußpunkte hinreichend überprüft worden sind und ob die Aufnahme nach den Regeln der Vermessungstechnik ausgeführt worden ist. Die abschließende Bewertung der praktischen Arbeiten stellt fest, ob der Beurteiler den Zulassungsbewerber nach den vorgelegten praktischen Arbeiten für befähigt hält, Katastervermessungen selbständig auszuführen. Bei voneinander abweichenden Bewertungen der beiden Beurteiler entscheidet der Vorsitzende des Zulassungsausschusses oder sein Vertreter.

(2) Neben den praktischen Arbeiten prüfen die Beurteiler (Absatz 1) nach der mit dem Zulassungsantrag vorgelegten Liste (§ 2 Abs. 1), ob die Dauer der praktischen Tätigkeit als hinreichender Nachweis für die Fähigkeit zur selbständigen Tätigkeit bewertet werden kann. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Werden die praktischen Arbeiten als nicht hinreichend bewertet, so ist dem Zulassungsbewerber darüber ein Bescheid zu erteilen. Er ist aufzufordern mitzuteilen, ob er an der Zulassungsprüfung weiter teilnehmen will. Auf die Möglichkeit, den Nachweis der praktischen Arbeiten zu ergänzen (§ 6 Abs. 3), ist hinzuweisen.

§ 4
Schriftliche Arbeit unter Aufsicht

(1) Der Zulassungsbewerber wird vom Zulassungsausschuß zur schriftlichen Arbeit unter Aufsicht bei der Zulassungsbehörde mit einer Frist von zwei Wochen geladen.

(2) Die Zulassungsbehörde stellt die Hilfsmittel für die Arbeit. Andere Hilfsmittel sind nicht zugelassen.

(3) Die Aufsicht bei der schriftlichen Arbeit führt ein Beamter des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes. Er händigt die Prüfungsaufgabe dem Zulassungsbewerber im verschlossenen Umschlag aus, führt ein Protokoll über den Ablauf der Prüfung und veranlaßt die Übersendung der Arbeit an den Vorsitzenden des Zulassungsausschusses.

(4) Zulassungsbewerber, die den festgesetzten Beginn der schriftlichen Arbeit um mehr als eine Viertelstunde versäumen, können diesen Prüfungstermin nicht mehr wahrnehmen. Die schriftliche Arbeit ist alsbald nachzuholen.

(5) Die Prüfungsdauer beträgt vier Stunden.

(6) Die schriftliche Arbeit wird von zwei vom Vorsitzenden bestimmten Mitgliedern des Zulassungsausschusses unabhängig voneinander beurteilt. Wird die Arbeit von einem der beiden Beurteiler schlechter als ausreichend bewertet, so entscheidet der Ausschußvorsitzende, ob die schriftliche Arbeit bestanden ist. Die endgültige Note setzt der Zulassungsausschuß fest.

(7) Wird die Arbeit von beiden Beurteilern oder im Fall des Absatzes 6 Satz 2 vom Vorsitzenden schlechter als ausreichend bewertet, so ist der Zulassungsbewerber zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen. § 3 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

(8) Die Note der schriftlichen Arbeit ist dem Zulassungsbewerber auf seinen Wunsch hin mitzuteilen.

§ 5
Mündliche Prüfung

(1) Der Zulassungsbewerber wird zur mündlichen Prüfung vom Zulassungsausschuß schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen geladen.

(2) Die mündliche Prüfung umfaßt die vier im Stoffplan (Anlage 2) genannten Gebiete und Themen. Die Prüfungsdauer beträgt bei einer Gruppe von drei Zulassungsbewerbern für jedes Prüfungsgebiet regelmäßig eine Stunde. Zwischen den Prüfungen ist eine Pause von einer Viertelstunde vorzusehen. Bei einer Gruppe von zwei Zulassungsbewerbern und bei Einzelprüfungen beträgt die Prüfungszeit für jedes Prüfungsgebiet fünfundvierzig Minuten. Die Prüfungszeiten können um höchstens eine Viertelstunde verlängert werden, wenn es der Zulassungsausschuß zur Urteilsfindung für notwendig erachtet. Besteht darüber unterschiedliche Auffassung, so entscheidet der Vorsitzende.

(3) Über die Bewertung entscheidet der Zulassungsausschuß auf Vorschlag des Prüfenden.

§ 6 (Fn 5)
Bewertung, Bestehen der Prüfung,
Wiederholungen

(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen gelten folgende Noten:

sehr gut

(1) =

eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;

gut

(2) =

eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;

befriedigend

(3) =

eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht;

ausreichend

(4) =

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;

mangelhaft

(5) =

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;

ungenügend

(6) =

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

Den einzelnen Noten sind folgende Punktzahlen zugeordnet:

sehr gut

=

1,0
1,3

gut

=

1,7
2,0
2,3

befriedigend

=

2,7
3,0
3,3

ausreichend

=

3,7
4,0

mangelhaft

=

5,0

ungenügend

=

6,0

Andere Punktzahlen oder Zwischennoten dürfen nicht verwendet werden.

(2) Die mündliche Prüfung ist nicht bestanden, wenn

a) eine Note ,,ungenügend" oder

b) der Durchschnitt der Noten schlechter als ,,ausreichend" ist oder

c) zwei Fächer der Prüfung mit ,,mangelhaft" bewertet worden sind.

(3) Werden die praktischen Arbeiten als nicht hinreichend bewertet, so kann der Zulassungsbewerber weitere Arbeiten zum Nachweis seiner praktischen Fähigkeiten einmal bis zum Ablauf der Antragsfrist (§ 22 Abs. 1 ÖbVerm-Ing BO NW) nachreichen. Für die Beurteilung der ergänzten Arbeiten gilt § 3.

(4) Wird die schriftliche Prüfung nicht bestanden, so kann der Zulassungsbewerber die Wiederholung der Prüfung beantragen.

(5) Wird die mündliche Prüfung nicht bestanden, so sind alle Fächer zu wiederholen, wenn ein Fach als ,,ungenügend" beurteilt worden ist oder wenn der Durchschnitt der Fächer einen höheren Punktwert als 4,0 ergibt. Sonst brauchen nur die mit ,,mangelhaft" bewerteten Fächer wiederholt zu werden. Bei nichtbestandener schriftlicher oder mündlicher Prüfung kann die Prüfung einmal wiederholt werden.

(6) Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn der Zulassungsbewerber aus Gründen, die er zu vertreten hat, den Prüfungstermin nicht wahrnimmt oder diesen Termin nach Beginn der Prüfung abbricht. Im Krankheitsfall ist unverzüglich der Nachweis über die Prüfungsunfähigkeit durch Vorlage eines qualifizierten Attestes des behandelnden Arztes (Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung) vorzulegen.

(7) Über das Ergebnis der theoretischen Prüfung (schriftliche Arbeit und mündliche Prüfungen) wird eine Gesamtnote gebildet, in die die Note der schriftlichen Arbeit gegenüber den Fächern der mündlichen Prüfung mit dem doppelten Gewicht eingeht. Wird der Zulassungsbewerber auf seinen Antrag von der schriftlichen Prüfung befreit (§ 22 Abs. 4 Satz 2 ÖbVermIng BO NW), so wird eine Gesamtnote nicht gebildet.

(8) Die mündliche Prüfung oder deren Wiederholungsprüfung kann letztmalig am 15. September 2010 abgelegt werden.

§ 7
Verstöße gegen die Prüfungsordnung

(1) Ein Zulassungsbewerber, der praktische Arbeiten fälschlich als eigene ausgibt, wird von der weiteren Zulassungsprüfung ausgeschlossen. Für das weitere Verfahren gilt § 6 Abs. 3 entsprechend.

(2) Bei Zulassungsbewerbern, die bei den Prüfungen zu täuschen versuchen, wird der bis zur Entdeckung des Täuschungsversuchs abgelegte Teil der einzelnen Prüfung als mangelhafte Leistung bewertet. Als Täuschungsversuch gilt auch das Bereithalten unerlaubter Hilfsmittel.

(3) Bei anderen Verstößen gegen die Prüfungsordnung kann der Aufsichtführende (§ 4 Abs. 3) oder der Vorsitzende (§ 5) den Zulassungsbewerber verwarnen, bei schweren Verstößen ihn von der weiteren Prüfung ausschließen. Die Prüfung gilt beim Ausschluß als nicht bestanden. Anlaß und Begründung der Maßnahmen sind im Protokoll festzuhalten.

§ 8
Gutachten

(1) Das Gutachten besteht aus den abschließenden Bewertungen der praktischen Arbeiten (§ 3 Abs. 1 Satz 2), der endgültigen Note der schriftlichen Arbeit unter Aufsicht, den Einzelnoten der mündlichen Prüfungen, der Gesamtnote (§ 6 Abs. 6) und einer die Leistungen zusammenfassenden beschreibenden Empfehlung für die Zulassungsbehörde.

(2) Der Zulassungsbewerber erhält ein Zeugnis mit den Prüfungswerten und der Feststellung, ob die praktischen Arbeiten als hinreichend bewertet worden sind. Werden sie nicht als hinreichend bewertet, so ist das zu begründen.

(3) Zeugnisse von Zulassungsbewerbern, bei denen die Teilnahme an einem Seminar an die Stelle der schriftlichen Arbeit unter Aufsicht tritt, weisen statt der Klausurnote folgenden Vermerk nach:

,,An Stelle der schriftlichen Arbeit unter Aufsicht hat der Zulassungsbewerber nach § 22 Abs. 4 Satz 2 ÖbVermIng BO NW an einem vom Zulassungsausschuß anerkannten Seminar teilgenommen."

(4) Die Prüfungsunterlagen werden bei der Zulassungsbehörde aufbewahrt und können dort vom Zulassungsbewerber bei Darlegung eines berechtigten Interesses eingesehen werden.

§ 9
Dauer, Inhalt und Durchführung
des Seminars

(1) Das nach § 22 Abs. 4 Satz 2 ÖbVermIng BO NW einzurichtende Seminar hat einen Gesamtumfang von 120 Zeitstunden. Sie verteilen sich wie folgt auf die verschiedenen Gebiete:

Liegenschaftskataster

30 Stunden

Landesvermessung u. Kartographie

30 Stunden

Planungs-, Bau- und Bodenrecht

20 Stunden

Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen

40 Stunden

Die Themen der einzelnen Gebiete sowie die weitere Aufgliederung der Stundenzahl sind dem Stoffplan (Anlage 2) zu entnehmen.

(2) Das Seminar wird in sechs Blöcke gegliedert, die jeweils auf drei Tage verteilt werden sollen. Eine andere Gliederung ist vorbehaltlich der Zustimmung aller Betroffenen möglich.

(3) Bewerber, die einen Antrag gemäß § 22 Abs. 4 Satz 2 ÖbVermIng BO NW gestellt haben, müssen sich bis spätestens zwei Wochen vor Seminarbeginn zur Teilnahme anmelden.

§ 10
Nachweis der Teilnahme, Fehlstunden

Über die Teilnahme am Seminar werden Anwesenheitslisten geführt. Der Teilnehmer am Seminar erhält eine Bescheinigung über Dauer und Inhalt der Seminarteile, an denen er teilgenommen hat. Es dürfen nicht mehr als zwanzig Unterrichtsstunden versäumt werden. Die versäumten Stunden können in einem anderen Seminar nachgeholt werden.

§ 11
Prüfungsvergütung

Die Prüfungsvergütung für die Mitglieder des Zulassungsausschusses setzt das Innenministerium fest.

§ 12 (Fn 4)
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 3). Sie tritt mit Ablauf des 30. September 2010 außer Kraft.

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungenkönnen aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.


Anlagen:

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 107; geändert durch Artikel 126 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 12 der VO vom 3. November 2009 (GV. NRW. S. 561), in Kraft getreten am 21. November 2009; VO vom 15. März 2010 (GV. NRW. S. 209), in Kraft getreten am 31. März 2010.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NW. 7134.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 8. April 1993.

Fn 4

§ 12 neu gefasst durch Artikel 126 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005; zuletzt geändert durch VO vom 15. März 2010 (GV. NRW. S. 209), in Kraft getreten am 31. März 2010.

Fn 5

§ 6 geändert durch VO vom 15. März 2010 (GV. NRW. S. 209), in Kraft getreten am 31. März 2010.



Normverlauf ab 2000: