Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster - 2. DVOzVermKatG NW -


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Zweite Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes
über die Landesvermessung
und das Liegenschaftskataster
- 2. DVOzVermKatG NW -

Vom 31. Dezember 1993 (Fn 1)

Aufgrund des § 27 Nrn. 1 und 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes (VermKatG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 1990 (GV. NW. S. 360) (Fn 2) wird verordnet:

§ 1
Grundlagenvermessung

(1) Das Lagefestpunktfeld (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes) umfaßt alle Vermessungspunkte, für die Koordinaten mit großer Genauigkeit und Höhen bestimmt sind und die in dem amtlichen Nachweis der trigonometrischen Punkte (TP) geführt werden. Es bildet die Grundlage für Katastervermessungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes) und für die topographische Landesaufnahme (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes). Für sonstige Lagevermessungen dient es zum Anschluß an das einheitliche Bezugssystem.

(2) Das Höhenfestpunktfeld (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes) umfaßt alle Vermessungspunkte, für die Höhen mit großer Genauigkeit und Koordinaten bestimmt sind und die in dem amtlichen Nachweis der Nivellementpunkte (NivP) geführt werden. Für weitere Höhenvermessungen dient es zum Anschluß an das einheitliche Bezugssystem.

(3) Das Schwerefestpunktfeld (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes) umfaßt alle Vermessungspunkte, für die die Schwerebeschleunigung mit großer Genauigkeit und Koordinaten und Höhen bestimmt sind und die in dem amtlichen Nachweis der Schwerefestpunkte (SFP) geführt werden. Es dient als Grundlage für die Auswertung von Vermessungen, bei der eine Berücksichtigung des Erdschwerefeldes erforderlich ist, für die Durchführung geophysikalischer Aufgaben sowie zum Anschluß weiterer Schweremessungen an das einheitliche Bezugssystem.

(4) Punkte des Lage- und des Höhenfestpunktfeldes (Absätze 1 und 2), für die dreidimensionale Koordinaten in einem einheitlichen europäischen Referenzsystem bestimmt sind und die von überörtlicher Bedeutung sind, werden als Referenzpunkte (RefP) bezeichnet. Sie dienen als Grundlage für länderübergreifende Planungen und Arbeiten, für bodenbezogene Informationssysteme sowie für Ortung und Navigation.

(5) Aus zeitverschiedenen Vermessungsergebnissen für Lage-, Höhen- und Schwerefestpunkte, gegebenenfalls unter Einbeziehung besonders angelegter Kontrollnetze oder nachgeordneter Vermessungspunkte, können durch Deformationsanalyse vertikale und horizontale Bewegungen der Erdoberfläche untersucht sowie die Größe der Veränderungsbeträge ermittelt werden.

§ 2
Topographische Landesaufnahme

(1) Durch die topographische Landesaufnahme (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes) wird die Erdoberfläche in ihrer räumlichen Gliederung und in ihren einzelnen Erscheinungsformen zusammenhängend erfaßt. Zur topographischen Landesaufnahme gehört die laufende Erfassung der topographischen Veränderungen.

(2) Die Ergebnisse der topographischen Landesaufnahme werden in einem automatisiert geführten Geo-Basisinformationssystem im allgemeinen als objektstrukturierte digitale Modelle der Erdoberfläche vorgehalten. Das Geo-Basisinformationssystem umfaßt insbesondere die digitalen topographischen Grundkarteninformationen und das Amtliche Topographisch-Kartographische Informationssystem. Daneben werden digitale topographische Luftbildinformationen sowie Rasterdaten in das Geo-Basisinformationssystem integriert.

(3) Das Geo-Basisinformationssystem ist aktuell zu halten.

§ 3
Landesluftbildarchiv

(1) Zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 2 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes sind geplante Bildflüge frühzeitig vor Auftragserteilung dem Landesvermessungsamt anzuzeigen.

(2) Das Landesvermessungsamt unterstützt im Rahmen seiner Möglichkeiten interessierte Stellen bei der Planung und Durchführung von Bildflugvorhaben.

§ 4
Topographische Landeskartographie

(1) Die topographische Landeskartographie (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes) veranschaulicht die räumliche Gliederung und die Erscheinungsformen der Erdoberfläche.

(2) Im automatisiert geführten Geo-Basisinformationssystem (§ 2 Abs. 2) werden aus den objektstrukturierten digitalen Modellen der Erdoberfläche durch Signaturenzuordnung und erforderlichenfalls durch Generalisierung zeichenstrukturierte Modelle der Erdoberfläche abgeleitet und vorgehalten.

(3) In den topographischen Landeskartenwerken (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes) werden die Ergebnisse der topographischen Landesaufnahme in analoger Form dargestellt und erläutert.

(4) Topographische Landeskartenwerke sind Hauptkartenwerke, Sonderkarten und historische Karten.

(5) In den Hauptkartenwerken wird das Landesgebiet in verschiedenen Maßstäben in Kartenblättern einheitlichen Blattschnittes flächendeckend dargestellt.

(6) Hauptkartenwerke sind:

a) die Deutsche Grundkarte 1:5 000 (DGK 5),

b) die Topographische Karte 1:25 000 (TK 25),

c) die Topographische Karte 1:50 000 (TK 50),

d) die Topographische Karte 1:100 000 (TK 100),

e) die Topographische Übersichtskarte 1:200 000 (TÜK 200),

f) die Übersichtskarte 1:500 000 (ÜK 500) und

g) die Karte ,,Bundesrepublik Deutschland 1:1000 000" (D 1000).

Sie werden in verschiedenen Ausgaben bearbeitet.

(7) Aus den Hauptkartenwerken können, soweit ein überregionales Interesse besteht, für besondere Aufgaben und Zwecke Sonderkarten abgeleitet werden, indem der Blattschnitt entsprechend angepaßtwird, der topographische Inhalt durch zusätzliche Informationen erweitert wird und bestimmte Objekte durch die Art der Darstellung hervorgehoben werden.

(8) Ältere Ausgaben einzelner Kartenblätter der Hauptkartenwerke oder der Sonderkarten sowie Blätter älterer, nicht mehr weitergeführter Kartenwerke können bei Bedarf als historische Karten herausgegeben werden.

(9) Die Hauptkartenwerke sind in regelmäßigen Zeitabständen und darüber hinaus bei Bedarf unter Berücksichtigung der topographischen Veränderungen (§ 2 Abs. 1) als Neuauflagen herauszugeben.

§ 5
Zuständigkeit des Landesvermessungsamtes

(1) Das Landesvermessungsamt ist zuständig für

1. die Aufgaben der Landesvermessung nach § 5 Abs. 1 Nrn. 1, 3, 4 und 5 des Gesetzes, sofern nicht gemäß § 7 Abs. 1 die Zuständigkeit der Katasterbehörden gegeben ist;

2. die Führung des amtlichen Nachweises der Festpunkte (§ 1 Abs. 1 bis 4);

3. die Erstellung, Pflege und Weiterentwicklung von Programmsystemen gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes;

4. die Wahrnehmung der Rechte des Landes an den Ergebnissen der Landesvermessung (§ 3 des Gesetzes) mit Ausnahme der Ergebnisse nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes.

(2) Das Landesvermessungsamt unterstützt im Rahmen seiner Möglichkeiten andere Landesbehörden und Einrichtungen des Landes sowie sonstige Stellen bei der Eichung von Vermessungsinstrumenten oder -geräten und der Nutzung der topographischen Landeskartenwerke oder des automatisiert geführten Geo-Basisinformationssystems.

(3) Das Landesvermessungsamt legt im Einvernehmen mit dem Innenministerium die technischen Bedingungen und den organisatorischen Rahmen für die Abgabe digitaler Geo-Basisdaten an andere Stellen fest, um einheitliche Voraussetzungen für die Nutzung dieser Daten zu schaffen. Dazu zählt insbesondere die Definition von Schnittstellen für das Geo-Basisinformationssystem, das Automatisierte Liegenschaftsbuch, die Automatisierte Liegenschaftskarte sowie für weitere digitale Ergebnisse der Landesvermessung.

§ 6
Aufgaben der Bezirksregierungen

(1) Die Bezirksregierungen übernehmen gemäß § 21 Abs. 4 des Gesetzes Arbeiten aus dem Aufgabenbereich der Kreise und kreisfreien Städte als Katasterbehörden und unterstützen deren Erneuerungsarbeiten gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes.

(2) Die Bezirksregierungen wirken mit

1. bei der Herstellung, Erneuerung und Erhaltung des Lage- und des Höhenfestpunktfeldes (§ 5 Abs. 1 Nr. 1);

2. bei der topographischen Aufnahme sowie der Herstellung des Grundrisses und der Höhenfolie für die Deutsche Grundkarte 1: 5000 (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 7 Abs. 1);

3. bei der Erprobung und Weiterentwicklung von Programmsystemen der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters (§ 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 3);

4. bei der Betreuung und Beratung der Anwender hinsichtlich der vom Landesvermessungsamt bereitgestellten Programmsysteme für die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (§ 5 Abs. 2 des Gesetzes sowie § 5 Abs. 1 Nr. 1);

5. bei der Übernahme von Flurbereinigungsverfahren;

6. bei der Eichung von Vermessungsinstrumenten oder -geräten.

§ 7
Zuständigkeit der Kreise und kreisfreien Städte
als Katasterbehörden

(1) Auf dem Gebiet der Landesvermessung sind die Kreise und kreisfreien Städte als Katasterbehörden zuständig für die Aufgaben nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes.

(2) Im Bereich der Zuständigkeiten des Landesvermessungsamtes (§ 5 Abs. 1) wirken die Kreise und kreisfreien Städte als Katasterbehörden mit

1. bei der Herstellung und der Erneuerung des Lage- und des Höhenfestpunktfeldes;

2. durch Überwachung des Lage-, Höhen- und Schwerefestpunktfeldes;

3. durch Arbeiten zur Erhaltung des Lage- und Höhenfestpunktfeldes;

4. bei der topographischen Aufnahme für die Deutsche Grundkarte 1:5000;

5. beim Vertrieb der Ergebnisse der topographischen Landesaufnahme;

6. bei der Wahrnehmung der Rechte des Landes an der Deutschen Grundkarte 1:5000.

§ 8 (Fn 3)
IIn-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 4); sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1994 S. 12; geändert durch Artikel 129 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Aufgehoben durch VO v. 25.10.2006 (GV. NRW. S. 462), in Kraft getreten am 8. November 2006.

Fn2

SGV. NW. 7134.

Fn3

§ 8 neu gefasst durch Artikel 129 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn4

GV. NW. ausgegeben am 24. Januar 1994.



Normverlauf ab 2000: