Historische SGV. NRW.
Historisch: Dritte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster - 3. DVOzVermKatG NW -
Inhaltsverzeichnis:
- § 1 Einräumung von Nutzungsrechten an Ergebnissen der Landesvermessung
- § 2 Entgelte für die Einräumung von Nutzungsrechten
- § 3 Gebühren für Auszüge aus dem Nachweis der Festpunkte
- § 4 Entgelte für den Verkauf der topographischen Landeskartenwerke
- § 5 Entgelte für weitere Ergebnisse der Landesvermessung und für sonstige Leistungen
- § 6 Grundsätze für die Festlegung von Entgeltsätzen
- § 7 Ermäßigung von Entgelten
- § 8 (Fn 4) In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Historisch:
Normüberschrift
Dritte Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes
über die Landesvermessung
und das Liegenschaftskataster
- 3. DVOzVermKatG NW -
Vom 31. Dezember 1993 (Fn 1)
Aufgrund des § 27 Nr. 7 des Vermessungs- und Katastergesetzes (VermKatG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 1990 (GV. NW. S. 360) (Fn 2) wird verordnet:
§ 1 Einräumung von Nutzungsrechten an Ergebnissen
der Landesvermessung
§ 1
Einräumung von Nutzungsrechten an Ergebnissen
der Landesvermessung
(1) Ein nicht ausschließliches Recht zur Nutzung von Ergebnissen der Landesvermessung im Sinne von § 5 Abs. 1 Nrn. 1, 3, 4 und 5 des Gesetzes kann vom Landesvermessungsamt und im Falle der Deutschen Grundkarte 1:5000 auch von der Katasterbehörde eingeräumt werden.
(2) Das Nutzungsrecht wird unter Hinweis auf § 3 des Gesetzes nur zu den in der Genehmigung bezeichneten Zwecken eingeräumt.
(3) Zweck und Umfang des Nutzungsrechtes und die Pflichten des Nutzungsberechtigten werden in Nutzungsbedingungen niedergelegt. Die Nutzungsbedingungen werden dem Antragsteller vor Einräumung des Nutzungsrechtes bekanntgegeben und sind von ihm schriftlich anzuerkennen.
§ 2 Entgelte für die Einräumung von Nutzungsrechten
§ 2
Entgelte für die Einräumung von Nutzungsrechten
(1) Für die Einräumung von Nutzungsrechten an Ergebnissen der Landesvermessung (§ 1 Abs. 1) wird ein Nutzungsentgelt erhoben. Es setzt sich zusammen aus einem Bereitstellungsentgelt und einem Entgelt für sonstige Leistungen. Die sonstigen Leistungen umfassen bei der Bereitstellung von Ergebnissen der Landesvermessung in analoger Form die Herstellung der Nutzungsunterlagen und bei der Bereitstellung von Ergebnissen der Landesvermessung in digitaler Form die Datenaufbereitung oder die Gewährung eines Datenbankzugriffs.
(2) Die Sätze für die Bereitstellungsentgelte werden vom Innenministerium festgesetzt und im erforderlichen Umfang bekanntgemacht. Sie sind für die zuständigen Behörden verbindlich.
(3) Zur Einräumung von Nutzungsrechten von besonderem Umfang oder besonderer Bedeutung kann das Landesvermessungsamt im Einvernehmen mit dem Innenministerium öffentlich-rechtliche Verträge über die Höhe des Entgeltes abschließen.
§ 3 Gebühren für Auszüge aus dem Nachweis der Festpunkte
§ 3
Gebühren für Auszüge aus dem Nachweis der Festpunkte
Für Auszüge aus dem Nachweis der Festpunkte werden Gebühren nach der Gebührenordnung für die Vermessungs- und Katasterbehörden in Nordrhein-Westfalen erhoben.
§ 4 Entgelte für den Verkauf
der topographischen Landeskartenwerke
§ 4
Entgelte für den Verkauf
der topographischen Landeskartenwerke
(1) Für die Hauptkartenwerke werden Verkaufspreise vom Innenministerium festgesetzt und im Ministerialblatt bekanntgemacht.
(2) Für Sonderkarten und historische Karten werden Verkaufspreise vom Landesvermessungsamt in Anlehnung an die Verkaufspreise für die Hauptkartenwerke festgesetzt und bekanntgemacht.
(3) Die Verkaufspreise für die topographischen Landeskartenwerke sind für den Verkauf durch das Landesvermessungsamt und die Katasterbehörden (behördlicher Verkauf) Festpreise; für den buchhändlerischen Verkauf gelten sie als unverbindliche Preisempfehlungen.
§ 5 Entgelte für weitere Ergebnisse der
Landesvermessung und für sonstige Leistungen
§ 5
Entgelte für weitere Ergebnisse der
Landesvermessung und für sonstige Leistungen
(1) Entgelte für weitere Ergebnisse der Landesvermessung im Sinne von § 5 Abs. 1 Nrn. 1, 3, 4 und 5 des Gesetzes, insbesondere Verkaufspreise für Luftbilder des Landesluftbildarchivs, sowie Entgelte für sonstige Leistungen werden, soweit sie nicht nach der Gebührenordnung für die Vermessungs- und Katasterbehörden in Nordrhein-Westfalen abzurechnen sind, vom Landesvermessungsamt im Einvernehmen mit dem Innenministerium festgesetzt und im erforderlichen Umfang bekanntgemacht.
(2) Die festgesetzten Entgelte sind für das Landesvermessungsamt und die Bezirksregierungen verbindlich; für die Katasterbehörden sind sie verbindlich, soweit sie Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 betreffen, im übrigen gelten sie als Empfehlung.
§ 6 Grundsätze für die Festlegung von Entgeltsätzen
§ 6
Grundsätze für die Festlegung von Entgeltsätzen
(1) Bei der Festlegung von Entgeltsätzen sind neben dem Verwaltungsaufwand das Interesse des Landes an der Verbreitung von Ergebnissen der Landesvermessung sowie Bedeutung und Nutzen für die Nutzer zu berücksichtigen.
(2) Die Einheitlichkeit der Entgelte im Bundesgebiet ist soweit wie möglich zu wahren.
§ 7 Ermäßigung von Entgelten
§ 7
Ermäßigung von Entgelten
(1) Preisermäßigungen für den behördlichen Kartenverkauf und Behördenrabatte bei unmittelbarem Bezug dienstlich benötigter Karten vom Landesvermessungsamt oder von den Katasterbehörden werden vom Innenministerium festgesetzt und bekanntgemacht. Gleiches gilt für die Ermäßigung von Bereitstellungsentgelten.
(2) In Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem Innenministerium abweichende Entgelte festsetzen.
§ 8 (Fn 4) In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 8 (Fn 4)
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 3); sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Hinweis
Wiederherstellung des
Verordnungsranges
(Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
GV. NW. 1994 S. 14; geändert durch Artikel 128 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005. Aufgehoben durch VO v. 25.10.2006 (GV. NRW. S. 462), in Kraft getreten am 8. November 2006. |
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SGV. NW. 7134. |
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GV. NW. ausgegeben am 24. Januar 1994. |
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§ 8 neu gefasst durch Artikel 128 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005. |
Normverlauf ab 2000: