Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Kostenordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure / Vermessungsingenieurinnen in Nordrhein-Westfalen (ÖbVermIngKO NRW)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Kostenordnung
für die Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieure / Vermessungsingenieurinnen
in Nordrhein-Westfalen
(ÖbVermIngKO NRW)

Vom 21. Januar 2002 (Fn 1)

Auf Grund des § 23 Nummer 7 der Berufsordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure / Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen in Nordrhein-Westfalen (ÖbVermIng BO NW) vom 15. Dezember 1992 (GV. NRW. S. 524), geändert durch Gesetz vom 22. November 1994 (GV. NRW. S. 1058) wird verordnet:

§ 1
Anwendungsbereich

Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren / Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen stehen für Leistungen, die im Rahmen der Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 ÖbVermIng BO NW erbracht werden, Kosten nach dieser Verordnung zu.

§ 2
Anwendung der Vermessungsgebührenordnung

(1) Leistungen nach § 1, die mit den in den Abschnitten 3 (mit Ausnahme der Tarifstelle 3.4) und 4 des Vermessungsgebührentarifs (VermGebT) der Gebührenordnung für die Vermessungs- und Katasterbehörden in Nordrhein-Westfalen (Vermessungsgebührenordnung - VermGebO NRW) vom 21. Januar 2002 (GV. NRW. S. 30) geregelten Gebührentatbeständen übereinstimmen, sind nach den Bestimmungen dieses VermGebT in seiner jeweils geltenden Fassung abzurechnen, soweit nicht § 4 oder § 5 Anwendung findet. Wird der VermGebT geändert, sind vorstehende Leistungen nach den Bestimmungen des bisherigen VermGebT abzurechnen, wenn sie vor dem In-Kraft-Treten der Änderung beantragt worden sind und beim In-Kraft-Treten der Änderung ausführbar sind.

(2) Leistungen nach § 1, für die in den Abschnitten 3 und 4 des VermGebT keine Gebühr vorgesehen ist, werden nach Abschnitt 1 des VermGebT abgerechnet.

(3) Mit den Gebühren nach Absatz 1 ist auch der Aufwand abgegolten, der mit dem Beschaffen von Vermessungsunterlagen und dem Einreichen von Vermessungsschriften bei der Katasterbehörde verbunden ist. § 7 bleibt unberührt.

§ 3
Kosten für die Umstellung
analoger Karten und Pläne in digitale Form

(1) Für Leistungen, die der Herstellung digitaler Karten, Pläne, Leitungsdokumentationen o.ä. aus vorhandenen analogen Nachweisen dienen, sind Kosten nach den Absätzen 2 bis 6 zu erheben.

(2) Es sind zu berechnen:

1. für die Erfassung des Karten- oder Planinhalts

a) von Text, Nummer, Signatur oder sonstiger Bezeichnung, je Punkt

1,35 Euro

b) der umzustellenden Gebietsfläche, je Hektar

6,30 Euro

2. für den Austausch vorhandener gegen digitalisierte Koordinaten

a) bei Anwendung automatisierter Verfahren, je Punkt

0,05 Euro

b) bei Anwendung interaktiv-manueller Verfahren, je Punkt

2,50 Euro

(3) Mit den Kosten nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a) sind neben den reinen Digitalisierungsarbeiten die nachstehenden Arbeitsabschnitte abgegolten. Bei Wegfall einzelner Arbeitsabschnitte vermindern sich diese Kosten um die angegebenen

v.H.-Sätze

1. Objektbildung durch Verbindung von Geometrie, Symbolen und Texten zu einem logischen Zusammengehörigkeitsbegriff unter Hinzufügung von durchschnittlich zwei beschreibenden Parametern

12 v.H.

2. Erfassung der geometrischen Bedingungen aus der Digitalisierungsvorlage nach Augenschein, nach Eintragungen in der Digitalisierungsvorlage oder durch automatisierte Verfahren

6 v.H.

3. Kartenhomogenisierung in einem Gesamtausgleichungsverfahren mit gleichzeitiger Berücksichtigung der geometrischen Bedingungen (integriertes Verfahren) oder in Einzelschritten unter Wiederherstellung der geometrischen Bedingungen durch ein abschließendes Ausgleichungsverfahren (nicht-integriertes Verfahren)

30 v.H.

4. Hinzuziehung von Vermessungsrissen zur Ermittlung geometrischer Bedingungen oder zur Konstruktion von Grundrisselementen nach Vermessungszahlen (z.B. Splissflurstücke, bei grenznaher oder enger Bebauung, bei der Erfassung von Leitungen u.a.)

17 v.H.

(4) In den Kosten nach den Absätzen 2 und 3 sind enthalten:

1. Abgabe aller entstandenen digitalen Datenbestände in maschinenlesbarer Form (Punkt- und Grundrissdateien)
2. Auszeichnungen der digitalen Daten im Maßstab der Ursprungskarte oder in einem vom Auftraggeber gewünschten Maßstab als Prüfplots
3. Vollständiger Nachweis aller Transformationen einschließlich des Nachweises der Behandlung der Restklaffungen, ggf. unter Beifügung eines Prüfplots.

(5) Zu den Kosten nach den Absätzen 2 und 3 können bei entsprechender vorheriger schriftlicher Vereinbarung Zuschläge erhoben werden, wenn die Umstellungsarbeiten einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern oder zusätzliche Arbeiten auszuführen sind. Die Zuschläge betragen:

1. für unverhältnismäßig hohen Aufwand wegen geringer Qualität der Digitalisierungsvorlagen

bis zu 15 v.H.

2. für umfangreiche Bereinigungen der für die Umstellungsarbeiten bereitgestellten Koordinatendateien

bis zu 10 v.H.

(6) Für die sich nach den Absätzen 2, 3 und 5 ergebenden Kosten kann im Einvernehmen mit dem Auftraggeber ein Pauschalbetrag berechnet werden, wenn sich die kostenbestimmenden Faktoren aus Vorausschätzungen ermitteln lassen. Hierüber ist eine schriftliche Vereinbarung mit dem Auftraggeber zu schließen.

§ 4
Kosten in besonderen Fällen

Für Leistungen nach § 13 Abs. 4 ÖbVermIng BO NW können im Einzelfall von § 2 Absätze 1 und 2 und § 3 abweichende höhere Kosten vereinbart werden. Hierüber ist eine schriftliche Vereinbarung mit dem Kostenschuldner zu schließen.

§ 5
Mehrarbeit
Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit

(1) Werden auf Veranlassung des Kostenschuldners

1. Tätigkeiten über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus (Mehrarbeit), zur Nachtzeit, an Sonntagen oder an gesetzlichen Feiertagen durchgeführt,
2. Tätigkeiten durchgeführt, die über den in den Tarifstellen der Abschnitte 2 bis 5 des VermGebT festgelegten Leistungsumfang wesentlich hinausgehen, oder
3. Messtrupps auswärtig untergebracht,

ist zusätzlich zu den sich aus dem VermGebT ergebenden Gebühren der entstehende Mehraufwand geltend zu machen.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auch dann entsprechend anzuwenden, wenn die Kosten nach § 3 berechnet werden.

§ 6
Umsatzsteuer

Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur / die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin hat neben den ihm / ihr nach dieser Verordnung zustehenden Kosten Anspruch auf Ersatz der hierauf entfallenden Umsatzsteuer.

§ 7 (Fn 3)
Auslagen

Auslagen im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1, 4, 5 und 7 GebG NRW sowie Fahrtkosten und Kosten für übliche Sachmittel sind, wenn im VermGebT nichts anderes bestimmt wird, bereits in die Gebührensätze der jeweiligen Tarifstellen einbezogen. Mehrkosten, die durch Sonderwünsche des Antragstellers entstehen, sind als Auslagen geltend zu machen.

§ 8 (Fn 5)
entfallen

§ 9
Sonderregelungen

Zur Abgeltung von umfangreichen, denselben Kostenschuldner betreffenden Leistungen, die nach dem Abschnitt 1 des VermGebT abzurechnen sind und deren Kosten 3000 Euro übersteigen, können die Kosten auf der Grundlage des nach Erfahrungssätzen geschätzten Zeitaufwandes in einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Kostenschuldner pauschal berechnet werden.

§ 10 (Fn 4)
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten,
Übergangsregelung

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 2). Gleichzeitig tritt die Kostenordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure / Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen in Nordrhein-Westfalen (ÖbVermIngKO NW) vom 26. Mai 1993 (GV. NRW. S. 289), geändert durch Verordnung vom 7. September 1996 (GV. NRW. S. 378), außer Kraft.

(2) Für Leistungen, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits beantragt und ausführbar waren, sind die zu erhebenden Gebühren nach der zum Zeitpunkt der Ausführbarkeit geltenden Verordnung zu berechnen.

(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen.

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 121 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 47; geändert durch VO vom 27.5.2004 (GV. NRW. S. 286), in Kraft getreten am 1. September 2004; Artikel 96 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 14 der VO vom 3. November 2009 (GV. NRW. S. 561), in Kraft getreten am 21. November 2009.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 6. Februar 2002.

Fn 3

§ 7 Satz 1 geändert durch VO vom 27.5.2004 (GV. NRW. S. 286), in Kraft getreten am 1. September 2004.

Fn 4

§§ 10 u. 11 werden zum neuen § 10 gefasst durch Artikel 96 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005; geändert durch Artikel 14 der VO vom 3. November 2009 (GV. NRW. S. 561), in Kraft getreten am 21. November 2009.

Fn 5

§ 8 aufgehoben durch Artikel 14 der VO vom 3. November 2009 (GV. NRW. S. 561), in Kraft getreten am 21. November 2009.



Normverlauf ab 2000: