Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Kostenordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure/Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen in Nordrhein-Westfalen (ÖbVermIngKO NW)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Kostenordnung für die Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieure/Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieurinnen
in Nordrhein-Westfalen (ÖbVermIngKO NW)

Vom 26. Mai 1993 (Fn 1)

Auf Grund des § 23 Nr. 7 der Berufsordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure/Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen in Nordrhein-Westfalen (ÖbVermIngBO NW) vom 15. Dezember 1992 (GV. NW. S. 524) (Fn 2) wird verordnet:

§ 1 (Fn 3)
Anwendungsbereich

Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren stehen für Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 ÖbVermIngBO NW Kosten nach dieser Verordnung zu.

§ 2 (Fn 3)
Anwendung der Gebührenordnung für die
Vermessungs- und Katasterbehörden

(1) Leistungen, die mit den in den Nummern 7, 8.3 und 9 bis 15 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für die Vermessungs- und Katasterbehörden in Nordrhein-Westfalen (VermGebO NW) vom 26. April 1973 (GV. NW. S. 308), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. September 1996 (GV. NW. S. 372), geregelten Gebührentatbeständen übereinstimmen, sind nach den Bestimmungen dieses Gebührenverzeichnisses in seiner jeweils geltenden Fassung abzurechnen, soweit nicht § 5 Anwendung findet. Außerdem sind nach dem Gebührenverzeichnis abzurechnen Grenzmaße (Nr. 4.8), die in beantragte oder vorgelegte Karten, Pläne, Zeichnungen und dgl. eingetragen werden. Wird das Gebührenverzeichnis geändert, sind vorstehende Leistungen nach den Bestimmungen des bisherigen Gebührenverzeichnisses abzurechnen, wenn sie vor Inkrafttreten der Änderung beantragt worden sind und bei Inkrafttreten der Änderung ausführbar sind.

(2) Mit den Gebühren nach Absatz 1 ist auch der Arbeitsaufwand abgegolten, der mit dem Beschaffen von Vermessungsunterlagen und dem Einreichen von Vermessungsschriften beim Katasteramt verbunden ist.

§ 3 (Fn 3)
Kosten nach dem Zeitaufwand

(1) Leistungen, die nicht unter § 2 Abs. 1 oder § 4 fallen, sind nach dem Zeitaufwand zu vergüten. Es ist die Zeit anzusetzen, die von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Als Arbeitszeit gilt auch die Reisezeit. Soweit sich die Arbeitszeit aus Gründen verlängert, die der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur nicht zu vertreten hat, ist diese Verlängerung bei der Ermittlung des Zeitaufwandes zu berücksichtigen (vgl. § 8 Abs. 3 Buchstabe a).

(2) Es sind zu berechnen:

1. Für jede angefangene Arbeitsstunde außerhalb der Geschäftsstelle (örtliche Tätigkeit)

a) des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs und seiner Angestellten

118,- DM

b) eines vom Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur gestellten Meßgehilfen oder einer entsprechend eingesetzten Hilfskraft

64,- DM

2 für jede angefangene Arbeitshalbstunde innerhalb der Geschäftsstelle (häusliche Tätigkeit) des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs und seiner Angestellten

59,- DM

3. für die Erteilung einer fachlichen Auskunft

190,- DM

Die Mindestgebühr für eine Leistung nach Nummer 1 Buchstabe a) beträgt

350,- DM

(3) Beim Einsatz eigener Spezialinstrumente, -geräte und spezieller DV-Anwendungsprogramme, deren Anschaffungswert jeweils 20 000,- Deutsche Mark übersteigt, sowie für den Einsatz eigener DV-Systeme, deren Anschaffungswert einschließlich der für die Erledigung eines Vermessungsauftrags jeweils notwendigen Ausstattung 40 000,- Deutsche Mark übersteigt, sind zu berechnen

1. für jede angefangene Betriebsstunde außerhalb der Geschäftsstelle

0,3 v.T. des Anschaffungswertes

2. für jede angefangene
halbe Betriebsstunde
innerhalb der Geschäftsstelle

0,15 v.T. des Anschaffungswertes

(4) Absatz 2 ist auch dann anzuwenden, wenn in den Nummern 7 und 9 bis 15 des Gebührenverzeichnisses der VermGebO NW auf dessen Nummer 1 verwiesen ist.

(5) Zur Abgeltung umfangreicher oder mehrfacher, gleichartiger, denselben Kostenschuldner betreffenden Leistungen, die nach dem Zeitaufwand zu vergüten sind (Absätze 2 und 3) und deren Kosten 5000,- Deutsche Mark übersteigen, können Pauschbeträge auf der Grundlage des nach Erfahrungssätzen ermittelten Zeitaufwandes berechnet werden.

§ 4 (Fn 3)
Kosten für die Umstellung
analoger Karten und Pläne in digitale Form

(1) Für Leistungen, die der Herstellung digitaler Karten, Pläne, Leitungsdokumentationen o.ä. aus vorhandenen analogen Nachweisen dienen, sind Kosten nach den Absätzen 2 bis 6 zu erheben.

(2) Es sind zu berechnen:

1. für die Erfassung des Karten- oder Planinhalts

a) je Punkt, Text, Nummer, Signatur oder sonstiger Bezeichnung

2,40 DM

b) je ha umzustellender Gebietsfläche

11,- DM

2 für den Austausch vorhandener Koordinaten gegen digitalisierte Koordinaten je Punkt

a) bei Anwendung automatisierter Verfahren

0,14 DM

b) bei interaktiv-manueller Bearbeitung

3,90 DM

(3) Mit den Kosten nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a) sind neben den reinen Digitalisierungsarbeiten die nachstehenden Arbeitsabschnitte abgegolten. Bei Ausfallen einzelner Arbeitsabschnitte vermindern sich diese Kosten um die angegebenen v. H.-Sätze:

Minderung

a) Objektbildung durch Verbindung von Geometrie, Symbolen und Texten zu einem logischen Zusammengehörigkeitsbegriff unter Hinzufügung von durchschnittlich zwei beschreibenden Parametern

12 v. H.

b) Erfassung der geometrischen Bedingungen aus der Digitalisierungsvorlage nach Augenschein oder nach Eintragungen in der Digitalisierungsvorlage oder durch automatisierte Verfahren

6 v. H.

c) Kartenhomogenisierung in einem Gesamtausgleichungsverfahren mit gleichzeitiger Berücksichtigung der geometrischen Bedingungen (integriertes Verfahren) oder in Einzelschritten unter Wiederherstellung der geometrischen Bedingungen durch ein abschließendes Ausgleichungsverfahren (nicht-integriertes Verfahren)

30 v. H.

d) Hinzuziehung von Vermessungsrissen zur Ermittlung geometrischer Bedingungen oder zur Konstruktion von Grundrißelementen nach Vermessungszahlen, z. B. bei Splißflurstücken, bei grenznaher oder enger Bebauung, bei der Erfassung von Leitungen

17 v. H.

(4) In den Kosten nach den Absätzen 2 und 3 sind enthalten:

1. Abgabe aller entstandenen digitalen Datenbestände in maschinenlesbarer Form (Koordinaten- und Grundrißdateien)

2. Auszeichnungen der digitalen Daten im Maßstab der Ursprungskarte oder in einem vom Auftraggeber gewünschten Maßstab als Kontrollplots

3. Vollständiger Nachweis aller Transformationen einschl. des Nachweises der Behandlung der Restklaffungen, ggf. unter Beifügung eines Prüfplots.

(5) Zu den Kosten nach den Absätzen 2 und 3 können bei entsprechender vorheriger Vereinbarung Zuschläge erhoben werden, wenn die Umstellungsarbeiten einen unverhältnismäßig großen Aufwand erfordern oder zusätzliche Arbeiten auszuführen sind. Die Zuschläge betragen

a) für unverhältnismäßig hohen Aufwand wegen geringer Qualität der Digitalisierungsvorlagen

bis zu 15 v. H.

b) für umfangreiche Bereinigungen der für die Umstellungsarbeiten bereitgestellten Koordinatendateien

bis zu 10 v. H

(6) Für die sich nach den Absätzen 2, 3 und 5 ergebenden Kosten kann ein Pauschbetrag berechnet werden, wenn sich die kostenbestimmenden Faktoren zutreffend aus Vorausschätzungen ermitteln lassen.

§ 5
Kosten in besonderen Fällen

Für Leistungen nach § 13 Abs. 4 ÖbVermIngBO NW können im Einzelfall von § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2 und § 4 abweichende höhere Kosten vereinbart werden.

§ 6
Kosten nach dem Wert des Gegenstandes

(1) Sind Kosten nach dem Wert des Bodens zu berechnen, so ist dessen Verkehrswert zum Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit maßgebend.

(2) Sind Kosten nach dem Wert einer baulichen Anlage zu berechnen, so ist deren Herstellungswert ohne Außenanlagen und ohne besondere Betriebseinrichtungen zum Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit maßgebend. Bei Neubauten gilt der Wert der fertigen baulichen Anlage.

(3) Der Kostenschuldner hat auf Verlangen den Wert nachzuweisen. Wird der Nachweis nicht oder unzureichend erbracht, so schätzt der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur den Wert, gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen auf Kosten des Kostenschuldners.

§ 7
Kosten nach Rahmensätzen

Sind Kosten innerhalb eines Rahmens zu bestimmen, so sind bei der Festsetzung der Kosten im Einzelfall zu berücksichtigen

1. der mit der Leistung verbundene notwendige Arbeits- und Sachaufwand, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen (§ 10) gesondert berechnet werden, und

2. die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Leistung für den Kostenschuldner.

§ 8
Mehrarbeit
Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit
Arbeitsausfall

(1) Werden auf Veranlassung des Kostenschuldners Arbeiten über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus (Mehrarbeit), zur Nachtzeit, an Sonntagen oder an gesetzlichen Feiertagen ausgeführt, so ist

a) für Mehrarbeit ein Zuschlag von 25 vom Hundert,

b) für Nachtarbeit ein Zuschlag von 10 vom Hundert,

c) für Sonn- und Feiertagsarbeit ein Zuschlag von 50 vom Hundert,

d) für Arbeiten an ersten Feiertagen und am 1. Mai ein Zuschlag von 100 vom Hundert

zu den Sätzen nach § 3 Abs. 2 zu berechnen.

(2) Soweit Mehrarbeit und Nachtarbeit zusammenfallen, sind beide Zuschläge zu berechnen. Als Nacht gilt die Zeit von 21 Uhr bis 6 Uhr. Der Zuschlag für Mehrarbeit ist in dem Zuschlag für Sonn- und Feiertagsarbeit enthalten.

(3) Ist ein Meßtrupp auswärts untergebracht, so können die Stundensätze nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis zum Höchstbetrag von täglich 9 Stunden in Rechnung gestellt werden

a) für Tage, an denen die Witterung oder andere Gründe (§ 3 Abs. 1 Satz 4) die Ausführung von Arbeiten verhindern,

b) für Sonntage und gesetzliche Feiertage, die zwischen Arbeitstagen liegen, sofern die Gesamtarbeit länger als 6 Tage dauert und in diese Zeit der Sonn- oder Feiertag als Liegetag fällt.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind auch dann entsprechend anzuwenden, wenn die Kosten nach den Sätzen des Gebührenverzeichnisses der VermGebO NW (§ 2 Abs. 1) oder nach § 4 berechnet werden.

§ 9
Umsatzsteuer

Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat neben den ihm nach dieser Verordnung zustehenden Kosten Anspruch auf Ersatz der hierauf entfallenden Umsatzsteuer.

§ 10
Auslagen

(1) Die allgemeinen Geschäftsunkosten und die Unkosten für die Vorhaltung der vermessungstechnischen Geräte und Instrumente, der Rechenmaschinen, der Vordrucke, des Schreib- und Zeichenmaterials usw. sind mit den Kosten nach dieser Verordnung abgegolten, soweit nicht § 3 Abs. 3 eingreift.

(2) Werden im Zusammenhang mit einer Leistung Auslagen notwendig, die nicht bereits in die Kosten einbezogen sind, so hat der Kostenschuldner sie zu erstatten. Als nicht bereits in die Kosten einbezogen gelten

1. Entgelte für Postsendungen, Postaufträge und Telefongespräche (Telefax) einschließlich etwaiger zusätzlicher und sonstiger Leistungen (z. B. Einschreiben, Nachnahme u. ä.) mit Ausnahme von Standard- und Kompaktbriefen, Postkarten sowie Telefongesprächen (Telefax) im Ortsnetzbereich und in der Nahtarifzone,

2. besondere Aufwendungen für Verpackungsmaterial (Kartenbehälter, Mappen und dgl.),

3. Aufwendungen für Material, das für die Kennzeichnung und Sicherung der Vermessungs- und Grenzpunkte benötigt und nicht vom Kostenschuldner beschafft wird,

4. Aufwendungen für selbst gefertigte Vermessungsunterlagen (Absatz 4),

5. Aufwendungen für die Bereitstellung nicht eigener Spezialinstrumente, -geräte und spezieller DV-Anwendungsprogramme sowie nicht eigener DV-Systeme (vgl. § 3 Abs. 3),

6. Aufwendungen für weitere Abschriften, Durchschriften, Ablichtungen und sonstige Vervielfältigungen, die zur sachgerechten Durchführung eines Antrags oder auf besondere Veranlassung des Kostenschuldners zusätzlich hergestellt werden,

7. Aufwendungen für Übersetzungen, die auf besonderen Antrag gefertigt werden,

8. Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen,

9. die bei Tätigkeiten außerhalb der Geschäftsstelle verauslagten Beträge

a) für Fahrkosten (Absatz 5),

b) für Tagegelder, sofern Leistungen nach dem Zeitaufwand (§ 3) vergütet werden,

c) für Übernachtungen (Absatz 6),

10. Aufwendungen, die durch die Inanspruchnahme von Behörden, öffentlichen Einrichtungen und anderen Personen entstehen,

11. die Kosten für die

a) Beförderung und

b) Verwahrung

von Sachen einschließlich Versicherung (vgl. auch Absatz 5 Satz 2),

12. Mehrkosten, die durch andere als die in Nummer 6 aufgeführten Sonderwünsche des Kostenschuldners entstehen (Absatz 7).

(3) Verauslagte Gebühren für die Ergänzung unvollständiger Vermessungsschriften durch das Katasteramt dürfen dem Kostenschuldner nicht als Auslage in Rechnung gestellt werden.

(4) Im Falle des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 4 kann neben der vom Katasteramt erhobenen Beglaubigungsgebühr als Auslage der Betrag angesetzt werden, der ohne die Mitwirkung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs an der Herstellung der Vermessungsunterlagen dem Katasteramt zu zahlen gewesen wäre.

(5) Beim Einsatz eines Kraftfahrzeugs sind 80 Pfennige je Fahrkilometer zu berechnen; der Betrag ist bei Erledigung mehrerer Anträge anteilig festzusetzen. Mit diesem Satz sind auch die Kosten für die Beförderung von Meßgeräten, geodätischen Instrumenten und des Abmarkungsmaterials (Absatz 2 Satz 2 Nr. 11 Buchstabe a) abgegolten.

(6) Für notwendige Übernachtungen sind die für eine angemessene Unterbringung entstandenen Unkosten anzusetzen, mindestens in Höhe der nach den jeweils geltenden Lohnsteuerrichtlinien zulässigen Pauschbeträge.

(7) Im Falle des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 12 ist das Maß des höheren Arbeitsaufwandes (z.B. für Vergrößerung oder Verkleinerung) und der höheren Sachaufwendungen (z.B. für besondere Papiere oder Folien) zu berücksichtigen.

§ 11
Rücknahme von Anträgen
Unterbrechung von Tätigkeiten

(1) Wird ein Antrag zurückgenommen, wenn mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen ist, so werden keine Kosten erhoben.

(2) Wird ein Antrag zurückgenommen, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, der Antrag aber noch nicht erledigt ist, so sind

a) im Falle der §§ 2 und 4 dem Verhältnis der erbrachten Teilleistung zur Gesamtleistung entsprechende Kosten,

b) im Falle des § 3 die sich nach der tatsächlich aufgewendeten Arbeitszeit ergebenden Kosten

zu berechnen.

(3) Absatz 2 gilt auch, wenn ein Antrag wegen Uneinigkeit der Beteiligten oder aus anderen Gründen, die der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur nicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet wird.

(4) Wird eine vorzeitig beendete Tätigkeit auf erneuten Antrag hin oder nach Wegfall des Hindernisses fortgesetzt, so sind die nach Absatz 2 berechneten Kosten insoweit anzurechnen, als durch die frühere Teilleistung Arbeitsaufwand eingespart wird.

§ 12 (Fn 4)
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 5). Für Arbeiten, die vor Inkrafttreten der neuen Verordnung bereits beantragt worden sind und bei Inkrafttreten der neuen Verordnung ausführbar sind, sind die bisher zu erhebenden Gebühren zu berechnen.

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1993 S. 289, geändert durch VO v. 7. 9. 1996 (GV. NW. S. 378).Aufgehoben durch Neufassung v. 21.1....2002 (GV. NRW. S. 47).

Fn2

SGV. NW. 7134.

Fn3

§ 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 geändert durch VO v. 7. 9. 1996 (GV. NW. S. 378); in Kraft getreten am 27. September 1996.

Fn4

§ 12 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn5

GV. NW. ausgegeben am 11. Juni 1993.



Normverlauf ab 2000: