Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Gesetz über die Bergschulvereine


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Gesetz
über die Bergschulvereine

Vom 12. Januar 1921 (Fn 1)

§ 1

Bergschulvereine bedürfen zur Erfüllung ihres Vereinszwecks der Genehmigung des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr (Fn 2).

§ 2

Die Genehmigung wird erteilt, wenn

1. durch die Vereinssatzung den Bergbehörden ein Aufsichtsrecht in mindestens dem Umfang eingeräumt ist, wie es ihnen nach dem Gesetze wegen Verwaltung der Bergbauhilfskassen vom 5. Juni 1863 (Fn 3) gegenüber den Bergbauhilfskassen zusteht,

2. die Erfüllung des Vereinszwecks finanziell gesichert erscheint und

3. durch die Vereinssatzung die Verwaltung der Bergschule einem Bergschulvorstand übertragen ist ...(Fn 4).

§ 3

(1) Die Genehmigung bewirkt, daß auch die Besitzer im Vereinsbezirke belegener Bergwerke, die nicht dem Verein und auch nicht einer Bergbauhilfskasse angehören, nach dem für die Mitglieder geltenden Maßstab zu Beiträgen an den Verein herangezogen werden können. Was in dieser Hinsicht als Vereinsbezirk anzusehen ist, bestimmt der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr (Fn 5)

(2) Den Bergwerken werden alle nicht unter Bergaufsicht (Fn 6) stehenden Mineralgewinnungen gleichgestellt. Dem Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr (Fn 5) bleibt es vorbehalten, in besonderen Fällen Befreiungen solcher Betriebe von der Beitragspflicht eintreten zu lassen.

(3) Die Beiträge der Nichtmitglieder können nach Festsetzung durch das Oberbergamt im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.

§ 4

Werden Bergschulen von Vereinen ohne die nach § 1 erforderliche Genehmigung unterhalten, so sollen sie nach Ablauf einer angemessenen Frist durch Gesetz auf den Staat übergeführt werden.

§ 5

Bergbauhilfskassen bedürfen einer Genehmigung nach § 1 nicht. Sie haben in ihren Satzungen dem § 2 Nr. 3 entsprechende Bestimmungen zu treffen. Die Bestimmungen im § 3 finden auch auf sie Anwendung.

§ 6

Die §§ 1 und 4 gelten auch für die Unterhaltung von Bergschulen durch eine Einzelperson oder durch mehrere Einzelpersonen, die keinen Bergschulverein bilden. In diesen Fällen kann die Genehmigung erteilt werden, wenn die Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 entsprechend gesichert erscheint.

§ 7

Die Ausführung dieses Gesetzes liegt dem Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr (Fn 5) ob.

§ 8 (Fn 8)

Dieses Gesetz tritt drei Monate nach der Verkündung (Fn 7) in Kraft. Die Landesregierung hat gegenüber dem Landtag zum 31. Dezember 2008 Bericht über die Wirksamkeit dieses Gesetzes zu erstatten.

Fußnoten:

Fn 1

PrGS. S. 228/PrGS. NW. S. 186; geändert durch Art. 89 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248), in Kraft getreten am 4. Juni 2004.

Aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2008 (GV. NRW. S. 778), in Kraft getreten am 19. Dezember 2008.

Fn 2

geändert auf Grund der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse.

Fn 3

vgl. Gl.Nr. 75.

Fn 4

gegenstandslos.

Fn 5

vgl. Anmerkung 2.

Fn 6

geändert auf Grund des Ordnungsbehördengesetzes v. 1956 (GS. NW. S. 155), vgl. Gl.Nr. 2060.

Fn 7

verkündet am 12. 2. 1921.

Fn 8

§ 8 Satz 2 angefügt durch Art. 89 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248); in Kraft getreten am 4. Juni 2004.



Normverlauf ab 2000: