Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Gesetz über die Anerkennung als Markscheider (Markscheidergesetz)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Gesetz
über die Anerkennung als Markscheider
(Markscheidergesetz)

Vom 8. Dezember 1987 (Fn 1)

§ 1 (Fn 4)
Anerkennung

Wer im Lande Nordrhein-Westfalen eine Tätigkeit ausüben will, die nach dem Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Sechstes Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164, 187), oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aufrechterhaltenen Rechtsverordnung Markscheidern vorbehalten ist, bedarf der Anerkennung als Markscheider (Anerkennung) durch die Bezirksregierung Arnsberg.

§ 2 (Fn 4)
Voraussetzungen für die Anerkennung

(1) Die Anerkennung ist Personen zu erteilen, die die Befähigung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach besitzen, sofern keine Versagungsgründe nach Absatz 2 vorliegen. Der Befähigung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach steht eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland abgelegte Prüfung gleich, sofern die Ausbildung und Prüfung nach Art und Umfang der Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach entsprechen und das Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr die Gleichstellung bestätigt. Die Bestätigung kann von der Ableistung einer ergänzenden Ausbildung und von der Ablegung einer Zusatzprüfung abhängig gemacht werden.

(2) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für die Tätigkeit eines Markscheiders erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzt.

(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn

1. eine der Voraussetzungen vorliegt, die bei einem Beamten zu einem Verlust der Beamtenrechte führen würde,

2. der Bewerber entmündigt ist oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,

3. der Bewerber als Beamter nach disziplinarrechtlichen Vorschriften aus dem Dienst entfernt oder gegen ihn als Ruhestandsbeamten auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden ist oder der Bewerber als Angestellter aus einem Grund, der bei einem Beamten zur Entfernung aus dem Dienst führen würde, aus einem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist,

4. der Bewerber in Vermögensverfall geraten oder infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

Die erforderliche körperliche Eignung besitzt insbesondere nicht, wer infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur ordnungsmäßigen Ausübung der Tätigkeit eines Markscheiders dauernd unfähig ist.

(4) Liegt die Niederlassung des Antragstellers in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland oder soll sie in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland begründet werden, kann die Anerkennung mit besonderen Nebenbestimmungen verbunden werden.

§ 3 (Fn 4)
Antrag

(1) Die Anerkennung wird nur auf Antrag erteilt. Der Antrag ist schriftlich bei der Bezirksregierung Arnsberg zu stellen.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. ein Lebenslauf,

2. der Nachweis über die nach § 2 Abs. 1 erforderliche Befähigung,

3. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis,

4. eine Erklärung, daß bei der Meldebehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist,

5. eine Erklärung über den Ort der Niederlassung und

6. eine Erklärung darüber, ob und bei welcher Stelle bereits früher ein Antrag auf Anerkennung gestellt worden ist.

(3) Bei Personen, die die Anerkennung eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland nachweisen, kann auf die Vorlage der in Absatz 2 genannten Unterlagen ganz oder teilweise verzichtet werden.

§ 4 (Fn 4)
Urkunde über die Anerkennung

Die Anerkennung wird mit der Zustellung der Urkunde über die Anerkennung an den Antragsteller wirksam. Die Zustellung ist erst zulässig, wenn der Antragsteller persönlich durch die Bezirksregierung Arnsberg verpflichtet worden ist, alle seine Tätigkeit regelnden Gesetze, Verordnungen und sonstigen Bestimmungen gewissenhaft zu beachten und seine Arbeiten den allgemein anerkannten Regeln der Markscheide- oder Vermessungskunde entsprechend auszuführen.

§ 5 (Fn 4)
Aufhebung

Die Anerkennung ist auf Antrag des Markscheiders durch die Bezirksregierung Arnsberg aufzuheben.

§ 6
Bekanntmachung

Die Erteilung und das Erlöschen der Anerkennung sind im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntzugeben.

§ 7 (Fn 4)
Ausbildung und Prüfung

Das Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach zu erlassen. Dabei sollen insbesondere geregelt werden:

1. die Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst,

2 der Inhalt und das Ziel der Ausbildung während des Vorbereitungsdienstes,

3. die Dauer und die Ausgestaltung des Vorbereitungsdienstes,

4. Art und Umfang der theoretischen und praktischen Ausbildung,

5. die Anrechnung förderlicher Zeiten auf den Vorbereitungsdienst,

6. die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst,

7. die Beurteilungen der Leistungen während des Vorbereitungsdienstes,

8. die Zulassung zur Prüfung,

9. Art, Zahl und Umfang der Prüfungsleistungen,

10. das Verfahren der Prüfung,

11. die Prüfungsnoten,

12. das Verfahren bei der Bewertung von Prüfungsleistungen,

13. die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Großen Staatsprüfung,

14. die Bildung des Prüfungsausschusses,

15. die personelle Zusammensetzung des Prüfungsausschusses,

16. die Rechtsfolgen des Nichterbringens von Prüfungsleistungen, des Rücktritts von der Prüfung und von Täuschungsversuchen,

17. die Wiederholung von Prüfungsleistungen und der gesamten Prüfung,

18. die Rechtswirkungen der Prüfung.

§ 8
Übergangsbestimmung

Bestehende Berechtigungen zur Ausführung markscheiderischer Arbeiten gelten in ihrem bisherigen Umfang weiter.

§ 9 (Fn 4)
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Anerkennung nach § 1 die Berufsbezeichnung ,,Markscheider" führt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bezirksregierung Arnsberg.

§ 10 (Fn 2)
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft (Fn 3). Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft (Fn 5).

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 483, geändert durch Artikel 88 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); Artikel 132 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Aufgehoben durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 863), in Kraft getreten am 28. Dezember 2009.

Fn 2

§ 10 neu gefasst durch Artikel 132 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 28. Dezember 1987.

Fn 4

§ 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 7 und § 9 geändert durch Artikel 88 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 5

Dies ist eine gesetzlich angeordnete Evaluierungsverpflichtung. Sie verpflichtet die Landesregierung, dem Landtag rechtzeitig vor dem genannten Datum das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.



Normverlauf ab 2000: