Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Überwachungsverordnung zur Heizungsanlagen-Verordnung - HeizÜVO -


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Überwachungsverordnung
zur Heizungsanlagen-Verordnung
- HeizÜVO -

Vom 15. November 1984 (Fn 1)

Auf Grund des § 7 Abs. 2 und 4 des Energieeinsparungsgesetzes vom 22. Juli 1976 (BGBl. I S. 1873), geändert durch Gesetz vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 701), und des § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Energieeinsparungsgesetz vom 24. November 1982 (GV. NW. S. 755) (Fn 2) wird im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr verordnet:

§ 1 (Fn 3)
Zuständige Behörde

(1) Die Überwachung hinsichtlich der in der Heizungsanlagen-Verordnung - HeizAnlV - in der Fassung vom 22. März 1994 (BGBl. I S. 613) festgesetzten Anforderungen, ausgenommen die Anforderungen nach § 9 HeizAnlV, sowie die Erteilung von Befreiungen und Ausnahmen im Einzelfall nach § 3 Abs. 1 Satz 4 HeizAnlV und nach den §§ 11 und 12 HeizAnlV werden den unteren Bauaufsichtsbehörden übertragen. Für werkmäßig hergestellte Anlagenteile kann die oberste Bauaufsichtsbehörde auf Antrag der Herstellerin oder des Herstellers oder der Einführerin oder des Einführers Ausnahmen nach § 11 HeizAnlV auch allgemein erteilen.

(2) Die unteren Bauaufsichtsbehörden sind Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in den Fällen

1. des § 5 dieser Verordnung und

2. des § 13 HeizAnlV.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Heizung- und Brauchwasseranlagen nach § 4 Abs. 1 dieser Verordnung.

§ 2 (Fn 3)
Ausnahmen nach § 11 HeizAnlV

Die nach § 1 Abs. 1 zuständige Behörde kann verlangen, daß die Antragstellerin oder der Antragsteller das Vorliegen der Ausnahmevoraussetzung nach § 11 HeizAnlV durch Gutachten einer oder eines Sachverständigen nachweist.

§ 3 (Fn 3)
Nachweispflicht

(1) Innerhalb von vier Wochen nach Abschluß der Arbeiten zur Errichtung, Umrüstung oder Erweiterung oder zu einer Nachrüstung i. S. des § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 3 oder des § 8 Abs. 6 HeizAnlV einer Anlage oder Einrichtung im Sinne des § 1 HeizAnlV hat die Bauherrin oder der Bauherr der unteren Bauaufsichtsbehörde durch Vorlage einer Erklärung der Fachunternehmerin oder des Fachunternehmers nachzuweisen, daß die Anforderungen der HeizAnlV eingehalten sind. Die von der Fachunternehmerin oder vom Fachunternehmer auszustellende Erklärung muß mindestens die Angaben enthalten, die in dem als Anlage 1 zu dieser Verordnung bekanntgemachten Muster beschrieben sind. Wird die Wärmedämmung der Rohrleitungen, der Wärmeerzeuger oder der Speicher von einer anderen Fachunternehmerin oder einem anderen Fachunternehmer ausgeführt, muß die dafür auszustellende Erklärung der Fachunternehmerin oder des Fachunternehmers mindestens die Angaben entsprechend Anlage 2 zu dieser Verordnung enthalten. (Anlage 1, 2)

(2) Die Überprüfung der Erklärung der Fachunternehmerin oder des Fachunternehmers durch die untere Bauaufsichtsbehörde kann sich auf Stichproben beschränken. Die untere Bauaufsichtsbehörde kann gestatten, daß die Einhaltung der Heizungsanlagen-Verordnung anders nachgewiesen wird, wenn die Bauherrin oder der Bauherr die Erklärung der Fachunternehmerin oder des Fachunternehmers nicht beibringen kann oder es sich um Anlagen oder Einrichtungen in Fertighäusern handelt.

§ 4 (Fn 4)
Ausnahmen von der Nachweispflicht

(1) § 3 gilt nicht für Anlagen und Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände sowie derjenigen Gemeinden, die für die Erteilung von Baugenehmigungen zuständig sind. Die für die Errichtung und Änderung dieser Anlagen zuständigen Behörden haben darüber zu wachen, daß die Heizungsanlagen-Verordnung erfüllt wird.

(2) § 3 gilt nicht für Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden mit einer Typengenehmigung nach der Landesbauordnung soweit die Erfüllung der HeizAnlV durch die Typengenehmigung nachgewiesen ist.

§ 5 (Fn 4)
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 des Energieeinsparungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1 als Bauherrin oder Bauherr die Erklärung des Fachunternehmers nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder als Fachunternehmerin oder Fachunternehmer die Erklärung nicht, nicht vollständig oder nicht richtig ausstellt.

§ 6
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 5).

Der Minister für Landes- und Stadtentwicklung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1985, S. 20, geändert durch VO v. 16. 5. 1990 (GV. NW. S. 294), 20. 10. 1995 (GV. NW. S. 1021).Aufgehoben durch VO v. 31.5.2002 (GV. NRW. S. 210); in Kraft getreten mit Wirkung 28. Juni 2002.

Fn2

SGV. NW. 75.

Fn3

§ 1, § 2 und § 3 zuletzt geändert durch VO v. 20. 10. 1995 (GV. NW. S. 1021); in Kraft getreten am 15. November 1995.

Fn4

§ 4 und § 5 geändert durch VO v. 20. 10. 1995 (GV. NW. S. 1021); in Kraft getreten am 15. November 1995.

Fn5

GV. NW. ausgegeben am 16. Januar 1985.



Normverlauf ab 2000: