Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Satzung Westfälische Provinzial-Lebensversicherungsanstalt


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Satzung
Westfälische Provinzial-Lebensversicherungsanstalt

Vom 28. Februar 1996 (Fn 1)

§ 1

(1) Die vom Provinzialverband Westfalen aufgrund landesherrlicher Genehmigung vom 29. 8. 1914 errichtete Provinzial-Lebensversicherungsanstalt von Westfalen (nachstehend Anstalt genannt) ist ein auf dem Grundsatz der Gegenseitigkeit beruhendes Versicherungsunternehmen mit den Rechten einer juristischen Person des öffentlichen Rechts. Die Anstalt führt die Bezeichnung ,,Westfälische Provinzial-Lebensversicherungsanstalt, Versicherung der Sparkassen".

(2) Die Anstalt ist berechtigt, ein Dienstsiegel mit der Inschrift ,,Westfälische Provinzial-Lebensversicherungsanstalt" zu führen. Die von ihr ausgestellten und mit dem Dienstsiegel versehenen Schriftstücke sind öffentliche Urkunden.

(3) Die Anstalt ist berechtigt, die Mitwirkung und Unterstützung von Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts gegen Erstattung der baren Auslagen in Anspruch zu nehmen, soweit gesetzliche Vorschriften oder dienstliche Interessen dem nicht entgegenstehen. Insbesondere ist sie befugt, Grundbücher einzusehen und einfache oder beglaubigte Abschriften von Grundbuchblättern zu fordern.

(4) Sitz und Gerichtsstand der Anstalt ist Münster (Westf.).

(5) Mit der Westfälischen Provinzial-Feuersozietät besteht eine Organ- und Verwaltungsgemeinschaft.

§ 2

(1) Die Anstalt betreibt in enger Zusammenarbeit mit den Sparkassen im Interesse des gemeinen Nutzens und nicht zu Erwerbszwecken alle Arten der Lebensversicherung.

(2) Sie kann Mit- und Rückversicherung ohne Rücksicht auf ihr Geschäftsgebiet nehmen und gewähren und in den Zweigen, die sie nicht selbst betreibt, für andere Versicherungsunternehmen Versicherungsverträge abschließen.

(3) Die Aufnahme neuer Versicherungszweige bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

§ 3

Das Geschäftsgebiet der Anstalt ist das Gebiet des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe. Außerhalb dieses Geschäftsgebietes kann die Anstalt im Geschäftsgebiet einer anderen öffentlichen Versicherungsanstalt mit deren Zustimmung Versicherungen übernehmen.

§ 4

Die Anstalt soll Mitglied des Verbandes öffentlicher Versicherer sein.

§ 5

(1) Die Gewährträger der Anstalt sind

a) der Landschaftsverband Westfalen-Lippe, Münster,

b) der Westfälisch-Lippische Sparkassen- und Giroverband, Münster,

c) die Westdeutsche Landesbank Girozentrale, Düsseldorf/Münster.

(2) Die Anstalt ist mit einem Stammkapital von 4 Mio. DM ausgestattet. Daran sind der Landschaftsverband Westfalen-Lippe mit 2 Mio. DM, der Westfälisch-Lippische Sparkassen- und Giroverband mit 1 Mio. DM und die Westdeutsche Landesbank Girozentrale mit 1 Mio. DM beteiligt.

(3) Das Stammkapital ist aus dem Jahresüberschuß mit bis zu 8% p. a. zu verzinsen.

(4) Das Vermögen der Anstalt ist nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Vorschriften der Aufsichtsbehörde zu verwalten und anzulegen. Das Vermögen und die Einnahmen der Anstalt dürfen unbeschadet des § 5 Abs. 3 nur zur Erfüllung ihrer Zwecke und zu ihrem und ihrer Versicherungsnehmer Nutzen verwendet werden.

(5) Zur Deckung außergewöhnlicher Verluste sind, soweit der Geschäftsplan dies zuläßt, Sicherheitsrücklagen zu bilden. Die Bildung sonstiger freier Rücklagen im Bedarfsfall ist zulässig.

(6) Für die Verbindlichkeiten der Anstalt haften die Gewährträger als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis entsprechend ihren Anteilen am Stammkapital. Eine Inanspruchnahme der Gewährträger ist jedoch erst möglich, wenn eine Befriedigung aus dem Vermögen der Anstalt nicht zu erlangen ist.

(7) Reichen in einem Geschäftsjahr die Beiträge und die in den Sicherheitsrücklagen und sonstigen Rücklagen verfügbaren Mittel sowie das Stammkapital zur Deckung der Verpflichtungen der Anstalt nicht aus, so sind die Gewährträger verpflichtet, den Fehlbetrag entsprechend ihrem Anteil am Stammkapital aufzubringen. Die Anstalt ist verpflichtet, die Leistungen der Gewährträger zu erstatten, sobald sie über Mittel zu diesem Zweck verfügt. Die Gewährträgerversammlung kann bestimmen, daß die bereitgestellten Mittel angemessen zu verzinsen sind. Zur Deckung außergewöhnlicher Verluste sind die Rücklagen vor dem Stammkapital aufzulösen.

(8) Eine Verpflichtung der Versicherungsnehmer zur Leistung von Nachschüssen besteht nicht.

§ 6

Im Falle der Auflösung der Anstalt muß das Vermögen nach Deckung aller Verbindlichkeiten und nach Rückzahlung des eingezahlten Stammkapitals nebst Zinsen entsprechend den Zweckbestimmungen der Anstalt in ihrem früheren Geschäftsgebiet nach einem von der Aufsichtsbehörde zu genehmigenden Plan verwendet werden.

§ 7

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Der Vorstand hat unverzüglich nach Schluß des Geschäftsjahres den Rechnungsabschluß nach den gesetzlichen und aufsichtsbehördlichen Bestimmungen aufzustellen und dem Verwaltungsrat mit einem schriftlichen Jahresbericht spätestens nach Ablauf von 7 Monaten vorzulegen.

(3) Soweit die Einnahmen nicht zur Deckung der Ausgaben, zu Abschreibungen, Wertberichtigungen, Bildung von Rückstellungen und Rücklagen, Tilgung von Verlustvorträgen sowie zur Verzinsung des Stammkapitals verwendet werden, sind sie in voller Höhe den Rückstellungen für Beitragsrückerstattung zuzuführen.

(4) Der Rechnungsabschluß und der Jahresbericht sind durch einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Der Prüfungsbericht ist dem Verwaltungsrat zuzuleiten.

§ 8

Organe der Anstalt sind die Gewährträgerversammlung, der Verwaltungsrat und der Vorstand.

§ 9

(1) Der Verwaltungsrat hat die Belange der Anstalt und die der Versicherungsnehmer nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und dieser Satzung zu wahren.

(2) Der Verwaltungsrat besteht aus

1. dem Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe als Vorsitzer,

dem Verbandsvorsteher des Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverbandes als erstem stellvertretenden Vorsitzer,

dem Vorsitzenden des Vorstandes der Westdeutschen Landesbank Girozentrale als zweitem stellvertretenden Vorsitzer

und einem weiteren Mitglied, das vom Landschaftsverband zu benennen ist, als drittem stellvertretenden Vorsitzer,

2. bis zu 32 Mitgliedern, von denen 10 vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe, je 5 vom Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverband und der Westdeutschen Landesbank Girozentrale entsandt und 12 von der Belegschaft der Anstalt und der Westfälischen Provinzial-Feuersozietät gewählt werden.

(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrates müssen Versicherungsnehmer der Anstalt oder der Westfälischen Provinzial-Feuersozietät sein. Dabei soll im Benehmen mit dem Vorstand sichergestellt werden, daß möglichst alle Teile des Geschäftsgebietes und alle Kreise der Versicherungsnehmer, wie Landwirtschaft, Industrie, Handel, Handwerk, die freien und sonstigen Berufe sowie die Verwaltung vertreten sind.

(4) Die Vertreter der Belegschaft werden von der Belegschaft wie folgt gewählt:

1. Wählbar ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Mindestens 10 von 12 Belegschaftsvertretern müssen der Belegschaft angehören und das passive Wahlrecht zu deren Personalrat besitzen. Die anderen Belegschaftsvertreter müssen das passive Wahlrecht zum Deutschen Bundestag besitzen.

2. Vorschlagsberechtigt sind der Personalrat oder mindestens 100 Wahlberechtigte. Für die Vertreter der Belegschaft, die ihr nicht angehören müssen, können auch die bei der Anstalt und der Westfälischen Provinzial-Feuersozietät vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen. Die Wahlvorschläge sollen die Besonderheiten der Zusammensetzung der Belegschaft berücksichtigen.

3. Die Wahl ist eine Personenwahl; sie erfolgt durch Ankreuzen von bis zu zwölf Bewerbern auf einer Liste, die alle Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge enthält. Für die Wahl ist im übrigen das Landespersonalvertretungsgesetz vom 3. Dezember 1974 (GV. NW. S. 1515), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. März 1995 (GV. NW. S. 192), und die dazu erlassene Wahlordnung in der jeweils gültigen Fassung entsprechend anzuwenden.

(5) Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrates beträgt 5 Jahre. Nach Ablauf der Amtszeit eines Mitgliedes dauert das Amt bis zum Eintritt des nachfolgenden Mitgliedes fort.

(6) Die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat endet:

a) bei einem entsandten Mitglied mit seiner Abberufung durch die entsendende Stelle, die jederzeit möglich ist, oder mit dem Wegfall der Voraussetzungen, unter denen die Entsendung erfolgte, worüber die entsendende Stelle entscheidet,

b) bei einem Belegschaftsvertreter mit Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit der Anstalt und der Westfälischen Provinzial-Feuersozietät oder seiner Rechtsbeziehung zu der Gewerkschaft, auf deren Vorschlag er gewählt worden ist.

(7) Scheidet ein entsandtes Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Verwaltungsrat aus, so ist für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu entsenden. Die Nachfolge eines vorzeitig ausgeschiedenen Belegschaftsvertreters regelt sich nach den entsprechenden Bestimmungen des Landespersonalvertretungsgesetzes.

(8) Die Mitglieder des Verwaltungsrates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Für die Teilnahme an den Sitzungen erhalten sie Sitzungsgeld und Reisekosten. Die Gewährträgerversammlung kann mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde eine angemessene Aufwandsentschädigung festsetzen.

(9) Zu Mitgliedern des Verwaltungsrates können nicht berufen werden: Vorstandsmitglieder, Aufsichtsratsmit glieder oder sonstige Personen, die für private Versicherungsunternehmen, Bausparkassen und Kreditinstitute tätig sind.

§ 10

(1) Dem Verwaltungsrat obliegt die Aufsicht über die Geschäftsführung. Er ist über alle wichtigen Geschäftsvorgänge zu unterrichten.

(2) Der Verwaltungsrat beschließt insbesondere über:

1. die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern einschließlich des Vorsitzers des Vorstandes,

2. die Regelung der Vertragsbedingungen für die Vorstandsmitglieder und der damit zusammenhängenden Angelegenheiten,

3. den Erlaß der Geschäftsanweisung für den Vorstand,

4. die Aufnahme und Aufgabe von Versicherungszweigen,

5. die Feststellung des Rechnungsabschlusses, ausgenommen die Verwendung des Jahresüberschusses,

6. die Bildung von Beiräten (§ 15),

7. die Empfehlung zu Gegenständen, die der Beschlußfassung der Gewährträgerversammlung unterliegen (§ 12a Abs. 2).

(3) Der Vorstand bedarf der Zustimmung der Verwaltungsrates für:

1. die Festsetzung und Änderung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen,

2. den Wirtschaftsplan, dem eine Stellenübersicht beizufügen ist,

3. den An- und Verkauf von Grundstücken. Werden Grundstücke, die von der Anstalt beliehen sind, im Wege der Zwangsversteigerung erworben, so ist der Verwaltungsrat zu unterrichten,

4. die Aufnahme von Darlehen,

5. den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen.

(4) Der Verwaltungsrat kann die in § 10 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1, 3, 4, 5 genannten Befugnisse auf den Verwaltungsausschuß (§ 12) übertragen. Soweit der Verwaltungsausschuß dem Verwaltungsrat Angelegenheiten, die in seine Zuständigkeit fallen, nicht zur Beschlußfassung vorlegt, hat er ihn zu unterrichten.

§ 11

(1) Der Verwaltungsrat versammelt sich auf Einladung seines Vorsitzers, so oft es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch zweimal im Jahr. Er muß einberufen werden auf Verlangen eines stellvertretenden Vorsitzers, des Vorstandes oder wenn mindestens 12 Mitglieder es schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragen.

(2) Die Einladung muß die Tagesordnung enthalten; sie soll den Mitgliedern und der Aufsichtsbehörde spätestens eine Woche vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann davon abgesehen werden.

(3) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn einschließlich des Vorsitzers und seiner Stellvertreter mindestens 19 Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit kann binnen zwei Wochen zur Erledigung der gleichen Tagesordnung eine neue Sitzung einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der dann erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist; hierauf ist bei der Einladung zur zweiten Sitzung ausdrücklich hinzuweisen.

(4) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(5) Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten erfahren, nicht unbefugt verwerten. Diese Pflicht bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat bestehen.

(6) Die Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen weder beratend noch entscheidend bei Angelegenheiten mitwirken, wenn die Entscheidung ihnen selbst, ihren Ehegatten, ihren Verwandten bis zum 3. oder Verschwägerten bis zum 2. Grade oder einer von ihnen kraft gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Das gilt auch, wenn der Betreffende in der Angelegenheit in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden oder gegen Entgelt in privater Eigenschaft bei jemandem beschäftigt ist, der an der Erledigung der Angelegenheit ein persönliches oder wirtschaftliches Interesse hat. Das gilt jedoch nicht, wenn die in Satz 1 bezeichneten Personen nur insoweit an der Entscheidung der Angelegenheit beteiligt sind, als sie einem Beruf oder einer Bevölkerungsschicht angehören, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden oder als sie Belegschaftsvertreter sind und die Belange der Belegschaft berührt werden.

(7) Der Vorsitzer des Verwaltungsrates kann in dringenden Fällen einen Beschluß des Verwaltungsrates im Wege der schriftlichen Abstimmung herbeiführen. Ein Beschluß in diesem Verfahren ist nur wirksam, wenn ihm mehr als drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.

(8) Über die vom Verwaltungsrat gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzer und einem seiner Stellvertreter, der an der Sitzung teilgenommen hat, zu unterzeichnen und den Mitgliedern des Verwaltungsrates zuzuleiten.

(9) Die Vorstandsmitglieder nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Sie können jederzeit das Wort verlangen.

§ 12

(1) Der Vorsitzer des Verwaltungsrates und seine 3 Stellvertreter als Vertreter der Gewährträger sowie zwei von den Belegschaftsvertretern im Verwaltungsrat aus ihrem Kreis zu wählende Vertreter bilden den Verwaltungsausschuß. Der Verwaltungsausschuß kann 3 Mitglieder aus dem Verwaltungsrat hinzuwählen, von denen einer Belegschaftsvertreter sein muß.

(2) Der Direktor des Landschaftsverbandes, der Verbandsvorsteher des Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverbandes und der Vorsitzende des Vorstandes der Westdeutschen Landesbank Girozentrale können für den Verwaltungsausschuß einen ständigen Vertreter namentlich benennen. Die ständigen Vertreter müssen dem Verwaltungsrat angehören und sind berechtigt, an allen Sitzungen des Verwaltungsausschusses teilzunehmen.

(3) Der Verwaltungsausschuß bereitet die Sitzungen des Verwaltungsrates vor und beschließt über die ihm vom Verwaltungsrat übertragenen Aufgaben.

(4) Die Vorstandsmitglieder nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Sie können jederzeit das Wort verlangen.

§ 12a

(1) In die Gewährträgerversammlung können der Landschaftsverband Westfalen-Lippe vier, die übrigen Gewährträger je zwei Vertreter entsenden.

(2) Die Gewährträgerversammlung entscheidet nach Beratung durch den Verwaltungsrat über

1. Erhöhungen und Herabsetzungen des Stammkapitals (§ 5 Abs. 2),

2. die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung eines Jahresfehlbetrages, insbesondere

a) die Verzinsung des Stammkapitals (§ 5 Abs. 3) und der von den Gewährträgern zur Deckung eines Fehlbetrages der Anstalt bereitgestellten Mittel (§ 5 Abs. 7),

b) die Dotierung der Sicherheits- sowie der sonstigen Rücklagen (§ 5 Abs. 5),

c) die Festsetzung der Beträge für Beitragsrückerstattung,

3. die Bestellung des Wirtschaftsprüfers für den Rechnungsabschluß,

4. die Festsetzung des Sitzungsgeldes und einer genehmigungspflichtigen Aufwandsentschädigung für die Verwaltungsratsmitglieder sowie die Gewährträgervertreter und einer Aufwandsentschädigung für die Mitglieder der Beiräte,

5. die Entlastung des Vorstandes und des Verwaltungsrates,

6. die Vereinigung mit anderen Versicherungsunternehmen, die Auseinandersetzung im Falle von Gebietsübertragungen und die Vereinbarung über die Übertragung eines Versicherungsbestandes,

7. die Änderung der Satzung und die Auflösung der Anstalt einschließlich der Beschlüsse gemäß § 6.

(3) Beschlüsse werden mit Mehrheit der auf die Gewährträger entfallenden Stimmrechte gefaßt, wobei je 50 000 DM des Stammkapitals eine Stimme geben. Beschlüsse über die Erhöhung oder die Herabsetzung des Stammkapitals bedürfen einer Mehrheit von 3/4 aller Stimmen; Beschlüsse über andere Satzungsänderungen und die Auflösung der Anstalt bedürfen der Einstimmigkeit. Das Stimmrecht wird einheitlich durch einen von dem jeweiligen Gewährträger zu bestimmenden Vertreter ausgeübt. Die Gewährträgerversammlung ist nur beschlußfähig, wenn der Landschaftsverband und einer der anderen Gewährträger vertreten sind.

(4) Die Gewährträgerversammlung ist vom Vorsitzer des Verwaltungsrates einzuberufen, wenn dies ein Gewährträger, der Verwaltungsrat oder der Vorstand unter Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt. Die Einladung muß die Tagesordnung enthalten; sie soll den Gewährträgern spätestens sechs Wochen vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann davon abgesehen werden. Der Vorsitzer des Verwaltungsrates oder einer seiner Stellvertreter leitet die Gewährträgerversammlung.

(5) Der Verwaltungsausschuß und die Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Sitzungen der Gewährträgerversammlung beratend teil. Sie können jederzeit das Wort verlangen.

(6) Die Gewährträgerversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(7) § 9 Abs. 8 und § 11 Abs. 5 und 8 gelten entsprechend.

§ 13

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, von denen eines der Vorsitzer des Vorstandes ist. Die Bestellung von stellvertretenden Vorstandsmitgliedern ist zulässig.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden vom Verwaltungsrat gewählt und durch Privatdienstvertrag auf Zeit angestellt.

(3) Als Vorstandsmitglieder sollen nur in der Versicherung erfahrene Fachleute berufen werden.

(4) Die Wahl des Vorsitzers des Vorstandes bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

§ 14

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Anstalt. Er hat die Satzung, die Anordnungen der Aufsichtsbehörde und die Beschlüsse der Gewährträgerversammlung sowie des Verwaltungsrates zu beachten. Er beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzers.

(2) Der Vorstand vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. Zur rechtsverbindlichen Zeichnung sind zu der Bezeichnung ,,Westfälische Provinzial-Lebensversicherungsanstalt" die Unterschriften von zwei Vorstandsmitgliedern erforderlich.

(3) Der Vorstand ist befugt, Vertretungsvollmachten zu erteilen.

(4) Der Vorstand kann die Vertretungsbefugnis der Anstalt so regeln, daß ein Vorstandsmitglied mit einem Vertretungsbevollmächtigten oder daß zwei Vertretungsbevollmächtigte gemeinsam zeichnen können. Für Geschäfte der laufenden Verwaltung kann der Vorstand eine andere Regelung treffen.

(5) Der Vorstandsvorsitzer leitet und verteilt innerhalb des Vorstandes die Geschäfte.

§ 15

(1) Zur sachverständigen Beratung der Anstalt bei der Wahrnehmung ihrer Geschäfte kann der Verwaltungsrat Beiräte bilden.

(2) Den Vorsitz führt der Vorsitzer des Verwaltungsrates oder einer seiner Stellvertreter. Der Verwaltungsrat kann für die Beiräte Geschäftsordnungen erlassen. Die Geschäftsordnung des Beirats für Vermögensanlage ist der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

(3) An die Mitglieder der Beiräte kann eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden, deren Höhe von der Gewährträgerversammlung geregelt wird.

§ 16

(1) Beschlüsse der Gewährträgerversammlung gemäß § 12a Abs. 2 Nr. 6 und 7 bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

(2) Bei Änderungen der Satzung kann bestimmt werden, daß sie auch für die vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossenen Versicherungsverträge gelten, unbeschadet der wohlerworbenen vertraglichen Rechte der Versicherungsnehmer.

(3) Sofern nicht ein anderer Zeitpunkt ausdrücklich bestimmt ist, treten die Änderungen zwei Wochen nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

§ 17

(1) Die allgemeine Anstaltsaufsicht und die besondere Anstaltsaufsicht (Versicherungsaufsicht) über die Westfälische Provinzial-Lebensversicherungsanstalt führt das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die allgemeine Anstaltsaufsicht wird im Benehmen mit dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen wahrgenommen.

(2) Die durch Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, insbesondere durch eine von ihr angeordnete Prüfung entstehenden Kosten trägt die Westfälische Provinzial-Lebensversicherungsanstalt.

§ 18

Die engste Zusammenarbeit mit den Sparkassen ist vertraglich sicherzustellen.

§ 19

(1) Die Rechtsbeziehungen zwischen der Anstalt und ihren Versicherungsnehmern werden durch die Satzung, die Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen und durch besondere Vereinbarungen geregelt. Ergänzend gelten die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes.

(2) Der Versicherungsschutz wird gegen festes Entgelt (Beitrag) gewährt.

(4) Die Versicherungsnehmer haften einander und Dritten gegenüber nicht für die Verbindlichkeiten der Anstalt. Das Versicherungsverhältnis begründet keinen Anspruch auf Auseinandersetzung im Falle seiner Beendigung oder im Falle der Auflösung der Anstalt.

§ 20

(1) Bekanntmachungen der Anstalt erfolgen in den Amtsblättern der zu ihrem Geschäftsgebiet gehörenden Regierungen.

(2) Änderungen der Satzung sind im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen zu veröffentlichen.

§ 21

Die Satzung tritt an dem auf ihre Veröffentlichung folgenden Tag in Kraft (Fn 2).

Genehmigt.

Düsseldorf, den 21. Februar 1996

Finanzministerium
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Kiesow

Ausgefertigt.

Münster, den 28. Februar 1996

Dr. Scholle

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1996 S. 149. Durch die Gründung einer Nachfolgeeinrichtung bei den Westfälischen Provinzial-VersicherungsAGen ist die bisherige Satzung entbehrlich.

Fn2

GV. NW. ausgegeben am 11. April 1996.