Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Bekanntmachung zum Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Rheinland-Pfalz über die Provinzial-Versicherungsanstalten der Rheinprovinz vom 14./21. Dezember 1995


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Bekanntmachung
zum Staatsvertrag
zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen
und dem Land Rheinland-Pfalz
über die Provinzial-Versicherungsanstalten
der Rheinprovinz
vom 14./21. Dezember 1995

Vom 10. Mai 1996 (Fn 1)

Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 24. April 1996 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Rheinland-Pfalz über die Provinzial-Versicherungsanstalten der Rheinprovinz vom 14./21. Dezember 1995 zugestimmt.

Der Staatsvertrag wird nachfolgend bekanntgemacht.

Der Tag des Inkrafttretens des Staatsvertrages wird gemäß Artikel 13 Absatz 2 gesondert bekanntgemacht.

Düsseldorf, den 10. Mai 1996

Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen
Johannes Rau

Staatsvertrag

zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen
und dem Land Rheinland-Pfalz

über

die Provinzial-Feuerversicherungsanstalt
der Rheinprovinz

und

die Provinzial-Lebensversicherungsanstalt
der Rheinprovinz

Das Land Nordrhein-Westfalen,

vertreten durch den Ministerpräsidenten,

dieser vertreten durch den Finanzminister,

und

das Land Rheinland-Pfalz,

vertreten durch den Ministerpräsidenten,

dieser vertreten durch den Minister

des Inneren und für Sport,

schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Präambel

Im Bewusstsein ihrer Verantwortung für die Provinzial-Feuerversicherungsanstalt der Rheinprovinz und die Provinzial-Lebensversicherungsanstalt der Rheinprovinz ordnen die vertragschließenden Länder die rechtlichen Verhältnisse der Unternehmen neu. Diese Rechtsgrundlage soll die Versicherungsanstalten in die Lage versetzen, den sich verändernden Marktgegebenheiten auch in der Zukunft erfolgreich zu begegnen.

Artikel 1 (Fn 2)
Rechtsform, Sitz, Dienstsiegel

(1) Die Provinzial-Feuerversicherungsanstalt der Rheinprovinz und die Provinzial-Lebensversicherungsanstalt der Rheinprovinz, nachstehend Anstalten genannt, sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts. Die geschäftliche Tätigkeit der Anstalten ist nach kaufmännischen Grundsätzen unter Berücksichtigung des Gemeinwohls zu führen. Die Erzielung von Gewinn ist nicht Hauptzweck des Geschäftsbetriebes. Im Falle der Änderung der Rechtsform einer Anstalt gemäß Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 wird die Kapitalmehrheit an dem oder den Unternehmen auf eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts übertragen.

(2) Die Anstalten haben ihren Sitz in Düsseldorf.

(3) Die Rechtsverhältnisse der Anstalten bestimmen sich vorrangig nach den Vorschriften dieses Staatsvertrages. Ergänzende Regelungen werden, soweit keine gesetzlichen Vorschriften bestehen, durch Satzung getroffen.

(4) Die Anstalten sind berechtigt, ein Dienstsiegel zu führen. Das Dienstsiegel zeigt das Wappenschild der ehemaligen Rheinprovinz und trägt in der Umschrift den Namen der Anstalt.

Artikel 2
Geschäftsgebiet, Geschäftstätigkeit

(1) Das Geschäftsgebiet der Anstalten umfasst im Lande Nordrhein-Westfalen das Gebiet des Landschaftsverbandes Rheinland, im Lande Rheinland-Pfalz die Regierungsbezirke Koblenz und Trier, in den Grenzen vom 31. Dezember 1966.

(2) Die Geschäftstätigkeit der Provinzial-Feuerversicherungsanstalt kann sich auf alle Zweige der Versicherung, mit Ausnahme der Lebensversicherung und der sonstigen nach dem Grundsatz der Spartentrennung jeweils gesondert zu betreibenden Versicherungssparten, einschließlich der Mit- und Rückversicherung, erstrecken.

(3) Die Geschäftstätigkeit der Provinzial-Lebensversicherungsanstalt kann sich auf alle Arten von Lebensversicherungen, einschließlich der Mit- und Rückversicherung, erstrecken.

(4) Eine begrenzte Tätigkeit außerhalb Deutschlands im europäischen Binnenmarkt kann durch Satzungsbestimmung zugelassen werden.

Artikel 3 (Fn 2)
Gewährträger und Gewährträgerhaftung

(1) Gewährträger der Anstalten sind das Land Rheinland-Pfalz und der Landschaftsverband Rheinland. Im Innenverhältnis haften das Land Rheinland-Pfalz zu einem Drittel, der Landschaftsverband Rheinland zu zwei Dritteln.

(2) Es können weitere Gewährträger, die juristische Personen des öffentlichen Rechts sein müssen, unter Beteiligung am Stammkapital hinzutreten. Jeder Gewährträger kann nach Maßgabe der Satzung aus dem Kreis der Gewährträger ausscheiden.

(3) Die Gewährträger sind auch Träger der Anstaltslast.

(4) Für die Verbindlichkeiten der Anstalten haften die Gewährträger als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis entsprechend ihren Anteilen am Stammkapital. Eine Inanspruchnahme der Gewährträger ist jedoch erst möglich, wenn eine Befriedigung aus dem Vermögen der Anstalten nicht zu erlangen ist. Im Falle der Änderung der Rechtsform einer Anstalt gemäß Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bleibt die Haftung der Gewährträger für diejenigen Verbindlichkeiten bestehen, die bereits zum Zeitpunkt des Rechtsformwechsels bestanden.

Artikel 4
Stammkapital

Für die Anstalten wird ein Stammkapital gebildet, das aus Mitteln der Anstalten oder durch Einzahlung aufzubringen ist undaus dem erzielten Jahresüberschuss verzinst werden kann. Die Stammkapitalanteile müssen übertragbar gestaltet sein.

Artikel 5
Organe

Organe der Anstalten sind:

1. die Gewährträgerversammlung,

2. der Verwaltungsrat,

3. der Vorstand.

Artikel 6 (Fn 2)
Gewährträgerversammlung

(1) Die Gewährträgerversammlung entscheidet insbesondere über

1. die Festsetzung, Erhöhung und Herabsetzung des Stammkapitals,

2. die Verwendung des Jahresüberschusses,

3. die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern, sowie die Regelung der Vertragsbedingungen und ihrer sonstigen Angelegenheiten,

4. den Erlaß und die Änderung von Satzungen,

5. die Übertragung des operativen Geschäfts der Anstalten auf eine oder mehrere Kapitalgesellschaften, an denen die übertragenden Anstalten die Kapitalmehrheit erhalten, die Auflösung oder Vereinigung der Anstalten sowie die Änderung der Rechtsform der Anstalten nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes.

(2) Die Beschlüsse zu Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 bedürfen der Einstimmigkeit der Gewährträgerversammlung. Die Beschlüsse zu Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Satzungen und Satzungsänderungen werden von den Anstalten in beiden Ländern öffentlich bekannt gemacht.

(3) Die Gewährträgerversammlung vertritt die Anstalt nach Maßgabe der Satzung gegenüber den Vorstands- und den Verwaltungsratsmitgliedern.

Artikel 7
Verwaltungsrat

Aufgabe des Verwaltungsrates ist insbesondere die Überwachung der Geschäftsführung des Vorstandes. Der Verwaltungsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und diesen, soweit gesetzlich zulässig, einzelne Aufgaben übertragen.

Artikel 8
Vorstand

Der Vorstand führt die Geschäfte der Anstalten und vertritt diese, ausgenommen in Angelegenheiten nach Art. 6 Abs. 3, gerichtlich und außergerichtlich.

Artikel 9
Kapitalanlagen

Kapitalanlagen der Anstalten sollen nach Möglichkeit entsprechend dem Beitragsaufkommen vor allem im Gebiet des Landschaftsverbandes Rheinland und in Rheinland-Pfalz erfolgen.

Artikel 10
Aufsicht

(1) Die Anstalten unterstehen, unbeschadet der Aufsicht nach bundesrechtlichen Vorschriften, der Aufsicht durch das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Dessen Entscheidungen ergehen im Einvernehmen mit dem Ministerium des Inneren und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Geschäftsführung unterrichten, an Ort und Stelle prüfen, mündliche und schriftliche Berichte erbitten sowie Akten und sonstige Unterlagen einsehen; sie kann auch an den Sitzungen der Anstaltsorgane jederzeit teilnehmen. Die Aufsichtsbehörde kann die Einberufung der Gewährträgerversammlung und des Verwaltungsrates zur Behandlung bestimmter Angelegenheiten verlangen.

(3) Die durch Maßnahmen der Aufsichtsbehörde entstehenden Kosten tragen die Anstalten.

(4) Erfüllen die Anstalten die ihnen obliegenden gesetzlichen Pflichten nicht oder kommen sie dem Verlangen der Aufsicht nicht nach, so kann die Aufsicht die Anstalten anweisen, innerhalb einer angemessenen Frist das Erforderliche zu veranlassen. Kommen die Anstalten der Anweisung innerhalb der ihnen gesetzten Frist nicht nach, so kann die Aufsicht an Stelle der Anstalten das Erforderliche anordnen oder durch einen Beauftragten durchführen lassen.

Artikel 11
Auflösung der Anstalten

Im Falle der Auflösung der Anstalten fällt das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Anstalten im Verhältnis ihrer Anteile am Stammkapital an die Gewährträger.

Artikel 12 (Fn 3)

(aufgehoben)

Artikel 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden ausgetauscht.

(2) Der Staatsvertrag tritt am ersten Tag des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt der Mantelvertrag über die Trägerschaft der Provinzial-Feuer- und der Provinzial-Lebensversicherungsanstalt der Rheinprovinz zwischen dem Landschaftsverband Rheinland und dem Land (Landesregierung) Rheinland-Pfalz vom 29. Mai/21. Juni 1957 außer Kraft.

Düsseldorf, den 14. Dezember 1995

Namens des Ministerpräsidenten
des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Heinz Schleußer

Mainz, den 21. Dezember 1995

Der Minister des Inneren
und für Sport
des Landes Rheinland-Pfalz

Walter Zuber

Bekanntmachung
des Inkrafttretens des Staatsvertrages
zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen
und dem Land Rheinland-Pfalz
über die Provinzial-Feuerversicherungsanstalt
der Rheinprovinz
und der Provinzial-Lebensversicherungsanstalt
der Rheinprovinz

Vom 4. Juni 1996 (Fn 4)

Nachdem die Ratifikationsurkunden zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und dem Land Nordrhein-Westfalen am 28. März/15. Mai 1996 ausgetauscht wurden, ist der Staatsvertrag gemäß seinem Artikel 13 Absatz 2 am 1. Juni 1996 in Kraft getreten.

Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1996 S. 191, in Kraft getreten am 1. Juni 1996; geändert durch Bek. v. 20.11.2001 (GV. NRW. S. 781).

Aufgehoben durch Staatsvertrag vom 8. Mai 2020 (GV. NRW. S. 704), in Kraft getreten am 4. Juli 2020.

Fn 2

Artikel 1 Abs. 1, Artikel 3 Abs. 4 und Artikel 6 Abs. 1 und 2 geändert durch Bek. v. 20.11.2001 (GV. NRW. S. 781).

Fn 3

Artikel 12 wird aufgehoben durch Bek. v. 20.11.2001 (GV. NRW. S. 781).

Fn 4

GV. NW. 1996 S. 208.