Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Satzung der Provinzial-Lebensversicherungsanstalt der Rheinprovinz - Versicherung der Sparkassen -


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Satzung
der Provinzial-Lebensversicherungsanstalt
der Rheinprovinz
- Versicherung der Sparkassen -

beschlossen von der Gewährträgerversammlung
am 07.05.1997(Fn 1)

§ 1
Name, Rechtsform, Sitz

(1) Die Provinzial-Lebensversicherungsanstalt der Rheinprovinz (im folgenden: Provinzial-Leben) ist ein Wettbewerbsunternehmen in der Form einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts. Die Provinzial-Leben führt die Zusatzbezeichnung "Versicherung der Sparkassen".

(2) Die Provinzial-Leben steht mit der Provinzial-Feuerversicherungsanstalt der Rheinprovinz in Organ- und Verwaltungsgemeinschaft.

(3) Sitz der Provinzial-Leben ist Düsseldorf.

(4) Die Provinzial -Leben ist berechtigt, ein Dienstsiegel zu führen. Das Dienstsiegel enthält das Wappenschild der ehemaligen Rheinprovinz und trägt in der Umschrift den Namen der Anstalt.

(5) Die Provinzial-Leben ist berechtigt, die Mitwirkung und Unterstützung der Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts gegen Erstattung der baren Auslagen in Anspruch zu nehmen und von ihnen Auskünfte über Angelegenheiten, die mit der Geschäftstätigkeit der Provinzial-Leben im Zusammenhang steht, einzufordern, soweit nicht gesetzliche Vorschriften oder dienstliche Gründe entgegenstehen. Die Provinzial-Leben ist befugt, die öffentlichen Bücher (Grundbücher) und Akten einzusehen und einfach beglaubigte Abschriften anzufordern.

§ 2
Geschäftstätigkeit

(1) die Provinzial-Leben betreibt alle Arten der Lebensversicherung und alle nach den aufsichtsrechtlichen Vorschriften der Lebensversicherung gleichgestellten Geschäfte.

(2) Die Provinzial-Leben arbeitet eng mit den Sparkassen zusammen. Sie fördert den Verbund der Sparkassen-Finanzgruppe.

(3) Die Provinzial-Leben kann Mit- und Rückversicherung ohne Rücksicht auf ihr Geschäftsgebiet nehmen und gewähren und in den Zweigen, die sie nicht selbst betreibt, für andere Versicherungsunternehmen Versicherungsverträge vermitteln. Die Provinzial-Leben ist zur Vermittlung von Sparverträgen, Bausparverträgen und sonstigen Geschäften, die in engem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Versicherungsbetrieb stehen, berechtigt.

(4) Die Geschäfte der Provinzial-Leben sind nach kaufmännischen Grundsätzen unter Berücksichtigung des Gemeinwohls zu führen. Die Erzielung von Gewinn ist nicht Hauptzweck des Geschäftsbetriebes.

§ 3
Geschäftsgebiet

(1) Das Geschäftsgebiet der Provinzial-Leben umfaßt im Lande Nordrhein-Westfalen das Gebiet des Landschaftsverbandes Rheinland, im Lande Rheinland-Pfalz die Regierungsbezirke Koblenz und Trier, in den Grenzen vom 31.12.1966.

(2) Eine begrenzte Tätigkeit außerhalb Deutschlands im Europäischen Binnenmarkt ist zulässig. Nähere Festlegungen trifft die Gewährträgerversammlung.

(3) Die Provinzial-Leben schließt Versicherungsverträge planmäßig nur mit Versicherungsnehmern ab, die Wohnsitz oder gewerbliche Niederlassung in ihrem Geschäftsgebiet oder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in den Ländern des Europäischen Binnenmarktes haben. Außerhalb des Geschäftsgebietes kann die Provinzial-Leben im Geschäftsgebiet eines anderen öffentlichen Versicherungsunternehmens in Deutschland Versicherungen mit dessen Zustimmung abschließen.

(4) Die Regelungen in § 1 Abs. 6 beschränken sich ausschließlich auf Rechte der Anstalt im Geschäftsgebiet gemäß § 3 Abs. 1.

§ 4
Stammkapital, Gewährträger

(1) Die Provinzial-Leben ist mit einem Stammkapital von mindestens DM 5 000 000,- ausgestattet. Sofern es sich um eingezahltes Stammkapital handelt, kann dieses aus dem erzielten Jahresüberschuß verzinst werden. Das gleiche gilt für Stammkapital, das aus Überschüssen von Verträgen gebildet wird, die nach dem 24.03.1997 abgeschlossen worden sind.

(2) Als Gewährträger der Provinzial-Leben und Träger der Anstaltslast sind am Stammkapital beteiligt:

- der Rheinische Sparkassen- und Giroverband mit 34 %

- der Sparkassen- und Giroverband Rheinland-Pfalz mit 33 1/3%.

  • der Landschaftsverband Rheinland mit 32 2/3%.

(3) Es können weitere Gewährträger, die juristische Personen des öffentlichen Rechts sein müssen, unter Beteiligung am Stammkapital hinzutreten. Jeder Gewährträger kann gemäß § 8 Abs.1 lit.j) aus dem Kreis der Gewährträger ausscheiden.

§ 5
Vermögen und Haftung

(1) Das Vermögen der Provinzial-Leben ist nach Maßgabe der Gesetze, der Richtlinien der Aufsichtsbehörden und aufgrund des Geschäftsplanes anzulegen. Vermögen und Einnahmen der Anstalt dürfen - unbeschadet § 4 Abs. 1 - nur im Interesse der Anstalt oder ihrer Versicherungsnehmer verwendet werden. Sie sind von dem Vermögen anderer juristischer Personen des öffentlichen oder privaten Rechts getrennt zu halten.

(2) Für die Verbindlichkeiten der Provinzial-Leben haften die Gewährträger als Gesamtschuldner. Im Innenverhältnis bemessen sich Rechte und Pflichten der Gewährträger nach Maßgabe ihrer Beteiligung am Stammkapital. Eine Inanspruchnahme der Gewährträger ist erst dann möglich, wenn eine Befriedigung aus dem Vermögen der Provinzial-Leben nicht zu erlangen ist. Die Provinzial-Leben ist verpflichtet, diese Leistungen den Gewährträgern zu erstatten, sobald Mittel zu diesem Zweck verfügbar sind.

§ 6
Organe

(1) Organe der Provinzial-Leben sind:

- die Gewährträgerversammlung

- der Verwaltungsrat

- der Vorstand.

(2) Die Mitglieder der Organe sind auch nach Beendigung ihres Amtes zur Verschwiegenheit verpflichtet. Ein Mitglied hat sich der Beratung und Abstimmung zu enthalten, wenn der Gegenstand ihn selbst oder eine Person betrifft, bei der ihm nach der Zivilprozeßordnung ein Zeugnisverweigerungsrecht zustehen würde.

§ 7
Gewährträgerversammlung

(1) die Gewährträgerversammlung besteht aus:

a) - dem Verbandvorsteher des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes

- dem Verbandsvorsteher des Sparkassen- und Giroverbandes Rheinland-Pfalz

- dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland

sowie

b) - neun weiteren Mitgliedern, von denen jeder Gewährträger jeweils drei Vertreter entsendet.

(2) Vorsitzender und stellvertretende Vorsitzende der Gewährträgerversammlung sind die Mitglieder gemäß Absatz 1 Buchstabe a) in der folgenden Reihenfolge:

a) - der Verbandsvorsteher des Sparkassen- und Giroverbandes Rheinland-Pfalz

b) - der Verbandsvorsteher des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes

c) - der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland.

(3) Der Vorsitz in der Gewährträgerversammlung wechselt in der Reihenfolge gemäß Absatz 2 alle zwei Jahre. Im Verhinderungsfall wird der Vorsitzende durch den turnusmäßig nachfolgenden vertreten.

(4) Zu Mitgliedern der Gewährträgerversammlung können nicht berufen werden Mitglieder des Vorstandes und Mitarbeiter der Provinzial-Leben sowie Personen, die eine Tätigkeit für ein Unternehmen ausüben, das mit der Provinzial-Leben oder einem sonstigen Mitgliedsunternehmen der rheinischen Sparkassenorganisation oder der Sparkassenorganisation in Rheinland-Pfalz im Wettbewerb steht sowie Mitglieder von Aufsichtsräten und entsprechenden Organen solcher Unternehmen. Die Mitgliedschaft in der Gewährträgerversammlung erlischt bei einem Mitglied gemäß Absatz 1 Buchstabe b) mit der Abberufung durch die entsendende Stelle, die jederzeit möglich ist.

(5) Der Vorsitzende der Gewährträgerversammlung kann in dringenden oder geeigneten Fällen einen Beschluß der Gewährträgerversammlung auch im Wege der schriftlichen Abstimmung herbeiführen.

§ 8
Aufgaben der Gewährträgerversammlung

(1) die Gewährträgerversammlung ist zuständig und beschließt insbesondere über:

a) Erlaß der Satzung und ihre Änderung,

b) Erhöhung und Herabsetzung der Stammkapitals sowie andere Kapitalmaßnahmen,

c) Grundsätze des Geschäftspolitik,

d) Erlaß und Änderung von Richtlinien für die Vermögensanlage,

e) Wirtschaftsplan für das Folgejahr,

f) Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie die Regelung der Vertragsbedingungen und ihrer sonstigen Angelegenheiten,

g) Feststellung des Jahresabschlusses sowie Verwendung des Jahresüberschusses und Deckung eines Jahresfehlbetrages nach Anhörung des Verwaltungsrates,

h) Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates sowie des Vorstandes; die Entlastung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.

i) Bestellung des Wirtschaftsprüfers für den Jahresabschluß sowie Bestellung von Sonderprüfern und des Treuhänders,

j) Aufnahme von Gewährträgern unter Beteiligung am Stammkapital sowie über die Ubertragung des Gewährträgeranteils bei Ausscheiden eines Gewährträgers; keines Beschlusses bedarf es bei einer teilweisen oder vollständigen Übertragung des Gewährträgeranteils einschließlich des Stammkapitalanteils vom Landschaftsverband Rheinland auf den Rheinischen Sparkassen- und Giroverband.

k) Vereinigung mit anderen Versicherungsanstalten, Auseinandersetzung im Falle von Gebietsübertragungen und die Vereinbarung über Übertragung eines Versicherungsbestandes,

l) Geschäftsordnungen für den Verwaltungsrat und den Vorstand,

m) Festsetzung von Aufwandsentschädigungen für die Mitglieder der Gewährträgerversammlung sowie des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse.

n) Auflösung der Anstalt.

(2) Der vorherigen Zustimmung der Gewährträgerversammlung unterliegen folgende Geschäfte und Maßnahmen des Vorstandes:

a) Änderungen des Geschäftsplanes im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes,

b) Einführung neuer Versicherungszweige,

c) Gründung, Auflösung, Erwerb und Veräußerung von Beteiligungsgesellschaften und anderen Unternehmen, Erwerb und Veräußerung von Anteilen sowie Kapitalerhöhungen bei bestehenden Beteiligungen,

d) Abschluß und Aufhebung von Unternehmensverträgen, insbesondere von Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen,

e) Abschluß, Änderung und Aufhebung von Funktionsausgliederungsverträgen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

(3) Die Gewährträgerversammlung kann weitere Aufgaben zum Gegenstand der Beratung und Beschlußfassung machen, sofern sie nicht in die Zuständigkeit des Vorstandes fallen.

(4) Der Vorsitzende der Gewährträgerversammlung vertritt die Anstalt gegenüber den Vorstandsmitgliedern.

§ 9
Sitzungen
der Gewährträgerversammlung

(1) Die Gewährträgerversammlung versammelt sich auf Einladung ihres Vorsitzenden, sooft es die Geschäftslage erfordert, mindestens zweimal im Jahr. Die Gewährträgerversammlung muß einberufen werden, wenn es ein Gewährträger, der Verwaltungsrat, der Vorstand oder die Aufsichtsbehörde unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragen.

(2) Das Stimmrecht in der Gewährträgerversammlung bestimmt sich nach dem Anteil am Stammkapital und wird für jeden Gewährträger einheitlich ausgeübt.

(3) Die Beschlußfassung in der Gewährträgerversammlung erfolgt mit der Mehrheit der Stimmrechte. Beschlüsse gemäß § 8 Abs. 1 Buchstaben f) und g) bedürfen bis zum 31.12.2000 einer Mehrheit von 75% des vertretenden Stammkapitals.

(4) Beschlüsse über Satzungsänderungen, über die Erhöhung des Stammkapitals durch Einzahlung gemäß § 8 Abs. 1 Buchstabe b) sowie über die Auflösung der Provinzial-Leben bedürfen der Einstimmigkeit.

(5) die Gewährträgerversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

(6) An den Sitzungen der Gewährträgerversammlung nehmen die Mitglieder des Vorstandes teil, sofern die Gewährträgerversammlung nichts anderes beschließt. Die Gewährträgerversammlung kann weitere Teilnehmer einladen.

§ 10
Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus dem

a) - Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland,

- Verbandsvorsteher des Sparkassen- und Giroverbandes Rheinland-Pfalz,

- Verbandsvorsteher des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes

sowie

b) - 24 weiteren Mitgliedern, von denen jeder Gewährträger jeweils acht entsendet.

(2) Sofern der Verwaltungsrat nichts anderes beschließt, nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil

a) die Mitglieder des Vorstandes,

b) zwei Mitarbeiter der Anstalt, die vom Personalrat für die Dauer seiner Wahlzeit benannt werden.

(3) Den Vorsitz im Verwaltungsrat führen abwechselnd für die Dauer von zwei Jahren die in Absatz 1 Buchstabe a) genannten Mitglieder in der dort genannten Reihenfolge. Im Verhinderungsfall wird der Vorsitzende durch den turnusmäßig nachfolgenden vertreten.

(4) Die Mitglieder nach Absatz 1 Buchstabe a) benennen für ihre Funktion im Verwaltungsrat und in seinen Ausschüssen außer im Vorsitz jeweils einen ständigen Vertreter und sind berechtigt, diese Vertreter zu den Sitzungen hinzuzuziehen. Der Sparkassen- und Giroverband Rheinland-Pfalz bestellt für das Land Rheinland-Pfalz bis zum 31.12.2006 zusätzlich einen ständigen Vertreter. Für jedes Verwaltungsratsmitglied gemäß Abs. 1 Buchstabe b) ist ein Verhinderungsvertreter zu bestellen. Die Bestimmungen des Verwaltungsrates gelten für den Verhinderungsvertreter entsprechend.

(5) Die Amtszeit der Mitglieder gemäß § 10 Abs. 1 Buchstabe b) beträgt fünf Jahre. Nach Ablauf der Amtszeit üben die Mitglieder ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt des neuen Verwaltungsrates weiter aus.

(6) § 7 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Scheidet ein Mitglied gemäß § 10 Abs. 1 Buchstabe b) vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Verwaltungsrat aus, so kann für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied entstandt werden.

§ 11
Aufgaben des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes.

(2) Der Verwaltungsrat ist insbesondere zuständig für:

a) Entgegennahme der laufenden Berichterstattung des Vorstandes sowie der Berichterstattung des Vorstandes über wichtige Geschäftsvorgänge,

b) Entgegennahme und Beratung der Prüfungsberichte und der Prüfungsergebnisse vom Abschlußprüfer oder Sonderprüfer,

c) Überwachung des Beteiligungsbereichs,

d) Grundsätze für die Anstellungsbedingungen der Mitarbeiter,

  1. Erwerb und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie deren Bebauung; werden von der Anstalt beliehene Grundstücke im Wege der Zwangsversteigerung oder aus der Abwicklung von Schadensfällen erworben oder weiterveräußert, so ist der Verwaltungsrat zu unterrichten,

f) Aufnahme von Darlehen durch die Anstalt und Übernahme von Bürgschaften und Garantieverpflichtungen, soweit dies nicht unmittelbar mit ihrer Versicherungstätigkeit zusammenhängt,

g) Bestellung und Abberufung der Beiratsmitglieder, des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden der Beiräte nach § 14 Abs. 2 sowie die Festsetzung einer Aufwandsentschädigung.

h) Geschäftsordnung für die Beiräte.

(3) Der Verwaltungsrat kann weitere Aufgaben, die mit der Überwachungstätigkeit in Zusammenhang stehen, zum Gegenstand seiner Beratung machen sowie sachverständige Dritte zur Anhörung hinzuziehen.

§ 12
Sitzungen des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat versammelt sich auf Einladung seines Vorsitzenden, sooft es die Lage des Geschäftes erfordert, jedoch mindestens zweimal im Jahr. Der Verwaltungsrat muß einberufen werden, wenn es einer der stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens 1/3 der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates, der Vorstand oder die Aufsichtsbehörde unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangen.

(2) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder einer seiner Vertreter sowie mindesten 13 weitere Mitglieder anwesend sind.

(3) Der Verwaltungsrat beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 13
Verwaltungsausschuß
und andere Ausschüsse

(1) Der Verwaltungsrat bildet einen Verwaltungsausschuß. Mitglieder des Verwaltungsausschusses sind die Mitglieder des Verwaltungsrates gemäß § 10 Abs. 1 Buchstabe a). Vorsitzender des Verwaltungsausschusses ist der Vorsitzende des Verwaltungsrates. An den Sitzungen nehmen der Vorsitzende des Vorstandes und sein Stellvertreter teil, sofern der Verwaltungsausschuß nichts anderes beschließt.

(2) Der Verwaltungsausschuß bereitet die Sitzungen des Verwaltungsrates vor und beschließt über die ihm vom Verwaltungsrat übertragenen Aufgaben.

(3) Der Verwaltungsrat kann aus dem Kreis seiner Mitglieder andere Ausschüsse bilden.

(4) Der Verwaltungsrat gibt seinen Ausschüssen eine Geschäftsordnung.

§ 14
Beiräte

(1) Zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen der Provinzial-Leben und den Sparkassen wird ein Sparkassenbeirat gebildet. Der Vorsitz im Sparkassenbeirat wechselt zwischen dem Verbandsvorsteher und dem Verbandsvorsteher des Sparkassen- und Giroverbandes Rheinland-Pfalz im Turnus von zwei Jahren.

(2) Zur sachverständigen Beratung der Provinzial-Leben bei der Wahrnehmung ihrer Geschäfte und zur Förderung des Kontaktes mit der Wirtschaft und der öffentlichen Verwaltung können weitere Beiräte gebildet werden. Der Vorsitzende des jeweiligen Beirats sowie sein Stellvertreter werden aus der Mitte der Mitglieder des Verwaltungsrates gewählt.

§ 15
Vorstand

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Provinzial-Leben in eigener Verantwortung. Der Vorstand vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. Zur Vertretung sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich berechtigt.

(2) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, von denen eines zum Vorstandsvorsitzenden und ein weiteres zum stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden berufen wird.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.

(4) Der Vorstandsvorsitzende bestimmt die Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstandes und unterrichtet die Gewährträgerversammlung hierüber unverzüglich.

(5) Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(6) Der Vorstand hat den Verwaltungsrat regelmäßig über alle wichtigen Angelegenheiten und über die wirtschaftliche Lage der Anstalt zu unterichten. Der Vorstand unterrichtet die Gewährträgerversammlung über die beabsichtigte Geschäftspolitik sowie andere grundsätzliche Fragen der Geschäftsführung.

§ 16
Geschäftsjahr und Jahresabschluß

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Der Vorstand stellt nach Abschluß des Geschäftsjahres den Jahresabschluß und den Lagebericht nach den gesetzlichen Vorschriften auf und legt ihn dem Abschlußprüfer zur Durchführung der Prüfung vor.

(3) Der im Jahresabschluß ausgewiesene Überschuß ist, soweit die Versicherten nicht unmittelbar beteiligt worden sind, nach Maßgabe des Geschäftsplanes und den Bestimmungen des Aufsichtsrechts in eine Rückstellung für Beitragsrückerstattung einzustellen. Der verbleibende Jahresüberschuß steht für die Verzinsung des Stammkapitals nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 und für die Dotierung der Rücklagen zur Verfügung.

(4) Die der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugewiesenen Beträge dürfen nur für die Überschußbeteiligung der Versicherten verwendet werden. Die Provinzial-Leben ist jedoch berechtigt, mit Zustimmung der Aufsichtsbehörden in Ausnahmefällen die Rückstellung für Beitragsrückerstattung, soweit sie nicht auf bereits festgelegte Überschußanteile entfällt, im Interesse der Versicherten zur Abwendung eines Notstandes heranzuziehen.

§ 17
Aufsicht

(1) Die Provinzial-Leben untersteht, unbeschadet der Aufsicht nach bundesrechtlichen Vorschriften, der Aufsicht durch das Land Nordrhein-Westfalen, dessen Entscheidungen im Einvernehmen mit dem Land Rheinland-Pfalz ergeben.

(2) Die Aufsicht erstreckt sich darauf, daß die Tätigkeit der Provinzial-Leben im Einklang mit Recht und Gesetz steht.

(3) Die durch Maßnahmen der Aufsichtsbehörde entstehenden Kosten trägt die Provinzial-Leben.

§ 18
Auflösung der Provinzial-Leben

Im Falle der Auflösung der Provinzial-Leben ist die Liquidation einzuleiten. Das beendeter Liquidation verbleibende Vermögen fällt den Gewährträgern nach Maßgabe ihrer Anteile am Stammkapital zu.

§ 19
Übergangsregelungen

(1) Im Falle der Auflösung der Provinzial-Leben sind nach Abzug des eingezahlten Stammkapitals die Versicherungsnehmer, die zum Zeitpunkt der Festsetzung des Stammkapitals in einem Versicherungsverhältnis mit der Provinzial-Leben gestanden haben, das bei Auflösung und Liquidation der Provinzial-Leben noch nicht abgelaufen ist, am Vermögen zu beteiligen. Die Auszahlung erfolgt als besondere Überschußbeteiligung, wobei sich die Höhe der Anteils des einzelnen Versicherten am Liquidationsüberschuß nach seinem Anteil an der zum Liquidationszeitpunkt bestehenden Gesamtrückstellung (Deckungsrückstellung, Rückstellung für Beitragsrückerstattung, sonstige Guthaben der Versicherungsnehmer) richtet.

(2) Die Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 2 entfaltet Wirkung ausschließlich hinsichtlich der Versicherungsverträge der Versicherungsnehmer, welche bereits zum 24.03.1997 bestanden haben.

§ 20
Bekanntmachungen

Satzungsänderungen der Provinzial-Leben werden im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen sowie im Staatsanzeiger des Landes Rheinland-Pfalz veröffentlicht. Die Bekanntmachung des Jahresabschlusses erfolgt im Bundesanzeiger.

§ 21
Ergänzende Auslegungsregeln

Soweit die Gesetze, diese Satzung oder sonstige spezielle Rechtsregelungen nicht entgegenstehen, gelten rechtsanalog die Grundsätze des Aktiengesetzes.

§ 22(Fn 2)
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt an dem auf ihre Veröffentlichung folgenden Tag in Kraft(Fn 3). Erfolgen die Veröffentlichungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten, ist die letzte Veröffentlichung maßgebend.

Die Neufassung der Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Köln, den 23.Juli 1997

Ferdinand E s s e r

Der Direktor des
Landschaftsverbandes Rheinland
als Vorsitzender
der Gewährträgerversammlung

Mainz, den 25.Juli 1997

Dr. Ernst T h e i l e n

Staatssekretär
als stellvertretender Vorsitzender
der Gewährträgerversammlung

Hinweis:

Die Neufassung der Satzung erfolgt mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde, des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen, vom 09.07.1997 sowie mit Genehmigung des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen, Berlin, vom 19.06.1997.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1997 S. 251.Aufgehoben durch Neufassung vom 8. März 2002 (GV. NRW. S. 125)

Fn 2

§ 22 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 25.August 1997.



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