Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über das Wahlverfahren zur Aufstellung des Vorschlags der Personalversammlung für die Wahl des Verwaltungsrats der Sparkassen (Wahlordnung für Sparkassen - Spk-WO)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über das Wahlverfahren zur Aufstellung
des Vorschlags der Personalversammlung
für die Wahl des Verwaltungsrats der Sparkassen
(Wahlordnung für Sparkassen - Spk-WO)

Vom 7. Oktober 1975 (Fn 1)

Auf Grund des § 10 Abs. 5 des Sparkassengesetzes - SpkG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1975 (GV. NW. S. 498) (Fn 2) wird im Benehmen mit dem Wirtschaftsausschuß des Landtags folgendes verordnet:

§ 1
Wahlvorbereitung

(1) Der Hauptverwaltungsbeamte des Gewährträgers der Sparkasse teilt dem Personalrat oder, soweit ein solcher nicht vorhanden ist, den Dienstkräften der Sparkasse mindestens 12 Wochen vor der Wahl des Verwaltungsrates (maßgeblicher Zeitpunkt) mit, daß gemäß § 10 Abs. 2 SpkG Vorschläge der Personalversammlung für die nach § 8 Abs. 1 Buchstabe c und Absatz 2 Buchstabe c SpkG in den Verwaltungsrat zu wählenden Dienstkräfte zu machen sind. Die Wahl der vorzuschlagenden Dienstkräfte ist so durchzuführen, daß die Vorschläge der Personalversammlung mindestens 3 Wochen vor dem maßgeblichen Zeitpunkt feststehen.

(2) Personalversammlung im Sinne dieser Verordnung ist die Gesamtheit aller wahlberechtigten Dienstkräfte.

(3) Die Frist nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einvernehmen mit dem Personalrat abgekürzt werden, soweit die Frist nach § 5 Abs. 1 Satz 1 eingehalten wird.

§ 2 (Fn 3)
Wahlvorstand

(1) Der Personalrat der Sparkasse bestellt spätestens 10 Wochen vor dem maßgeblichen Zeitpunkt drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Bei Sparkassen mit weniger als 30 ständig beschäftigten Dienstkräften kann der Wahlvorstand aus einer Person bestehen.

(2) Ist kein Personalrat vorhanden oder kommt der Personalrat seiner Verpflichtung zur Bestellung des Wahlvorstandes nicht fristgerecht nach, so bestellt der Hauptverwaltungsbeamte, bei Zweckverbandssparkassen der Verbandsvorsteher den Wahlvorstand.

(3) § 1 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 3 der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz (WO-LPVG) vom 20. Mai 1986 (GV. NW. S. 485) (Fn 4) sinngemäß.

§ 3 (Fn 5)
Wahlrecht

(1) Wahlberechtigt sind alle Dienstkräfte, die am Wahltage

1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,

2. in das Wählerverzeichnis eingetragen sind.

(2) Wahlberechtigt sind nicht

a) Dienstkräfte, die voraussichtlich nur für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten beschäftigt werden,

b) Mitglieder des Vorstandes und Stellvertreter,

c) Dienstkräfte, die infolge Richterspruch das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen,

d) Dienstkräfte, die am Wahltage seit mehr als sechs Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind.

§ 4 (Fn 6)
Wählbarkeit

(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die

1. seit einem Jahr bei der Sparkasse beschäftigt sind,

2. das Wahlrecht für den Deutschen Bundestag besitzen.

(2) Wählbar ist nicht, wer

a) wöchentlich regelmäßig weniger als zwei Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt ist,

b) Vertreter nach § 13 Abs. 2 Buchstabe c SpkG ist.

(3) Besteht die Sparkasse weniger als ein Jahr, so sind in Abweichung von Absatz 1 Nr. 1 diejenigen Dienstkräfte wählbar, die seit Bestehen der Sparkasse bei ihr beschäftigt sind.

§ 5
Wahlausschreiben

(1) Der Wahlvorstand erläßt spätestens acht Wochen vor dem maßgeblichen Zeitpunkt ein Wahlausschreiben. Es ist von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben.

(2) Das Wahlausschreiben muß enthalten

1. den Ort und den Tag seines Erlasses;

2. die Bestimmung des Ortes, an dem das Wählerverzeichnis, die Wahlordnung zum LPVG und diese Verordnung ausliegen;

3. den Hinweis, daß nur Dienstkräfte wählen und gewählt werden können, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind;

4. den Hinweis, daß Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur vor Ablauf von 1 Woche seit dem Erlaß des Wahlausschreibens schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können; der letzte Tag der Einspruchsfrist ist anzugeben;

5. die Zahl der Dienstkräfte, die von der Personalversammlung für den Verwaltungsrat vorgeschlagen werden müssen; hierbei ist auszugehen von der am Tage des Erlasses des Wahlausschreibens festgestellten Zahl der ständig Beschäftigten;

6. die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von 3 Wochen seit dem Erlaß des Wahlausschreibens bei dem Wahlvorstand einzureichen; der letzte Tag der Frist ist anzugeben;

7. den Hinweis auf die Mindestzahl von Dienstkräften, von denen ein gültiger Wahlvorschlag unterzeichnet sein muß;

8. den Hinweis, daß jeder Wahlvorschlag Namen für mindestens die doppelte Anzahl der zu wählenden ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder enthalten soll;

9. den Hinweis, daß die Stimmabgabe an die Wahlvorschläge gebunden ist und daß nur solche Wahlvorschläge berücksichtigt werden, die fristgerecht (Nummer 6) eingereicht worden sind;

10. einen Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe oder die Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe;

11. den Ort und die Zeit der Stimmabgabe;

12. den Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und sonstige Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind (Betriebsadresse des Wahlvorstandes);

13. den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekanntgegeben werden;

14. den Ort und den Termin der Sitzung, in der das Wahlergebnis festgestellt wird.

(3) Der Wahlvorstand hat eine Abschrift oder einen Abdruck dieser Verordnung, der Wahlordnung zum LPVG und des Wahlausschreibens vom Tage seines Erlasses bis zum Abschluß der Stimmabgabe an einer oder an mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen auszuhängen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten.

(4) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom Wahlvorstand jederzeit berichtigt werden.

(5) Mit Erlaß des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet.

§ 6 (Fn 7)
Wahlvorschläge

(1) Die Wahlberechtigten können zur Wahl der Bewerber nach § 10 Abs. 2 SpkG Wahlvorschläge machen.

(2) Die Wahlvorschläge sind innerhalb von 3 Wochen nach dem Erlaß des Wahlausschreibens einzureichen. Den Wahlvorschlägen sind die schriftlichen Zustimmungen der Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen.

(3) Die Vorschriften der §§ 9 Abs. 1, 2 und 7 sowie 10 bis 13 WO-LPVG gelten sinngemäß.

§ 7
Inhalt der Wahlvorschläge

(1) Jeder Wahlvorschlag soll mindestens doppelt soviel Bewerber enthalten wie nach § 10 Abs. 2 SpkG ordentliche und stellvertretende Mitglieder für den Verwaltungsrat zu wählen sind. Die Namen der einzelnen Bewerber sind auf dem Wahlvorschlag untereinander aufzuführen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Außer dem Familiennamen sind der Vorname, das Geburtsdatum und die Dienststellung anzugeben.

(2) Jeder Wahlvorschlag muß mindestens von einem Zehntel, jedoch wenigstens von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein; in jedem Fall genügen die Unterschriften von 50 Wahlberechtigten.

(3) Aus dem Wahlvorschlag soll zu ersehen sein, welcher der Unterzeichner zur Vertretung des Wahlvorschlages gegenüber dem Wahlvorstand und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstandes berechtigt ist. Fehlt bei Wahlvorschlägen der Dienstkräfte eine Angabe hierüber, gilt der Unterzeichner als berechtigt, der an erster Stelle steht.

(4) Ein Wahlvorschlag kann nur geändert werden, wenn die in § 6 Abs. 2 bestimmte Frist noch nicht abgelaufen ist und alle Unterzeichner der Änderung zustimmen.

§ 8 (Fn 8)
Stimmabgabe

(1) Die Stimmabgabe erfolgt in gemeinsamer Wahl sämtlicher wahlberechtigten Dienstkräfte auf Grund von Wahlvorschlägen durch Abgabe eines Stimmzettels in einem Wahlumschlag. §§ 14 Abs. 1, 3 und 4, 15 bis 17 und 18 Abs. 1 Buchstabe b) WO-LPVG gelten sinngemäß.

(2) Auf dem Stimmzettel sind die Bewerber in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname und Dienststellung aufzuführen. Der Wähler kennzeichnet die von ihm gewählten Bewerber durch Ankreuzen an der hierfür im Stimmzettel vorgesehenen Stelle; es dürfen so viele Bewerber gewählt werden, wie der Vertretung des Gewährträgers vorzuschlagen sind.

§ 9 (Fn 8)
Wahlergebnis

Gewählt sind nach § 10 Abs. 2 Satz 2 SpkG entsprechend den höchsten Stimmzahlen im Falle des § 8 Abs. 1 SpkG die ersten acht, im Falle des § 8 Abs. 2 SpkG die ersten 20 Bewerber. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. § 19 WO-LPVG gilt sinngemäß.

§ 10 (Fn 8)
Wahlniederschrift

(1) Nach Ermittlung der vorgeschlagenen Bewerber fertigt der Wahlvorstand eine Niederschrift, die von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muß enthalten

1. die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen;

2. die Zahl der gültigen Stimmen;

3. die jedem Bewerber zugefallenen Stimmzahlen;

4. die Zahl der ungültigen Stimmen;

5. die Namen der für den Vorschlag nach § 10 Abs. 2 SpkG gewählten Bewerber;

6. besondere während der Wahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.

(2) § 20 Abs. 3 LPVG und § 21 WO-LPVG gelten sinngemäß.

§ 11
Mitteilung des Ergebnisses

Der Wahlvorstand teilt der Vertretung des Gewährträgers der Sparkasse unverzüglich, spätestens aber drei Tage nach der Wahl der Personalversammlung, die Vorschlagsliste schriftlich mit. In der Vorschlagsliste sind die vorgeschlagenen Personen nach Stimmzahlen zu ordnen und diese hinter den Namen anzugeben.

§ 12 (Fn 9)
Vorgezogenes Vorschlagsverfahren

(1) Wird im Zuge der Vereinigung von Sparkassen oder der Übertragung von Zweigstellen ein neuer Verwaltungsrat gewählt, kann das Wahlverfahren nach den Vorschriften dieser Wahlordnung zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Sparkassenorgane bereits vor der Vereinigung stattfinden.

(2) Abweichend von dieser Wahlordnung gilt für das Wahlverfahren nach Absatz 1:

1. Die Mitteilung nach § 1 an die Personalräte der beteiligten Sparkassen nimmt der Hauptverwaltungsbeamte des Gewährträgers der neu zu errichtenden Sparkasse vor, wenn dieser Hauptverwaltungsbeamte noch nicht bestellt ist, die Hauptverwaltungsbeamten der Gewährträger der beteiligten Sparkassen, bei Zweckverbandssparkassen die Verbandsvorsteher.

2. Die Personalräte der beteiligten Sparkassen bestellen durch gemeinsamen Beschluß einen gemeinsamen Wahlvorstand. In dem Wahlvorstand muß jede Sparkasse vertreten sein. Sind an der Vereinigung mehr als drei Sparkassen beteiligt, kann die Zahl von drei Mitgliedern des Wahlvorstandes nach § 2 Abs. 1 insoweit überschritten werden.

3. Hinsichtlich des weiteren Verfahrens gelten die beteiligten Sparkassen als bereits vereinigt.

4. Als Beschäftigungszeit nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 gilt die Beschäftigungszeit bei einer der beteiligten Sparkassen.

§ 13
Anfechtung der Wahl

Für die Anfechtung der Wahl gilt § 22 LPVG entsprechend.

§ 14 (Fn 10)

Diese Verordnung tritt am 1. November 1975 in Kraft. Das Finanzministerium berichtet der Landesregierung bis Ende 2009 über die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der einzelnen Regelungen.

Der Minister
für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1975 S. 574, geändert durch VO v. 6. 10. 1989 (GV. NW. S. 570); Artikel 199 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.
Aufgehoben durch Verordnung vom 31. März 2022 (GV. NRW. S. 481).

Fn 2

SGV. NW. 764.

Fn 3

§ 2 Abs. 4 geändert durch VO v. 6. 10. 1989 (GV. NW. S. 570); in Kraft getreten am 25. November 1989.

Fn 4

SGV. NW. 2035.

Fn 5

§ 3 Abs. 2 geändert durch VO v. 6. 10. 1989 (GV. NW. S. 570); in Kraft getreten am 25. November 1989.

Fn 6

§ 4 Abs. 2 geändert durch VO v. 6. 10. 1989 (GV. NW. S. 570); in Kraft getreten am 25. November 1989.

Fn 7

§ 6 Abs. 3 geändert durch VO v. 6. 10. 1989 (GV. NW. S. 570); in Kraft getreten am 25. November 1989.

Fn 8

§ 8 Abs. 1, § 9 und § 10 Abs. 2 geändert durch VO v. 6. 10. 1989 (GV. NW. S. 570); in Kraft getreten am 25. November 1989.

Fn 9

§ 12 Abs. 1 geändert durch VO v. 6. 10. 1989 (GV. NW. S. 570); in Kraft getreten am 25. November 1989.

Fn 10

§ 14 Satz 2 neu angefügt durch Artikel 199 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.



Normverlauf ab 2000: