Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung zur Regelung des Geschäftsrechts und des Betriebes der Sparkassen in Nordrhein-Westfalen (Sparkassenverordnung - SpkVO -)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
zur Regelung des Geschäftsrechts
und des Betriebes der Sparkassen
in Nordrhein-Westfalen
(Sparkassenverordnung - SpkVO -)

Vom 15. Dezember 1995 (Fn 1)

Aufgrund der §§ 4 Abs. 2, 14 Abs. 6, 17 Abs. 2 und 3, 18 Abs. 8, 26 Abs. 2 des Sparkassengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 1995 (GV. NW. S. 92) (Fn 2) wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium verordnet:

§ 1
Grundsatz

Die Sparkassen dienen der geld- und kreditwirtschaftlichen Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft insbesondere des Gewährträgergebietes (Geschäftsgebiet) und ihres Gewährträgers. Sie dürfen dabei alle banküblichen Geschäfte betreiben, soweit das Sparkassengesetz oder die nachfolgenden Bestimmungen keine Einschränkungen vorsehen. Die Sparkassen betreiben ihr Geschäft im Rahmen einer zeitgemäßen Sicherheitspolitik, insbesondere einer umfassenden Risikosteuerung und Risikostreuung, entsprechend banküblichen Gepflogenheiten.

§ 2
Kreditbegriff

Kredite im Sinne dieser Verordnung sind alle Geschäfte der in § 19 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) genannten Art.

Abschnitt I
Allgemeine Begrenzungen der Geschäftstätigkeit

§ 3 (Fn 4)
Regionalprinzip

(1) Kreditvergaben an Personen mit Sitz oder Niederlassung außerhalb des in der Sparkassensatzung festgelegten Gebietes (Satzungsgebiet) innerhalb der Europäischen Union sind nur zulässig, wenn die Sparkasse das Kreditgeschäft weiterhin überwiegend innerhalb des Satzungsgebietes betreibt und insoweit die regionale Aufgabenerfüllung als Schwerpunkt erhalten bleibt. Die Kreditvergabe an Personen mit Sitz oder Niederlassung außerhalb des Satzungsgebietes im Inland ist nur ausnahmsweise zulässig.

(2) Kreditvergaben an Personen mit Sitz oder Niederlassung außerhalb der Europäischen Union sind ausnahmsweise zulässig, wenn die Kredite in unmittelbarem Zusammenhang mit der kreditwirtschaftlichen Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft im Satzungsgebiet stehen (Anknüpfungsgrundsatz). Im Rahmen des Anknüpfungsgrundsatzes sind insbesondere zulässig

a) Kredite an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bei der Sparkasse oder bei einem anderen Unternehmen innerhalb des Satzungsgebietes beschäftigt sind;

b) Bestätigung von Export-Akkreditiven, Einlösung von Bar-Akkreditiven und Kreditbriefen sowie Übernahme von Gewährleistungen im Auftrag ausländischer Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute (Institute gemäß § 1 Abs. 1 b KWG;

c) Kredite für Bestellungen bei Unternehmen, die ihren Sitz im Satzungsgebiet haben und die mit der Sparkasse in Geschäftsbeziehungen stehen; hierunter fallen auch Forfaitierungsgeschäfte;

d) Kredite an rechtlich selbständige Auslandstöchter von Unternehmen, die ihren Sitz im Satzungsgebiet haben;

e) Refinanzierungen von Krediten im Rahmen zentraler Kreditaktionen an Personen innerhalb des Satzungsgebietes;

f) Kredite gegen Grundpfandrechte oder Schiffshypotheken auf Objekten innerhalb des Satzungsgebietes, wenn der Kredit aus dem beliehenen Objekt bedient werden kann und eine Person als inländische Zustellungsbevollmächtigte bestellt wird.

(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für

a) Geschäfte nach § 9 Abs. 1,

b) Geschäfte mit Instituten nach § 9 Abs. 2,

c) Kredite an ein inländisches öffentlich-rechtliches Kreditinstitut, eine inländische Sparkasse in privater Rechtsform oder ein Institut mit Sitz in einem Land der Zone A gemäß § 1 Abs. 5 b KWG, das der internationalen Sparkassenorganisation angehört,

d) Kredite an Institute für die Abwicklung von Finanzdienstleistungen im Rahmen des Außenwirtschaftsverkehrs.

(4) Die Sparkassen dürfen sich an Unternehmen und Einrichtungen nur dann beteiligen, wenn deren Sitz im Satzungsgebiet gelegen ist. Bei einem gemeinsamen Beteiligungsprojekt mehrerer Sparkassen des Landes muß der Sitz im Satzungsgebiet einer der beteiligten Sparkassen liegen. Darüber hinaus sind außerhalb des Satzungsgebietes Beteiligungen im Inland ausnahmsweise zulässig, wenn das Beteiligungsunternehmen ausschließlich im Satzungsgebiet tätig ist. Über diese Grenzen hinaus sind im Inland Beteiligungen im Verbund mit der Westdeutschen Landesbank Girozentrale im Ausnahmefall, Beteiligungen, die dem Allfinanzangebot der Sparkassen dienen, auch im Verbund mit dem zuständigen Sparkassen- und Giroverband zulässig.

(5) Erweiterungen des Satzungsgebietes sind nur bei nachweislicher enger Verflechtung mit benachbarten inländischen Gebieten zulässig. Sie bedürfen für ihre Wirksamkeit der Zustimmung der dadurch räumlich betroffenen anderen Sparkassen und deren Gewährträger sowie der Genehmigung der Bezirksregierung.

(6) Von den Sparkassen emittierte Wertpapiere dürfen nur an der Rheinisch-Westfälischen Börse zu Düsseldorf (RWB) zum Börsenhandel eingeführt werden. Sofern es zur Ausschöpfung des Marktpotentials notwendig ist, dürfen die von den Sparkassen emittierten Wertpapiere zusätzlich zur RWB auch außerhalb der Bundesrepublik Deutschland innerhalb der Europäischen Union und in der Schweiz an einer Börse eingeführt werden.

(7) Eigene Werbung und Akquisition müssen die Sparkassen, soweit tatsächlich möglich, im Inland auf das jeweilige Geschäftsgebiet beschränken.

§ 4
Verbundprinzip

(1) Die Sparkassen bieten als Teil der S-Finanzgruppe Produkte und Dienstleistungen der für sie zuständigen Einrichtungen der Sparkassenorganisation an, die im Verbund der S-Finanzgruppe arbeitsteilige Aufgaben erfüllen.

(2) Die Zusammenarbeit mit anderen Geschäftspartnern darf das Verbundprinzip und das Regionalprinzip nicht beeinträchtigen.

(3) Liquiditätsaufnahmen und -anlagen sind insbesondere bei der Westdeutschen Landesbank Girozentrale sowie deren ausländischen Niederlassungen und deren Tochterinstituten vorzunehmen.

§ 5 (Fn 4)
Kontrahierungspflichten

(1) Die Sparkassen sind verpflichtet, Spareinlagen nach Maßgabe der Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute in Höhe von mindestens einer Deutschen Mark anzunehmen.

(2) Die Sparkassen sind verpflichtet, für natürliche Personen aus dem Gewährträgergebiet auf Antrag Girokonten zur Entgegennahme von Einlagen in Deutscher Mark zu führen. Eine Verpflichtung zur Führung eines Girokontos besteht nicht, wenn

a) die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber Dienstleistungen bei Kreditinstituten mißbraucht hat,

b) das Konto ein Jahr lang umsatzlos geführt wurde,

c) das Konto kein Guthaben aufweist und die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber trotz Aufforderung nicht für Guthaben sorgt,

d) aus anderen wichtigen Gründen die Aufnahme oder Fortführung der Geschäftsbeziehung den Sparkassen im Einzelfall nicht zumutbar ist.

Die Ablehnung eines Antrags nach Satz 1 ist schriftlich zu begründen.

Abschnitt II
Besondere Begrenzungen der Geschäftstätigkeit

§ 6 (Fn 4)
Kreditgeschäft

Die Sparkasse hat auf eine angemessene und ausreichende Besicherung der Kredite zu achten. Für die Bewertung von Kreditsicherheiten sind die vom Finanzministerium nach Anhörung der Sparkassen- und Giroverbände im Einvernehmen mit dem Innenministerium erlassenen Beleihungsgrundsätze maßgebend.

§ 7 (Fn 4)
Beteiligungen

(1) Die Sparkasse ist am Kapital des zuständigen Sparkassen- und Giroverbandes beteiligt.

(2) An Unternehmen und Einrichtungen darf sich die Sparkasse zum Zwecke der Durchführung von Hilfstätigkeiten, Vermittlungsgeschäften, Grundstückserschließungen sowie zur technischen Abwicklung ihres Rechnungswesens mit Zustimmung des Verwaltungsrates direkt oder indirekt beteiligen; bei diesen ausgelagerten Geschäftstätigkeiten ist sicherzustellen, daß dort die sparkassenrechtlichen Regelungen und Grundsätze in gleicher Weise eingehalten werden (Mutter-Tochter-Prinzip). Dies gilt auch für Beteiligungen an Unternehmen und Einrichtungen, die mit solchen der S-Finanzgruppe direkt oder indirekt im Wettbewerb stehen. Der Prüfungsstelle des zuständigen Sparkassen- und Giroverbandes ist im Gesellschaftsvertrag ein Prüfungsrecht einzuräumen, das es ihr ermöglicht, bei der Beteiligung die Einhaltung der für die Sparkasse geltenden Vorschriften, auch im Wege jederzeitiger und unvermuteter Prüfungen, zu überwachen.

(3) Beteiligungen an sonstigen Unternehmen und Einrichtungen darf die Sparkasse in Wahrnehmung ihrer in § 3 SpkG genannten Aufgabenstellung nach kaufmännischen Grundsätzen unter Beachtung von Renditegesichtspunkten direkt oder indirekt eingehen. Die Beteiligung muß in haftungsbeschränkender Form erfolgen und so ausgestaltet sein, daß kein Tochterunternehmen der Sparkasse im Sinne des § 1 Abs. 7 KWG entsteht. Die einzelne Beteiligung einschließlich etwaiger vertraglich vereinbarter Nachschuß- oder Kostenübernahmeverpflichtungen darf 12,5 v.H. des haftenden Eigenkapitals der Sparkasse nicht übersteigen. Direkte Beteiligungen unterliegen der Zustimmung des Verwaltungsrates.

(4) Werden von Unternehmen oder Einrichtungen Aufgaben des Gewährträgers oder eines seiner Mitglieder oder einer dem Gewährträger oder einem Zweckverbandsmitglied angehörenden Gemeinde wahrgenommen oder besteht mit diesen eine enge rechtliche oder wirtschaftliche Beziehung, kann sich die Sparkasse unbeschadet der Voraussetzungen des Absatzes 3 nur mit vorheriger Genehmigung der Bezirksregierung beteiligen. Das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen ist zumindest in Abständen von fünf Jahren zu überprüfen.

(5) Zur Verbesserung der regionalen Struktur des Gewährträgergebietes darf die Sparkasse auf Empfehlung der Vertretung des Gewährträgers auch Beteiligungen eingehen, die mangels einer erzielbaren Rendite nicht nach Absatz 4 genehmigt werden können, wenn der Anschaffungswert aller Beteiligungen einschließlich etwaiger vertraglich vereinbarter Nachschuß- und Kostentragungspflichten 0,5 v. H. des haftenden Eigenkapitals der Sparkasse nicht übersteigt. Dabei darf der Wert einer einzelnen Beteiligung höchstens 600 000,- DM betragen.

(6) Beteiligungen der Sparkasse zur Vermeidung oder zum Ausgleich sparkasseneigener Verluste sind nicht zulässig. Dies gilt nicht für die vorübergehende Übernahme von als Kreditsicherheiten verpfändeten Geschäftsanteilen.

§ 8
Genußrechte, nachrangige Verbindlichkeiten,
stille Einlagen

(1) Sofern die Satzung es zuläßt, kann die Sparkasse Genußrechte ausgeben, nachrangige Verbindlichkeiten eingehen oder Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter aufnehmen.

(2) Den Genußrechtsgläubigern und stillen Gesellschaftern dürfen keine Mitwirkungsbefugnisse und keine Ansprüche am Liquidationsvermögen der Sparkasse eingeräumt werden.

§ 9 (Fn 4)
Sonstige Geschäftsbeschränkungen

(1) Die Anlage in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten im Sinne des § 1 Abs. 11 KWG ist nur zulässig, sofern es sich um solche inländischer Emittenten oder börsenmäßige Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von Emittenten mit Sitz in einem Land der Zone A gemäß § 1 Abs. 5 b KWG handelt. Die Anlage in Anteilscheinen geschlossener Fonds ist zulässig, sofern die Fondsgesellschaft ihren Sitz in einem Land der Zone A gemäß § 1 Abs. 5 b KWG hat und das Fondsvermögen in Ländern der Zone A angelegt wird.

(2) Geschäfte in Derivaten im Sinne des § 1 Abs. 11 KWG sind nur zulässig, wenn sie über eine Terminbörse oder mit bonitätsmäßig einwandfreien Vertragspartnern jeweils mit Sitz in einem Land der Zone A gemäß § 1 Abs. 5 b KWG abgeschlossen werden. Geschäfte mit inländischen Vertragspartnern sind nach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Regeln und Usancen abzuschließen. Vertragspartner im Ausland dürfen nur Institute sein, wobei die Geschäfte nur auf der Basis international anerkannter Standardverträge abgeschlossen werden dürfen.

(3) Die für die Unterlegung der in § 2 Abs. 2 Grundsatz I
(§ 10 Abs. 1 KWG) genannten Risikopositionen zur Verfügung stehenden Eigenmittel nach dem KWG dürfen nur bis 80 v.H. ausgenutzt werden. Geschäfte in derivativen Finanzinstrumenten im Anlagebuch dürfen nur der Steuerung und Sicherung von Geschäftsrisiken dienen, es sei denn, die Geschäfte werden als Dienstleistungsgeschäfte im Interesse von Kunden getätigt.

(4) Der gegenseitige oder mehrseitige Erwerb von Schuldverschreibungen, Genußrechten oder nachrangigen Verbindlichkeiten darf unter Sparkassen nicht erfolgen.

Abschnitt III
Innere Organisation

§ 10
Inhalt des Budgets

(1) Das Budget nach § 26 Abs. 1 SpkG muß zumindest folgende Angaben enthalten:

1. Prognosedaten über

a) Zinsertrag

b) Zinsaufwand

c) ordentlichen Ertrag

d) Personalaufwand

e) Sachaufwand

f) Betriebsergebnis

2. Plandaten über

a) Wachstumsziele (Auswirkungen auf Eigenkapital und Liquidität)

b) wesentliche Investitionen

c) wesentliche organisatorische Maßnahmen.

(2) Als Anhang ist dem Budget eine Personalübersicht und eine Bewertungsübersicht der eigenen Wertpapiere beizufügen. Die Ausgestaltung des Budgets soll auf der Grundlage von Empfehlungen der Sparkassen- und Giroverbände erfolgen.

§ 11 (Fn 4)
Zuständigkeiten des Kreditausschusses

(1) Der Kreditausschuß beschließt über die Zustimmung zu dem Beschluß des Vorstandes über die Gewährung von Krediten, soweit sie im Einzelfall 5 v. H. des haftenden Eigenkapitals der Sparkassen, mindestens 1 Mio DM, übersteigen. Hiervon ausgenommen sind:

1. Beteiligungen der Sparkassen,

2. Anlagen nach § 9 Abs. 1,

3. Kredite an inländische Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts,

4. Kredite an eine inländische Sparkasse in privater Rechtsform oder ein Înstitut mit Sitz in einem Land der Zone A gemäß § 1 Abs. 5 b KWG, das der internationalen Sparkassenorganisation angehört,

5. Kredite

a) gegen Sparkassenschuldverschreibungen und Sparkassengenußrechte bis zum Nennwert oder, soweit es sich um Aufzinsungs-, Abzinsungs- und Tilgungsschuldverschreibungen handelt, bis zum Laufzeitwert,

b) gegen mündelsichere Schuldverschreibungen oder Schuldtitel, die zu den für geldpolitische Operationen des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) zugelassenen Kategorie-I-Sicherheiten zählen, jeweils bis zu 90 v. H. des Marktwertes,

c) gegen Guthaben bei Instituten, die einer Entschädigungseinrichtung oder einer institutssichernden Einrichtung im Sinne des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes

d) Forderungen aus Lebensversicherungen bei einer im Inland zugelassenen Gesellschaft bis zur Höhe des Rückkaufwertes,

e) im Rahmen zentralerKreditaktionen öffentlicher Stellen,

f) gegen Forderungen gegenüber öffentlich-rechtlichen Schuldnern,

g) gegen Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewährleistung einer inländischen Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts.

(2) Innerhalb der in Absatz 1 genannten Grenzen kann die Zuständigkeit durch den Verwaltungsrat beim Vorliegen besonderer Gründe in der Geschäftsanweisung abweichend geregelt werden.

(3) Der Kreditausschuß beschließt ferner über die Zustimmung zu dem Beschluß des Vorstandes über die Gewährung von Krediten in Fällen des § 17 Abs. 1 Buchstaben b) und c) SpkG.

§ 12 (Fn 4)
Zuständigkeiten des Vorstandes im Kreditgeschäft

(1) Der Vorstand entscheidet über alle Kreditanträge allein, die nicht der Zustimmung durch den Kreditausschuß unterliegen. Er kann zusätzliche Kreditinanspruchnahmen im Einzelfall bis zu 7 v. H. des haftenden Eigenkapitals der Sparkasse ohne vorherige Zustimmung des Kreditausschusses zulassen. Kredite nach Satz 2, die der Zustimmung des Kreditausschusses bedürfen, sind dem Kreditausschuß in der nächsten Sitzung zur Zustimmung vorzulegen; dies gilt nicht für solche Kredite, die inzwischen zurückgeführt worden sind oder die um weniger als 0,2 v. H. des haftenden Eigenkapitals die Zuständigkeitsgrenze des Vorstandes übersteigen.

(2) Der Vorstand kann seine Befugnisse zur Bewilligung von Krediten nach den sich aus Absatz 1 ergebenden Grenzen bis zu drei Viertel auf zwei oder bis zur Hälfte auf eines seiner Mitglieder oder stellvertretenden Mitglieder übertragen. Die Befugnisse eines einzelnen seiner Mitglieder kann der Vorstand teilweise auf geeignete Dienstkräfte übertragen.

(3) Der Vorstand hat dem Kreditausschuß nach Maßgabe der vom Verwaltungsrat zu erlassenden Geschäftsanweisung Auskunft über die von ihm bewilligten oder abgelehnten Kredite zu erteilen.

§ 13 (Fn 4)
Unvereinbarkeit bestimmter Betätigungen
mit der Vorstandsstellung

Mitglied oder stellvertretendes Mitglied des Vorstandes darf nicht eine Person sein, die Inhaberin, persönlich haftende Gesellschafterin, Kommanditistin, Vorstands-, Verwaltungsrats-, Aufsichtsratsmitglied, Leiterin oder Angestellte anderer Kreditinstitute oder für solche beratend tätig ist. Dies gilt nicht für die Mitgliedschaft in Verwaltungs- oder Aufsichtsräten der öffentlich-rechtlichen Institute oder solcher privatrechtlicher Institute, an denen Mitglieder der Sparkassenorganisation unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind.

§ 14
Sitzungen und Beschlußfassungen
des Verwaltungsrates

(1) Das vorsitzende Mitglied beruft den Verwaltungsrat ein und leitet die Sitzungen. Diese sind nicht öffentlich.

(2) Der Verwaltungsrat ist bei Bedarf, mindestens jedoch viermal im Jahr, unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Das vorsitzende Mitglied muß den Verwaltungsrat binnen einer Woche einberufen, wenn die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrates, die Mitglieder des Kreditausschusses, der Vorstand oder die Bezirksregierung dies unter Angabe des Gegenstandes der Beratung beantragen. Jedes Verwaltungsratsmitglied hat das Recht, die Vorlagen zu den einzelnen Beratungsgegenständen, die wegen ihres vertraulichen Charakters oder aus Gründen der Sicherung des Bank-, Daten-, Geschäfts- oder Steuergeheimnisses nicht übersandt werden können, in den Räumen der Sparkasse in angemessener Frist vor der Sitzung einzusehen. Bestehen Zweifel an der Versendbarkeit, entscheidet das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrates nach Anhörung des vorsitzenden Mitgliedes des Vorstandes.

(3) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn das vorsitzende Mitglied und die Hälfte der weiteren Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei der Beschlußfassung wird offen abgestimmt. Auf Antrag eines Verwaltungsratsmitglieds ist über Angelegenheiten von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Vorstandes oder des Verwaltungsrates geheim abzustimmen. Soweit ein Mitglied des Verwaltungsrates nach § 20 SpkG bei der Beratung und Beschlußfassung über bestimmte Angelegenheiten nicht mitwirken darf, hat es das Beratungszimmer während der Behandlung dieser Angelegenheit zu verlassen.

(4) Über das Ergebnis der Sitzung des Verwaltungsrates ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom vorsitzenden Mitglied und einem weiteren vom Verwaltungsrat zu bestimmenden Mitglied zu unterzeichnen ist. Jedes Verwaltungsratsmitglied hat das Recht, die Niederschriften oder Anlagen zu Niederschriften, die wegen ihres vertraulichen Charakters oder aus Gründen der Sicherung des Bank-, Daten-, Geschäfts- oder Steuergeheimnisses nicht übersandt werden können, in den Räumen der Sparkasse einzusehen. In der Niederschrift ist auf die nicht beigefügten Anlagen hinzuweisen.

(5) In dringenden Fällen kann im Umlaufverfahren beschlossen werden, wenn kein Mitglied dem Verfahren widerspricht.

§ 15
Sitzungen und Beschlußfassungen
des Kreditausschusses

(1) Der Kreditausschuß wird vom vorsitzenden Mitglied nach Bedarf einberufen.

(2) § 14 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß Vorlagen und Niederschriften nicht versandt werden dürfen.

Abschnitt IV
Sparurkunden, Bekanntmachungen,
Schlußbestimmungen

§ 16
Kraftloserklärung von Sparurkunden

(1) Ist eine von der Sparkasse ausgestellte Urkunde im Sinne des § 808 BGB (Sparurkunde) abhanden gekommen oder vernichtet, so kann der Vorstand sie auf Antrag des Gläubigers für kraftlos erklären oder auf das gerichtliche Aufgebotsverfahren verweisen.

(2) Für die Kraftloserklärung von Sparurkunden durch den Vorstand gelten die nachfolgenden Vorschriften:

1. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat den Verlust der Sparurkunde und die Tatsachen, aus denen sie ihre oder er seine Berechtigung herleitet, glaubhaft zu machen. Zur Glaubhaftmachung können auch eidesstattliche Versicherungen gegenüber dem Vorstand abgegeben werden.

2. Der Vorstand ordnet die Sperre des Guthabens an und erläßt ein Aufgebot.

3. Das Aufgebot hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung der Sparurkunde, insbesondere durch Angabe der Kontonummer,

b) die Aufforderung an die Inhaberin oder den Inhaber der Sparurkunde, binnen drei Monaten ihre oder seine Rechte unter Vorlegung der Sparurkunde anzumelden; anderenfalls werde die Sparurkunde für kraftlos erklärt.

4. Das Aufgebot ist für die Dauer von zwei Wochen bei der Hauptstelle der Sparkasse und gegebenenfalls bei der kontoführenden Zweigstelle auszuhängen und bekanntzumachen.

5. Meldet die Inhaberin oder der Inhaber der Sparurkunde ihre oder seine Rechte unter Vorlegung der Sparurkunde an, so hat der Vorstand die Antragstellerin oder den Antragsteller hiervon unter Benennung der Inhaberin oder des Inhabers zu benachrichtigen und ihr oder ihm die Einsicht in die Sparurkunde innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu gestatten. Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller die Sparurkunde eingesehen oder ist die Frist verstrichen, so ist die Sperre aufzuheben.

6. Wird die Sparurkunde nicht vorgelegt, so ist sie durch Beschluß des Vorstandes für kraftlos zu erklären. Der Beschluß ist entsprechend Nr. 4 auszuhängen und bekanntzumachen.

7. An Stelle der für kraftlos erklärten Sparurkunde ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller eine neue Sparurkunde auszustellen.

8. Der Beschluß des Vorstandes, durch den die Sparurkunde für kraftlos erklärt wird, kann nur durch Klage nach Maßgabe der §§ 957, 958 ZPO, die entsprechende Anwendung finden, angefochten werden.

(3) Wird eine abhanden gekommene Sparurkunde vor Einleitung eines Verfahrens zur Kraftloserklärung durch eine dritte Person vorgelegt, so hat die Sparkasse einen Sperrvermerk einzutragen. Sie darf an die dritte Person Zahlungen erst leisten, wenn entweder diese eine vollstreckbare Entscheidung über ihre Verfügungsberechtigung beibringt oder die berechtigte Person sich damit einverstanden erklärt hat.

(4) Wird der Verlust einer Sparurkunde einer Sparkasse glaubhaft gemacht oder ist die Durchführung eines Aufgebotsverfahrens wegen der Geringfügigkeit der Verbindlichkeit nicht angezeigt, so kann die Sparkasse ohne Kraftloserklärung eine neue Sparurkunde ausfertigen.

§ 17
Bekanntmachungen der Sparkasse

(1) Die nach § 35 Abs. 2 SpkG sowie nach § 16 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 6 vorgeschriebenen Bekanntmachungen der Sparkasse werden in dem für die Bekanntmachungen des Gewährträgers bestimmten Amtsblatt veröffentlicht.

(2) Die Satzung der Sparkasse in ihrer jeweils geltenden Fassung und der festgestellte Jahresabschluß mit Bestätigungsvermerk sind in den Kassenräumen der Sparkasse auszulegen. Auf die Auslegung des Jahresabschlusses ist in einer von der Vertretung des Gewährträgers zu bestimmenden Zeitung hinzuweisen.

§ 18
Überleitungsregelungen

Die von der Sparkasse ausgegebenen und im Umlauf befindlichen Namens- oder Orderschuldverschreibungen können durch Darlehensforderungen nach §§ 12, 13 Abs. 1 Nr. 1 und 16 SpkVO in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. November 1988 (GV. NW. S. 461) gedeckt werden. Die Höhe der Deckungsmasse kann auf die Summe der Forderungen beschränkt werden, bei denen am 31. Dezember 1986 mit den Kundinnen und den Kunden die Zugehörigkeit zur Deckungsmasse vertraglich vereinbart war. Bei Sammelorderschuldverschreibungen gelten als Schuldverschreibungen nach Satz 1 der nach der Regelung im Innenverhältnis auf die Sparkasse entfallende Haftungsanteil hinsichtlich Nennwert und Zinsen der von der Sparkasse ausgegebenen und im Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen. Die Darlehensforderungen sind einzeln in ein Deckungsregister einzutragen.

§ 19 (Fn 5)
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 1995 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.

(2) (Fn 3)

Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 1255, geändert durch VO v. 21.6.1999 (GV. NRW. S. 411); Artikel 136 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung aufsichtsrechtlicher, insbesondere sparkassenrechtlicher Vorschriften vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 696), in Kraft getreten am 29. November 2008.

Fn 2

SGV. NW. 764.

Fn 3

§ 19 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn 4

§§ 3, 5, 6, 7, 9, 11, 12 und 13 geändert durch VO v. 21.6.1999 (GV. NRW. S. 411); in Kraft getreten am 16. Juli 1999.

Fn 5

§ 19 Abs. 1 Satz 2 angefügt durch Artikel 136 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.



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