Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Satzung der NRW.BANK; Bekanntmachung der Neufassung


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Satzung der NRW.BANK;
Bekanntmachung der Neufassung

Vom 3. März 2004 (Fn 1)

§ 1 (Fn 7)
Name, Rechtsform, Sitz

1. Die NRW.BANK ist ein Kreditinstitut in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie besitzt Rechtsfähigkeit kraft Gesetzes. (Fn 2)

2. Die NRW.BANK hat ihren Sitz in Düsseldorf und Münster. Sie kann Niederlassungen errichten.

3. Die NRW.BANK führt ein Siegel mit den Worten in der Inschrift "NRW.BANK Düsseldorf/Münster".

4. Die NRW.BANK führt zur Förderung des Wohnungs- und Kleinsiedlungswesens die Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen - Anstalt der NRW.BANK - als organisatorisch und wirtschaftlich selbstständige, nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts unter der Kurzbezeichnung "Wfa". Sitz der Wfa ist Düsseldorf.

5. Die Wfa kann im Rechtsverkehr unter ihrem Namen handeln, klagen und verklagt werden. Sie führt ein Siegel mit den Worten in der Inschrift "Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen - Anstalt der NRW.BANK".

§ 2 (Fn 4)
Gewährträger, Haftung

1. Gewährträger der NRW.BANK sind

a) das Land Nordrhein-Westfalen,

b) der Landschaftsverband Rheinland und

c) der Landschaftsverband Westfalen-Lippe.

2. Die Gewährträger stellen sicher, dass die NRW.BANK ihre Aufgaben erfüllen kann (Anstaltslast), im Innenverhältnis entsprechend ihren Anteilen am Stammkapital.

3. Die Gewährträger haften für die Verbindlichkeiten der NRW.BANK, wenn eine Befriedigung aus dem Vermögen der NRW.BANK nicht zu erlangen ist. Die Gewährträger haften unmittelbar gesamtschuldnerisch für die von der Bank aufgenommenen Darlehen und begebenen Schuldverschreibungen, die als Festgeschäfte ausgestalteten Termingeschäfte, die Rechte aus Optionen und andere Kredite an die NRW.BANK sowie für Kredite, soweit sie von der Bank ausdrücklich gewährleistet werden.

4. Im Falle einer Inanspruchnahme nach § 2 Abs. 3 dieser Satzung haften die Gewährträger im Innenverhältnis entsprechend ihren Anteilen am Stammkapital.

§ 3 (Fn 3)
Stammkapital

1. Die NRW.BANK ist mit einem Stammkapital von 675.000.000 Euro ausgestattet. Daran sind als Gewährträger beteiligt: das Land Nordrhein-Westfalen mit 437.024.700 Euro sowie die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe mit je 118.987.650 Euro.

2. Die NRW.BANK kann juristische Personen des öffentlichen Rechts als Gewährträger unter Beteiligung am Stammkapital - auch länderübergreifend - aufnehmen. Die Beteiligungen der nordrhein-westfälischen Gewährträger am Stammkapital müssen insgesamt mindestens 51 Prozent betragen.

3. Die NRW.BANK kann Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter aufnehmen. Als stille Gesellschafter sind die Gewährträger der NRW.BANK und Kreditinstitute in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zugelassen.

§ 4 (Fn 6)
Vermögen und Führung der Geschäfte der Wfa

1. Das Grundkapital und die Rücklagen der Wfa sowie das Landeswohnungsbauvermögen sind in eine Sonderrücklage für die Förderung des Wohnungs- und Kleinsiedlungswesens eingestellt. Das Vermögen der Wfa ist getrennt von dem sonstigen Vermögen der NRW.BANK zu verwalten. Es ist unbeschadet seiner Funktion als haftendes Eigenkapital der NRW.BANK ausschließlich für die Finanzierung der ihr obliegenden Aufgaben zu verwenden. Die Sonderrücklage darf mit Eigengeschäft der NRW.BANK nur insoweit belegt werden, als die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Wfa gewährleistet ist. Sie dient nicht der Unterlegung des öffentlichen Pfandbriefgeschäfts.

2. Die Wfa wird vom Vorstand der NRW.BANK vertreten. Für Fälle von grundsätzlicher Bedeutung, in denen sowohl die Wfa als auch die anderen Bereiche der NRW.BANK betroffen sind, sind für die Entscheidung des Vorstandes und die Mitwirkung des Ausschusses für Wohnungsbauförderung Regelungen in den Geschäftsordnungen zu treffen. Das gilt auch für die Stundung und den Erlass von Forderungen sowie für die Übernahme von Bürgschaften, wenn diese die in der Geschäftsordnung festgelegten Beträge übersteigen.

3. Der Vorstand beschließt die jährliche Wirtschafts- und Finanzplanung der Wfa im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen und dem Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Aus der Wirtschafts- und Finanzplanung muss sich der Geschäftsumfang ergeben. Die Wirtschafts- und Finanzplanung muss Auskunft geben über den Personal- und Sachbedarf.

§ 5 (Fn 4)
Ausscheiden von Gewährträgern

1. Die Gewährträger können aufgrund einer Vereinbarung aller Gewährträger unter Übertragung ihrer jeweiligen Rechte und Pflichten auf verbleibende Gewährträger aus dem Kreis der Gewährträger der NRW.BANK ausscheiden. Der Landschaftsverband Rheinland und der Landschaftsverband Westfalen-Lippe können aufgrund einer Vereinbarung aller Gewährträger unter Übertragung ihrer jeweiligen Rechte und Pflichten auf die NRW.BANK aus dem Kreis der Gewährträger der NRW.BANK ausscheiden und statt dessen einen dem Wert ihrer jeweiligen Gewährträgerschaft an der NRW.BANK entsprechenden Anteil am Grundkapital der WestLB AG erhalten. Der Anteil der NRW.BANK an der WestLB AG verringert sich dem gemäß. Die NRW.BANK erwirbt die Beteiligung am Stammkapital als eigenen Anteil; Rechte daraus stehen ihr nicht zu. Übertragungen nach diesem Absatz bedürfen keiner Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

2. Der ausscheidende Gewährträger haftet für Verbindlichkeiten der NRW.BANK fort, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens seines Ausscheidens begründet waren. Die Verpflichtungen aus Artikel 1 § 11 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute in Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 284) bestehen für einen ausscheidenden Gewährträger fort.

3. Das Ausscheiden von Gewährträgern und die verbleibende Zusammensetzung der Gewährträger wird von der Aufsichtsbehörde im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht.

4. Scheidet ein Gewährträger aus dem Kreis der Gewährträger aufgrund der ihm in Absatz 1 eingeräumten Befugnis aus, so erlischt die Mitgliedschaft aller Mitglieder des ausscheidenden Gewährträgers in den Organen der NRW.BANK und in ihren Ausschüssen im Zeitpunkt des Ausscheidens.

§ 6 (Fn 7)
Förderauftrag, Geschäfte

1. Die NRW.BANK hat den staatlichen Auftrag, das Land und seine kommunalen Körperschaften bei der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben, insbesondere in den Bereichen der Struktur-, Wirtschafts-, Sozial- und Wohnraumpolitik, zu unterstützen und dabei Fördermaßnahmen im Einklang mit den Beihilfevorschriften der Europäischen Gemeinschaft durchzuführen und zu verwalten. Hierbei orientiert sie sich am Prinzip der Nachhaltigkeit.

2. Zur Erfüllung ihres Auftrags wird die NRW.BANK in folgenden Förderbereichen tätig:

a) Sicherung und Verbesserung der mittelständischen Struktur der Wirtschaft, insbesondere durch Finanzierungen für Existenzgründungen und -festigungen,

b) im Rahmen der staatlichen sozialen Wohnraumförderung,

c) Bereitstellung von Risikokapital,

d) bauliche Entwicklung der Städte und Gemeinden,

e) Infrastrukturmaßnahmen,

f) Maßnahmen in der Land- und Forstwirtschaft und im ländlichen Raum,

g) Umweltschutzmaßnahmen,

h) Technologie-/Innovationsmaßnahmen,

i) Maßnahmen rein sozialer Art,

j) Maßnahmen kultureller und wissenschaftlicher Art.

Die Einzelheiten ergeben sich aus den Förderrichtlinien.

3. Die NRW.BANK kann im Rahmen ihres Auftrags auch Darlehen und andere Finanzierungsformen an Gebietskörperschaften und öffentlich-rechtliche Zweckverbände gewähren und sich an Finanzierungen der Europäischen Investitionsbank, der Entwicklungsbank des Europarats oder vergleichbaren Finanzierungsinstituten von Projekten im Gemeinschaftsinteresse beteiligen.

4. Die NRW.BANK kann zur Erfüllung ihres Auftrags alle banküblichen Finanzierungsinstrumente einsetzen, insbesondere Darlehen und Kredite gewähren, Bürgschaften und Gewährleistungen übernehmen sowie Beteiligungen eingehen. Sie ist im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben berechtigt, sich an Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mit oder ohne Übernahme einer Gewährträgerstellung zu beteiligen. Bei der Gewährung von Darlehen und Krediten werden in der Regel nach dem Durchleitungsprinzip oder im Wege der Konsortialfinanzierung Kreditinstitute eingeschaltet. Im Verhältnis zu anderen Kreditinstituten beachtet die NRW.BANK das Diskriminierungsverbot.

5. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben darf die NRW.BANK die Geschäfte und Dienstleistungen betreiben, die mit der Erfüllung ihrer Aufgaben in direktem Zusammenhang stehen. In diesem Rahmen darf sie insbesondere das Treasury Management und Geschäfte zur Risikosteuerung betreiben, nachrangiges Haftkapital aufnehmen, Genussrechte, öffentliche Pfandbriefe, Kommunalobligationen und sonstige Schuldverschreibungen begeben, Finanzinstrumente anschaffen und veräußern sowie Forderungen an- und verkaufen. Der Effektenhandel, das Einlagengeschäft und das Girogeschäft sind der NRW.BANK nur für eigene Rechnung und nur insoweit gestattet, als sie mit der Erfüllung ihrer Aufgaben in direktem Zusammenhang stehen.

6. Tätigkeiten der NRW.BANK, die nicht unter die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Bereiche fallen oder die dort jeweils aufgeführten Bedingungen nicht erfüllen, sind spätestens nach dem 18. Juli 2005 von rechtlich selbstständigen Unternehmen ohne öffentliche Unterstützung durchzuführen, an denen die NRW.BANK mehrheitlich beteiligt sein darf. Refinanzierungsmittel, Gewährleistungen und andere Leistungen der NRW.BANK an solche Unternehmen sowie Leistungen solcher Unternehmen an die NRW.BANK sind marktgerecht zu vergüten. Die Gewährträger der NRW.BANK am 18. Juli 2005 haften für die Erfüllung sämtlicher zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten der NRW.BANK aus Tätigkeiten im Sinne des Satzes 1. Für Verbindlichkeiten dieser Art, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt, für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten dieser Art nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht. Die Gewährträger werden ihren Verpflichtungen aus der Gewährträgerhaftung gegenüber den Gläubigern der bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten dieser Art umgehend nachkommen, sobald sie bei deren Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt haben, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeiten aus dem Vermögen des jeweiligen Instituts nicht befriedigt werden können. Verpflichtungen der NRW.BANK dieser Art auf Grund eigener Gewährträgerhaftung oder vergleichbarer Haftungszusage sind vereinbart und fällig im Sinne der Sätze 3 bis 5 in dem gleichen Zeitpunkt wie die durch eine solche Haftung gesicherte Verbindlichkeit. Mehrere Gewährträger haften als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis entsprechend ihren Kapitalanteilen.

7. Die Geschäfte der NRW.BANK sind nach kaufmännischen Grundsätzen unter Berücksichtigung des Gemeinwohls zu führen. Die Erzielung von Gewinn ist nicht Hauptzweck des Geschäftsbetriebes.

§ 7 (Fn 5)
Deckung der Schuldverschreibungen

Die im Umlauf befindlichen oder neu auszugebenden Pfandbriefe und sonstigen Schuldverschreibungen der NRW.BANK, die unter das Pfandbriefgesetz vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373) fallen, müssen den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend gedeckt sein.

§ 8 (Fn 10)
Organe

1. Organe der NRW.BANK sind

a) die Gewährträgerversammlung,

b) der Verwaltungsrat,

c) der Vorstand.

2. Die Mitglieder der Organe haben über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Bank, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit in den Organen der Bank bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren. Diese Pflicht bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Organ bestehen. Die Genehmigung, abweichend von Satz 1 Erklärungen abzugeben oder in gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahren auszusagen, erteilt den Mitgliedern der Gewährträgerversammlung, des Verwaltungsrates und des Vorstandes die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates, der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates die turnusmäßig nachfolgende Verwaltungsratsvorsitzende oder der turnusmäßig nachfolgende Verwaltungsratsvorsitzende. Die Befugnis des Vorstandes, die im Rahmen seiner Geschäftsführung üblichen und notwendigen Erklärungen im Interesse der Bank abzugeben, bleibt unberührt.

3. Die Organmitglieder dürfen an der Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten nicht teilnehmen, deren Entscheidung ihnen selbst, ihnen nahe stehenden Unternehmen oder Personen oder diesen nahe stehenden Unternehmen oder einer von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person oder eines Unternehmens einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, oder wenn sie aus anderen Gründen befangen sind.

Vertreter von Gewährträgern gelten bei Entscheidungen über Organkredite an diese Gewährträger im Verhältnis zu diesen nicht als befangen.

Bei Zweifeln, ob Befangenheit vorliegt, entscheidet das Organ unter Ausschluss des Betroffenen.

9 (Fn 4)
Zusammensetzung und Beschlüsse der Gewährträgerversammlung

Die Gewährträgerversammlung setzt sich zusammen aus:

a) der Finanzministerin oder dem Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen,

b) der Ministerin oder dem Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen,

c) der Direktorin oder dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland,

d) der Direktorin oder dem Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

e) acht weiteren Mitgliedern der am Stammkapital Beteiligten, die von den Gewährträgern unter Berücksichtigung der Kapitalanteile entsandt werden; hiernach entfallen auf das Land Nordrhein-Westfalen sechs Mitglieder, die Landschaftsverbände je ein Mitglied.

Die in Buchstabe e) genannten Mitglieder dürfen nicht zugleich Mitglieder des Verwaltungsrates sein.

2. Zu Mitgliedern der Gewährträgerversammlung sollen nur Personen berufen werden, die besondere wirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde besitzen und geeignet sind, die NRW.BANK zu fördern. Mitglieder der Gewährträgerversammlung dürfen nicht Inhaberin oder Inhaber oder haftende Teilhaberin oder haftender Teilhaber, Leiterin oder Leiter oder Mitglieder des Vorstandes von Kreditinstituten oder deren Angestellte sein.

3. Vorsitzende oder Vorsitzender und stellvertretende Vorsitzende der Gewährträgerversammlung sind die Mitglieder gemäß Absatz 1 Buchstabe a) bis d). Der oder die Vorsitzende wird im Verhinderungsfall durch ein Mitglied der Gewährträgerversammlung gem. Absatz 1 Buchstabe a) – d) vertreten.

4. Das Stimmrecht in der Gewährträgerversammlung bestimmt sich nach den Anteilen am Stammkapital. Soweit die NRW.BANK eigene Anteile hält, steht ihr daraus ein Stimmrecht nicht zu.

5. Das auf die einzelnen Gewährträger entfallende Stimmrecht wird einheitlich durch jeweils eine ihrer Vertreterinnen oder einen ihrer Vertreter aus dem Kreis der Mitglieder i.S.v. § 9 Abs. 1 Buchstabe e) ausgeübt.

6. Die Beschlussfassung in der Gewährträgerversammlung erfolgt mit der Mehrheit der Stimmrechte.

7. Beschlüsse über Satzungsänderungen mit Ausnahme von Eigenmittelmaßnahmen nach dem KWG und über die Auflösung der Bank bedürfen der Einstimmigkeit. Beschlüsse über Eigenmittelmaßnahmen nach dem KWG bei der Bank und Beschlüsse über die Veräußerung von Anteilen an der WestLB AG bedürfen einer Mehrheit von 80 Prozent der Stimmrechte.

§ 10 (Fn 4)
Sitzungen der Gewährträgerversammlung

1. Die Gewährträgerversammlung ist von ihrer Vorsitzenden oder ihrem Vorsitzenden einzuberufen, wenn es einer der Gewährträger, der Verwaltungsrat oder der Vorstand unter Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende leitet die Gewährträgerversammlung.

2. Die Gewährträgerversammlung soll schriftlich unter Angabe der Verhandlungsgegenstände mit einer Frist von vier Wochen einberufen werden. In dringenden Fällen kann die Frist abgekürzt und mündlich, fernmündlich, durch Telefax oder im Wege der elektronischen Nachrichtenübermittlung (E-Mail) eingeladen werden. Die Einberufung wird gleichzeitig dem Vorstand bekannt gegeben.

3. Zu jedem Verhandlungsgegenstand nach § 11 Nr. 1 bis 7 haben der Verwaltungsrat oder der Vorstand Vorschläge zur Beschlussfassung zu unterbreiten. Diese Vorschläge sind der Gewährträgerversammlung mit der Einladung bekannt zu machen. Die Befugnis der Gewährträgerversammlung, im Einzelfall eine Beschlussfassung zu den vorgenannten Verhandlungsgegenständen ohne Beschlussvorschlag des Verwaltungsrates oder des Vorstandes vorzunehmen, bleibt unberührt.

4. Der Vorstand der NRW.BANK nimmt an den Sitzungen der Gewährträgerversammlung teil.

5. Die Gewährträgerversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 11 (Fn 7)
Aufgaben der Gewährträgerversammlung

Die Gewährträgerversammlung beschließt über

1. die Änderung der Satzung sowie die Auflösung der NRW.BANK,

2. alle Eigenmittelmaßnahmen nach dem KWG,

3. die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Bilanzgewinnes und die Deckung eines Bilanzverlustes,

4. die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates und des Vorstandes,

5. die Bestellung der Abschlussprüfer im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof sowie des Prüfers für die Prüfung der Meldepflichten und Verhaltensregeln nach den Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes,

6. die Bestellung von Prüfern in besonderen Fällen,

7. Maßnahmen nach § 3 Abs. 3 und § 6 Abs. 4 Satz 2,

8. die Festsetzung der Vergütung für die Mitglieder der Gewährträgerversammlung, für die Mitglieder des Verwaltungsrates, seiner Ausschüsse, des Ausschusses für Wohnungsbauförderung und der Beiräte,

9. die Grundsätze der Geschäfts- und Risikopolitik,

10. die Zustimmung zum Erwerb und zur Veräußerung von Beteiligungen und zu Kapitalmaßnahmen bei Beteiligungen, sofern die Beteiligungsmaßnahme nach Maßgabe einer von der Gewährträgerversammlung zu treffenden Regelung nicht von geringerer Bedeutung ist; letzteres gilt nicht für die Beteiligung an der WestLB AG.

§ 12
Zustimmungsvorbehalt der Gewährträgerversammlung

Die Stimmrechte der NRW.BANK in der Hauptversammlung der WestLB AG dürfen von der NRW.BANK in ihrer Eigenschaft als Aktionärin der WestLB AG nur ausgeübt werden, wenn zuvor die Gewährträgerversammlung der NRW.BANK hierzu ihre Zustimmung erteilt hat. Die Zustimmung ist erteilt, wenn die Gewährträgerversammlung sie mit der Mehrheit der Stimmrechte beschließt. Die Zustimmung zu Erlass und Änderungen der Satzung der WestLB AG (mit Ausnahme von Eigenmittelmaßnahmen nach dem KWG) oder zur Auflösung der WestLB AG bedarf der Einstimmigkeit. Soweit beabsichtigte Eigenmittelmaßnahmen nach dem KWG bei der WestLB AG der Zustimmung von deren Hauptversammlung bedürfen, ist in der Gewährträgerversammlung die Zustimmung einer Mehrheit von 80 Prozent der Stimmrechte erforderlich.

§ 13 (Fn 7)
Zusammensetzung des Verwaltungsrates

Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus

a) der Finanzministerin oder dem Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen,

b) der Ministerin oder dem Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen,

c) der Direktorin oder dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland,

d) der Direktorin oder dem Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe,

e) sechs weiteren Mitgliedern der am Stammkapital Beteiligten, die von den Gewährträgern unter Berücksichtigung der Kapitalanteile entsandt werden; hiernach entfallen auf das Land Nordrhein-Westfalen vier Mitglieder und auf die Landschaftsverbände je ein Mitglied,

f) weiteren Mitgliedern als Vertreterinnen oder Vertretern der Beschäftigten. Die Zahl der Mitglieder als Vertreter der Beschäftigten beträgt die Hälfte der Zahl der Mitglieder nach Buchstabe a) bis e). Diese werden von der Belegschaft unmittelbar gewählt. Die Wahlvorschläge sollen die Besonderheiten der Zusammensetzung der Belegschaft berücksichtigen. Vorschlagsberechtigt für die Vertreterinnen oder Vertreter der Beschäftigten sind der Personalrat oder mindestens 100 Wahlberechtigte. Die Wahl ist eine Personenwahl. Im Übrigen sind das Landespersonalvertretungsgesetz und die dazu erlassene Wahlordnung in den jeweils gültigen Fassungen entsprechend anzuwenden.

2. Die Mitglieder des Verwaltungsrates gemäß Absatz 1 Buchstabe a) bis d) sind befugt, sich im Verwaltungsrat und seinen Ausschüssen außer im Vorsitz durch eine ständige Vertreterin oder einen ständigen Vertreter vertreten zu lassen. Sie sind berechtigt, diese Vertreterin oder diesen Vertreter zu den Sitzungen hinzuzuziehen. Für die Mitglieder des Verwaltungsrates gilt § 9 Abs. 2 und 3 entsprechend.

§ 14 (Fn 7)
Mitgliedschaft im Verwaltungsrat

1. Die Amtszeit der Mitglieder gemäß § 13 Abs. 1 Buchstabe e) und f) beträgt fünf Jahre. Nach Ablauf der Amtszeit üben sie ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt des neuen Verwaltungsrates weiter aus.

2. Die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat erlischt

a) bei einem Mitglied gemäß § 13 Abs. 1 Buchstabe e mit seiner Abberufung durch die entsendende Stelle, die jederzeit möglich ist,

b) bei einem Mitglied gemäß § 13 Abs. 1 Buchstabe h mit Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bei der NRW.BANK. §§ 25 und 26 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG - vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 394) finden im Übrigen entsprechende Anwendung.

c) bei einem Mitglied gemäß § 13 Abs. 1 Buchstabe f) mit der Reduktion der Gesamtzahl der Verwaltungsratsmitglieder bedingt durch die Ausübung der den Gewährträgern in § 5 Abs. 1 eingeräumten Befugnis. In diesem Fall endet die Mitgliedschaft des Mitgliedes gemäß § 13 Abs. 1 Buchstabe f), das bei der Wahl durch die Beschäftigten den geringsten Stimmenanteil der Beschäftigten erzielen konnte.

3. Scheidet ein Mitglied gemäß § 13 Abs. 1 Buchstabe e vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Verwaltungsrat aus, so ist für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu entsenden. Die Nachfolge eines vorzeitig ausgeschiedenen Mitgliedes gemäß § 13 Abs. 1 Buchstabe f regelt sich entsprechend § 28 Abs. 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 394).

§ 15 (Fn 4)
Sitzungen des Verwaltungsrates

1. Der Verwaltungsrat tritt auf Einladung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden der Gewährträgerversammlung zusammen, so oft es die Lage der Geschäfte erfordert. Er muss einberufen werden auf Verlangen der Aufsichtsbehörde, einer der stellvertretenden Vorsitzenden oder eines der stellvertretenden Vorsitzenden, des Vorstandes oder sofern mindestens 4 Mitglieder es unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Gewährträgerversammlung leitet die Sitzungen des Verwaltungsrates als dessen Vorsitzende oder dessen Vorsitzender.

2. Die Einladung hat schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen; sie soll den Mitgliedern in der Regel spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann die Frist abgekürzt und mündlich, fernmündlich, durch Telefax oder im Wege der elektronischen Nachrichtenübermittlung (E-Mail) eingeladen werden.

3. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn die Vorsitzende oder der Vorsitzende oder eine der Stellvertreterinnen oder einer der Stellvertreter sowie mindestens sieben weitere Stimmberechtigte anwesend sind.

4. Ist der Verwaltungsrat nicht beschlussfähig, so kann binnen zwei Wochen unter Wahrung der Frist gemäß Absatz 2 zur Erledigung der gleichen Tagesordnung eine neue Sitzung einberufen werden. Der Verwaltungsrat ist in dieser Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Auf diese Folge ist bei Einberufung der zweiten Sitzung hinzuweisen.

5. Die Beschlussfassung erfolgt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

6. Soweit Angelegenheiten der Wfa behandelt werden, nimmt die Ministerin oder der Minister für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil.

7. Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil. Der Verwaltungsrat kann auch ohne den Vorstand tagen.

8. Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 16 (Fn 7)
Zuständigkeit des Verwaltungsrates

1. Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes der NRW.BANK.

2. Der Verwaltungsrat ist insbesondere zuständig für

a) die Vorschläge zur Beschlussfassung der Gewährträgerversammlung gemäß § 10 Abs. 3,

b) die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie die Bestimmung eines Vorstandsmitgliedes zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden des Vorstandes und eines weiteren Vorstandsmitgliedes zur stellvertretenden Vorsitzenden oder zum stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes oder weiterer Vorstandsmitglieder zu stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden; § 6 Abs. 2 Satz 1 WBFG bleibt unberührt,

c) den Abschluss, die Änderung und die Kündigung der Anstellungsverträge mit den Vorstandsmitgliedern sowie die Festsetzung deren Jahresabschlussvergütung,

d) die Grundsätze für die Anstellung und die Gewährung von Ruhegehaltsansprüchen der Angestellten,

e) die Richtlinien für die nach der Dienstvereinbarung zu gewährenden Leistungen,

f) die Bezeichnung der Geschäftsarten in seiner Geschäftsordnung, die über Absatz 3 hinaus der Zustimmung des Verwaltungsrates bedürfen,

g) Richtlinien für die Bankgeschäfte,

h) die Richtlinien zum gesellschaftlichen Engagement sowie anderen Leistungen,

i) den Erlass von Geschäftsordnungen für den Verwaltungsrat und für die von ihm gebildeten Ausschüsse und für die Beiräte sowie für die Zustimmung zum Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand.

3. Der Vorstand bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates für

a) die Errichtung von bankeigenen Neubauten sowie den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken, sofern sie nicht zur Vermeidung von Verlusten freihändig oder im Zwangsversteigerungsverfahren erworben werden oder sofern nicht der Verkehrswert der Grundstücke einen vom Verwaltungsrat festzulegenden Betrag unterschreitet,

b) die Errichtung und Auflösung von Niederlassungen,

§ 17 (Fn 4)
Präsidialausschuss

1. Der Verwaltungsrat bildet einen Präsidialausschuss. Er besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar

a) den Mitgliedern des Verwaltungsrates gemäß § 13 Abs. 1 Buchstabe a) bis d), darunter die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates als Vorsitzende oder Vorsitzender des Präsidialausschusses,

b)zwei Mitgliedern, die von den Vertreterinnen oder den Vertretern der Beschäftigten gem. § 13 Abs. 1 Buchstabe f) aus ihrem Kreis gewählt werden.

2. Der Präsidialausschuss bereitet die Sitzung des Verwaltungsrates vor und beschließt über die ihm vom Verwaltungsrat übertragenen Aufgaben. Kredite gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 bis 5 und Absatz 2 KWG (Organkredite) bedürfen der Zustimmung des Präsidialausschusses, soweit nicht ein Risikoausschuss gebildet ist.

3. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Vorstandes und die Stellvertreterin oder Stellvertreterinnen oder der Stellvertreter oder die Stellvertreter in diesem Amt nehmen an den Sitzungen des Präsidialausschusses teil.

§ 18 (Fn 7)
Prüfungsausschuss

1. Der Verwaltungsrat bildet aus dem Kreis der Mitglieder einen Prüfungsausschuss.

2. Der Prüfungsausschuss besteht aus neun Mitgliedern, ab dem 1. Juli 2008 aus zehn Mitgliedern. Hiervon entsenden das Land Nordrhein-Westfalen fünf sowie die Landschaftsverbände insgesamt drei Mitglieder. Die weiteren Mitglieder als Vertreterinnen oder Vertreter der Beschäftigten werden von den Vertreterinnen oder Vertretern der Beschäftigten gemäß § 13 Abs. 1 Buchstabe f aus ihrem Kreis gewählt.

3. Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden.

4. Der Prüfungsausschuss tritt bei Bedarf zusammen. Er hat das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses durch den Abschlussprüfer zu beraten und kann jeden Geschäftsvorgang überprüfen. Der Verwaltungsrat ist berechtigt, ihm bestimmte Prüfungsaufgaben zuzuweisen. Der Prüfungsausschuss hat das Recht, Sachverständige hinzuzuziehen.

5. Der Vorstand nimmt auf Verlangen der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses an den Sitzungen des Prüfungsausschusses teil.

§ 19 (Fn 7)
Risikoausschuss

1. Der Verwaltungsrat kann aus dem Kreis der Mitglieder einen Risikoausschuss bilden. Im Fall der Bildung eines Risikoausschusses gelten die Bestimmungen der folgenden Absätze.

2. Der Risikoausschuss besteht aus neun Mitgliedern des Verwaltungsrates, ab dem 1. Juli 2008 aus zehn Mitgliedern. Hiervon entsenden das Land fünf und die Landschaftsverbände insgesamt drei Mitglieder. Die weiteren Mitglieder als Vertreterinnen oder Vertreter der Beschäftigten werden von den Vertreterinnen oder Vertretern der Beschäftigten gemäß § 13 Abs. 1 Buchstabe f aus ihrem Kreis gewählt.

3. Der Risikoausschuss wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden.

4. Kredite werden vom Vorstand beschlossen. Der Risikoausschuss entscheidet über die Zustimmung zu Organkrediten gemäß § 15 KWG. Er ist über die Kredite, die eine vom Verwaltungsrat festgesetzte Größenordnung übersteigen, zu unterrichten. Einzelheiten werden in der Geschäftsordnung geregelt.

5. Der Risikoausschuss tritt quartalsweise und darüber hinaus bei Bedarf zusammen.

6. Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Risikoausschusses teil.

§ 20 (Fn 4)
Sonstige Ausschüsse des Verwaltungsrates

1. Der Verwaltungsrat kann aus dem Kreis seiner Mitglieder sonstige Ausschüsse bilden.

2. Zusammensetzung und Zuständigkeit der Ausschüsse werden durch Geschäftsordnungen geregelt.

3. Der Vorstand nimmt an den Sitzungen der sonstigen Ausschüsse teil.

§ 21 (Fn 4)
Ausschuss für Wohnungsbauförderung

1. Der Ausschuss für Wohnungsbauförderung besteht aus

a) der Ministerin oder dem Minister für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen oder der Vertretung im Amt als Vorsitzender/Vorsitzendem,

b) je einer Vertreterin oder einem Vertreter

aa) des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen,

bb) des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen,

cc) des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen,

c) neun Mitgliedern des Landtages,

d) zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Wohnungswirtschaft,

e) je einer Vertreterin oder einem Vertreter

aa) der kreisfreien Städte,

bb) der Kreise,

cc) der kreisangehörigen Städte,

dd) der übrigen kreisangehörigen Gemeinden,

f) einer Vertreterin oder einem Vertreter der Mieterseite.

2. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende kann sich durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten des Ministeriums vertreten lassen.

3. Die Mitglieder zu Absatz 1 Buchstabe c werden vom Landtag für die Dauer der Wahlperiode nach dem Verhältniswahlsystem gewählt, das der Landtag bei der Wahl seiner Ausschüsse anwendet. Die Mitglieder zu Absatz 1 Buchstabe d bis f werden durch das Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen auf Vorschlag der im Land ansässigen Spitzenorganisationen berufen. Die Amtszeit dieser Mitglieder beträgt vier Jahre.

4. Der Ausschuss ist von seiner Vorsitzenden oder seinem Vorsitzenden bei Bedarf sowie dann einzuberufen, wenn die Aufsichtsbehörde, der Vorstand oder mindestens vier Mitglieder des Ausschusses die Befassung mit einem bestimmten Verhandlungsgegenstand beantragen.

5. Der Verwaltungsrat gibt dem Ausschuss für Wohnungsbauförderung eine Geschäftsordnung.

6. An den Sitzungen nehmen das zuständige Vorstandsmitglied sowie die Geschäftsführung der Wfa teil.

7. Die Mitglieder des Ausschusses sind nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 zur Verschwiegenheit verpflichtet.

8. Der Ausschuss kann Unterausschüsse einrichten.

§ 22
Zuständigkeit des Ausschusses für Wohnungsbauförderung

1. Der Ausschuss für Wohnungsbauförderung überwacht die Geschäftsführung der Wohnungsbauförderungsanstalt. Er hat dabei insbesondere die Wirtschafts- und Finanzplanung des Vorstandes zu beraten und ist über die beschlossene Wirtschafts- und Finanzplanung zu unterrichten. Er hat ferner den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang), Lagebericht und jährlichen Geschäftsbericht zu prüfen.

2. Der Ausschuss für Wohnungsbauförderung kann vom Vorstand jederzeit Auskunft über alle Angelegenheiten der Wohnungsbauförderungsanstalt verlangen. In besonderen Fällen kann er Sachverständige hinzuziehen.

3. Der Ausschuss für Wohnungsbauförderung kann vorschlagen, dass die gemäß § 21 Abs. 7 WBFG vorgesehenen Prüfungen der Wohnungsbauförderungsanstalt vorgenommen werden.

4. Der Ausschuss für Wohnungsbauförderung ist über die für die Wfa geltenden Grundsätze der Anlagepolitik, der Refinanzierung und der Ausreichung von Darlehen und Bürgschaften zu unterrichten.

§ 23 (Fn 9)
Beiräte

1. Zur sachverständigen Beratung der NRW.BANK bei der Wahrnehmung ihrer Geschäfte und zur Förderung des Kontaktes mit der Wirtschaft, der öffentlichen Verwaltung, der Kreditwirtschaft und der Wissenschaft kann der Beirat der NRW.BANK gebildet werden. Die Mitglieder des Beirats werden durch die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen bestellt und abberufen. Der Verwaltungsrat hat hierzu ein Vorschlagsrecht.

2. Den Vorsitz im Beirat der NRW.BANK führt die Ministerin oder der Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen.

3. Der Beirat ist mindestens einmal im Jahr von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden einzuberufen.

§ 24 (Fn 10)
Vorstand

1. Der Vorstand führt die Geschäfte der NRW.BANK.

2. Er besteht aus der erforderlichen Anzahl von Vorstandsmitgliedern, die von dem Verwaltungsrat bestellt werden. Der Verwaltungsrat kann stellvertretende Vorstandsmitglieder bestellen; die stellvertretenden Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Vorstandsmitglieder.

3. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt. Eine wiederholte Bestellung für jeweils höchstens fünf Jahre ist zulässig. Über die Wiederbestellung von Mitgliedern des Vorstandes ist frühestens zwölf und spätestens sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Bestellungsperiode zu beschließen. Die Sätze 1 bis 4 gelten für stellvertretende Vorstandsmitglieder entsprechend.

4. Der Verwaltungsrat kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied oder zum stellvertretenden Vorstandsmitglied widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist namentlich grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder eine nachhaltige und erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses. Der Widerruf ist wirksam, bis seine Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist.

5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Über die Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstandes entscheidet die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Vorstandes; § 6 Abs. 2 Satz 2 WBFG bleibt unberührt.

6. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Vorstandes unterrichtet die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verwaltungsrates und dessen bzw. deren Stellvertreterin(nen) oder Stellvertreter über wichtige Vorkommnisse. Der Vorstand erteilt der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates, dessen bzw. deren Stellvertreterin(nen) oder Stellvertreter und dem Verwaltungsrat jederzeit die gewünschten Auskünfte.

§ 25
Vertretungs- und Zeichnungsbefugnis

1. Die NRW.BANK wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinschaftlich mit einer Prokuristin oder einem Prokuristen vertreten. Für den laufenden Geschäftsverkehr kann der Vorstand eine andere Regelung treffen. Die Zeichnungsbefugnisse werden durch bankübliche Unterschriftenverzeichnisse bekannt gemacht.

2. Urkunden, die den Vorschriften des Absatz 1 entsprechen, sind für die NRW.BANK ohne Rücksicht auf die Einhaltung sonstiger satzungsmäßiger Vorschriften im Einzelfall rechtsverbindlich. Die von der NRW.BANK ausgestellten und mit Siegel der NRW.BANK versehenen sowie die von der Wfa ausgestellten und mit Siegel der Wfa versehenen Urkunden sind öffentliche Urkunden.

§ 26 (Fn 10)
Jahresabschluss und Geschäftsbericht

1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Die Aufstellung, Prüfung und Offenlegung des Jahresabschlusses sowie des Lageberichtes richten sich nach den geltenden Vorschriften.

3. Für die Wfa ist ein eigenständiger Jahresabschluss und Lagebericht nach den geltenden Vorschriften aufzustellen, zu prüfen und offen zu legen.

4. Die NRW.BANK veröffentlicht jährlich einen Geschäftsbericht.

5. Für die Wfa wird ein gesonderter Geschäftsbericht veröffentlicht, der den Geschäftsablauf und die Lage der Wfa darstellt und den Jahresabschluss der Wfa erläutert.

§ 27 (Fn 8)
Gewinnverteilung

1. Von dem bei Abschluss des Geschäftsjahres sich ergebenden Jahresüberschuss ohne Berücksichtigung des Jahresüberschusses der Wfa wird ein Teilbetrag von mindestens 10 Prozent den Rücklagen überwiesen. Zum Ausgleich von Wertminderungen und zur Deckung von Verlusten der Wfa soll aus ihrem Jahresüberschuss außer der Bürgschaftssicherungsrückstellung (§ 20 Abs. 1 WBFG) eine Hauptrücklage bis zum Höchstbetrag von 10 Prozent des Grundkapitals der Wfa gebildet werden.

2. Die Verwendung des um die Vorgaben nach Absatz 1 reduzierten Jahresüberschusses der Wfa erfolgt entsprechend den Regelungen des § 18 Abs. 3 des Wohnungsbauförderungsgesetzes. Der dann noch verbleibende Jahresüberschuss der Wfa ist ihrem Vermögen (§ 16 Abs. 1 WBFG) zuzuführen.

3. Über die Verwendung des verbleibenden Bilanzgewinnes der NRW.BANK entscheidet die Gewährträgerversammlung auf Vorschlag des Verwaltungsrates.

§ 28
Auflösung der NRW.BANK und der Wfa

1. Im Falle der Auflösung der NRW.BANK ist die Liquidation einzuleiten. Das nach beendeter Liquidation verbleibende Vermögen ohne Berücksichtigung des Vermögens der Wfa fällt den Gewährträgern nach der Höhe ihrer Anteile am Stammkapital zu.

2. Im Falle der Auflösung der Wfa erfolgt die Verwendung des Vermögens nach Maßgabe des Auflösungsgesetzes.

§ 29 (Fn 7)
Aufsichtsbehörde

1. Die staatliche Aufsicht über die NRW.BANK führt das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die staatliche Aufsicht über die Wohnungsbauförderungsanstalt führt das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen.

2. Für die in § 3 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 4 Satz 2, § 11 Nr. 1, 2 und 10 bezeichneten Maßnahmen ist im Einzelfall eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich.

3. Die durch Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, insbesondere durch eine von ihr angeordnete Prüfung, entstehenden besonderen Kosten trägt die NRW.BANK oder die Wfa.

§ 30
Genehmigung und Bekanntmachung der Satzung und deren Änderungen

1. Die Satzung und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

2. Die Satzung und deren Änderungen werden im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht.

§ 31
Sonstige Bekanntmachungen

1. Soweit nach den gesetzlichen Vorschriften, den Bestimmungen dieser Satzung oder der Anordnung der Gewährträgerversammlung öffentliche Bekanntmachungen zu erfolgen haben, genügt die Bekanntmachung im Bundesanzeiger.

2. Der Jahresabschluss, der Lagebericht und sonstige Bekanntmachungen der Wfa sind im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen zu veröffentlichen. In allen Veröffentlichungen und Vervielfältigungen des Jahresabschlusses ist das abschließende Prüfungsergebnis aufzunehmen.

§ 32
In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 31. März 2004 in Kraft.

Das Innenministerium hat die Änderung der Satzung am 5. April 2004 genehmigt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 201; geändert durch SatzungsÄnd. v. 3.3.2004 (GV. NRW. S. 279), in Kraft getreten mit Wirkung vom 30. April 2004; SatzungsÄnd. v. 8.12.2005 (GV. NRW. 2006 S. 39), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2006; SatzungsÄnd. v. 14.12.2006 (GV. NRW. 2007 S. 105), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2007; SatzungsÄnd. v. 10.12.2007 (GV. NRW. 2008 S. 367), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2008.

Obsolet durch Neubekanntmachung der Satzung vom 6. Januar 2010 (GV. NRW. S. 16), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2010.

Fn 2

Namensänderung zum 31. März 2004 siehe Bekanntgabe des Innenministeriums vom 31.3.2004 (GV. NRW. S. 208).

Fn 3

§ 3 zuletzt geändert durch SatzungsÄnd. v. 8.12.2005 (GV. NRW. 2006 S. 39); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2006.

Fn 4

§§ 2, 5, 9, 10 Abs. 2, 15, 17, 20 Abs. 2 und 21 geändert durch SatzungsÄnd. v. 8.12.2005 (GV. NRW. 2006 S. 39); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2006.

Fn 5

§ 7 neu gefasst durch SatzungsÄnd. v. 8.12.2005 (GV. NRW. 2006 S. 39); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2006.

Fn 6

§ 4 Abs. 3 Satz 1 neu gefasst durch SatzungsÄnd. v. 8.12.2005 (GV. NRW. 2006 S. 39); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2006.

Fn 7

§§ 1, 6, 11, 13, 14, 16, 18, 19 und 29 zuletzt geändert durch SatzungsÄnd. v. 10.12.2007 (GV. NRW. 2008 S. 367), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2008.

Fn 8

§ 27 Abs. 2 neu gefasst durch SatzungsÄnd. v. 14.12.2006 (GV. NRW. 2007 S. 105), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2007.

Fn 9

§ 23 zuletzt geändert durch SatzungsÄnd. v. 14.12.2006 (GV. NRW. 2007 S. 105), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2007.

Fn 10

§ 8, § 24 und § 26 geändert durch SatzungsÄnd. v. 10.12.2007 (GV. NRW. 2008 S. 367), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2008.