Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Satzung der Landesbank Nordrhein-Westfalen


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Satzung der Landesbank Nordrhein-Westfalen

Vom 2. Juli 2002 (Fn 1)

(Anhang 1 zu Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute in Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2002.)

§ 1
Rechtsform, Sitz

1. Die Landesbank Nordrhein-Westfalen besitzt Rechtsfähigkeit kraft Gesetzes. Sie ist ein Kreditinstitut in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts.

2. Die Landesbank Nordrhein-Westfalen hat ihren Sitz in Düsseldorf und Münster.

3. Die Landesbank Nordrhein-Westfalen führt ein Siegel mit den Worten in der Inschrift ,,Landesbank Nordrhein-Westfalen Düsseldorf/Münster" und der Kurzbezeichnung ,,Landesbank NRW".

4. Die Landesbank Nordrhein-Westfalen führt zur Förderung des Wohnungs- und Kleinsiedlungswesens die Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen - Anstalt der Landesbank Nordrhein-Westfalen - als organisatorisch und wirtschaftlich selbständige, nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts unter der Kurzbezeichnung ,,Wfa". Sitz der Wfa ist Düsseldorf.

5. Die Wfa kann im Rechtsverkehr unter ihrem Namen handeln, klagen und verklagt werden. Sie führt ein Siegel mit den Worten in der Inschrift ,,Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen - Anstalt der Landesbank Nordrhein-Westfalen".

§ 2
Niederlassungen

Die Landesbank Nordrhein-Westfalen kann Niederlassungen errichten.

§ 3 (Fn 3)
Stammkapital, Gewährträger

1. Die Landesbank Nordrhein-Westfalen ist mit einem Stammkapital von 500 000 000 Euro ausgestattet. Daran sind als Gewährträger beteiligt: das Land Nordrhein-Westfalen mit 215 814 766 Euro; die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe mit je 58 759 283,50 Euro; der Rheinische Sparkassen- und Giroverband und der Westfälisch-Lippische Sparkassen- und Giroverband mit je 83 333 333,50 Euro. Die Gewährträger können aufgrund einer Vereinbarung aller Gewährträger unter Übertragung ihrer jeweiligen Rechte und Pflichten auf verbleibende Gewährträger aus dem Kreis der Gewährträger der Landesbank Nordrhein-Westfalen ausscheiden. Diese Übertragungen bedürfen keiner Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

2. Der Landschaftsverband Rheinland, der Landschaftsverband Westfalen-Lippe, der Rheinische Sparkassen- und Giroverband und der Westfälisch-Lippische Sparkassen- und Giroverband können aufgrund einer Vereinbarung aller Gewährträger unter Übertragung ihrer jeweiligen Rechte und Pflichten auf die Landesbank Nordrhein-Westfalen aus dem Kreis der Gewährträger der Landesbank Nordrhein-Westfalen ausscheiden und statt dessen einen dem Wert ihrer jeweiligen Gewährträgerschaft an der Landesbank Nordrhein-Westfalen entsprechenden Anteil am Grundkapital der WestLB AG erhalten. Der Anteil der Landesbank Nordrhein-Westfalen an der WestLB AG verringert sich demgemäß. Die Landesbank Nordrhein-Westfalen erwirbt die Beteiligung am Stammkapital als eigenen Anteil; Rechte daraus stehen ihr nicht zu. Diese Übertragungen bedürfen keiner Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

3. Die Landesbank Nordrhein-Westfalen kann juristische Personen des öffentlichen Rechts als Gewährträger unter Beteiligung am Stammkapital - auch länderübergreifend - aufnehmen. Die Beteiligungen der nordrhein-westfälischen Gewährträger am Stammkapital müssen insgesamt mindestens 51 Prozent betragen.

4. Die Landesbank Nordrhein-Westfalen kann Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter aufnehmen. Als stille Gesellschafter sind die Gewährträger der Landesbank Nordrhein-Westfalen und Kreditinstitute in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zugelassen.

5. Der Vorstand ist ermächtigt, das Stammkapital der Landesbank NRW bis zum 31. Dezember 2007 gegen Sacheinlagen in Form von Aktien der WestLB AG einmal oder mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens € 166.660.000,00 zu erhöhen.

§ 4
Vermögen und Führung der Geschäfte der Wfa

1. Das Grundkapital und die Rücklagen der Wfa sowie das Landeswohnungsbauvermögen sind in eine Sonderrücklage für die Förderung des Wohnungs- und Kleinsiedlungswesens eingestellt. Das Vermögen der Wfa ist getrennt von dem sonstigen Vermögen der Landesbank Nordrhein-Westfalen zu verwalten. Es ist unbeschadet seiner Funktion als haftendes Eigenkapital der Landesbank Nordrhein-Westfalen ausschließlich für die Finanzierung der ihr obliegenden Aufgaben zu verwenden. Die Sonderrücklage darf mit Eigengeschäft der Landesbank Nordrhein-Westfalen nur insoweit belegt werden, als die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Wfa gewährleistet ist. Sie dient nicht der Unterlegung des öffentlichen Pfandbriefgeschäfts.

2. Die Wfa wird vom Vorstand der Landesbank Nordrhein-Westfalen vertreten. Für Fälle von grundsätzlicher Bedeutung, in denen sowohl die Wfa als auch die anderen Bereiche der Landesbank Nordrhein-Westfalen betroffen sind, sind für die Entscheidung des Vorstandes und die Mitwirkung des Ausschusses für Wohnungsbauförderung Regelungen in den Geschäftsordnungen zu treffen. Das gilt auch für die Stundung und den Erlass von Forderungen sowie für die Übernahme von Bürgschaften, wenn diese die in der Geschäftsordnung festgelegten Beträge übersteigen.

3. Der Vorstand beschließt die jährliche Wirtschafts- und Finanzplanung der Wfa im Einvernehmen mit dem Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport und dem Finanzministerium. Aus der Wirtschafts- und Finanzplanung muss sich der Geschäftsumfang ergeben. Die Wirtschafts- und Finanzplanung muss Auskunft geben über den Personal- und Sachbedarf.

§ 5
Gewährträgerhaftung, Anstaltslast; Übergangsregelung

1. Die Gewährträger der Landesbank Nordrhein-Westfalen haften für die Erfüllung sämtlicher bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten der Bank. Für solche Verbindlichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt, für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht. Die Gewährträger werden ihren Verpflichtungen aus der Gewährträgerhaftung gegenüber den Gläubigern der bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten umgehend nachkommen, sobald sie bei deren Fälligkeit ordnungsgemäß und schriftlich festgestellt haben, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeiten aus dem Vermögen der Landesbank Nordrhein-Westfalen nicht befriedigt werden können. Verpflichtungen der Landesbank Nordrhein-Westfalen aufgrund eigener Gewährträgerhaftung oder vergleichbarer Haftungszusage sind vereinbart und fällig im Sinne von Satz 1 bis 3 in dem gleichen Zeitpunkt wie die durch eine solche Haftung gesicherte Verbindlichkeit. Die Gewährträger haften als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis entsprechend ihren Anteilen am Stammkapital der Landesbank Nordrhein-Westfalen.

2. Die Gewährträger stellen bis einschließlich zum 18. Juli 2005 sicher, dass die Bank ihre Aufgaben erfüllen kann (Anstaltslast).

3. Ab dem 19. Juli 2005 tritt die folgende Regelung an die Stelle von Absatz 2:

Die Gewährträger (ab dem 19. Juli 2005 Träger genannt) unterstützen die Landesbank Nordrhein-Westfalen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Maßgabe, dass ein Anspruch der Bank gegen die Gewährträger oder eine sonstige Verpflichtung der Gewährträger, der Bank Mittel zur Verfügung zu stellen, nicht besteht. Die Bank haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Die Haftung der Gewährträger ist auf den satzungsmäßigen Kapitalanteil beschränkt.

§ 6
Geschäftszweck

1. Der Landesbank Nordrhein-Westfalen obliegen die Aufgaben einer Staats- und Kommunalbank und sie betreibt sonstige Geschäfte, die diesen Aufgaben dienen.

2. Als Staats- und Kommunalbank betreut, berät und unterstützt sie das Land Nordrhein-Westfalen, seine kommunalen Körperschaften, Verbände, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und ihnen nahe stehende Unternehmungen in der Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Die Staats- und Kommunalbankfunktion umfasst u.a. das öffentliche Pfandbriefgeschäft und die Förderaktivitäten von Wohnungsbauförderungsanstalt und Investitionsbank Nordrhein-Westfalen.

3. Die Landesbank Nordrhein-Westfalen ist berechtigt,

a) Pfandbriefe, Kommunalobligationen und sonstige Schuldverschreibungen auszugeben,

b) Grundstücke und Gebäude zu erwerben und zu veräußern,

c) sich an Verbänden sowie an privatrechtlich organisierten Unternehmen einschließlich der WestLB AG zu beteiligen und eigene selbstständige Einrichtungen zu unterhalten,

d) sich an Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mit oder ohne Übernahme einer Gewährträgerstellung zu beteiligen.

4. Durch die Vergabe von Krediten oder Zuschüssen sowie durch andere im Zusammenhang mit dem öffentlichen Förderauftrag anfallenden Geschäfte unterstützt die Bank wettbewerbsneutral insbesondere die Wirtschafts-, Mittelstands-, Arbeits-, Umweltschutz-, Wohnungsbau- und Regionalpolitik des Landes.

5. Die Geschäfte der Landesbank Nordrhein-Westfalen sind nach kaufmännischen Grundsätzen unter Berücksichtigung des Gemeinwohls zu führen. Die Erzielung von Gewinn ist nicht Hauptzweck des Geschäftsbetriebes.

§ 7
Deckung der Schuldverschreibungen

1. Die im Umlauf befindlichen oder neu auszugebenden Pfandbriefe und sonstigen Schuldverschreibungen der Landesbank Nordrhein-Westfalen, die unter das Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten (Pfandbriefgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2772; ber. 28. März 2000, BGBl. I S. 440) fallen, müssen den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend gedeckt sein.

2. Soweit zur Gewährung langfristiger Darlehen Inhaberschuldverschreibungen ausgegeben sind, die nicht unter das Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten (Pfandbriefgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2772; ber. 28. März 2000, BGBl. I S. 440) fallen, und sofern für diese ein besonderes Deckungsregister geführt wird, müssen dem Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen stets Hypotheken oder Darlehen in gleicher Höhe und von mindestens gleichem Zinsertrag gegenüberstehen. Bleibt infolge Rückzahlung von Hypotheken oder Darlehen oder aus einem anderen Grund der Gesamtbetrag der vorhandenen Hypotheken und Darlehen hinter dem Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen zurück und ist weder die Ergänzung der Hypotheken oder Darlehen noch die Einziehung eines entsprechenden Betrages von Schuldverschreibungen sofort ausführbar, so hat die Landesbank Nordrhein-Westfalen den Fehlbetrag einstweilen durch Wertpapiere zu ersetzen, die von der Landeszentralbank beliehen werden können.

§ 8
Organe

1. Organe der Landesbank Nordrhein-Westfalen sind

a) die Gewährträgerversammlung,

b) der Verwaltungsrat,

c) der Vorstand.

2. Die Mitglieder der Organe haben über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Bank, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit in den Organen der Bank bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren. Diese Pflicht bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Organ bestehen. Die Genehmigung, abweichend von Satz 1 Erklärungen abzugeben oder in gerichtlichen oder außergerichtlichen Verfahren auszusagen, erteilt den Mitgliedern der Gewährträgerversammlung, des Verwaltungsrats und des Vorstandes die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Verwaltungsrats, der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats die turnusmäßig nachfolgende Verwaltungsratsvorsitzende oder der turnusmäßig nachfolgende Verwaltungsratsvorsitzende. Die Befugnis des Vorstandes, die im Rahmen seiner Geschäftsführung üblichen und notwendigen Erklärungen im Interesse der Bank abzugeben, bleibt unberührt.

§ 9
Zusammensetzung und Beschlüsse der Gewährträgerversammlung

1. Die Gewährträgerversammlung setzt sich zusammen aus:

a) der Finanzministerin oder dem Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen,

b) der Ministerin oder dem Minister für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen,

c) der Direktorin oder dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland,

d) der Direktorin oder dem Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe,

e) der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes,

f) der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher des Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverbandes,

g) 12 weiteren Mitgliedern der am Stammkapital Beteiligten, die von den Gewährträgern unter Berücksichtigung der Kapitalanteile entsandt werden, wobei die Mitglieder nach Buchstabe a) bis f) nicht anzurechnen sind; hiernach entfallen auf das Land Nordrhein-Westfalen 6 Mitglieder, die Landschaftsverbände je 1 Mitglied, die Sparkassen- und Giroverbände je 2 Mitglieder.

2. Die Mitglieder der Gewährträgerversammlung gemäß Satz 1 Buchstabe a) bis f) sind befugt, sich in der Gewährträgerversammlung außer im Vorsitz durch eine ständige Vertreterin oder einen ständigen Vertreter vertreten zu lassen. Sie sind berechtigt, diese Vertreterin oder diesen Vertreter zu den Sitzungen hinzuzuziehen.

3. Zu Mitgliedern der Gewährträgerversammlung sollen nur Personen berufen werden, die besondere wirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde besitzen und geeignet sind, die Landesbank Nordrhein-Westfalen zu fördern. Mitglieder der Gewährträgerversammlung dürfen nicht Inhaberin oder Inhaber oder haftende Teilhaberin oder haftender Teilhaber, Leiterin oder Leiter oder Mitglieder des Vorstands von Kreditinstituten oder deren Angestellte sein. Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsrates von Kreditinstituten können nur berufen werden, sofern kein Gewährträger widerspricht. Von diesen Bestimmungen werden Mitglieder gemäß Absatz 1 Buchstabe a) bis f) sowie Mitglieder von Organen von Sparkassen nicht betroffen.

4. Vorsitzende oder Vorsitzender und stellvertretende Vorsitzende der Gewährträgerversammlung sind die Mitglieder gemäß Absatz 1 Buchstabe a) bis f).

5. Das Stimmrecht in der Gewährträgerversammlung bestimmt sich nach den Anteilen am Stammkapital. Soweit die Landesbank Nordrhein-Westfalen eigene Anteile hält, steht ihr daraus ein Stimmrecht nicht zu. Bei der Berechnung von Stimmenmehrheiten werden die eigenen Anteile nicht mitgerechnet.

6. Das auf die einzelnen Gewährträger entfallende Stimmrecht wird einheitlich durch jeweils eine ihrer Vertreterinnen oder einen ihrer Vertreter ausgeübt.

7. Die Beschlussfassung in der Gewährträgerversammlung erfolgt mit der Mehrheit der Stimmrechte.

8. Beschlüsse über Satzungsänderungen mit Ausnahme von Eigenmittelmaßnahmen nach dem KWG und über die Auflösung der Bank bedürfen der Einstimmigkeit. Beschlüsse über Eigenmittelmaßnahmen nach dem KWG bei der Bank und Beschlüsse über die Veräußerung von Anteilen an der WestLB AG bedürfen einer Mehrheit von 80 Prozent der Stimmrechte.

§ 10
Sitzungen der Gewährträgerversammlung

1. Die Gewährträgerversammlung ist von ihrer Vorsitzenden oder ihrem Vorsitzenden einzuberufen, wenn es einer der Gewährträger, der Verwaltungsrat oder der Vorstand unter Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende leitet die Gewährträgerversammlung.

2. Die Gewährträgerversammlung soll schriftlich unter Angabe der Verhandlungsgegenstände mit einer Frist von sechs Wochen einberufen werden. In dringenden Fällen kann die Frist abgekürzt und mündlich, fernmündlich, telegrafisch, durch Telefax oder im Wege der elektronischen Nachrichtenübermittlung (E-mail) eingeladen werden. Die Einberufung wird gleichzeitig dem Vorstand bekanntgegeben.

3. Zu jedem Verhandlungsgegenstand nach § 11 Abs. 1 Nummer 1 bis 7 haben der Verwaltungsrat oder der Vorstand Vorschläge zur Beschlussfassung zu unterbreiten. Diese Vorschläge sind der Gewährträgerversammlung mit der Einladung bekannt zu machen. Die Befugnis der Gewährträgerversammlung, im Einzelfall eine Beschlussfassung zu den vorgenannten Verhandlungsgegenständen ohne Beschlussvorschlag des Verwaltungsrates oder des Vorstandes vorzunehmen, bleibt unberührt.

4. Der Vorstand der Landesbank Nordrhein-Westfalen nimmt an den Sitzungen der Gewährträgerversammlung teil.

5. Die Gewährträgerversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 11
Aufgaben der Gewährträgerversammlung

Die Gewährträgerversammlung beschließt über

1. die Änderung der Satzung sowie die Auflösung der Landesbank Nordrhein-Westfalen,

2. alle Eigenmittelmaßnahmen nach dem KWG,

3. die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Bilanzgewinnes und die Deckung eines Bilanzverlustes,

4. die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats und des Vorstandes,

5. die Bestellung der Abschlussprüfer sowie des Prüfers für die Prüfung der Meldepflichten und Verhaltensregeln nach den Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes,

6. die Bestellung von Prüfern in besonderen Fällen,

7. Maßnahmen nach § 3 Abs. 3, § 6 Abs. 3 Buchstabe d),

8. die Festsetzung der Vergütung für die Mitglieder der Gewährträgerversammlung und für die Mitglieder des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse sowie des Ausschusses für Wohnungsbauförderung,

9. die Grundsätze der Geschäfts- und Risikopolitik,

10. die Zustimmung zum Erwerb und zur Veräußerung von Beteiligungen,

11. Anträge an die Aufsichtsbehörde gemäß § 30.

§ 12
Zustimmungsvorbehalt der Gewährträgerversammlung

Die Stimmrechte der Landesbank Nordrhein-Westfalen in der Hauptversammlung der WestLB AG dürfen von der Landesbank Nordrhein-Westfalen in ihrer Eigenschaft als Aktionärin der WestLB AG nur ausgeübt werden, wenn zuvor die Gewährträgerversammlung der Landesbank Nordrhein-Westfalen hierzu ihre Zustimmung erteilt hat. Die Zustimmung ist erteilt, wenn die Gewährträgerversammlung sie mit der Mehrheit der Stimmrechte beschließt. Die Zustimmung zu Erlass und Änderungen der Satzung der WestLB AG (mit Ausnahme von Eigenmittelmaßnahmen nach dem KWG) oder zur Auflösung der WestLB AG bedarf der Einstimmigkeit. Soweit beabsichtigte Eigenmittelmaßnahmen nach dem KWG bei der WestLB AG der Zustimmung von deren Hauptversammlung bedürfen, ist in der Gewährträgerversammlung die Zustimmung einer Mehrheit von 80 Prozent der Stimmrechte erforderlich.

§ 13
Zusammensetzung des Verwaltungsrats

1. Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus

a) der Finanzministerin oder dem Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen,

b) der Ministerin oder dem Minister für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen,

c) der Direktorin oder dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland,

d) der Direktorin oder dem Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe,

e) der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes,

f) der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher des Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverbandes,

g) 8 weiteren Mitgliedern der am Stammkapital Beteiligten, die von den Gewährträgern unter Berücksichtigung der Kapitalanteile entsandt werden, wobei die Mitglieder nach Buchstabe a) bis f) nicht anzurechnen sind; hiernach entfallen auf das Land Nordrhein-Westfalen 4 Mitglieder, auf die Landschaftsverbände je 1 Mitglied, die Sparkassen- und Giroverbände je 1 Mitglied,

h) 7 weiteren Mitgliedern als Vertreterinnen oder Vertretern der Beschäftigten, von denen 2 nicht in einem Dienstverhältnis zur Landesbank Nordrhein-Westfalen stehen dürfen. Sie werden von der Belegschaft unmittelbar gewählt. Die Wahlvorschläge sollen die Besonderheiten der Zusammensetzung der Belegschaft berücksichtigen. Vorschlagsberechtigt für die Vertreterinnen oder Vertreter der Beschäftigten sind der Personalrat oder mindestens 100 Wahlberechtigte, für 2 Mitglieder, die nicht dem Kreis der Beschäftigten angehören dürfen und die in einem getrennten Wahlgang zu wählen sind, auch die in der Landesbank Nordrhein-Westfalen vertretenen Gewerkschaften. Die Wahl ist eine Personenwahl. Im Übrigen sind das Landespersonalvertretungsgesetz und die dazu erlassene Wahlordnung in den jeweils gültigen Fassungen entsprechend anzuwenden. Bis zur Erstwahl der Beschäftigtenvertreter nehmen die im Zeitpunkt der Feststellung dieser Satzung im Verwaltungsrat der Westdeutschen Landesbank Girozentrale vertretenen Beschäftigtenvertreter ihr Mandat auch im Verwaltungsrat der Landesbank Nordrhein-Westfalen wahr, soweit sie nicht in einem Dienstverhältnis zur LBS Westdeutsche Landesbausparkasse stehen.

2. Für die Mitglieder des Verwaltungsrates gilt § 9 Abs. 2 und 3 entsprechend.

§ 14
Mitgliedschaft im Verwaltungsrat

1. Die Amtszeit der Mitglieder gemäß § 13 Abs. 1 Buchstabe g) und h) beträgt 5 Jahre. Nach Ablauf der Amtszeit üben sie ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt des neuen Verwaltungsrats weiter aus.

2. Die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat erlischt

a) bei einem Mitglied gemäß § 13 Abs. 1 Buchstabe g) mit seiner Abberufung durch die entsendende Stelle, die jederzeit möglich ist,

b) bei einem Mitglied gemäß § 13 Abs. 1 Buchstabe h) mit Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bei der Landesbank Nordrhein-Westfalen beziehungsweise seiner Rechtsbeziehung mit der Gewerkschaft. §§ 25 und 26 des Landespersonalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 754) finden im Übrigen entsprechende Anwendung.

3. Scheidet ein Mitglied gemäß § 13 Abs. 1 Buchstabe g) vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Verwaltungsrat aus, so ist für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu entsenden. Die Nachfolge eines vorzeitig ausgeschiedenen Mitgliedes gemäß § 13 Abs. 1 Buchstabe h) regelt sich entsprechend § 28 Abs. 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 754).

§ 15
Sitzungen des Verwaltungsrats

1. Der Verwaltungsrat tritt auf Einladung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden der Gewährträgerversammlung zusammen, so oft es die Lage der Geschäfte erfordert. Er muss einberufen werden auf Verlangen der Aufsichtsbehörde, einer der stellvertretenden Vorsitzenden oder eines der stellvertretenden Vorsitzenden, des Vorstandes oder sofern mindestens 4 Mitglieder es unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Gewährträgerversammlung leitet die Sitzungen des Verwaltungsrates als dessen Vorsitzende oder dessen Vorsitzender.

2. Die Einladung hat schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen; sie soll den Mitgliedern in der Regel spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann die Frist abgekürzt und mündlich, fernmündlich, telegrafisch, durch Telefax oder im Wege der elektronischen Nachrichtenübermittlung (E-mail) eingeladen werden.

3. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn die Vorsitzende oder der Vorsitzende oder eine der Stellvertreterinnen oder einer der Stellvertreter sowie mindestens 10 weitere Stimmberechtigte anwesend sind.

4. Ist der Verwaltungsrat nicht beschlussfähig, so kann binnen zwei Wochen unter Wahrung der Frist gemäß Absatz 2 zur Erledigung der gleichen Tagesordnung eine neue Sitzung einberufen werden. Der Verwaltungsrat ist in dieser Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Auf diese Folge ist bei Einberufung der zweiten Sitzung hinzuweisen.

5. Die Beschlussfassung erfolgt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

6. Soweit Angelegenheiten der Wfa behandelt werden, nimmt die Ministerin oder der Minister für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil.

7. Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil.

8. Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 16
Zuständigkeit des Verwaltungsrats

1. Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes der Landesbank Nordrhein-Westfalen.

2. Der Verwaltungsrat ist insbesondere zuständig für

a) die Vorschläge zur Beschlussfassung der Gewährträgerversammlung gemäß § 10 Abs. 3,

b) die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie die Bestimmung eines Vorstandsmitgliedes zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden des Vorstandes und eines weiteren Vorstandsmitgliedes zur stellvertretenden Vorsitzenden oder zum stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands oder weiterer Vorstandsmitglieder zu stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden; § 6 Abs. 2 Satz 1 WBFG bleibt unberührt,

c) den Abschluss, die Änderung und die Kündigung der Anstellungsverträge mit den Vorstandsmitgliedern sowie die Festsetzung deren Jahresabschlussvergütung,

d) die Grundsätze für die Anstellung und die Gewährung von Ruhegehaltsansprüchen der Angestellten,

e) die Richtlinien für die nach der Dienstvereinbarung zu gewährenden Leistungen,

f) die Bezeichnung der Geschäftsarten, die der Zustimmung des Verwaltungsrats bedürfen,

g) Richtlinien für die Bankgeschäfte,

h) die Richtlinien zu Spenden, Sponsoring, Mitgliedschaften sowie anderen Leistungen,

i) den Erlass einer Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat gemäß § 15 Abs. 8,

j) die Festsetzung der Vergütung für die Mitglieder der Beiräte gemäß § 23.

3. Der Vorstand bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrats für

a) die Ausgabe von Pfandbriefen, Kommunalobligationen und sonstigen Schuldverschreibungen auf den Inhaber,

b) die Errichtung von bankeigenen Neubauten sowie den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken, sofern sie nicht zur Vermeidung von Verlusten freihändig oder im Zwangsversteigerungsverfahren erworben werden oder sofern nicht der Verkehrswert der Grundstücke einen vom Verwaltungsrat festzulegenden Betrag unterschreitet,

c) die Errichtung und Auflösung von Niederlassungen,

d) den Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand.

§ 17
Präsidialausschuss

1. Der Verwaltungsrat bildet einen Präsidialausschuss. Er besteht aus 9 Mitgliedern, und zwar

a) den Mitgliedern des Verwaltungsrats gemäß § 13 Abs. 1 Buchstabe a) bis f), darunter die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Verwaltungsrats als Vorsitzende oder Vorsitzender des Präsidialausschusses,

b) 3 Mitgliedern, die von den Vertreterinnen oder den Vertretern der Beschäftigten gemäß § 13 Abs. 1 Buchstabe h) aus ihrem Kreis gewählt werden.

2. Der Präsidialausschuss bereitet die Sitzung des Verwaltungsrats vor und beschließt über die ihm vom Verwaltungsrat übertragenen Aufgaben. Kredite gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 bis 5 und Absatz 2 KWG (Organkredite) bedürfen der Zustimmung des Präsidialausschusses, soweit nicht ein Kreditausschuss gebildet ist.

3. Der Verwaltungsrat kann dem Präsidialausschuss eine Geschäftsordnung geben.

4. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Vorstandes und die Stellvertreterin oder Stellvertreterinnen oder der Stellvertreter oder die Stellvertreter in diesem Amt nehmen an den Sitzungen des Präsidialausschusses teil.

§ 18 (Fn 2)
Prüfungsausschuss

1. Der Verwaltungsrat bildet aus dem Kreis der Mitglieder gemäß § 13 Abs. 1 Buchstabe a) bis g) einen Prüfungsausschuss.

2. Der Prüfungsausschuss besteht aus 12 Mitgliedern. Hiervon entsenden das Land Nordrhein-Westfalen 5, die Sparkassen- und Giroverbände insgesamt 4 sowie die Landschaftsverbände insgesamt 3 Mitglieder.

3. Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden.

4. Der Prüfungsausschuss tritt bei Bedarf zusammen. Er hat das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses durch den Abschlussprüfer zu beraten und kann jeden Geschäftsvorgang überprüfen. Der Verwaltungsrat ist berechtigt, ihm bestimmte Prüfungsaufgaben zuzuweisen. Der Prüfungsausschuss hat das Recht, Sachverständige hinzuzuziehen.

5. Der Verwaltungsrat erlässt eine Geschäftsordnung für den Prüfungsausschuss.

6. Der Vorstand nimmt auf Verlangen der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses an den Sitzungen des Prüfungsausschusses teil.

§ 19 (Fn 2)
Kreditausschuss

1. Der Verwaltungsrat kann aus dem Kreis der Mitglieder gemäß § 13 Abs. 1 Buchstabe a) bis g) einen Kreditausschuss bilden. Im Fall der Bildung eines Kreditausschusses gelten die Bestimmungen der folgenden Absätze.

2. Der Kreditausschuss besteht aus 8 Mitgliedern des Verwaltungsrats. Hiervon entsenden das Land 3, die Sparkassen- und Giroverbände insgesamt 3 und die Landschaftsverbände insgesamt 2 Mitglieder.

3. Den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz führen jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der Sparkassen- und Giroverbände. Der Verwaltungsrat benennt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden auf Vorschlag der Sparkassen- und Giroverbände.

4. Kredite werden vom Vorstand beschlossen. Der Kreditausschuss entscheidet über die Zustimmung zu Organkrediten gemäß § 15 KWG. Er ist über die Kredite, die eine vom Verwaltungsrat festgesetzte Größenordnung übersteigen, zu unterrichten. Einzelheiten werden in einer vom Verwaltungsrat zu erlassenden Geschäftsordnung geregelt.

5. Der Kreditausschuss tritt bei Bedarf zusammen.

6. Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Kreditausschusses teil.

§ 20
Sonstige Ausschüsse des Verwaltungsrats

1. Der Verwaltungsrat kann aus dem Kreis seiner Mitglieder sonstige Ausschüsse bilden.

2. Zusammensetzung und Zuständigkeit der Ausschüsse werden durch Geschäftsordnung geregelt, die vom Verwaltungsrat erlassen werden.

3. Der Vorstand nimmt an den Sitzungen der sonstigen Ausschüsse teil.

§ 21
Ausschuss für Wohnungsbauförderung

1. Der Ausschuss für Wohnungsbauförderung besteht aus

a) der Ministerin oder dem Minister für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport oder der Vertretung im Amt als Vorsitzenden/Vorsitzendem,

b) je 1 Vertreterin oder 1 Vertreter

aa) des Finanzministeriums,

bb) des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr,

cc) des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit,

c) 9 Mitgliedern des Landtags,

d) 2 Vertreterinnen oder Vertreter der Wohnungswirtschaft,

e) je 1 Vertreterin oder 1 Vertreter

aa) der kreisfreien Städte,

bb) der Kreise,

cc) der kreisangehörigen Städte,

dd) der übrigen kreisangehörigen Gemeinden,

f) einer Vertreterin oder einem Vertreter der Mieterseite.

2. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende kann sich durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten des Ministeriums vertreten lassen.

3. Die Mitglieder zu Absatz 1 Buchstabe c) werden vom Landtag für die Dauer der Wahlperiode nach dem Verhältniswahlsystem gewählt, das der Landtag bei der Wahl seiner Ausschüsse anwendet. Die Mitglieder zu Absatz 1 Buchstabe d) bis f) werden durch das Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport auf Vorschlag der im Land ansässigen Spitzenorganisationen berufen. Die Amtszeit dieser Mitglieder beträgt vier Jahre.

4. Der Ausschuss ist von seiner Vorsitzenden oder seinem Vorsitzenden bei Bedarf sowie dann einzuberufen, wenn die Aufsichtsbehörde, der Vorstand oder mindestens 4 Mitglieder des Ausschusses die Befassung mit einem bestimmten Verhandlungsgegenstand beantragen.

5. Der Verwaltungsrat gibt dem Ausschuss für Wohnungsbauförderung eine Geschäftsordnung.

6. An den Sitzungen nehmen das zuständige Vorstandsmitglied sowie die Geschäftsführung der Wfa teil.

7. Die Mitglieder des Ausschusses sind nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 zur Verschwiegenheit verpflichtet.

8. Der Ausschuss kann Unterausschüsse einrichten.

§ 22
Zuständigkeit des Ausschusses für Wohnungsbauförderung

1. Der Ausschuss für Wohnungsbauförderung überwacht die Geschäftsführung der Wohnungsbauförderungsanstalt. Er hat dabei insbesondere die Wirtschafts- und Finanzplanung des Vorstandes zu beraten und ist über die beschlossene Wirtschafts- und Finanzplanung zu unterrichten. Er hat ferner den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang), Lagebericht und jährlichen Geschäftsbericht zu prüfen.

2. Der Ausschuss für Wohnungsbauförderung kann vom Vorstand jederzeit Auskunft über alle Angelegenheiten der Wohnungsbauförderungsanstalt verlangen. In besonderen Fällen kann er Sachverständige hinzuziehen.

3. Der Ausschuss für Wohnungsbauförderung kann vorschlagen, dass die gemäß § 21 Abs. 7 WBFG vorgesehenen Prüfungen der Wohnungsbauförderungsanstalt vorgenommen werden.

4. Der Ausschuss für Wohnungsbauförderung ist über die für die Wfa geltenden Grundsätze der Anlagepolitik, der Refinanzierung und der Ausreichung von Darlehen und Bürgschaften zu unterrichten.

§ 23
Beiräte

1. Zur sachverständigen Beratung der Landesbank Nordrhein-Westfalen bei der Wahrnehmung ihrer Geschäfte und zur Förderung des Kontaktes mit der Wirtschaft, der öffentlichen Verwaltung und den Sparkassen können Beiräte gebildet werden. Die Mitglieder der Beiräte werden vom Verwaltungsrat bestellt und abberufen.

2. Den Vorsitz führt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Verwaltungsrats oder eine der Stellvertreterinnen oder einer der Stellvertreter im Amt. Der Verwaltungsrat kann für die Beiräte Geschäftsordnungen erlassen.

3. Die Beiräte sind mindestens einmal im Jahr von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden einzuberufen.

4. An die Mitglieder der Beiräte wird eine vom Verwaltungsrat festzusetzende Vergütung gezahlt.

§ 24
Vorstand

1. Der Vorstand führt die Geschäfte der Landesbank Nordrhein-Westfalen.

2. Er besteht aus der erforderlichen Anzahl von Vorstandsmitgliedern, die von dem Verwaltungsrat bestellt werden. Der Verwaltungsrat kann stellvertretende Vorstandsmitglieder bestellen; die stellvertretenden Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Vorstandsmitglieder.

3. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Eine wiederholte Bestellung für jeweils fünf Jahre ist zulässig. Bei Mitgliedern des Vorstandes, die das 60. Lebensjahr überschritten haben, ist eine Wiederbestellung auch mit einer Dauer von weniger als fünf Jahren möglich. Über die Wiederbestellung von Mitgliedern des Vorstandes ist frühestens zwölf und spätestens sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Bestellungsperiode zu beschließen. Die Sätze 1 bis 4 gelten für stellvertretende Vorstandsmitglieder entsprechend.

4. Der Verwaltungsrat kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied oder zum stellvertretenden Vorstandsmitglied widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist namentlich grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder eine nachhaltige und erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses. Der Widerruf ist wirksam, bis seine Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist.

5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Über die Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstandes entscheidet die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Vorstandes; § 6 Abs. 2 Satz 2 WBFG bleibt unberührt.

6. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Vorstandes unterrichtet die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verwaltungsrats und dessen bzw. deren Stellvertreterin(nen) oder Stellvertreter über wichtige Vorkommnisse. Der Vorstand erteilt der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats, dessen bzw. deren Stellvertreterin(nen) oder Stellvertreter und dem Verwaltungsrat jederzeit die gewünschten Auskünfte.

§ 25
Vertretungs- und Zeichnungsbefugnis

1. Die Landesbank Nordrhein-Westfalen wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinschaftlich mit einer Prokuristin oder einem Prokuristen vertreten. Für den laufenden Geschäftsverkehr kann der Vorstand eine andere Regelung treffen. Die Zeichnungsbefugnisse werden durch bankübliche Unterschriftenverzeichnisse und Aushang in den Kassenräumen bekannt gemacht.

2. Urkunden, die den Vorschriften des Absatz 1 entsprechen, sind für die Landesbank Nordrhein-Westfalen ohne Rücksicht auf die Einhaltung sonstiger satzungsmäßiger Vorschriften im Einzelfall rechtsverbindlich. Die von der Landesbank Nordrhein-Westfalen ausgestellten und mit Siegel der Landesbank Nordrhein-Westfalen versehenen sowie die von der Wfa ausgestellten und mit Siegel der Wfa versehenen Urkunden sind öffentliche Urkunden.

§ 26
Jahresabschluss und Geschäftsbericht

1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Die Aufstellung, Prüfung und Offenlegung des Jahresabschlusses, Lageberichtes, Konzernabschlusses und Konzernlageberichtes richten sich nach den geltenden Vorschriften.

3. Für die Wfa ist ein eigenständiger Jahresabschluss und Lagebericht nach den geltenden Vorschriften aufzustellen, zu prüfen und offen zulegen.

4. Die Landesbank Nordrhein-Westfalen stellt jährlich einen Geschäftsbericht auf.

5. Für die Wfa wird ein gesonderter Geschäftsbericht aufgestellt, der den Geschäftsablauf und die Lage der Wfa darstellt und den Jahresabschluss der Wfa erläutert.

§ 27
Gewinnverteilung

1. Von dem bei Abschluss des Geschäftsjahres sich ergebenden Jahresüberschuss ohne Berücksichtigung des Jahresüberschusses der Wfa wird ein Teilbetrag von mindestens 10 Prozent den Rücklagen überwiesen. Zum Ausgleich von Wertminderungen und zur Deckung von Verlusten der Wfa soll aus ihrem Jahresüberschuss außer der Bürgschaftssicherungsrückstellung (§ 20 Abs. 1 WBFG) eine Hauptrücklage bis zum Höchstbetrag von 10 Prozent des Grundkapitals der Wfa gebildet werden.

2. Der verbleibende Jahresüberschuss der Wfa ist ihrem Vermögen (§ 16 Abs. 1 WBFG) zuzuführen.

3. Über die Verwendung des verbleibenden Bilanzgewinnes der Landesbank Nordrhein-Westfalen entscheidet die Gewährträgerversammlung auf Vorschlag des Verwaltungsrats.

§ 28
Auflösung der Landesbank Nordrhein-Westfalen und der Wfa

1. Im Falle der Auflösung der Landesbank Nordrhein-Westfalen ist die Liquidation einzuleiten. Das nach beendeter Liquidation verbleibende Vermögen ohne Berücksichtigung des Vermögens der Wfa fällt den Gewährträgern nach der Höhe ihrer Anteile am Stammkapital zu.

2. Im Falle der Auflösung der Wfa erfolgt die Verwendung des Vermögens nach Maßgabe des Auflösungsgesetzes.

§ 29
Aufsichtsbehörde

1. Die staatliche Aufsicht über die Landesbank Nordrhein-Westfalen führt das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die staatliche Aufsicht über die Wohnungsbauförderungsanstalt führt das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport.

2. Für die in § 3 Abs. 3 und 4, § 6 Abs. 3 Buchstabe c) und d), § 11 Nr. 1, 2 und 10 sowie § 16 Abs. 3 Buchstabe c) bezeichneten Maßnahmen ist im Einzelfall eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich.

3. Die durch Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, insbesondere durch eine von ihr angeordnete Prüfung, entstehenden besonderen Kosten trägt die Landesbank Nordrhein-Westfalen oder die Wfa.

§ 30
Befreiung von Satzungsvorschriften

Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag der Gewährträgerversammlung andere als die in § 7 genannten Geschäfte zulassen.

§ 31
Bekanntmachungen

1. Soweit nach den gesetzlichen Vorschriften, den Bestimmungen dieser Satzung oder der Anordnung der Gewährträgerversammlung öffentliche Bekanntmachungen zu erfolgen haben, genügt die Bekanntmachung im Bundesanzeiger.

2. Der Jahresabschluss, der Lagebericht und sonstige Bekanntmachungen der Wfa sind im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen zu veröffentlichen. In allen Veröffentlichungen und Vervielfältigungen des Jahresabschlusses ist das abschließende Prüfungsergebnis aufzunehmen.

§ 32
In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt zusammen mit dem Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute in Nordrhein-Westfalen am 1. August 2002 in Kraft.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 284, geändert durch Satzungsänderung vom 1. 8. 2002 (GV. NRW. S. 495); in Kraft treten mit Wirkung vom 1. August 2002; 11.12.2002 (GV. NRW. 2003 S. 306), in Kraft treten mit Wirkung vom 11. Dezember 2002.Obsolet durch Bekanntmachung der Neufassung (Satzung der NRW.BANK) v. 3.3.2004 (GV. NRW. S. 201); in Kraft getreten mit Wirkung vom 31. März 2004.

Fn 2

§ 18 Nr. 2 u. § 19 Nr. 2 geändert am 1.8.2002 (GV. NRW. S. 495); in Kraft treten mit Wirkung vom 1. August 2002.

Fn 3

§ 3 Abs. 5 neu angefügt durch Satzungsänderung v. 11.12.2002 (GV. NRW. 2003 S. 306), in Kraft treten mit Wirkung vom 11. Dezember 2002.