Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Öffentliche Aufforderung gemäß § 16 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes


Historisch:

Normüberschrift

Öffentliche Aufforderung
gemäß § 16 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes

Vom 30. Juli 1963 (Fn 1)

Teil I

Auf Grund von § 16 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 1110) in der Fassung des Gesetzes vom 19. Februar 1959 (BGBl. I S. 37) in Verbindung mit § 127 Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) vom 22. Mai 1962 (GV. NW. S. 235) (Fn 2) werden die Inhaber alter Rechte und alter Befugnisse zur Benutzung von Gewässern aufgefordert, ihre alten Rechte und alten Befugnisse innerhalb von drei Jahren nach der Bekanntmachung dieser Aufforderung bei dem zuständigen Regierungspräsidenten als oberer Wasserbehörde zur Eintragung in das Wasserbuch anzumelden. Die Anmeldung ist nicht erforderlich, wenn das alte Recht oder die alte Befugnis bereits in einem Wasserbuch eingetragen ist.

Alte Rechte und alte Befugnisse, die bis zum Ablauf der Frist weder bekannt geworden noch angemeldet worden sind, erlöschen zehn Jahre nach dieser Aufforderung, soweit sie nicht bereits vor Ablauf der Frist aus anderen Rechtsgründen erloschen sind. Dies gilt nicht für Rechte, die im Grundbuch eingetragen sind.

Teil II

Gemäß § 15 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 126 des Landeswassergesetzes sind alte Rechte und alte Befugnisse insbesondere:

1. Rechte zur Gewässerbenutzung, die nach den früheren Landeswassergesetzen erteilt oder durch sie aufrechterhalten worden sind, vor allem nach dem Pr. Wassergesetz vom 7. April 1913 (PrGS. S. 53) verliehene, sichergestellte und aufrechterhaltene Rechte sowie Rechte nach den früheren wasserrechtlichen Vorschriften des ehemaligen Landes Lippe (vgl. § 2 der Vierten Verordnung zur Angleichung des Lippischen Rechts an das im Lande Nordrhein-Westfalen geltende Recht vom 31. März 1952 - GS. NW. S. 16 -).

2. Benutzungen von Gewässern, die beim Inkrafttreten des Landeswassergesetzes am 1. Juni 1962 in einem förmlichen Verfahren nach früherem Wasserrecht zugelassen waren.

3. Benutzungen von Gewässern auf Grund gesetzlich geregelter Planfeststellungsverfahren oder auf Grund hoheitlicher Widmungsakte für Anlagen des öffentlichen Verkehrs.

Für den Fortbestand eines alten Rechtes oder einer alten Befugnis ist in den Fällen der Nummern 1 und 2 Voraussetzung, daß bei Inkrafttreten des Landeswassergesetzes am 1. Juni 1962 rechtmäßige Anlagen zur Ausübung der Benutzung vorhanden waren. Sind in diesen Fällen vor dem genannten Zeitpunkt erteilte Rechte mit einer Ausführungsfrist für die Erstellung der Anlagen verbunden worden, so ist die Voraussetzung gegeben, wenn innerhalb dieser Frist rechtmäßige Anlagen erstellt sind.

In den Fällen der Nummer 3 ist für den Fortbestand eines alten Rechtes oder einer alten Befugnis Voraussetzung, daß bei Verkündung des Wasserhaushaltsgesetzes am 12. August 1957 rechtmäßige Anlagen zur Ausübung der Benutzung vorhanden waren.

Teil III

Die Aufforderung gilt auch für alte Rechte und alte Befugnisse im Sinne der Nummer II, die zur Benutzung einer Bundeswasserstraße berechtigen, soweit diese Benutzung nicht dem Verkehr auf der Bundeswasserstraße dient.

Der Minister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1963 S. 265, berichtigt: GV. NW. 1963 S. 270.

Die Aufforderung zur Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse zur Eintragung in das Wasserbuch war bis 1973 befristet. 

Fn2

SGV. NW. 77.