Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Zuständigkeitsvereinbarung für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens zum Ausbau der Sieg


Historisch:

Normüberschrift

Zuständigkeitsvereinbarung
für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens
zum Ausbau der Sieg

Vom 25. Oktober 1966 (Fn 1)

Zuständigkeitsvereinbarung

zwischen

dem Lande Rheinland-Pfalz,
vertreten durch den Minister für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten in Mainz

und

dem Lande Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch die Landesregierung in Düsseldorf,
diese vertreten durch den Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Düsseldorf

bezüglich des Ausbaues der Sieg.

Gemäß § 101 Abs. 2 Satz 2 des Landeswassergesetzes Rheinland-Pfalz vom 1. August 1960 (GVBl. S. 153) und § 100 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 1962 (GV. NW .S. 235) (Fn 2) wird vereinbart:

Zuständige Behörde für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens zum Ausbau der Sieg in den Gemeinden Niederschelden (Landkreis Siegen) und Mudersbach (Landkreis Altenkirchen) ist der Regierungspräsident in Arnsberg. Dieser handelt im Einvernehmen mit der Bezirksregierung in Koblenz.

Mainz, den 1. Juli 1966

Für das Land Rheinland-Pfalz

Der Minister
für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten

Düsseldorf, den 25. Oktober 1966

Für das Land Nordrhein-Westfalen

Der Minister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1967 S. 38.

Für die länderübergreifende Ausbaumaßnahme war eine zuständige Behörde zu bestimmen. Die Ausbaumaßnahmen sind abgegschlossen.

Fn 2

SGV. NW. 77.