Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung zwischen den Ländern Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz über die Aufgaben des Staatlichen Quellenamtes Bad Ems


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Bekanntmachung
der Verwaltungsvereinbarung zwischen den Ländern
Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und
Rheinland-Pfalz über die Aufgaben des Staatlichen
Quellenamtes Bad Ems

Vom 20. Juni 1967 (Fn 1)

Der Landtag hat in seiner Sitzung am 7. Juni 1967 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung der Verwaltungsvereinbarung zwischen den Ländern Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz über die Aufgaben des Staatlichen Quellenamtes Bad Ems zugestimmt.

Die Verwaltungsvereinbarung wird nachfolgend bekanntgemacht.

Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen

Verwaltungsvereinbarung

zwischen
den Ländern
Hessen,
vertreten durch den Hessischen Minister der Finanzen,
Niedersachsen,
vertreten durch den Niedersächsischen Minister der Finanzen,
Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen,
und dem Land
Rheinland-Pfalz,
vertreten durch das Ministerium für Finanzen und Wiederaufbau von Rheinland-Pfalz,
wird folgende
Vereinbarung
getroffen:

§ 1

Das Land Rheinland-Pfalz verpflichtet sich, die Dienste seines Staatlichen Quellenamtes Bad Ems nach Maßgabe des § 2 zur Verfügung zu stellen.

§ 2

(1) Dem Leiter des Staatlichen Quellenamtes Bad Ems - im Verhinderungsfalle seinem Vertreter - wird die Beratung bei der Überwachung, der Pflege und dem Schutz der den Ländern Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz gehörenden Heilquellen übertragen. Ihm obliegt die Bearbeitung aller hiermit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten.

(2) Seine Tätigkeit erstreckt sich im Rahmen des Absatzes 1 auf folgende Angelegenheiten:

1. Die Erstattung von Berichten und Vorschlägen über alle von ihm zur Erhaltung und zum Schutze der Heilquellen für nötig erachteten Maßnahmen;

2. die Begutachtung der den Länderregierungen vorliegenden Projekte über solche Maßnahmen, insbesondere über Neufassungen und Änderungen der bestehenden Fassungen und sonstigen Anlagen an den Heilquellen;

3. die Überwachung der Ausführung der unter 1. und 2. genannten Arbeiten;

4. die laufende Beobachtung der Heilquellen.

(3) Um sich über den Zustand der Quellen und Quellenanlagen an Ort und Stelle zu unterrichten, führt er im Einvernehmen mit dem betroffenen Staatsbad die erforderlichen Besichtigungsreisen aus.

(4) Er legt ein Quellenarchiv an, in welchem zu hinterlegen sind:

1. alle Akten über die Heilquellen;

2. die Bestandspläne der Quellenfassungen und -anlagen, topographische und geologische Karten;

3. die Beobachtungsergebnisse an den einzelnen Quellenorten, tabellarische und graphische Zusammenstellung der Ergebnisse;

4. die über die Heilquellen erschienenen Druckschriften und die Fachbücherei des Quellenamtes.

§ 3

(1) Die Länder Hessen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen leisten an das Land Rheinland-Pfalz jährlich einen Beitrag zu den Personal- und Sachausgaben für die folgenden Bediensteten des Staatlichen Quellenamtes Bad Ems:

1. den jeweiligen Leiter,

2. einen technischen Angestellten,

3. eine Bürokraft.

Die Kostenbeteiligung erstreckt sich auch auf die Versorgungslasten einschließlich Beihilfen sowie Vergütungen der im Ruhestand lebenden Leiter des Staatlichen Quellenamtes Bad Ems.

(2) Reisekosten werden von dem Land gezahlt, in dessen Interesse sie aufgewendet wurden.

§ 4

(1) Die Umlage der Personal- und Sachausgaben gemäß § 3 Abs. 1 erfolgt nach folgendem Verteilerschlüssel:

Hessen

53,3 %,

Niedersachsen

18,8 %

Nordrhein-Westfalen

13,2 %

Rheinland-Pfalz

14,7 %

Der Schlüssel ist in der aus der Anlage ersichtlichen Weise, die von den beteiligten Ländern anerkannt worden ist, errechnet worden.

(3) Der Schlüssel wird jeweils nach Ablauf von 3 Jahren überprüft. Er wird nur dann geändert, wenn sich die prozentualen Anteile um mindestens 1 v.H. bei einem Beteiligten verschieben. Das gleiche gilt, wenn Vertragspartner eintreten oder ausscheiden oder sich die Zahl der zu betreuenden Bäder ändert.

§ 5

(1) Die Vertragspartner bilden einen Beirat, in den sie einen oder mehrere Vertreter entsenden.

(2) Der Beirat berät in grundsätzlichen Fragen, die die Interessen der beteiligten Länder betreffen.

(3) Er wird nach Bedarf oder auf Wunsch eines der Beteiligten vom Land Rheinland-Pfalz einberufen.

§ 6

(1) Das Vertragsverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit.

(2) Die Vereinbarung ist von jedem Vertragsteile unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist jeweils zum 31. 12. eines jeden Jahres, erstmals zum 31. 12. 1968, kündbar. Die Kündigung hat spätestens am 3. Werktag der 2-Jahresfrist durch Einschreiben zu erfolgen.

(3) Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn sämtliche anderen beteiligten Länder von der beabsichtigten Kündigung 2 Monate vor Abgabe der Kündigungserklärung durch Einschreiben benachrichtigt worden sind.

§ 7

Das ausscheidende Land ist verpflichtet, die im Zeitpunkt seines Ausscheidens begründeten Versorgungslasten des Landes Rheinland-Pfalz anteilig entsprechend dem zum betreffenden Zeitpunkt gültigen Verteilerschlüssel (§ 4 Abs. 1) abzulösen.

§ 8

Bei Ausscheiden eines Landes überläßt das Quellenamt Bad Ems die bei ihm gesammelten Unterlagen dem betreffenden Land.

§ 9

Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.

§ 10 (Fn 2)

Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 1966 in Kraft.

Mainz, den 15. März 1966

Ministerium für Finanzen und Wiederaufbau
In Vertretung:
Skonieczny
Staatssekretär

Hannover, den 24. Juni 1966

Der Niedersächsische Minister der Finanzen
In Vertretung:
Dr. Heinke
Staatssekretär

Wiesbaden, den 18. Juli 1966

Der Hessische Minister der Finanzen
In Vertretung:
Dr. Krauß
Staatssekretär

Düsseldorf, den 22. Oktober 1966

Für das Land Nordrhein-Westfalen
Namens des Ministerpräsidenten
Der Innenminister
Weyer


Anlagen:

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1967 S. 103.

Aufgehoben durch Verwaltungsvereinbarung vom 19.12.2007/20.3.2008 (GV. NRW. S. 695), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2008.

Fn 2

ber. GV. NW. 1967 S. 138.