Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Prüfungsordnung für die Abschlußprüfung in dem Ausbildungsberuf Ver- und Entsorger/Ver- und Entsorgerin Bekanntmachung des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Prüfungsordnung
für die Abschlußprüfung in dem Ausbildungsberuf
Ver- und Entsorger/Ver- und Entsorgerin
Bekanntmachung des Ministers für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft

Vom 1. Oktober 1986 (Fn 1)

Die Verordnung des Landesamtes für Wasser und Abfall Nordrhein-Westfalen vom 26. August 1986 gebe ich hiermit bekannt.

Im Auftrag

Großsteinbeck

Prüfungsordnung für die Abschlußprüfung
in dem Ausbildungsberuf
Ver- und Entsorger/Ver- und Entsorgerin
(PO VESorg)

Vom 26. August 1986

Aufgrund des § 2 des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes im öffentlichen Dienst vom 18. September 1979 (GV. NW. S. 644) (Fn 2) in Verbindung mit § 41 und § 47 Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch das Berufsbildungsförderungsgesetz vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692), und der Zweiten Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz vom 18. April 1972 (GV. NW. S. 103) (Fn 2), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. September 1985 (GV. NW. S. 592), wird auf Beschluß des Berufsbildungsausschusses für den Ausbildungsberuf ,,Ver- und Entsorger/Ver- und Entsorgerin" des öffentlichen Dienstes vom 3. Juni 1986 und mit Genehmigung des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen - diese im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen - folgendes verordnet:

Inhalt

I. Abschnitt
Prüfungsausschüsse

§ 1

Errichtung

§ 2

Zusammensetzung und Berufung

§ 3

Befangenheit

§ 4

Vorsitz, Beschlußfähigkeit, Abstimmung

§ 5

Geschäftsführung

§ 6

Verschwiegenheit

II. Abschnitt
Vorbereitung der Prüfung

§ 7

Prüfungstermine

§ 8

Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlußprüfung

§ 9

Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen

§ 10

Anmeldung zur Prüfung

§ 11

Entscheidung über die Zulassung

III. Abschnitt
Durchführung der Prüfung

§ 12

Prüfungsgegenstand

§ 13

Gliederung der Prüfung

§ 14

Prüfungsaufgaben

§ 15

Nichtöffentlichkeit

§ 16

Leitung und Aufsicht

§ 17

Ausweispflicht und Belehrung

§ 18

Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

§ 19

Rücktritt, Nichtteilnahme

IV. Abschnitt
Bewertung, Feststellung und Beurteilung
des Prüfungsergebnisses

§ 20

Bewertung

§ 21

Feststellung des Prüfungsergebnisses

§ 22

Prüfungszeugnis

§ 23

Nicht bestandene Prüfung

V. Abschnitt
Wiederholungsprüfung

§ 24

Wiederholungsprüfung

VI. Abschnitt
Anwendungsbereich

§ 25

Anwendungsbereich

VII. Abschnitt
Schlußbestimmungen

§ 26

Rechtsmittel

§ 27

Prüfungsunterlagen

§ 28

Inkrafttreten

I. Abschnitt
Prüfungsausschüsse

§ 1 (Fn 3)
Errichtung

(1) Für die Abnahme der Abschlußprüfung errichtet das Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen als zuständige Stelle Prüfungsausschüsse (§ 36 Satz 1 BBiG).

(2) Die Anzahl der Prüfungsausschüsse richtet sich nach dem Bedarf, insbesondere nach der Anzahl der Prüfungsbewerber und den besonderen Anforderungen der Ausbildungsordnung.

(3) Für die Ausbildung im Bereich des öffentlichen Dienstes und im Bereich der gewerblichen Wirtschaft werden gemeinsame Prüfungsausschüsse gemäß § 36 Satz 2 BBiG beim Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen errichtet.

§ 2 (Fn 3)
Zusammensetzung und Berufung

(1) Der Prüfungsausschuß besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein (§ 37 Abs. 1 BBiG).

(2) Dem Prüfungsausschuß müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens ein Lehrer einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter (§ 37 Abs. 2 BBiG).

(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für drei Jahre berufen (vergleiche § 37 Abs. 3 Satz 1 BBiG). Für den Bereich der gewerblichen Wirtschaft werden die Mitglieder auf Vorschlag der für die Berufsbildung federführenden Industrie- und Handelskammer vom Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen berufen.

(4) Die Arbeitnehmermitglieder werden auf Vorschlag der im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen (§ 37 Abs. 3 Satz 2 BBiG).

(5) Lehrer von berufsbildenden Schulen werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen (§ 37 Abs. 3 Satz 3 BBiG).

(6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 37 Abs. 3 Satz 4 BBiG).

(7) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden (§ 37 Abs. 3 Satz 5 BBiG).

(8) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuß ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnisse ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird (§ 37 Abs. 4 BBiG).

(9) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann (§ 37 Abs. 5 BBiG).

§ 3 (Fn 4)
Befangenheit

(1) Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Angehörige des Prüfungsbewerbers nicht mitwirken. Angehörige sind:

a) der Verlobte,

b) der Ehegatte,

c) Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,

d) Geschwister,

e) Kinder der Geschwister,

f) Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,

g) Geschwister der Eltern,

h) Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).

Angehörige sind die in Satz 2 aufgeführten Personen auch dann, wenn

- in den Fällen der Buchstaben b, c und die die Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht;

- in den Fällen der Buchstaben c bis g die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;

- im Falle des Buchstaben h die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.

(2) Mitwirken sollen ebenfalls nicht der Ausbildende und die Ausbilder, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern.

(3) Prüfungsausschußmitglieder, die sich befangen fühlen, oder Prüfungsteilnehmer, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen, haben dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuß.

(4) Die Entscheidung über den Ausschluß von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuß.

(5) Wenn infolge Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuß, erforderlichenfalls einer anderen zuständigen Stelle übertragen. Das gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint.

§ 4
Vorsitz, Beschlußfähigkeit, Abstimmung

(1) Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.

(2) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, bei sieben Mitgliedern mindestens fünf mitwirken. Er beschließt mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 5
Geschäftsführung

(1) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuß dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse.

(2) Die Sitzungsprotokolle sind vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. § 21 Abs. 4 bleibt unberührt.

§ 6
Verschwiegenheit

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuß. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Stelle.

II. Abschnitt
Vorbereitung der Prüfung

§ 7
Prüfungstermine

(1) Die zuständige Stelle bestimmt in der Regel zwei für die Durchführung der Prüfung maßgebende Termine im Jahr. Diese Termine sollen auf den Ablauf der Berufsbildung und des Schuljahres abgestimmt sein.

(2) Die zuständige Stelle gibt diese Termine einschließlich der Anmeldefristen in geeigneter Weise mindestens drei Monate vorher bekannt.

(3) Wird die Abschlußprüfung mit einheitlichen - ggf. überregionalen - Prüfungsaufgaben durchgeführt, sind einheitliche Prüfungstage von den beteiligten Stellen einzusetzen, soweit die Durchführbarkeit sichergestellt werden kann.

§ 8
Zulassungsvoraussetzungen
für die Abschlußprüfung

(1) Zur Abschlußprüfung ist zugelassen (§ 39 Abs. 1 BBiG),

1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder dessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,

2. wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie vorgeschriebene Berichtshefte geführt hat und

3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder der Auszubildende noch dessen gesetzlicher Vertreter zu vertreten hat.

(2) Körperlich, geistig oder seelisch Behinderte sind zur Abschlußprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen (§ 48 Abs. 3 Nr. 2 BBiG).

§ 9
Zulassungsvoraussetzungen
in besonderen Fällen

(1) Der Auszubildende kann nach Anhören des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Abschlußprüfung zugelassen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen.

(2) Zur Abschlußprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, daß er mindestens das 2fache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem er die Prüfung ablegen will. Hiervon kann abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft dargetan wird, daß der Bewerber Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

(3) Zur Abschlußprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Einrichtung ausgebildet worden ist, wenn diese Ausbildung der Berufsausbildung im Ausbildungsberuf entspricht.

§ 10 (Fn 4)
Anmeldung zur Prüfung

(1) Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt schriftlich nach den von der zuständigen Stelle bestimmten Anmeldefristen und -formularen durch den Ausbildenden mit Zustimmung des Auszubildenden. Anmeldeschluß für die Sommerprüfung ist der 15. Februar, für die Winterprüfung der 15. September eines jeden Jahres. Die Anmeldefristen gelten ebenfalls für Anträge auf eine vorzeitige Zulassung zur Abschlußprüfung (§ 40 Abs. 1 BBiG).

(2) In besonderen Fällen kann der Prüfungsbewerber selbst den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen. Dies gilt insbesondere in Fällen gemäß § 9 und bei Wiederholungsprüfungen, falls ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht.

(3) Örtlich zuständig für die Anmeldung ist die zuständige Stelle, in deren Bezirk

- in den Fällen des § 8 und § 9 Abs. 1 die Ausbildungsstelle liegt,

- in den Fällen des § 9 Abs. 2 und 3 die Arbeitsstätte oder, soweit kein Arbeitsverhältnis besteht, der Wohnsitz des Prüfungsbewerbers liegt,

- in den Fällen des § 1 Abs. 3 der gemeinsame Prüfungsausschuß errichtet worden ist. Hiervon unberührt bleibt die Zuständigkeit der IHK, soweit eine Berufsausbildung in der gewerblichen Wirtschaft vorliegt.

(4) Der Anmeldung sollen beigefügt werden

a) in den Fällen der §§ 8 und 9 Abs. 1

- Bescheinigung über die Teilnahme an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung

- das nach der Ausbildungsverordnung vorgeschriebene Berichtsheft (Ausbildungsnachweis)

- das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten Schule

- gegebenenfalls weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise

- Lebenslauf (tabellarisch)

b) in den Fällen des § 9 Abs. 2 und 3

- Tätigkeitsnachweis oder glaubhafte Darlegung über den Erwerb der Kenntnisse und Fertigkeiten

- gegebenenfalls weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise

- Lebenslauf (tabellarisch).

§ 11 (Fn 5)
Entscheidung über die Zulassung

(1) Über die Zulassung zur Abschlußprüfung entscheidet für den Bereich des öffentlichen Dienstes das Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen. Hält es die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuß (§ 39 Abs. 2 BBiG). Für den Bereich der gewerblichen Wirtschaft entscheidet über die Zulassung zur Abschlußprüfung die örtlich zuständige IHK; hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der gemeinsame Prüfungsausschuß beim Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen.

(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Prüfungsbewerber rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und -ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen.

(3) Die Zulassung kann vom Prüfungsausschuß bis zum ersten Prüfungstage, wenn sie auf Grund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wird, widerrufen werden.

III. Abschnitt
Durchführung der Prüfung

§ 12
Prüfungsgegenstand

Durch die Abschlußprüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen praktischen und theoretischen Kenntnisse besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht vermittelten, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Näheres bestimmen die Richtlinien zur Durchführung der Zwischen- und Abschlußprüfung.

§ 13 (Fn 5)
Gliederung der Prüfung

(1) Die Prüfung gliedert sich in eine Fertigkeits- und eine Kenntnisprüfung (Prüfungsteile). Die Kenntnisprüfung wird entsprechend der Ausbildungsordnung in Fächer gegliedert; die Fertigkeitsprüfung besteht aus Arbeitsproben entsprechend der Ausbildungsordnung.

(2) Die Kenntnisprüfung ist entsprechend der Ausbildungsordnung schriftlich und mündlich durchzuführen.

(3) Soweit körperlich, geistig oder seelisch Behinderte an der Prüfung teilnehmen, sind deren besondere Belange bei der Prüfung zu berücksichtigen.

§ 14
Prüfungsaufgaben

(1) Der Prüfungsausschuß beschließt auf der Grundlage der Ausbildungsordnung die Prüfungsaufgaben.

(2) Der Prüfungsausschuß ist gehalten, einheitlich - ggf. überregional - erstellte Prüfungsaufgaben zu übernehmen, wenn sie in Gremien erstellt wurden, die i. S. von § 37 BBiG errichtet sind.

§ 15 (Fn 8)
Nichtöffentlichkeit

Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter der obersten Landesbehörde (Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz bzw. Ministerium für Wirtschaft und Arbeit) und der zuständigen Stelle sowie die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Der Prüfungsausschuß kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle und dem Prüfungsteilnehmer andere Personen als Gäste zulassen. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.

§ 16
Leitung und Aufsicht

(1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzenden vom gesamten Prüfungsausschuß abgenommen.

(2) Bei schriftlichen Prüfungen regelt die zuständige Stelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuß die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, daß der Prüfungsteilnehmer die Arbeiten selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführt.

(3) Die Anfertigung von Arbeitsproben soll von mindestens zwei, nicht der gleichen Gruppe angehörenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses überwacht werden; diese werden vom Prüfungsausschuß bestimmt.

(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist über den Ablauf eine Niederschrift zu fertigen.

§ 17
Ausweispflicht und Belehrung

Die Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen des Vorsitzenden oder des Aufsichtführenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

§ 18
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Teilnehmer, die sich einer Täuschungshandlung oder einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs schuldig machen, kann der Aufsichtführende von der Prüfung vorläufig ausschließen.

(2) Über den endgültigen Ausschluß und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuß nach Anhören des Prüfungsteilnehmers. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Das gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellten Täuschungen.

§ 19
Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Der Prüfungsbewerber kann nach erfolgter Anmeldung rechtzeitig vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Falle gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

(2) Tritt der Prüfungsbewerber nach Beginn der Prüfung zurück, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt (z. B. Krankheitsfälle durch Vorlage eines ärztlichen Attestes).

(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfungsbewerber an der Prüfung nicht teil, ohne daß ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuß.

IV. Abschnitt
Bewertung, Feststellung und Beurkundung
des Prüfungsergebnisses

§ 20 (Fn 6)
Bewertung

(1) Die Prüfungsleistungen gemäß der Gliederung der Prüfung nach § 13 sowie der Gesamtleistung - unbeschadet der Gewichtung von einzelnen Prüfungsleistungen aufgrund der Ausbildungsordnungen - sind wie folgt zu bewerten:

Note 1 = sehr gut

eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung, 100 bis 92 Punkte

Note 2 = gut

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung, unter 92 bis 81 Punkte

Note 3 = befriedigend

eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung, unter 81 bis 67 Punkte

Note 4 = ausreichend

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, unter 67 bis 50 Punkte

Note 5 = mangelhaft

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind, unter 50 bis 30 Punkte

Note 6 = ungenügend

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind, unter 30 bis 0 Punkte.

(2) Bei programmierter Prüfung ist eine der Prüfungsart entsprechende Bewertung vorzunehmen.

(3) Jede schriftliche Prüfungsleistung im Rahmen der Kenntnisprüfung soll von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses getrennt und selbständig beurteilt und vorbewertet werden.

(4) Für die Beurteilung und Bewertung der Arbeitsproben kann der Prüfungsausschuß zwei oder mehr seiner Mitglieder beauftragen. Eine mündliche Prüfung beurteilt der gesamte Prüfungsausschuß.

§ 21
Feststellung des Prüfungsergebnisses

(1) Der Prüfungsausschuß stellt gemeinsam die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen sowie das Gesamtergebnis fest.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.

(3) Unbeschadet des § 24 Abs. 2 Satz 1 kann der Prüfungsausschuß bestimmen, daß in einzelnen Fächern der Kenntnisprüfung (§ 13) eine Wiederholungsprüfung nicht erforderlich ist.

(4) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(5) Der Prüfungsausschuß soll dem Prüfungsteilnehmer am letzten Prüfungstag mitteilen, ob er die Prüfung ,,bestanden" oder ,,nicht bestanden" hat. Hierüber ist dem Prüfungsteilnehmer unverzüglich eine vom Vorsitzenden unterzeichnete Bescheinigung auszuhändigen. Dabei ist als Termin des Bestehens bzw. Nichtbestehens der Tag der letzten Prüfungsleistung einzusetzen.

§ 22
Prüfungszeugnis

(1) Über die Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer von der zuständigen Stelle ein Zeugnis (§ 34 BBiG).

(2) Das Prüfungszeugnis enthält

- die Bezeichnung ,,Prüfungszeugnis nach § 34 BBiG"

- die Personalien des Prüfungsteilnehmers

- den Ausbildungsberuf

- die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsteile

- das Datum des Bestehens der Prüfung

die Unterschriften des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und des Beauftragten der zuständigen Stelle mit Siegel.

§ 23 (Fn 6)
Nichtbestandene Prüfung

(1) Bei nichtbestandener Prüfung erhalten die Prüfungsteilnehmer und ggf. sein gesetzlicher Vertreter sowie der Ausbildende von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. Darin ist angegeben, in welchen Prüfungsteilen ausreichende Leistungen nicht erbracht worden sind und welche Prüfungsleistung in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt zu werden brauchen (§ 21 Abs. 3).

(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 24 ist hinzuweisen.

V. Abschnitt
Wiederholungsprüfung

§ 24
Wiederholungsprüfung

(1) Eine nicht bestandene Abschlußprüfung kann zweimal wiederholt werden (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BBiG).

(2) Hat der Prüfungsteilnehmer bei nicht bestandener Prüfung in einem Prüfungsteil mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist der Teil auf Antrag des Prüfungsteilnehmers nicht zu wiederholen, sofern dieser sich innerhalb von zwei Jahren - gerechnet vom Tage der Beendigung der nichtbestandenen Prüfung an - zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Das gleiche gilt, wenn nach Bestimmung des Prüfungsausschusses gem. § 21 Abs. 3 in bestimmten Prüfungsfächern eine Wiederholung nicht erforderlich ist.

(3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.

(4) Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung (§§ 8 bis 11) gelten sinngemäß. Bei der Anmeldung sind außerdem Ort und Datum der vorausgegangenen Prüfung anzugeben.

VI. Abschnitt
Anwendungsbereich

§ 25
Anwendungsbereich

Die Prüfungsordnung gilt für die Abschlußprüfung in anderen Wegen der beruflichen Bildung gem. § 1 Abs. 1 BBiG, der Umschulung und der beruflichen Fortbildung, entsprechend.

VII. Abschnitt
Schlußbestimmungen

§ 26
Rechtsmittel

Maßnahmen und Entscheidungen der Prüfungsausschüsse sowie der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfungsbewerber bzw. -teilnehmer mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Diese richtet sich im einzelnen nach der Verwaltungsgerichtsordnung und den Ausführungsbestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen.

§ 27
Prüfungsunterlagen

Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Anmeldungen und Niederschriften gem. § 21 Abs. 4 sind 10 Jahre aufzubewahren.

§ 28 (Fn 9)
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 7). Die Verordnung ist auf ihre Notwendigkeit hin zu überprüfen. Über das Ergebnis der Überprüfung wird die Landesregierung bis zum 31. Dezember 2007 unterrichtet.

Der Präsident
des Landesamtes für Wasser und Abfall
Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 662, geändert durch VO v. 28. 2. 1995 (GV. NW. S. 161); Artikel 201 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Aufgehoben durch VO vom 9. Juli 2008 (GV. NRW. S. 548), in Kraft getreten mit Wirkung vom 31. Dezember 2007.

Fn 2

SGV. NW. 7123.

Fn 3

§§ 1 und 2 Abs. 3 und 4, geändert durch VO v. 28. 2. 1995 (GV. NW. S. 161); in Kraft getreten am 24. März 1995.

Fn 4

§ 3 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 und 4 geändert durch VO v. 28. 2. 1995 (GV. NW. S. 161); in Kraft getreten am 24. März 1995.

Fn 5

§ 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1, geändert durch VO v. 28. 2. 1995 (GV. NW. S. 161); in Kraft getreten am 24. März 1995.

Fn 6

§§ 20 und 23 geändert durch VO v. 28. 2. 1995 (GV. NW. S. 161); in Kraft getreten am 24. März 1995.

Fn 7

GV. NW. ausgegeben am 27. Oktober 1986.

Fn 8

§ 15 Satz 1 geändert durch Artikel 201 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 9

§ 28 neu gefasst durch Artikel 201 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.



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